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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Werbung, Wettbewerbe und Erhebungen in Schulen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Werbung, Wettbewerbe und Erhebungen in Schulen vom 20. August 1992 (MBl. SMK S. 16), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 7. Juni 1999 (MBl. SMK 2000 S. 346) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 628; 2008 S. 469)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Werbung, Wettbewerbe und Erhebungen in Schulen

Vom 20. August 1992

[Geändert durch VwV vom 7. Juni 1999 (SächsMBl.SMK S. 346)]

1    Allgemeines

Die Schule ist verpflichtet, ihren Erziehungs- und Bildungsauftrag in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit den Eltern zu verwirklichen. Die Eltern, die ihre Kinder in die Obhut der Schule geben, müssen darauf vertrauen können, dass der Rahmen des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule eingehalten und alles von der Schule ferngehalten wird, was die Verwirklichung dieses Zieles beeinträchtigen könnte.
Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der verbietet demnach, dass in den Schulen Werbung für wirtschaftliche, politische, weltanschauliche und oder sonstige Interessen betrieben, Waren vertrieben oder Sammlungen, Wettbewerbe und Erhebungen durchgeführt werden, soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist. Einzelentscheidungen obliegen dem Schulleiter nach § 42 SächsSchulG, soweit keine anderweitige Regelung getroffen ist.

2    Werbung und Bekanntmachungen

2.1     Auf Veranstaltungen, die geeignet sind, den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule wesentlich zu fördern und nicht einseitigen Zielen dienen, kann durch Plakate oder sonstige Druckwerke hingewiesen werden. Die Entscheidung, ob und in welcher Form das geschehen kann, trifft der Schulleiter.

2.2     Schulen sind berechtigt, von Dritten (Privatpersonen, Handwerksbetrieben, Wirtschaftsunternehmen, Stiftungen, Elternräten, Fördervereinen usw.) aufgrund von Sponsoringverträgen oder als Spenden Geldbeträge oder Sachen oder sonstige Vorteile anzunehmen, wenn

  • die Erfüllung des Schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrages (Art. 101 SächsVerf, § 1 SächsSchulG) dadurch nicht beeinträchtigt, sondern gefördert wird, und
  • die Ordnung des Schulbetriebes und des Unterrichts nicht beeinträchtigt werden, und
  • eine wirtschaftliche oder sonstige Abhängigkeit der Schule vom Sponsor oder Spender nicht zu erwarten ist, und
  • sich die etwaige Gegenleistung der Schule auf einen Hinweis auf die Unterstützung durch den Sponsor oder Spender (z.B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen) beschränkt, wobei dieser Hinweis unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors oder Spenders, jedoch ohne besondere Hervorhebung erfolgen kann, oder die Schule dem Sponsor oder Spender nur die Nutzung ihres Namens zu Werbezwecken in der Weise gestattet, dass der Sponsor oder Spender selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an die Schule angemessen hinweist, und
  • die Schule an den Werbemaßnahmen nicht mitwirkt (z.B. durch Einbindung von Schülern, Schulleitung und Lehrkräften in Werbeaktionen), und
  • nicht der Eindruck entsteht, in der Entscheidung für einen bestimmten Sponsor oder Spender liege eine Empfehlung der Schule zum Erwerb von dessen Leistungen oder Waren.

2.2.1    Berechtigt zum Abschluss von Sponsoringverträgen oder zur Annahme von Spenden, die ihrem Gegenstand nach in die Zuständigkeit des Schulträgers (§§ 22, 23 SächsSchulG) fallen oder die dem Schulträger Kosten oder Folgekosten verursachen oder verursachen könnten (wie z.B. bei der Zuwendung technischer Lehrmittel), ist der Schulträger. Werden besondere Bestimmungen nicht getroffen, wird der Schulträger Eigentümer der zugewendeten Gegenstände.

2.2.2    Berechtigt zum Abschluss von Sponsoringverträgen oder zur Annahme von Spenden, die ihrem Gegenstand nach in den Zuständigkeitsbereich des Landes fallen (wie z.B. bei der Zuwendung von Geldmitteln für Schulprojekte), ist der Schulleiter. Die Anhörung des Schulträgers und der Schulkonferenz sind erforderlich.

2.2.3    Fällt der Abschluss von Sponsoringverträgen oder die Annahme von Spenden ihrem Gegenstand nach in den Zuständigkeitsbereich von Schulträger und Land oder ist die Zuständigkeit nicht eindeutig abgrenzbar, so ist neben der Anhörung der Schulkonferenz Einvernehmen zwischen Schulträger und Schulleiter erforderlich.

2.2.4    Hat der Schulleiter Zweifel hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen des Sponsoringvertrages oder der Spende, wendet er sich an das zuständige örtliche Finanzamt. Die Prüfung auf steuerliche Auswirkungen wird durch den Schulleiter nachvollziehbar aktenkundig gemacht.

2.2.5    Bewerben sich mehrere Sponsoren, so ist die Begründung für die Entscheidung zugunsten eines Sponsors oder bestimmter Sponsoren nachvollziehbar aktenkundig zu machen. Eine Vertragslaufzeit von 2 Jahren darf nicht überschritten werden.

2.2.6    Die Befugnisse der Schulaufsichtsbehörde bleiben unberührt.
Der Schulleiter berichtet der obersten Schulaufsichtsbehörde auf dem Dienstweg jeweils zum 31.01. eines jeden Jahres über alle im Vorjahreszeitraum (01.01.-31.12.) der Schule aufgrund von Sponsoringverträgen oder Spenden zugewendeten Geldbeträge, Sachen und sonstigen Vorteile, soweit ihr Wert in der Summe einen Betrag von 10 000,- DM übersteigt.

2.3     Berufsverbände der Lehrer dürfen Mitteilungen an Lehrer verteilen oder an einem ihnen im Lehrerzimmer zur Verfügung gestellten Schwarzen Brett aushängen, wenn es sich um spezifisch koalitionsgemäße Informationen im Rahmen des Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz handelt.

2.4     Die Personalräte dürfen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs und ihrer Zuständigkeit Mitteilungen an die Lehrer verteilen oder an einem ihnen im Lehrerzimmer zur Verfügung gestellten Schwarzen Brett aushängen.

2.5     Schüler dürfen Abzeichen, Anstecknadeln, Aufkleber oder ähnliche Zeichen tragen, wenn dadurch nicht die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule, der Schulfriede, der geordnete Schulbetrieb oder das Recht der persönlichen Ehre andere gefährdet wird.

2.6     Werbung in Schülerzeitschriften ist zulässig, wenn sie nicht gegen die Bestimmungen der Schülerzeitschriften verstößt.

3    Beteiligung der Schulen an Wettbewerben

3.1     Eine Beteiligung der Schulen an Wettbewerben liegt vor:

3.1.1    wenn Arbeiten im Rahmen der Schule angefertigt werden sollen,

3.1.2    wenn die Schulverwaltung oder die Schulen bei der Abwicklung in irgendeiner Form beteiligt sind (z.B. dadurch, dass sie auf den Wettbewerb hinweisen oder einen Hinweis in der Schule gestatten).

3.2     Eine Beteiligung der Schulen an Wettbewerben kann geeignet sein, den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule zu fördern. Wettbewerbe, die einseitigen Zielen dienen oder ohne schulischen Bezug sind, sowie eine Häufung von Wettwerben können den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule beeinträchtigen. Die Beteiligung der Schulen an Wettbewerben bedarf deshalb der Genehmigung.
Für die Genehmigung gilt folgendes:

3.2.1    Eine Genehmigung ist zu versagen,

  • wenn der Durchführung des Wettbewerbs schulische Belange entgegenstehen oder der Unterricht in nicht vertretbarer Weise beeinträchtigt wird,
  • wenn der Wettbewerb in erster Linie kommerziellen Zwecken dient,
  • wenn der Wettbewerb mit werbendem Charakter für politische Parteien oder Organisationen verbunden ist.

3.2.2    Bei sonstigen Wettbewerben mit werbendem Charakter ist zu prüfen, ob der Wettbewerb des grundsätzlichen Werbeverbots in der Schule in Anbetracht der wesentlichen Förderung des Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule vertretbar ist.

3.2.3    Die Anfertigung von Wettbewerbsarbeiten im Unterricht ist nur zulässig, wenn sich diese im Rahmen der Ziele und Inhalte der Lehrpläne halten.

3.3     Die Genehmigung wird erteilt:

3.3.1    bei Wettbewerben, die über den Bereich eines Regionalschulamt hinaus stattfinden sollen, durch das Staatsministerium für Kultus;

3.3.2    bei überörtlichen Wettbewerben, die im Bereich eines Regionalschulamts hinaus stattfinden sollen, durch das zuständige Regionalschulamt;

3.3.3    bei den übrigen Wettbewerben durch den Schulleiter.

3.4     Über die Durchführung von Wettbewerben der Schule innerhalb der Schule oder mit anderen Schulen entscheidet der Schulleiter. Er hat dabei die Grundsätze von Ziffer 3.2 zu beachten.

4    Erhebungen

4.1     Erhebungen, insbesondere Umfragen und wissenschaftliche Untersuchungen durch Personen oder Institutionen außerhalb der Schulverwaltung bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn der Erhebung ein erhebliches pädagogisch-wissenschaftliches Interesse anzuerkennen ist und sich die Belastung der Schule, Schüler und Lehrer in zumutbaren Rahmen hält. Sie ist mit den erforderlichen Auflagen zu verbinden, insbesondere hinsichtlich der Information, der Zustimmung und Anonymität der zu Befragenden oder ihrer Eltern sowie des Datenschutzes. Personen bezogene Daten von Schülern dürfen nur mit Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schüler erhoben werden. Bei Erhebungen, die über den Bereich eines Regionalschulamts hinaus stattfinden sollen, erteilt die Genehmigung das Staatsministerium für Kultus, im übrigen das zuständige Regionalschulamt

4.2     Dies gilt nicht für Erhebungen, die Schulträger im Rahmen ihrer Aufgaben durchführen. Diese sollten den Schulaufsichtsbehörden aber angezeigt werden.

5    Warenvertrieb

5.1     Das Vertriebsverbot gilt nicht für Mensen und Cafeterias. Ferner kann der Vertrieb einfacher Speisen und Lebensmittel gestattet werden. Der Vertrieb alkoholischer Getränke ist nicht gestattet.

5.2     Sammelbestellungen von Lernmitteln, die von den Schülern bzw. ihren Erziehungsberechtigten zu bezahlen sind, sind zulässig, wenn dies von der Natur der Sache her notwendig ist.

5.3     Sammelbestellungen von Zeitschriften für Kinder und Jugendliche sind nur zulässig, wenn die Zeitschrift nach ihrer literarischen Qualität, ihrer graphischen Gestaltung und der Altersgemäßheit ihres Leseangebots pädagogisch besonders empfehlenswert ist und keine Werbung enthält.

6    Sammlungen, Schulsparen

6.1     Die Sammlung für Jugendherben, Sammlungen des Elternbeirats sowie Sammlungen, die Schüler in eigener Verantwortung im Rahmen der Schülermitwirkung durchführen, sind in der Schule zulässig.

6.2     Bei außerschulischen Sammlungen ist es Aufgabe der Organisation und Verbände, Schüler als Sammler zu gewinnen. Die Schule darf sich dabei nicht als Mittler betätigen. Am Schwarzen Brett kann auf Sammlungen für gemeinnützige Zwecke hingewiesen werden.

6.3     Die Durchführung des Schulsparens kann gestattet werden; jedoch darf nur ein Geldinstitut an der Schule tätig werden.

7    In-Kraft-Treten

Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1.August 1992 in Kraft.

Nowak
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 1992 Nr. 11, S. 16
    Fsn-Nr.: 710-V92.23

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. Juli 1999

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2008