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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Kranzspenden und Nachrufe beim Ableben von Bediensteten des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Kranzspenden und Nachrufe beim Ableben von Bediensteten des Freistaates Sachsen vom 7. April 1992 (SächsABl. S. 495)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über Kranzspenden und Nachrufe beim Ableben von Bediensteten des Freistaates Sachsen
13-P112-1/2-7833

Vom 7. April 1992

Abschnitt I

Bei Kranzspenden und der Veröffentlichung von Nachrufen anlässlich des Ablebens von Bediensteten des Freistaates Sachsen ist nach der folgenden Verwaltungsvorschrift zu verfahren:

1.
Eine Kranzspende aus öffentlichen Mitteln wird gewährt beim Ableben von:
 
a)
im Dienst stehenden Beschäftigten,
 
b)
Ruhestandsbeamten, Richtern im Ruhestand sowie früheren Beamten und Richtern, wenn sie aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Freistaat Sachsen versorgungsberechtigt sind,
 
c)
früheren Angestellten und Arbeitern, wenn sie wegen Erreichens der Altersgrenze, Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug des Altersruhegeldes oder wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aus dem Arbeitsverhältnis zum Freistaat Sachsen ausgeschieden sind.
2.
Die Kranzspende ist mit einer Schleife in den Landesfarben zu versehen; die Bestimmung des Aufdrucks bleibt der letzten Dienststelle des Verstorbenen überlassen.
3.
Die Kosten müssen sich unter Anpassung an die örtlichen Verhältnisse in einem angemessenen Rahmen halten. Für einen Kranz mit Schleife einschließlich aller Nebenkosten dürfen in den Monaten Mai bis Oktober bis zu 130 DM, in den Monaten November bis April bis zu 150 DM aufgewendet werden. In besonderen Ausnahmefällen können die Höchstsätze nach pflichtgemäßem Ermessen des Dienststellenleiters in angemessenen Grenzen überschritten werden.
4.
Die unter Nummer 1 Buchstabe a) genannten Personen werden durch einen Nachruf ihrer letzten Dienststelle in einer am Dienst- oder Wohnort des Verstorbenen verbreiteten Tageszeitung geehrt, in der Regel in derjenigen Zeitung, die der Verstorbene selbst gehalten hat oder die von den Hinterbliebenen bezeichnet wird. Der Nachruf ist vom Dienststellenleiter und dem Vorsitzenden des Personalrates zu unterzeichnen.
Der als Traueranzeige veröffentlichte Nachruf soll sich auf ein kurzes Wort des Gedenkens und der Verbundenheit beschränken. Das Format soll nicht größer als 96 x 80 mm sein. Ausnahmen kommen in der Regel nur in Betracht bei Bediensteten, die in Ausübung ihres Dienstes ihr Leben eingesetzt haben oder deren besondere Stellung oder besondere Leistungen eine Hervorhebung in der Öffentlichkeit verdienen, insbesondere bei Dienststellenleitern.
5.
Für die unter Nummer 1 Buchstaben b) und c) genannen Personen werden Nachrufe nicht veröffentlicht. Die zuständige oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
6.
Von einer Ehrung ist abzusehen, wenn dies dem Wunsch des Verstorbenen oder seiner Hinterbliebenen entspricht.
7.
Ist der Verstorbene wegen erheblicher Verfehlungen einer Ehrung nicht würdig, so unterbleibt die Ehrung.
8.
Die Kosten für Kranzspenden und Nachrufe sind von der Dienststelle zu bestreiten, bei der der Verstorbene zuletzt beschäftigt war. Sie sind bei Titel 546 49 zu buchen.

Abschnitt II

9.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1992 in Kraft.

Dresden, den 7. April 1992

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Reckers
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1992 Nr. 13, S. 495

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 1992

    Fassung gültig bis: 25. Oktober 2001