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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Sozialer Dienst/FA

Vollzitat: VwV Sozialer Dienst/FA vom 7. Mai 2003 (SächsJMBl. S. 28), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 516)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Organisation des Sozialen Dienstes der Justiz und die Aufsichtsstelle für die Fü hrungsaufsicht
(VwV Sozialer Dienst/FA)

Vom 7. Mai 2003

A.    Organisation

I.    Aufgaben des Sozialen Dienstes der Justiz

1.
Aufgaben des Sozialen Dienstes der Justiz sind insbesondere
  • die Bewährungshilfe (§ 56d StGB, § 24 JGG);
  • die Gerichtshilfe im Erwachsenenstrafrecht einschließlich der Erstattung von Opferberichten (§§ 160 Abs. 3, 463d StPO, Ziffer III Nr. 15 Buchst. a Satz 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über das Verfahren der Justizbehörden des Freistaates Sachsen in Gnadensachen (Gnadenordnung –  GnO ));
  • die Führungsaufsicht (§ 68a StGB);
  • der Täter-Opfer-Ausgleich im Erwachsenenstrafrecht (§ 46a StGB, § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StPO, jeweils in Verbindung mit der VwV Täter-Opfer-Ausgleich);
  • die Vermittlung und Überwachung gemeinnütziger Arbeit im Rahmen der Gerichts- und Bewährungshilfe sowie anstelle uneinbringlicher Geldstrafen (§ 56b Abs. 2 Nr. 3 StGB, § 10 Abs. 1 Nr. 4 JGG, § 15 Abs. 1 Nr. 3 JGG, § 8 VO des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe);
  • die Haftentscheidungshilfe (§ 160 Abs. 3 StPO) und
  • die Unterstützung der Gerichte und Staatsanwaltschaften bei der Umsetzung von Maßnahmen nach §§ 35 bis 37 BtMG.
2.
Der Soziale Dienst der Justiz vermittelt erste Hilfsmaßnahmen für Opfer von Straftaten, soweit im Landgerichtsbezirk keine Opferberatungsstelle eingerichtet ist.
3.
Bei einem Täter-Opfer-Ausgleich und bei der Erstellung eines Opferberichts bietet der Soziale Dienst der Justiz Opfern von Straftaten die Vermittlung an eine geeigneten Opferberatungsstelle an.
4.
Der Soziale Dienst der Justiz leistet Hilfe und Betreuung durch Einzel- und Gruppenarbeit.
5.
Der Dienstvorgesetzte kann die Aufgaben konkretisieren oder einschränken. Er kann weitere Aufgaben vorsehen.

II.    Aufgaben der Führungsaufsichtsstelle des Freistaates Sachsen

Die Führungsaufsichtsstelle des Freistaates Sachsen gewährt und vermittelt neben den in § 68a StGB genannten Aufgaben im Rahmen ihrer Möglichkeiten besondere diagnostische und therapeutische Hilfen für den Verurteilten, wenn der Soziale Dienst der Justiz dies nicht übernehmen kann.

III.    Behörde, Bezeichnung

1.
Der Soziale Dienst der Justiz ist bei den Landgerichten eingerichtet. Er führt die Bezeichnung „Sozialer Dienst der Justiz“.
2.
Die Aufsichtsstelle für die Führungsaufsicht ist bei der Generalstaatsanwaltschaft in Dresden eingerichtet. Sie führt die Bezeichnung „Führungsaufsichtsstelle des Freistaates Sachsen“.

 

IV.    Einstellung

1.
Die Sozialarbeiter der Justiz des Sozialen Dienstes der Justiz werden vom Präsidenten des Oberlandesgerichts eingestellt.
2.
Die Sozialarbeiter der Justiz der Führungsaufsichtsstelle des Freistaates Sachsen werden vom Generalstaatsanwalt eingestellt.
3.
Als Sozialarbeiter der Justiz darf nur eingestellt werden, wer einen Abschluss als staatlich anerkannter Sozialpädagoge oder Sozialarbeiter nachweisen kann.

V.    Vorgesetzte

1.
Dienstvorgesetzter der Sozialarbeiter der Justiz des Sozialen Dienstes der Justiz ist der Präsident des Landgerichts. Vorgesetzter ist der Fachgruppenleiter.
2.
Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter der Führungsaufsichtsstelle des Freistaates Sachsen ist der Generalstaatsanwalt. Vorgesetzter ist der Leiter.

VI.    Funktionsbezeichnung

Die Sozialarbeiter der Justiz des Sozialen Dienstes der Justiz und der Führungsaufsichtsstelle des Freistaates Sachsen führen die Funktionsbezeichnung „Sozialarbeiter der Justiz“.

VII.    Zusammenarbeit

1.
Während der Dauer der Führungsaufsicht stehen Sozialer Dienst der Justiz und Führungsaufsichtsstelle dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite. Die Führungsaufsichtsstelle überwacht mit Unterstützung des Sozialen Dienstes der Justiz das Verhalten des Verurteilten und die Erfüllung der Auflagen und Weisungen. Die Führungsaufsichtsstelle des Freistaates Sachsen und der Soziale Dienst der Justiz stimmen beabsichtigte Maßnahmen miteinander ab. Sie unterrichten sich gegenseitig, wenn wesentliche Abweichungen von den abgestimmten Maßnahmen erforderlich werden.
2.
Der Soziale Dienst der Justiz und die Führungsaufsichtsstelle des Freistaates Sachsen arbeiten miteinander sowie mit Gerichten, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugsanstalten und Behörden, Vereinigungen und Personen der öffentlichen und der freien Wohlfahrtspflege unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben eng zusammen.
3.
Die Übermittlung personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz.

VIII.    Organisation des Sozialen Dienstes der Justiz

1.
Der Dienstsitz des Sozialen Dienstes befindet sich am Ort des zuständigen Landgerichts. Der Präsident des Landgerichts kann mit Zustimmung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dienststellen des Sozialen Dienstes der Justiz auch an anderen Orten als dem Sitz des Landgerichts einrichten. Jede Dienststelle ist mit mindestens drei Sozialarbeitern der Justiz zu besetzen.
2.
Die Dienststellen des Sozialen Dienstes sollen in Land- oder Amtsgerichtsgebäuden eingerichtet werden. Die Büros sollen über einen eigenen Eingang erreichbar, die Verbindung zum Gericht soll verschließbar sein.
3.
Ist die Dienststelle nicht am Sitz des Landgerichts eingerichtet, kann in Absprache zwischen dem Präsidenten des Landgerichts und dem Direktor des Amtsgerichts für Telekommunikation, Schreib-, Post- und Botendienste die jeweilige Organisationseinheit des örtlichen Amtsgerichts in Anspruch genommen werden.
4.
Der Präsident des Landgerichts bestimmt für die Dienststelle des Sozialen Dienstes der Justiz seines Landgerichtsbezirkes mit Zustimmung des Präsidenten des Oberlandesgerichts aus den Mitarbeitern des Sozialen Dienstes der Justiz einen Fachgruppenleiter und einen Stellvertreter.
5.
Zu den Aufgaben des Fachgruppenleiters gehören insbesondere
6.
Der Präsident des Landgerichts gewährt dem Fachgruppenleiter eine angemessene Fallminderung. Sie kann je Mitarbeiter der Dienststelle etwa 2,5 Prozent der durchschnittlichen Fallbelastung betragen. Er kann dem Fachgruppenleiter weitere Aufgaben übertragen.

IX.    Geschäftsverteilung des Sozialen Dienstes der Justiz

1.
Der Präsident des Landgerichts regelt die Geschäftsverteilung und ordnet jedem Sozialarbeiter der Justiz ein Referat zu.
2.
Der Fachgruppenleiter stellt sicher, dass die zuständigen Gerichte, der Präsident des Oberlandesgerichts, die Staatsanwaltschaften, die Führungsaufsichtsstelle des Freistaates Sachsen, die Justizvollzugsanstalten sowie das Staatsministerium der Justiz über die Geschäftsverteilung unterrichtet werden.

 

X.    Arbeitsgruppen im Sozialen Dienst der Justiz

1.
In jeder Dienststelle des Sozialen Dienstes der Justiz werden Arbeitsgruppen für besondere Problemlagen bei Probanden gebildet. Arbeitsgruppen mit mehr als vier Sozialarbeitern der Justiz können aus ihrem Kreis einen Koordinator bestimmen.
2.
Arbeitsgruppen können insbesondere für folgende Bereiche gebildet werden:
  • illegale Drogen und Alkohol;
  • psychische Erkrankungen;
  • Gewaltbereitschaft;
  • Sexualstraftaten.

 

XI.    Organisation der Führungsaufsicht

1.
Der Leiter der Führungsaufsichtsstelle des Freistaates Sachsen muss die Befähigung zum Richteramt besitzen oder ein Beamter des höheren Dienstes sein. Die Führungsaufsichtsstelle des Freistaates Sachsen wird nach Bedarf mit Sozialarbeitern der Justiz sowie Geschäftsstellenpersonal besetzt.
2.
Der Leiter der Führungsaufsichtsstelle des Freistaates Sachsen und sein Vertreter werden vom Generalstaatsanwalt bestellt.
3.
Die Führungsaufsichtsstelle des Freistaates Sachsen teilt der für den zukünftigen Wohnsitz des Verurteilten zuständigen Dienststelle des Sozialen Dienstes der Justiz den Beginn einer Führungsaufsicht möglichst frühzeitig mit. Ist der zukünftige Wohnsitz des Verurteilten nicht bekannt, ist die Dienststelle des Sozialen Dienstes der Justiz zuständig, in deren Landgerichtsbezirk die entlassende Justizvollzugs- oder Maßregelvollzugsanstalt liegt.
4.
Andere Behörden, insbesondere die Polizei, sollen für Überwachungsaufgaben nur aus besonderen Gründen herangezogen werden. Vor solchen Ersuchen ist der Soziale Dienst der Justiz zu hören.
5.
Der Leiter der Führungsaufsichtsstelle des Freistaates Sachsen unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle von Weisungen nach § 68b Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StGB, wenn dies zur Überwachung der Erfüllung der Weisungen erforderlich ist. Er informiert den Sozialen Dienst der Justiz über diese Maßnahme.
6.
Der Leiter der Führungsaufsichtsstelle des Freistaates Sachsen bestimmt die Geschäftsverteilung. Er ordnet jedem Sozialarbeiter ein Referat zu. Aufgaben der Sozialarbeiter der Justiz in der Aufsichtsstelle sind
  • die Unterstützung des Leiters bei der Überwachung der Verurteilten;
  • die Betreuung der Verurteilten, soweit kein Bewährungshelfer bestellt ist;
  • die Unterstützung und Beratung des Bewährungshelfers und
  • die Fristenüberwachung.

B.    Beauftragung, Dokumentation, Berichtspflicht

I.    Dokumentation und Berichtspflichten

1.
Ist der Verurteilte der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt oder ist Führungsaufsicht angeordnet, legt der Soziale Dienst der Justiz spätestens drei Monate nach Zugang des Beschlusses über den Beginn der Unterstellung ein auf den Probanden abgestimmtes Handlungskonzept sowie die anzuwendende Methode fest. Konzept und Methode werden in der Bewährungs- und der Führungsaufsichtsakte beschrieben und während der Unterstellungszeit fortlaufend ergänzt. Bei Abschluss der Unterstellung ist das Ergebnis der Betreuung dem Ziel des Handlungskonzeptes gegenüberzustellen.
2.
Der Soziale Dienst der Justiz übersendet spätestens vier Monate nach Zugang des Beschlusses über den Beginn der Unterstellung zur Bewährung dem Gericht, im Falle der Führungsaufsicht der Führungsaufsichtsstelle, einen Bericht mit einer kurzen Darstellung der ersten Maßnahmen und des vorgesehenen Handlungskonzeptes. Im weiteren Betreuungsverlauf berichtet der Soziale Dienst der Justiz in Zeitabschnitten, die das Gericht oder die Führungsaufsichtsstelle bestimmt, über den Bewährungs- und Führungsaufsichtsverlauf des Probanden; bei besonderen Anlässen berichtet er unverzüglich.
3.
Nach 18 Monaten Bewährungshilfe ist bei dem nach Erwachsenenstrafrecht Verurteilten zu prüfen, ob die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer weiterhin erforderlich ist. Das Ergebnis ist dem Gericht mitzuteilen; Anregungen für weitere Maßnahmen sind zu begründen.
4.
In Fällen der befristeten Führungsaufsicht ist spätestens nach drei Jahren, in Fällen der unbefristeten Führungsaufsicht nach fünf Jahren die weitere Notwendigkeit der Maßregel durch den Sozialen Dienst der Justiz zu prüfen. Das Ergebnis ist der Führungsaufsichtsstelle des Freistaates Sachsen mitzuteilen; Anregungen für weitere Maßnahmen sind zu begründen.
5.
In der Gerichts- und der Haftentscheidungshilfe unterstützt der Soziale Dienst der Justiz die Staatsanwaltschaft oder das Gericht bei den Ermittlungen gegen erwachsene Beschuldigte durch zeitnahe Berichte.
6.
Im Gnadenverfahren kann der Soziale Dienst der Justiz sowohl bei erwachsenen als auch bei jugendlichen Verurteilten zu Ermittlungen herangezogen werden.
7.
Bei einem Auftrag zur Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs berichtet der Soziale Dienst der Justiz spätestens nach drei Monaten über das Schlichtungsergebnis und die Erfüllung der Schlichtungsvereinbarung oder benennt die Gründe für weiteren Zeitbedarf.
8.
Gemeinnützige Arbeit vermittelt der Soziale Dienst der Justiz unverzüglich und abgestimmt auf die Tat und die Persönlichkeit des Verurteilten. Er teilt der auftraggebenden Stelle Unterbrechungen, die die fristgerechte Erfüllung der Auflage gefährden, sowie die Erfüllung der Arbeit unverzüglich mit.
9.
In der Führungsaufsicht unterrichtet der Soziale Dienst der Justiz die Führungsaufsichtsstelle des Freistaates Sachsen über Mitteilungen der Staatsanwaltschaften, der Gerichte und der Polizei. Die Führungsaufsichtsstelle des Freistaates Sachsen übermittelt dem Sozialen Dienst der Justiz Abschriften ihrer Berichte an das Gericht.

II.    Beauftragung

1.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts benachrichtigt den Sozialen Dienst der Justiz unverzüglich schriftlich nach Eintritt der Rechtskraft der Anordnung der Bewährungshilfe und leitet ihm alsbald vollständige Ausfertigungen des Urteils sowie aller Beschlüsse zu, die sich auf die Strafaussetzung oder die Aussetzung eines Strafrests beziehen.
2.
Wird die Bewährungsaufsicht durch eine Gnadenentscheidung angeordnet, benachrichtigt die Gnadenbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle den Sozialen Dienst der Justiz und übersendet zugleich Abschriften der Gnadenentschließung sowie aller weiteren Entscheidungen.
3.
Gerichte und Staatsanwaltschaften erteilen Aufträge unmittelbar dem Sozialen Dienst der Justiz. Andere Verfahrensbeteiligte können die Einschaltung des Sozialen Dienstes der Justiz bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht anregen. Unmittelbar beim Sozialen Dienst der Justiz eingehende Aufträge anderer Verfahrensbeteiligter werden der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
4.
Im Rahmen der Gerichtshilfe können notwendige erste soziale Hilfsmaßnahmen eingeleitet werden; die auftraggebende Stelle ist davon zu unterrichten.
5.
Aufträge an die Führungsaufsichtsstelle des Freistaates Sachsen erteilt das Gericht.
6.
Bei Führungsaufsicht benachrichtigt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts vorab die Führungsaufsichtsstelle des Freistaates Sachsen von der angeordneten Maßregel. Die Vollstreckungsbehörde benachrichtigt die Führungsaufsichtsstelle des Freistaates Sachsen gemäß § 54a der mit Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Strafvollstreckungsordnung ( StVollstrO ) vom 20. März 2001 (SächsABl. S. 446) in Kraft gesetzten bundeseinheitlichen Fassung der Strafvollstreckungsordnung und weist auf eine mögliche besondere Gefährlichkeit des Verurteilten hin.
7.
Zur Berechnung der Dauer der Führungsaufsicht teilt die Führungsaufsichtsstelle des Freistaates Sachsen der Vollstreckungsbehörde mit, wie lange der Verurteilte flüchtig gewesen ist, sich verborgen gehalten hat oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Die Führungsaufsichtsstelle des Freistaates Sachsen teilt die Neuberechnung dem Sozialen Dienst der Justiz mit.

C.    Statistik, Aktenführung

I.    Statistik, Register- und Aktenführung

1.
In den Dienststellen des Sozialen Dienstes der Justiz und in der Führungsaufsichtsstelle des Freistaates Sachsen wird jeweils ein zentrales EDV-gestütztes Register geführt. Alle eingehenden Aufträge sind in jeder Dienststelle und in der Führungsaufsichtsstelle des Freistaates Sachsen fortlaufend zu nummerieren. Das Register enthält den Namen, den Vornamen und das Geburtsdatum des Verurteilten sowie das Aktenzeichen des Auftraggebers. Steht kein EDV-gestütztes Register zur Verfügung, ist ein Register in Buchform zu führen.
2.
Der Auftrag wird in der Bewährungshilfe und in der Führungsaufsicht nach Rechtskraft der Entscheidung, in den übrigen Fällen nach Zugang eingetragen. Die Erledigung wird in der Bewährungshilfe nach der Entscheidung des Gerichts über die Beendigung oder den Widerruf, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf der Bewährungszeit vermerkt. In der Führungsaufsicht wird die Erledigung nach dem Ablauf, ggf. nach der Entscheidung des Gerichts über die Beendigung, vermerkt. Das Register wird am Ende des Kalenderjahres ausgedruckt.
3.
Für jeden unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht stehenden Probanden legt der Soziale Dienst der Justiz ein gesondertes Aktenheft im Format DIN A4 an. Im ersten Teil werden je eine Ausfertigung des Urteils, des Bewährungsbeschlusses, des Bewährungsplans, des Beschlusses über die Führungsaufsicht, im zweiten Teil der Schriftwechsel, die Aktenvermerke über Gespräche, Hausbesuche, Telefonate und ähnliches, das Handlungskonzept (die Anamnese, die psychosoziale Diagnose sowie das Betreuungsziel) einschließlich der sich während der Betreuung ergebenden Änderungen in zeitlicher Reihenfolge eingeordnet. Im zweiten Teil sind die Blätter fortlaufend zu nummerieren. Bei Mehrfachunterstellungen eines Probanden kann ein einheitliches Aktenheft geführt werden.
4.
Bei allen übrigen Aufgaben sind die Aufträge der Aktennummernfolge nach zu Sammelakten zu vereinigen, die jahrgangsweise zu führen sind. In den Sammelakten sind die einzelnen Aufträge durch Einlegeblätter zu trennen.
5.
Im Sozialen Dienst der Justiz bilden sich die Geschäftszeichen aus der Kennzahl des Landgerichts, der Auftragsart, der Referatsnummer, der laufenden Zugangsnummer und der Jahrgangszahl (Beispiel: 5 BwH IV-16/02; 3 FA II-17/02). Die Abkürzung der Auftragsart richtet sich nach den vom jeweiligen EDV-Programm verwendeten Vorgaben.
6.
In der Führungsaufsichtsstelle des Freistaates Sachsen bilden sich die Geschäftszeichen aus der Auftragsart, der laufenden Zugangsnummer und der Jahrgangszahl (Beispiel: FA 23/01).
7.
Für jeden der Führungsaufsicht unterstellten Verurteilten wird im Sozialen Dienst der Justiz und der Führungsaufsichtsstelle eine orangefarbene Akte angelegt. Auf dem Aktenumschlag sind das Geschäftszeichen, die Bezeichnung der Aufsichtsstelle, der Name des Verurteilten sowie Beginn und Ende der Führungsaufsicht anzugeben.
8.
Die Akten der Bewährungshilfe und der Führungsaufsicht sind zehn Jahre aufzubewahren, die der übrigen Aufgabengebiete fünf Jahre; die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Auftrag endgültig abgeschlossen wurde bzw. die Bewährungs- oder Führungsaufsicht endete. Die Aufbewahrungsfrist der Probandenliste endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterstellung des letzten in dem Register verzeichneten Probanden endet.
9.
Während der Zeiten, die nicht in die Dauer der Führungsaufsicht einberechnet werden, verbleibt die Akte im Sozialen Dienst der Justiz.
10.
Mit der Weglegeverfügung für die Akte vermerkt der Sozialarbeiter der Justiz ob die Akte gemäß den Regelungen der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Aufbewahrung und Aussonderung von Unterlagen bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, den Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten (VwV Aufbewahrung und Aussonderung – VwVAufAus) vom 2. Februar 1999 (SächsJMBl. 1999 S. 28), geändert durch VwV vom 14. Dezember 1999 (SächsJMBl. 2000 S. 2), als archivwürdig vorgeschlagen werden soll. In Fällen der Führungsaufsicht stimmt er den Vorschlag mit der Führungsaufsichtsstelle ab.

II.    Akteneinsicht

1.
Die Akten und Register des Sozialen Dienstes der Justiz und der Führungsaufsichtsstelle sind unter Verschluss zu halten und vertraulich zu behandeln.
2.
Einsicht in diese Unterlagen erhalten Gerichte, Staatsanwaltschaften und Sozialarbeiter der Justiz sowie Richter und Beamte der Aufsichtsbehörden. Die mit Gnadensachen befassten Behörden können Einsicht in die Akten der Bewährungshilfe und Führungsaufsicht nehmen, wenn dies für die Beurteilung der Gnadenfrage erforderlich ist. Wird von einer in den Sätzen 1 und 2 nicht genannten Stelle Akteneinsicht erbeten, ist vom Sozialen Dienst der Justiz die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts, von der Führungsaufsichtsstelle die Entscheidung des Generalstaatsanwalts herbeizuführen.
3.
Im Übrigen entscheidet für den Sozialen Dienst der Justiz der Präsident des Landgerichts, für die Führungsaufsichtsstelle des Freistaates Sachsen der Generalstaatsanwalt über die Gewährung von Akteneinsicht.

D.    Ehrenamtliche Mitarbeiter des Sozialen Dienstes der Justiz

I.    Gewinnung ehrenamtlicher Mitarbeiter

Zur Unterstützung der Sozialarbeiter der Justiz soll der Soziale Dienst der Justiz ehrenamtliche Mitarbeiter für die Aufgabenbereiche Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Vermittlung gemeinnütziger Arbeit gewinnen.

II.    Eignung, Feststellung, Aktenführung

1.
Als ehrenamtlicher Mitarbeiter darf in der Regel nicht zugelassen werden, wer
Für die Betreuung extremistischer Straftäter sollen nur bewährte ehrenamtliche Mitarbeiter eingesetzt werden.
2.
Der Fachgruppenleiter bestimmt, wer als ehrenamtlicher Mitarbeiter im Sozialen Dienst der Justiz zugelassen wird.
3.
Ehrenamtliche Mitarbeiter sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit durch den Fachgruppenleiter über die Aufgaben und Pflichten sowie das Verbot der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zu belehren. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen. Die Aufnahme der Tätigkeit setzt ferner voraus, dass der ehrenamtliche Mitarbeiter sich verpflichtet,
  • mit den Sozialarbeitern der Justiz zusammenzuarbeiten
  • Kenntnisse, die er im Rahmen seiner Tätigkeit erlangt und aus denen sich der Verdacht einer Straftat ergibt, unverzüglich dem Sozialen Dienst der Justiz mitzuteilen,
  • keine Rechtsgeschäfte mit den Straffälligen oder Beschuldigten zu tätigen und
  • über die persönlichen Verhältnisse des Straffälligen oder Beschuldigten und andere vertrauliche Angelegenheiten gegenüber Dritten, auch nach der Beendigung der Tätigkeit, Verschwiegenheit zu bewahren.
4.
Der Fachgruppenleiter oder sein Vertreter koordiniert die Arbeit der ehrenamtlichen Mitarbeiter des Sozialen Dienstes der Justiz. Sind Berichte der ehrenamtlichen Mitarbeiter an das Gericht oder die Staatsanwaltschaft erforderlich, werden diese über den Sozialen Dienst der Justiz geleitet, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt.
5.
Ehrenamtliche Mitarbeiter ergänzen die Arbeit des Sozialen Dienstes der Justiz. Sie führen keine eigenen Akten. Unabdingbare schriftliche Aufzeichnungen werden in den jeweiligen Akten des Sozialen Dienstes der Justiz abgelegt.
6.
Ehrenamtliche Mitarbeiter der Justiz haben kein Einsichtsrecht in Akten des Sozialen Dienstes der Justiz, die personenbezogene Daten enthalten.

III.    Kosten

1.
Ehrenamtlichen Mitarbeitern werden Reisekosten sowie Kosten für Sachaufwendungen wie Telefon und Porto erstattet, sofern sie mit der ehrenamtlichen Arbeit unmittelbar zusammenhängen.
2.
Für die Höhe der Reisekosten gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz –  SächsRKG ) sinngemäß.
3.
Die Kosten werden durch das Landgericht festgesetzt und angewiesen, in dessen Bezirk der ehrenamtliche Mitarbeiter tätig ist.

E.    Geschäftsprüfung

I.    Geschäftsprüfung beim Sozialen Dienst der Justiz

1.
Der Präsident des Landgerichts prüft die Geschäfte der Sozialarbeiter der Justiz seines Landgerichts alle drei Jahre. Die Geschäftsprüfung kann dem Fachgruppenleiter übertragen werden. Der Bezirksrevisor wirkt bei der Geschäftsprüfung mit, soweit die Sozialarbeiter der Justiz Dienstkonten führen.
2.
Die Geschäftsprüfung soll sich auf die gesamte Geschäftsführung erstrecken und sozialpädagogische Gesichtspunkte berücksichtigen. Insbesondere sind zu prüfen:
3.
Über die Geschäftsprüfung ist eine Niederschrift zu erstellen und dem Präsidenten des Oberlandesgerichts sowie dem Staatsministerium der Justiz vorzulegen.
4.
Über die Durchführung außerordentlicher Geschäftsprüfungen entscheidet der Präsident des Landgerichts.

II.    Geschäftsprüfung bei der Führungsaufsichtsstelle des Freistaates Sachsen

1.
Der Generalstaatsanwalt prüft die Geschäfte der Führungsaufsichtsstelle des Freistaates Sachsen alle drei Jahre. Die Geschäftsprüfung soll sich auf die gesamte Geschäftsführung erstrecken. Insbesondere sind zu prüfen:
2.
Über die Geschäftsprüfung ist eine Niederschrift zu erstellen und dem Staatsministerium der Justiz vorzulegen.
3.
Über die Durchführung außerordentlicher Geschäftsprüfungen entscheidet der Generalstaatsanwalt.

F.    In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juni 2003 in Kraft.
2.
Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Organisation des Sozialen Dienstes der Justiz (VwV Sozialer Dienst) vom 4. August 1995 (SächsJMBl. S. 45) und die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Aufsichtsstelle für die Führungsaufsicht im Freistaat Sachsen vom 30. Oktober 1995 (SächsJMBl. S. 78), beide verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 9. November 2000 (SächsABl. S. 1004), außer Kraft.

Dresden, den 7. Mai 2003

Der Staatsminister der Justiz
Dr. Thomas de Maizire

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2003 Nr. 5, S. 28
    Fsn-Nr.: 311-V03.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juni 2003

    Fassung gültig bis: 31. August 2008