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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Juristenausbildungsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Juristenausbildungsgesetz vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 224), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2017 (SächsGVBl. S. 598) geändert worden ist

Gesetz
über die Juristenausbildung im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Juristenausbildungsgesetz – SächsJAG)

Vom 27. Juni 1991

Rechtsbereinigt mit Stand vom 9. Dezember 2017

Der Sächsische Landtag hat am 21. Juni 1991 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.

§ 1
Landesjustizprüfungsamt

1Für die Durchführung der in § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes vorgeschriebenen staatlichen Pflichtfachprüfung und zweiten Juristischen Staatsprüfung wird bei dem Staatsministerium der Justiz das Landesjustizprüfungsamt errichtet. 2Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und seine Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. 3Der Staatsminister der Justiz kann einen Richter, Staatsanwalt oder Beamten mit den Aufgaben des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes betrauen.1

§ 2
Erste Juristische Prüfung

1Die Erste Juristische Prüfung ist Hochschulabschlussprüfung und Einstellungsprüfung für den juristischen Vorbereitungsdienst im Freistaat Sachsen. 2Sie hat Wettbewerbscharakter und soll feststellen, ob der Bewerber das Ziel des rechtswissenschaftlichen Studiums erreicht hat und für den Vorbereitungsdienst als Rechtsreferendar fachlich geeignet ist. 3In der staatlichen Pflichtfachprüfung soll der Bewerber zeigen, dass er das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann und über die hierzu erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern mit ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und rechtsphilosophischen Grundlagen verfügt.2

§ 3
Zweite Juristische Staatsprüfung

(1) Die Zweite Juristische Staatsprüfung ist Abschlussprüfung und Laufbahnprüfung im Sinn des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Zweite Juristische Staatsprüfung hat Wettbewerbscharakter und soll feststellen, ob der Rechtsreferendar das Ziel der Ausbildung erreicht hat und ihm deshalb nach seinen Kenntnissen, seinem praktischen Geschick und dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit die Befähigung zum Richteramt (§ 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes) und zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst zuzusprechen ist.3

§ 3a
Widerspruchsverfahren

1Gegen die Entscheidung über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung und Zweiten Juristischen Staatsprüfung findet das Widerspruchsverfahren statt. 2Über den Widerspruch entscheidet der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes.4

§ 4
Prüfungsorte und Prüfungsorgane
der Ersten Juristischen Prüfung

(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung wird am Sitz der Juristischen Fakultäten im Freistaat Sachsen abgehalten.

(2) Prüfungsorgane sind der Prüfungsausschuss für die staatliche Pflichtfachprüfung, der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes sowie die weiteren Prüfer.

(3) 1Zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses und Prüfern können bestellt werden:

1.
Hochschullehrer des Rechts;
2.
Richter, Staatsanwälte und Notare;
3.
Rechtsanwälte und sonstige Juristen mit der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz.

2Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann bestimmen, dass die staatliche Pflichtfachprüfung ausschließlich am Sitz einer juristischen Fakultät abgehalten wird.5

§ 5
Prüfungsorte und Prüfungsorgane
der Zweiten Juristischen Staatsprüfung

(1) 1Die Zweite Juristische Staatsprüfung wird in Dresden abgehalten. 2Die schriftliche Prüfung kann auch an anderen Orten abgenommen werden.

(2) Prüfungsorgane sind der Prüfungsausschuss für die Zweite Juristische Staatsprüfung, der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes sowie die weiteren Prüfer.

(3) Zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses und Prüfern können bestellt werden:

1.
Hochschullehrer des Rechts;
2.
Richter, Staatsanwälte und Notare;
3.
Rechtsanwälte und sonstige Juristen mit der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz.6

§ 6
Stellung der Prüfungsorgane

(1) Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes, die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sowie die Prüfer sind in Prüfungsangelegenheiten an keine Weisungen gebunden.

(2) 1Der Staatsminister der Justiz ernennt den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes sowie seine Stellvertreter und bestellt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse. 2Die Prüfungsausschüsse bestellen die jeweiligen Prüfer. 3Die Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, die nicht im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz beschäftigt sind, und der Prüfer erfolgt im Einvernehmen mit dem Dekan der zuständigen Juristischen Fakultät, der zuständigen Standesvertretung oder der zuständigen obersten Dienstbehörde. 4Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die Prüfer werden auf 5 Jahre bestellt. 5Wiederbestellungen sind möglich.7

§ 7
Vorbereitungsdienst

(1) Der Zweiten Juristischen Staatsprüfung geht ein einheitlicher Vorbereitungsdienst voraus.

(2) 1Wer die Erste Juristische Prüfung bestanden hat, wird nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemäß § 8 Satz 2 Nummer 10 auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zugelassen. 2Es kann ein Wahlrecht zwischen dem Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf und dem in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis vorgesehen werden.

(3) Der Vorbereitungsdienst endet ohne besonderen Widerruf mit Ablauf des Tages, an welchem dem Rechtsreferendar eröffnet wird, dass er die Zweite Juristische Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt oder bei der ersten Wiederholung nicht bestanden hat.8

§ 8
Verordnungsermächtigung

1Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, der Finanzen und für Wissenschaft und Kunst zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften zu erlassen. 2Hierzu können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über

1.
die Berufung und die Amtszeit der Prüfungsorgane;
2.
die Aufgaben und Zuständigkeiten der Prüfungsorgane;
3.
die Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten des Landesjustizprüfungsamtes;
4.
die Bestellung von Örtlichen Prüfungsleitern als Außenstellen des Landesjustizprüfungsamtes;
5.
die Frist für die Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung, die Voraussetzung für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung, insbesondere über den Nachweis eines ordnungsgemäßen Rechtsstudiums, über das Erfordernis, für die zwei der staatlichen Pflichtfachprüfung unmittelbar vorausgehenden Fachsemester an der Universität des Prüfungsortes eingeschrieben gewesen zu sein, sowie über die Vorlage von Zeugnissen über die erforderliche Teilnahme an der Zwischenprüfung und an Lehrveranstaltungen sowie den Verlust des Anspruchs auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung;
5a.
den Inhalt und den Umfang der Schwerpunktbereiche sowie die Anforderungen in der Schwerpunktbereichsprüfung;
6.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung und den Verlust des Anspruchs auf Zulassung zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung;
7.
den Prüfungsstoff, das Prüfungsverfahren, insbesondere Art und Zahl der Prüfungsleistungen im schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfungen, die Bewertung der Prüfungsleistungen, die Erteilung von Zeugnissen, den Rücktritt von den Prüfungen und die Wiederholung der Prüfungen sowie die Erhebung einer angemessenen Prüfungsgebühr für die Wiederholung zur Notenverbesserung, die Verhinderung von Prüfungsteilnehmern und die Prüfungsmängel sowie über die jeweilige Geltendmachung und die Festlegung besonderer Bedingungen für behinderte Prüfungsteilnehmer;
8.
Kontrollen zur Aufdeckung von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel, die Mitwirkungspflichten der Prüfungsteilnehmer an Kontrollen und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen;
9.
das Wahlrecht nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses;
10.
die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst in Ergänzung des § 7 Absatz 2 einschließlich der Zulassungsbeschränkung wegen Erschöpfung der Ausbildungskapazitäten, insbesondere die Ermittlung der Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze, das durchzuführende Auswahlverfahren und die Bestimmung der Einstellungsanteile nach Maßgabe des Ergebnisses der Ersten Juristischen Prüfung, der Wartezeit sowie besonderer Härtefälle; die Ablehnung der Zulassung, die Voraussetzungen für die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst, die Pflichten und Rechte des Rechtsreferendars, den Urlaub, die Beurlaubung und Nebentätigkeiten, die Gliederung und inhaltliche Gestaltung des Vorbereitungsdienstes, insbesondere die Fertigung von Vorlagearbeiten, die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und Lehrgängen und die Erteilung von Zeugnissen, die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes im Einzelfall sowie die Zuständigkeit für Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vorbereitungsdienst;
11.
die Anrechnung von Studienzeiten und von Ausbildungszeiten anderer Ausbildungsgänge auf die Juristenausbildung.9

§ 9
Übergangsbestimmungen

Für Rechtsreferendare, die vor dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 57) den Vorbereitungsdienst angetreten haben, findet dieses Gesetz in der bis zum 15. März 2006 geltenden Fassung Anwendung.10

§ 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 27. Juni 1991

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1991 Nr. 15, S. 224
    Fsn-Nr.: 305-1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. Dezember 2017

    Fassung gültig bis: 16. März 2021