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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Behinderten VO/ Landwirtschaft

Vollzitat: Behinderten VO/ Landwirtschaft vom 15. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 70)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
über die Berufsausbildung und Prüfung Behinderter in der Landwirtschaft
(BehindertenVO/Landwirtschaft)

Vom 15. Januar 1997

Aufgrund von § 44 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz) vom 10. September 1991 (SächsGVBl. S. 348) wird entsprechend dem Beschluß des Berufsbildungsausschusses vom 26. September 1996 verordnet:

§ 1
Bezeichnung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf „Landwirtschaftsfachwerkerin/Landwirtschaftsfachwerker“ ist ein Ausbildungsberuf der Landwirtschaft. Diese Berufsausbildung darf nur nach dieser Verordnung erfolgen.

§ 2
Ausbildungsziel, Ausbildungsdauer

(1) Die Berufsausbildung soll Behinderte befähigen, als Helfer Tätigkeiten im landwirtschaftlichen Bereich zu verrichten.

(2) Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

§ 3
Ausbildungsinhalt

Gegenstand der Berufsausbildung sind insbesondere:

1.
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen
 
a)
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
 
b)
Berufsausbildung,
 
c)
arbeits- und sozialrechtliche Regelungen,
 
d)
Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
 
e)
Umweltschutz und Landschaftspflege,
 
f)
Grundlagen wirtschaftlichen Handelns im Betrieb, Energie- und Materialverwendung,
2.
Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit
 
a)
Handhabung, Warten und Pflege von Maschinen und Geräten sowie einfache Instandsetzungen unter Anleitung,
 
b)
Lager- und Vorratshaltung sowie Aufbereitung von Verkaufsprodukten,
 
c)
einfache Planungsaufgaben der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten,
3.
Pflanzenproduktion
 
a)
Bearbeiten und Pflege des Bodens, Erhalten einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit,
 
b)
Bestellen und Pflegen von Pflanzen, umweltverträgliches Führen von Kulturen,
 
c)
Ernten und Verwerten pflanzlicher Produkte,
4.
Tierproduktion
 
a)
Versorgen von Tieren,
 
b)
Nutzen von Tieren, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten,
5.
betriebliche Ergebnisse.

§ 4
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsplan

(1) Die Berufsausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsrahmenplan des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten.

(2) Bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse sind jeweils mindestens zwei Betriebszweige der Pflanzen- und Tierproduktion zugrunde zu legen. Dabei ist von folgenden Betriebszweigen auszugehen:

1.
in der Pflanzenproduktion:
 
a)
Getreidebau,
 
b)
Zuckerrübenbau,
 
c)
Kartoffelbau,
 
d)
Körnermaisbau,
 
e)
Ölfrüchtebau,
 
f)
Hülsenfrüchtebau,
 
g)
Ackerfutterbau,
 
h)
Grünland oder Ackergras,
 
i)
Waldbau,
2.
in der Tierproduktion:
 
a)
Milchviehhaltung,
 
b)
Rinderaufzucht oder Rindermast,
 
c)
Sauenhaltung und Ferkelerzeugung,
 
d)
Schweineaufzucht oder Schweinemast,
 
e)
Legehennenhaltung,
 
f)
Geflügelaufzucht oder Geflügelmast,
 
g)
Schafhaltung,
 
h)
Pferdehaltung.

(3) Für jeden Auszubildenden ist unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes ein sachlich und zeitlich gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen.

§ 5
Führung des Berichtsheftes

Der Auszubildende hat unter besonderer Berücksichtigung seiner Behinderung ein einfaches Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft mindestens einmal im Vierteljahr auf seine Vollständigkeit hin durchzusehen und dies schriftlich zu vermerken.

§ 6
Zwischenprüfung

(1) Im zweiten Ausbildungsjahr ist nach näherer Bestimmung durch die zuständige Stelle eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie erstreckt sich auf die bis dahin nach Maßgabe des Ausbildungsrahmenplanes im Ausbildungsbetrieb vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) In der Zwischenprüfung sind drei Arbeitsproben aus den Gebieten des § 3 Nr. 2, 3 und 4 abzulegen. Die Prüfungsdauer soll insgesamt bis zu 180 Minuten betragen.

§ 7
Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse wird die Abschlußprüfung in Form einer betrieblichen und einer schriftlichen Prüfung durchgeführt. Die betriebliche Prüfung ist praktisch und mündlich im Zusammenhang durchzuführen.

(3) In der betrieblichen Prüfung ist je eine Arbeitsprobe in der Pflanzenproduktion und der Tierproduktion durchzuführen. Für die Arbeitsprobe kommen insbesondere in Betracht:

1.
in der Pflanzenproduktion:
 
a)
Bearbeiten und Pflegen des Bodens,
 
b)
Bestellen, Pflegen und Nutzen von Pflanzen,
 
dabei sind Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Landschaftspflege und rationelle Energie- und Materialverwendung sowie Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung einzubeziehen,
2.
in der Tierproduktion:
 
a)
rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten und Versorgen von Tieren,
 
b)
Nutzen von Tieren,
 
dabei sind Arbeitssicherheit, rationelle Energie- und Materialverwendung sowie Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung einzubeziehen.

(4) Die Prüfungsdauer soll je Arbeitsprobe bis zu 120 Minuten betragen.

(5) Die schriftliche Prüfung wird in den Fächern Pflanzenproduktion, Tierproduktion sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durchgeführt. Es kommen Aufgaben und Fragen insbesondere in Betracht:

1.
im Fach Pflanzenproduktion:
Bearbeiten und Pflegen des Bodens, Bestellen, Pflege und Nutzen von Pflanzen sowie Ermitteln und Bewerten von Leistungen und Kosten unter Einbeziehung von Umweltschutz, Landschaftspflege, rationelle Energie- und Materialanwendung sowie von Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung,
2.
im Fach Tierproduktion:
rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten, Versorgen und Nutzen von Tieren sowie Ermitteln und Bewerten von Leistungen und Kosten unter Einbeziehung von rationeller Energie- und Materialverwendung sowie von Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung,
3.
im Fach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(6) Die Prüfung in den Fächern Pflanzenproduktion und Tierproduktion soll bis zu je 60 Minuten und im Fach Wirtschafts- und Sozialkunde bis zu 30 Minuten dauern.

§ 8
Bewertung der Prüfung

(1) Die einzelnen Leistungen des Auszubildenden sind mit ganzen Noten zu bewerten.

(2) Aus der Summe der Einzelnoten der betrieblichen Prüfung und der schriftlichen Prüfung ist jeweils das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Prüfungsteile nach Absatz 2. Die Note der betrieblichen Prüfung ist dabei dreifach, die Note der schriftlichen Prüfung einfach zu gewichten.

(4) Die Noten nach Absatz 2 und 3 sind mit zwei Dezimalstellen zu berechnen.

(5) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht hat. Sie ist abweichend von Satz 1 nicht bestanden, wenn eine Arbeitsprobe oder ein Prüfungsfach mit der Note „ungenügend“ bewertet worden ist.

§ 9
Prüfungsverfahren

Die Durchführung der Prüfung richtet sich ergänzend zu dieser Verordnung nach den Bestimmungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Durchführung von Abschlußprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft vom 24. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 473) unter entsprechender Berücksichtigung der sich aus der Behinderung ergebenden Besonderheiten.

§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Regelung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Berufsausbildung und Prüfung Behinderter in der Landwirtschaft vom 1. August 1991 (SächsABl. Nr. 23 S. 32), geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 31. Juli 1992 (SächsABl. S. 1325), außer Kraft.

Dresden, den 15. Januar 1997

Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 3, S. 70

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 1997

    Fassung gültig bis: 30. Dezember 2004