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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zum Schulschwimmen im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zum Schulschwimmen im Freistaat Sachsen vom 9. Oktober 2002 (MBl. SMK S. 291)

Erlass
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zum Schulschwimmen im Freistaat Sachsen

Vom 9.Oktober 2002

1.
Geltungsbereich/Grundsatz
1.1
Dieser Erlass gilt für öffentliche Schulen des Freistaates Sachsen. Soweit Ersatzschulen das Schulschwimmen nach Maßgabe dieses Erlasses durchführen, gelten nachfolgende Regelungen sinngemäß.
1.2
Der Schwimmunterricht wird im Rahmen des Sportunterrichtes mit einer Wochenstunde erteilt.
1.3
Die Kosten für die Unterrichtsfahrten zum Schulschwimmen und die Nutzungsgebühren der Schwimmstätten trägt der Schulträger.
2.
Schulschwimmzentrum (SSZ)
2.1
Der Schwimmunterricht wird in Schulschwimmzentren (SSZ) durchgeführt. SSZ werden in geeigneten Hallenbädern eingerichtet. Ihnen können weitere geeignete Hallenbäder als Nebenstellen zugeordnet werden.
2.2
Das Regionalschulamt legt in Abstimmung mit dem Leiter des SSZ und den betroffenen Schulträgern für jedes SSZ einen Einzugsbereich fest.
3.
Gliederung und Ziele der Schwimmausbildung
3.1
Der Schwimmunterricht gliedert sich in den Komplex I und den Komplex II.
3.2
Komplex I wird obligatorisch in der Primarstufe (in der Regel in Klassenstufe 3) erteilt. Wesentliches Lernziel ist die Erlangung der Schwimmfähigkeit der Schüler.
3.3
Komplex II soll in den Sekundarstufen I und II erteilt werden, soweit die Kapazität am SSZ dies ermöglicht.
Wesentliche Lernziele sind die Festigung der Wassersicherheit, das Erlernen einer zweiten Schwimmart und das Erlernen von Grundelementen der Wasserrettung.
4.
Leiter/Aufgaben
4.1
Jedes SSZ hat einen Leiter. Stammdienststelle für den Leiter des SSZ ist eine Grundschule. Er wird mit seinem Stundendeputat gemäß Arbeitsvertrag am SSZ eingesetzt. Der Leiter ist Schwimmlehrer am SSZ und erhält für die Leitungsaufgabe eine Anrechnungsstunde. Für die Betreuung der Nebenstellen kann dem Leiter je nach Aufwand eine weitere Anrechnungsstunde gewährt werden. Der Referent für Schulsport des Regionalschulamtes (RSA) übt die Fachaufsicht aus. Der Referatsleiter des Personalreferates legt in Absprache mit dem Referenten für Schulsport die Anrechnungsstunden fest. Die regionalen Bedingungen sind dabei zu berücksichtigen.
4.2
Der Leiter des SSZ ist in Erfüllung seiner Aufgaben weisungsberechtigt gegenüber den Schwimmlehrern, Sportlehrern und Begleitlehrern. Ihm obliegt die Aufsicht über die Ausrüstung des SSZ und über die vom Träger der Schwimmhalle zur Verfügung gestellten Anlagen, Gebäude, Einrichtungen und Gegenstände. Er übt im Rahmen seiner Leitung das Hausrecht aus.
4.3
Weitere Aufgaben sind:
 
a)
Planung der Schwimmzeiten für die Schulen seines Einzugsbereiches in enger Zusammenarbeit mit den Schulleitern,
 
b)
Zusammenarbeit mit dem Sport- und Bäderamt (Hallennutzungszeiten),
 
c)
Ausstattung mit Unterrichtsmitteln sowie deren Ergänzung,
 
d)
Planung des Stundeneinsatzes der Schwimmlehrer einschließlich einer Vertretungsregelung,
 
e)
Fortbildung der Schwimm- und Sportlehrer sowie Kontrolle der geforderten Qualifikationen,
 
f)
Vorbereitung und Durchführung von Schwimmsportveranstaltungen für die Schulen,
 
g)
Planung und Durchführung von Interessenkursen und Sportförderunterricht nach Möglichkeit,
 
h)
Koordinierung von Interessen-, Grund- und Leistungskursen der Gymnasien und berufsbildenden Schulen,
 
i)
Erarbeitung von lehrplangerechten Stoffverteilungsplänen und einheitlichen Leistungsanforderungen,
 
j)
Erstellen von Statistiken nach Vorgabe des SMK und des RSA.
5.
Stellvertreter
5.1
Der Leiter des SSZ bestimmt im Einvernehmen mit dem Referenten für Schulsport einen Schwimmlehrer zu seinem Stellvertreter.
5.2
Der Leiter des SSZ kann dem Stellvertreter Aufgaben zur ständigen Erledigung übertragen. Bei Abwesenheit des Leiters des SSZ nimmt der Stellvertreter dessen Aufgaben wahr.
6.
Schwimmlehrer/Sportlehrer
6.1
Schwimmlehrer erteilen den Unterricht für alle dem SSZ zugeordneten Schulen der Primarstufe. Sie werden in erforderlichem Umfang an das SSZ abgeordnet (Richtwert 8 Stunden).
6.2
Sportlehrer erteilen im Rahmen verfügbarer Kapazitäten am SSZ Schwimmunterricht im Komplex II in der Sekundarstufe I und II für die Schüler ihrer Schulen in eigener Verantwortung. Neben dem Sportlehrer kann der Leiter des SSZ und der Stellvertreter den Schülern der Sekundarstufe I und II Schwimmunterricht erteilen. Für die inhaltliche Planung und Durchführung des Schwimmunterrichts ist der Sportlehrer in Abstimmung mit der Schulleitung und dem Leiter des SSZ verantwortlich.
7.
Begleitlehrer
7.1
Die Schüler der Primarstufe werden von Begleitlehrern zum Schwimmunterricht in das SSZ gebracht und dem Schwimmlehrer übergeben.
7.2
Der Schwimmunterricht beginnt mit der Übernahme durch die Schwimmlehrer und endet mit der Übergabe an den Begleitlehrer.
7.3
Begleitlehrer haben Präsenzpflicht im SSZ. Sie sind von ihrer Fürsorge- und Aufsichtspflicht für die Schüler entbunden, die am Schwimmunterricht teilnehmen. Den Begleitlehrern obliegt weiterhin die Fürsorge- und Aufsichtspflicht für die Schüler, die nicht am Schwimmunterricht teilnehmen, sich aber im SSZ aufhalten.
8.
Ausbildung/Fortbildung
8.1
Schwimmlehrer und Sportlehrer, die am SSZ Schwimmunterricht erteilen, müssen in der Methodik des Schulschwimmens ausgebildet sein und mindestens das Deutsche Rettungsschwimmerabzeichen in Bronze besitzen.
8.2
Schwimmlehrer müssen alle zwei Jahre, Sportlehrer, die Schwimmunterricht erteilen, alle vier Jahre in einer Fortbildung ihre Rettungsfähigkeit nachweisen. Es werden Fortbildungskurse zum Erhalt der Rettungsfähigkeit durch die Regionalschulämter, durch den Landesverband Sachsen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. oder durch den DRK-Landesverband Sachsen e. V./Wasserwacht anerkannt.
9.
Klassen-/Gruppenteiler beim Schwimmunterricht
 
Klassen-/Gruppenteiler beim Schwimmunterricht
Stufe Bindestrich Schüler
Primarstufe 17 Schüler
Sekundarstufe I 21 Schüler
Sekundarstufe II 21 Schüler
Förderschulen in Umsetzung der Förderspezifik und unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnislage
10.
Leistungsmitteilung
 
Die Erziehungsberechtigten erhalten nach Abschluss der Schwimmausbildung in der Primarstufe eine schriftliche Information über die erreichten Leistungen ihrer Kinder. Wird Schwimmen als Bestandteil des Sportunterrichts benotet, fließt die Teilnote gleichwertig in die Sportnote ein.
11.
In-Kraft-Treten
 
Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Rundschreiben zum Schulschwimmen im Freistaat Sachsen vom 16. Juli 1993 (ABl. SMK Nr. 11, S. 322), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 20.11.1998 (ABl. SMK Nr. 16, Seite 324) außer Kraft.

Dresden, den 9. Oktober 2002

Dr. Ulrich Reusch
Ministerialdirigent

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2002 Nr. 11, S. 291

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. November 2002

    Fassung gültig bis: 30. Oktober 2003