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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Ausführung der Hinterlegungsordnung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Ausführung der Hinterlegungsordnung vom 4. April 1996 (SächsJMBl. S. 58)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Ausführung der Hinterlegungsordnung
(VwV AusfHO)

Vom 4. April 1996

Aufgrund von § 39 der Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 (RGBl. I S. 285), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1765), wird angeordnet:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Hinterlegungsstelle und Hinterlegungskasse

(1) Die Hinterlegungsstelle führt ihren Schriftwechsel unter der Bezeichnung: Amtsgericht – Hinterlegungsstelle. Sie führt Siegel und Stempel des Amtsgerichts.

(2) Hinterlegungsstelle ist die Landesjustizkasse.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Geldhinterlegungen sind Hinterlegungen von Geld, das in das Eigentum des Landes übergeht (§ 7 Abs. 1 Hinterlegungsordnung), Werthinterlegungen sind andere Hinterlegungen.

§ 3
Hinterlegungsfähige Gegenstände

Hinterlegungsfähig sind Gold- und Silbersachen, Edelsteine und Schmuck sowie andere wertvolle, unverderbliche und leicht aufzubewahrende Gegenstände wie beispielsweise Kunstwerke, kostbare Bücher, Münzen, Wertzeichen.

§ 4
Geschäftsgang

(1) Hinterlegungssachen sind beschleunigt zu behandeln.

(2) Den Beteiligten ist Einsicht in die Hinterlegungssachen zu gestatten.

§ 5
Abgabe von Hinterlegungssachen gemäߧ 4 Hinterlegungsordnung

Werden Mietzinsen bei einer anderen Hinterlegungsstelle hinterlegt als der, in deren Bezirk das Grundstück liegt, ist die Hinterlegungssache an diese abzugeben. Für die Benachrichtigung des Antragstellers gilt § 17 entsprechend.

§ 6
Nachweis der Hinterlegung

Die Hinterlegung wird durch eine Durchschrift der Annahmeanordnung und durch eine Durchschrift des Annahmeantrags, verbunden mit der Quittung über die Einzahlung (Hinterlegungsschein), nachgewiesen. Der Quittung muss das Dienstsiegel der Zahlstelle der Hinterlegungskasse beigedrückt sein. Nummer 39.2 der Verwaltungsvorschriften zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( Vorl. VV-SäHO) zu § 70 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) bleibt unberührt.

§ 7
Begründung von Entscheidungen

Entscheidungen, durch die Anträge auf Annahme oder Herausgabe abgelehnt werden, sowie Beschwerdeentscheidungen sind schriftlich zu begründen. Anderen Entscheidungen ist eine Begründung nur beizufügen, wenn dies nach Lage der Sache erforderlich erscheint; die Begründung einer Herausgabe ist jedoch mindestens durch einen Vermerk aktenkundig zu machen.

II. Annahmeantrag

§ 8
Annahmeantrag

(1) Der Antrag auf Annahme ist in drei Stücken schriftlich zu stellen. Wird er nicht in ausreichender Stückzahl vorgelegt, fertigt die Hinterlegungsstelle die weiter erforderlichen Ausfertigungen von Amts wegen auf Kosten des Antragstellers an (§ 5 Nr. 3 des Sächsischen Justizkostengesetzes ( SächsJKG) vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 537), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 157).

(2) Die Hinterlegungsstelle hat auf die Berichtigung oder Vervollständigung unrichtiger oder unvollständiger Anträge hinzuwirken.

§ 9
Inhalt des Annahmeantrags

(1) Der Antrag soll enthalten:

1.
bei natürlichen Personen die Vornamen und Familiennamen, die Anschrift und – soweit erforderlich – andere den Hinterleger deutlich kennzeichnende Merkmale wie das Geburtsdatum; bei Hinterlegung durch einen Vertreter auch die entsprechenden Angaben für den Vertreter; bei juristischen Personen, Handels- und Partnerschaftsgesellschaften den Namen oder die Firma, die Anschrift und die gesetzlichen Vertreter;
2.
die bestimmte Angabe der die Hinterlegung rechtfertigenden Umstände, insbesondere die Bezeichnung der Sache, der Behörde und des Aktenzeichens, wenn die Angelegenheit, in der hinterlegt wird, bei einer Behörde anhängig ist;
3.
bei Hinterlegung von Geld den Betrag in Ziffern und in Buchstaben und, falls andere als gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel hinterlegt werden, die Geldsorten;
4.
bei Hinterlegung von Wertpapieren:
 
a)
Zinssatz, Gattung, Jahrgang, Reihe, Buchstaben, Nummer, Nennbetrag und sonst vorhandene Unterscheidungsmerkmale,
 
b)
Angaben über die zu den Wertpapieren gehörigen Erneuerungs-, Zins- oder Gewinnanteilscheine; werden Scheine hinterlegt, die zu bereits hinterlegten Wertpapieren gehören, soll auf den für diese gestellten Antrag hingewiesen werden;
5.
bei Hinterlegung von sonstigen Urkunden die genaue Bezeichnung und den angegebenen Wertbetrag;
6.
bei Hinterlegung von Gegenständen nach Gattung, Stoff und sonst vorhandene Unterscheidungsmerkmale sowie den Wert.

(2) In dem Antrag sind, soweit möglich, die Empfangsberechtigten entsprechend Absatz 1 Nr. 1 zu bezeichnen.

(3) Bei weiteren Hinterlegungen in derselben Angelegenheit kann auf den ersten Antrag Bezug genommen werden.

§ 10
Inhalt des Annahmeantrags bei schuldbefreiender Hinterlegung

Wird zur Befreiung eines Schuldners von seiner Verbindlichkeit hinterlegt, ist in dem Antrag der Gläubiger, für den hinterlegt wird, entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 1 zu bezeichnen und anzugeben, warum der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Bei Ungewißheit über den Gläubiger sind alle Personen aufzuführen, die als empfangsberechtigt in Frage kommen. Wird das Recht des Gläubigers zum Empfang des hinterlegten Gegenstandes von der Bewirkung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist die Gegenleistung anzugeben.

§ 11
Inhalt des Annahmeantrags bei Hinterlegung für unbekannte Gläubiger

In den Fällen des § 1171 BGB und des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) ist dem Antrag auf Annahme der Nachweis beizufügen, daß das Aufgebotsverfahren eingeleitet ist.

§ 12
Inhalt des Annahmeantrags bei Hinterlegung aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung

Ist der Antragsteller durch eine Behörde oder ein Gericht zur Hinterlegung berechtigt oder verpflichtet erklärt, ist dem Antrag die Entscheidung oder Anordnung in Urschrift, Ausfertigung oder Abschrift beizufügen. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 13
Hinweis auf besondere Hinterlegungsstellen

Bei einem Antrag auf Hinterlegung in den Fällen der §§ 27 bis 29 Hinterlegungsordnung soll die Hinterlegungsstelle, falls nicht besondere Gründe für die Hinterlegung bei den Justizbehörden sprechen, den Antragsteller zunächst auf die Möglichkeit der Hinterlegung bei einer besonderen Hinterlegungsstelle nach den §§ 27, 30 Hinterlegungsordnung hinweisen und ihm eine angemessene Frist zur Erklärung setzen. Sie soll die Annahme zur Hinterlegung erst verfügen, wenn der Antragsteller seinen Antrag binnen dieser Frist nicht zurückgenommen hat.

III. Annahmeanordnung

§ 14
Annahmeanordnung

(1) Die Annahmeanordnung ist der Hinterlegungskasse dreifach zu erteilen. Sie ist

1.
in Urschrift auf eine Durchschrift des Annahmeantrags und
2.
in zwei Durchschriften auf die Urschrift und auf eine weitere Durchschrift des Annahmeantrags zu setzen. Bei Geldhinterlegungen sind Vordrucke nach Muster 08 der Anlage 4 zu den Vorl. VV-SäHO zu § 70 SäHO Bestimmungen für die Erteilung von Kassenanordnungen im automatisierten Buchführungsverfahren der Staatskassen (EDV-Bestimmungen-Kasse – EDVBK -) zu verwenden. Bei der Anfertigung der Durchschriften der Annahmeanordnung sind die Nummer 2.6 Vorl. VV-SäHO zu § 70 SäHO und Nummer 5.3 Abs. 1 EDVBK zu beachten.

(2) Die Hinterlegungskasse erteilt dem Hinterleger auf der Durchschrift der Annahmeanordnung eine Quittung nach § 6. Sie reicht die Durchschrift der Annahmeanordnung auf der Urschrift des Annahmeantrags mit einer Buchungsbescheinigung an die Hinterlegungsstelle zurück.

§ 15
Einzahlung oder Einlieferung vor Erlaß der Annahmeanordnung

(1) Ist eingezahlt oder eingeliefert und liegt noch kein Annahmeantrag vor oder wurde er zurückgegeben, weil er den Anforderungen nicht entspricht, hat die Hinterlegungsstelle dem Einzahler oder Einlieferer zur Stellung des Antrags eine Frist mit dem Hinweis zu bestimmen, daß nach Ablauf der Frist der Betrag zurückgezahlt wird oder die Sachen zurückgesandt werden.

(2) Die Rücksendung wird von der Hinterlegungsstelle angeordnet.

IV. Benachrichtigungen

§ 16
Abgaben

Von der Abgabe einer Hinterlegungssache gemäß § 5 (§ 4 Hinterlegungsordnung) hat die neue Hinterlegungsstelle die Beteiligten zu benachrichtigen.

§ 17
Benachrichtigung des Antragstellers

(1) Die Hinterlegungsstelle hat den Antragsteller oder die ersuchende Behörde von dem Erlaß der Annahmeanordnung zu benachrichtigen, sofern nicht bereits eingezahlt oder eingeliefert ist. Zugleich ist er aufzufordern, die zu hinterlegenden Gegenstände innerhalb einer bestimmten Frist bei der Hinterlegungskasse unter Vorlage der Nachricht entgeltfrei einzuzahlen oder einzuliefern. In die Aufforderung ist der Hinweis aufzunehmen, daß nach Fristablauf der Antrag als zurückgenommen behandelt wird.

(2) In der Annahmeanordnung ist die Hinterlegungskasse zu ersuchen, die Anordnung zurückzugeben, wenn nicht innerhalb der Frist eingezahlt oder eingeliefert wird.

§ 18
Benachrichtigung des Sparbuchausstellers

Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt den Aussteller eines Sparbuches von dessen Hinterlegung.

§ 19
Benachrichtigung des Nachlaßgerichts

Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt außer bei Hinterlegungen nach § 1960 BGB das zuständige Nachlaßgericht von einer Hinterlegung für unbekannte Erben, wenn aus den Hinterlegungsakten nicht ersichtlich ist, daß dem Nachlaßgericht die Hinterlegung bereits bekannt ist, und teilt sämtliche in den Hinterlegungsakten enthaltenen Angaben über die Person des Erblassers mit.

§ 20
Benachrichtigung des Vormundschaftsgerichts

Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt das Vormundschaftsgericht von einer Hinterlegung für einen Minderjährigen, wenn diese nicht im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit steht und nicht auf einer Anordnung des Vormundschaftsgerichts beruht.

§ 21
Sicherheiten

Wird eine Sicherheit nach §§ 116, 116a StPO hinterlegt, ist die zuständige Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.

§ 22
Benachrichtigung von Verfügungsbeschränkungen

Die Hinterlegungsstelle hat der Hinterlegungskasse und, steht die Befugnis, Herausgabe zu verlangen, nur einer Behörde zu, dieser von Abtretungen, Pfändungen, Konkurs- oder Gesamtvollstreckungseröffnungen und ähnlichen Veränderungen unverzüglich Mitteilung zu machen und sie von deren Erledigung zu benachrichtigen.

§ 23
Entnahme von Kosten

Sollen der Masse Kosten entnommen werden (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 SächsJKG), ist der Empfänger hierüber zu benachrichtigen. Hinsichtlich er Kosten ist die Kassenanordnung nach Muster 65 EDVBK zu verwenden.

V. Verwaltung der Hinterlegungsmasse

§ 24
Verzinsung

(1) Die Zinsen werden nur berechnet, wenn sie ausgezahlt werden sollen.

(2) Für die Zinsberechnung ist die Hinterlegung als bewirkt anzusehen, sobald die Annahmeanordnung erlassen und der Betrag bei der Hinterlegungskasse oder einer ihr angeschlossenen Zahlstelle eingezahlt ist.

(3) Mehrere zu verschiedenen Zeiten eingezahlte Beträge werden für die Verzinsung zusammengerechnet. Werden aus einer solchen Masse Teilbeträge ausgezahlt, ist dies für die Verzinsung als Auszahlung aus den am frühesten eingezahlten Beträgen zu behandeln.

(4) Ist die Hinterlegung bewirkt, wird die Verzinsung nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein gesetzlicher Grund zur Hinterlegung nicht vorgelegen hat.

(5) Die Vorschriften über die Verzinsung (§ 8 Hinterlegungsordnung) sind auch auf Beträge anzuwenden, die sich aus der Einlösung von Wertpapieren, Zins- und Gewinnanteilscheinen oder in ähnlicher Weise ergeben haben.

§ 25
Abschätzung von Kostbarkeiten

Die Hinterlegungsstelle soll Gegenstände nach § 3 durch einen Sachverständigen nur dann abschätzen oder zur Feststellung ihrer Beschaffenheit besichtigen lassen (§ 9 Abs. 2 Hinterlegungsordnung), wenn besondere Umstände dies erforderlich erscheinen lassen und nicht unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.

§ 26
Verwaltung von Wertpapieren

(1) Die Verwaltung hinterlegter Wertpapiere beginnt spätestens drei Monate nach der Hinterlegung (§ 2 der Durchführungsverordnung zur Hinterlegungsordnung vom 12. März 1937, RGBl. I S. 296). Sie richtet sich nach Vorl. VV Nummer 56 zu § 70 SäHO . Auf Antrag eines Beteiligten kann die Hinterlegungsstelle anordnen, daß die allgemeine Verwaltung oder einzelne Geschäfte sofort vorzunehmen sind, wenn der Antragsteller hierfür zwingende Gründe darlegt. Dauert die Hinterlegung länger als drei Monate, sind in der Zwischenzeit nicht erledigte Geschäfte alsbald nachzuholen.

(2) Verlosungstabelle gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 Hinterlegungsordnung ist die „Allgemeine Verlosungstabelle“ der „Wertpapier-Mitteilungen“ (Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen).

§ 27
Aufforderung und Anzeigen

(1) Die Aufforderung an den Schuldner nach § 11 Hinterlegungsordnung soll alsbald abgesandt werden. Die Anzeige an den Gläubiger kann bis zum Ablauf eines Jahres seit der Hinterlegung ausgesetzt werden.

(2) Aufforderung und Anzeige sind nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung bekanntzumachen. Erscheint der Schuldner zur Stellung des Hinterlegungsantrags, soll ihm die Aufforderung sogleich nach § 212 b ZPO zugestellt werden.

VI. Herausgabe

§ 28
Herausgabeantrag

(1) Der Antrag auf Herausgabe ist schriftlich zu stellen. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag auf Herausgabe der Hauptsache umfaßt auch ohne ausdrückliche Nennung die Zinsen.

(3) Befindet sich der Nachweis der Empfangsberechtigung bei Akten des Gerichts, dem die Hinterlegungsstelle angehört, genügt die Bezugnahme auf diese Akten.

(4) Werden Urkunden, die zum Nachweis der Berechtigung des Empfängers eingereicht sind, zurückgegeben, sind für die Hinterlegungsakten beglaubigte Abschriften anzufertigen.

§ 29
Herausgabeanordnung

(1) Wird die Herausgabe einer Sache von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 SächsJKG), ist die Anordnung erst nach Einzahlung der Kosten zu erlassen.

(2) Die Anordnung ist der Hinterlegungskasse getrennt in Geld- und Werthinterlegungen in Reinschrift zu erteilen. Bei Geldhinterlegungen sind Vordrucke nach Muster 38 EDVBK zu verwenden.

(3) Für hinterlegte Wertpapiere ist die Anordnung der Hinterlegungskasse in zwei Ausfertigungen zu erteilen.

(4) In der Anordnung ist der Grund der Herausgabe kurz anzugeben, zum Beispiel Bewilligung der Beteiligten oder rechtskräftige Entscheidung (§ 7 Satz 2).

(5) Die Anordnung trifft nähere Bestimmungen über die Art der Herausgabe:

1.
Geldhinterlegungen
Auszahlungen werden grundsätzlich auf ein Konto des Empfangsberechtigten bei einem Kreditinstitut entgeltfrei überwiesen. Die Hinterlegungsstelle hat auf die Angabe eines Kontos hinzuwirken. Die postbare Auszahlung ist nur zuzulassen, wenn der Empfangsberechtigte versichert, daß er kein Konto hat. Beantragt er die Auszahlung an der Hinterlegungskasse, ist ihm in der Regel ein Verrechnungsscheck zu übergeben.
2.
Werthinterlegungen
Die auszuliefernden Wertgegenstände sind als Einschreiben oder als Wertsendung zu übersenden, sofern die unmittelbare Aushändigung durch die Kasse nicht ausdrücklich angeordnet oder vom Empfangsberechtigten verlangt wird. Bei Wertsendungen ist von dem im Annahmeantrag angegebenen Wert unter Berücksichtigung einer evtl. Wertsteigerung auszugehen, bei Feststellung des Werts durch einen Sachverständigen (§ 9 Abs. 2 Hinterlegungsordnung) von dem ermittelten Wert. Bei unmittelbarer Aushändigung soll der Empfänger den Empfang mit einer Quittung bestätigen.
3.
Herausgabe ins Ausland
Ist an einen Empfänger im Ausland herauszugeben, hat die Hinterlegungsstelle zu prüfen, ob besondere Anordnungen für die Art der Herausgabe erforderlich sind, und hierzu den Empfänger anzuhören. Hat der Empfänger nach der Stellung des Herausgabeantrags seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner gewerblichen Niederlassung in das Ausland verlegt, ist die Übersendung auf seine Kosten anzuordnen.

(6) Die Hinterlegungsstelle hat den Antragsteller und den Empfänger von dem Erlaß der Anordnung und den nach Absatz 5 getroffenen Bestimmungen zu benachrichtigen.

§ 30
Erneute Annahme zur Hinterlegung

Kann die Anordnung nicht ausgeführt werden, weil der Empfänger die Annahme verweigert oder weil die Sendung als unzustellbar zurückkommt, verfügt die Hinterlegungsstelle die erneute Annahme zur Hinterlegung.

§ 31
Aufhebung der Herausgabeanordnung

Treten nach dem Erlaß der Anordnung Umstände ein, die ihrer Ausführung entgegenstehen, wie etwa eine Pfändung, hat die Hinterlegungsstelle unverzüglich zu versuchen, die Anordnung zurückzuziehen.

§ 32
Meldepflicht nach der Außenwirtschaftsverordnung

Wird aufgrund einer Hinterlegung durch einen Gebietsansässigen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481, ber. S. 495, 1555), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1995 (BAnz Nr. 245, S. 12981) ein Betrag von mehr als 5000 DM an einen Gebietsfremden (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Außenwirtschaftsgesetz) gezahlt oder wird ein von einem Gebietsfremden hinterlegter Betrag der genannten Höhe in das Ausland zurückgezahlt, hat die Hinterlegungskasse diese Zahlung nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 59 ff. der Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirtschaftsverordnung – AWV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, ber. S. 2493), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 1995 (BAnz. Nr. 241, S. 12797), der Deutschen Bundesbank (Landeszentralbank) zu melden. Wird eine entsprechende Zahlung aufgrund einer Hinterlegung durch einen Gebietsfremden an einen Gebietsansässigen geleistet, hat die Hinterlegungskasse den Empfänger darauf aufmerksam zu machen, daß es sich um eine nach den Vorschriften der §§ 59 ff. AWV meldepflichtige Auslandszahlung handelt. Die Hinterlegungsstelle vermerkt das Bestehen einer solchen Melde- oder Hinweispflicht auf der Anordnung.

§ 33
Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe

(1) Die Hinterlegungsstelle stellt mit kurzer Begründung den Zeitpunkt fest, in dem der Anspruch auf Herausgabe erlischt. Sie wird hierbei von der Hinterlegungskasse unterstützt. Bei Geldhinterlegungen übersendet die Kasse der Hinterlegungsstelle zu Beginn eines Haushaltsjahres einen Abdruck der Nebenliste (vgl. DABK, Bestimmungen zum Jahresabschluss), aus der sich nach Hinterlegungs-(HL) Nummern geordnet die zum 31. Dezember des Vorjahres noch nicht abgewickelten Konten für Geldhinterlegungen ergeben. Bei Werthinterlegungen teilt die Kasse der Hinterlegungsstelle vor Ablauf eines Haushaltsjahres die Fälle mit, in denen nach den dort bekannten Daten infolge Erlöschens des Anspruchs auf Herausgabe die hinterlegten Beträge und Gegenstände voraussichtlich dem Staat verfallen werden (Nummer 56.5 Vorl. VV-SäHO zu § 70 SäHO). Dabei hat die Hinterlegungsstelle zu beachten, daß der Anspruch auf Herausgabe von Beträgen, die sich aus dem Erlös von Zins- oder Gewinnanteilscheinen oder in ähnlicher Weise ergeben haben, in dem für die Hauptmasse maßgebenden Zeitpunkt erlischt.

(2) Bei verfallenen Geldhinterlegungen erläßt die Hinterlegungsstelle die Kassenanordnung nach Muster 65 EDVBK zur Ausbuchung und Vereinnahmung des Hinterlegungsbetrags bei den vermischten Einnahmen.

(3) Verfallene Wertpapiere zeigt die Hinterlegungsstelle dem Staatsministerium der Justiz an.

(4) Verfallene Gegenstände nach § 3 sind vom Gerichtsvollzieher oder von einem zugelassenen Auktionator entweder durch Versteigerung oder, wenn es vorteilhafter ist, durch freihändigen Verkauf zu veräußern. Mit dem freihändigen Verkauf kann auch eine andere geeignete Person, beispielsweise Kunsthändler, beauftragt werden. Gold- und Silbersachen sowie sonstige Edelmetalle dürfen nicht unter dem Metallwert veräußert werden; nötigenfalls sind sie vor dem Verkauf durch einen Sachverständigen zu schätzen. Die Art der Verwertung bestimmt die Hinterlegungsstelle. Hinsichtlich des Erlöses gilt Absatz 2 entsprechend.

(5) Wertlose Sachen sowie Urkunden, die nicht unter Absatz 3 fallen, sind durch die Hinterlegungsstelle oder in deren Auftrag von der Hinterlegungskasse zu vernichten. Soweit tunlich sind vor der Vernichtung die Beteiligten zu hören.

(6) Urkunden, die für den Nachweis und die Geltendmachung von Rechten von Bedeutung sind, wie etwa Sparbücher oder Hypothekenbriefe, kann die Hinterlegungsstelle statt sie zu vernichten dem Aussteller (Kreditinstitut, Grundbuchamt) mit dem Hinweis übersenden, daß die Urkunde bei Gericht hinterlegt war und der Anspruch des Hinterlegers auf Herausgabe erloschen ist. Stammt die Urkunde von einer aufgelösten juristischen Person oder verweigert der Aussteller die Annahme, ist die Urkunde zu vernichten. Das Grundbuchamt als Aussteller eines Grundpfandbriefs hat den Brief anzunehmen und bei den Grundakten zu verwahren.

§ 34
Ausbuchung von Kleinbeträgen

(1) Geldhinterlegungen werden, sofern es sich nicht um Hinterlegungsmassen handelt, deren Anwachsen auf einen höheren Betrag durch weitere Hinterlegungen zu erwarten ist (wie etwa Hinterlegungen von Mieten oder von eingelösten Zins- und Gewinnanteilscheinen hinterlegter Wertpapiere), vor dem Schluß des Haushaltsjahres als Hinterlegung ausgebucht, wenn sie

a)
den Betrag von 200 DM nicht erreichen und seit der Hinterlegung ein Jahr verstrichen ist;
b)
den Betrag von 500 DM nicht erreichen und seit der Hinterlegung fünf Jahre verstrichen sind;
c)
den Betrag von 2000 DM nicht erreichen und seit der Hinterlegung zehn Jahre verstrichen sind.

Die Hinterlegungsstelle hat das ihr von der Hinterlegungskasse in dreifacher Ausfertigung zugehende Verzeichnis dieser Beträge zu prüfen und rechtzeitig vor dem Jahresabschluß unter Verwendung von zwei Stücken des Verzeichnisses die erforderlichen Kassenanordnungen (wie die Auszahlungsanordnung zur Ausbuchung der Kleinbeträge sowie die Annahmeanordnung zur Vereinnahmung des Gesamtbetrages bei den vermischten Einnahmen) zu erteilen. Die Anordnung zur Ausbuchung ist in den Hinterlegungsakten zu vermerken.

(2) Beantragt der Empfangsberechtigte vor dem Erlöschen des Herausgabeanspruchs die Auszahlung eines als Hinterlegung ausgebuchten Betrages, ordnet die Hinterlegungsstelle seine Zahlung aus den Haushaltsmitteln für vermischte Ausgaben an.

VII. Akten- und Registerführung

§ 35
Akten- und Registerführung

(1) Schriftstücke, die dieselbe Hinterlegungssache betreffen, werden zu Hinterlegungsakten vereinigt, die in ein Aktenregister für Hinterlegungen einzutragen sind. Die Eintragung erfolgt beim Eingang des Annahmeantrags. Bei einer weiteren Hinterlegung in derselben Angelegenheit erfolgt keine Neueintragung. Zur Bildung des Aktenzeichens werden die Buchstaben „HL“ verwendet.

(2) Das Aktenregister ist jahrgangsweise zu führen.

(3) Zu dem Aktenregister ist ein mehrere Jahrgänge umfassendes alphabetisches Massenverzeichnis zu führen.

(4) Wird das Aktenregister elektronisch geführt, sind dieses und ein alphabetisches Massenverzeichnis am Ende des Kalenderjahres auszudrucken.

§ 36
Bezeichnung der Masse

(1) Jede Masse erhält eine besondere Bezeichnung. Diese bestimmt sich:

1.
wenn es sich um Hinterlegung in einer bei Gericht oder einer anderen Behörde anhängigen Angelegenheit handelt, nach der Bezeichnung dieser Sache;
2.
bei der Hinterlegung zur Befreiung eines Schuldners von seiner Verbindlichkeit nach dem Namen des Gläubigers, für den hinterlegt wird;
3.
bei der Hinterlegung aufgrund des § 52 BGB, der §§ 272 und 278 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210), des § 73 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom 20. April 1892 (RGBl. S. 477) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 846), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. S. 3210, ber. BGBl. 1995 I S. 428) und des § 90 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889 (RGBl. S. 55) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210), nach dem Namen des Vereins, nach der Firma der Aktiengesellschaft, der Kommandanditgesellschaft auf Aktien, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Genossenschaft;
4.
bei der Hinterlegung von Wertpapieren und Kostbarkeiten, die zum Mündelvermögen (§§ 1814, 1818 BGB) gehören, nach den Namen der Personen, für welche die Sachen hinterlegt sind;
5.
in den Fällen der §§ 28, 29 Hinterlegungsordnung beispielsweise nach dem Namen der Stiftung oder des Familienfideikommisses, soweit die Sache nicht nach Nummer 1 eine andere Bezeichnung erhält;
6.
in anderen Fällen nach dem Namen des Hinterlegers, § 37 bleibt unberührt.

(2) Wird eine anhängige Sache durch die Namen sich gegenüberstehender Parteien bezeichnet, ist für die Eintragung in das alphabetische Massenverzeichnis oder für die Buchstabenfolge im Aktenregister der Name des Beklagten, Schuldners oder weiterer beteiligter Personen maßgebend.

§ 37
Hinterlegung von Mietzinsen und anderen Beträgen

(1) Die Hinterlegung von Mietzinsen aus der Vermietung eines Grundstücks gilt für die Führung von Hinterlegungsakten als eine Angelegenheit. Die Masse wird nach dem Orts- und Straßennamen und der Hausnummer des Grundstücks mit dem Zusatz „Mietzinsen“ bezeichnet. Werden zu einer Masse mehr als fünf Mietzinsbeträge hinterlegt, ist den Akten ein Verzeichnis der Mietzinsbeträge beizulegen, das in einen besonderen Umschlag zu heften und unter der Hülle des letzten Aktenbandes aufzubewahren ist.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 ist in anderen ähnlichen Fällen entsprechend anzuwenden, insbesondere

1.
wenn gepfändete Dienst- oder Versorgungsbezüge hinterlegt werden;
2.
bei den in § 36 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Hinterlegungen;
3.
bei Hinterlegungen aufgrund der Konkurs- oder Gesamtvollstreckungsordnung;
4.
bei Hinterlegungen aufgrund von § 117 Abs. 2, §§ 120, 121, 124, 126, 135 bis 144 und 157 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 (RGBl. S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 38

Im übrigen sind auf die Hinterlegungssachen die Vorschriften der Aktenordnung entsprechend anzuwenden.

VIII. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 39
Übergangsbestimmungen

(1) Geld- und andere Hinterlegungen, für die der Anspruch auf Herausgabe bis einschließlich 2. Oktober 1990 erloschen ist, stehen dem Bund als Finanzvermögen zu. Geldhinterlegungen sind der Bundeskasse Berlin, Ost (Landeszentralbank Berlin, Konto-Nr.: 100 010 39, Bankleitzahl: 100 000 00) zu überweisen. Als Verwendungszweck ist der jeweilige Regierungsbezirk sowie Kapitel 0892 und Titel 131 11 anzugeben. Für Urkunden, die für den Nachweis und die Geltendmachung von Grundpfandrechten von Bedeutung sind, gilt § 33 Abs. 6. Im übrigen sind Werthinterlegungen der für den Bezirk der Hinterlegungskasse zuständigen Dienststelle des Bundesvermögensamtes körperlich herauszugeben.

(2) § 18 ist auch auf Sparbücher, die vor dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift hinterlegt worden sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Benachrichtigung unterbleiben kann, wenn das Sparbuch von einer zwischenzeitlich aufgelösten juristischen Person ausgestellt wurde.

§ 40
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung des Reichsministers der Justiz über Ausführungsvorschriften zur Hinterlegungsordnung (AVHO) vom 15. März 1937 (Deutsche Justiz, S. 426) außer Kraft.

Dresden, den 4. April 1996

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 1996 Nr. 4, S. 58

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. Mai 1996

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001