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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus: Korrektur und Bewertung von Abiturprüfungsarbeiten an allgemeinbildenden Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen Fachbezogene Korrekturhinweise gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 OAVO vom 31. Juli 1997

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus: Korrektur und Bewertung von Abiturprüfungsarbeiten an allgemeinbildenden Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen Fachbezogene Korrekturhinweise gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 OAVO vom 31. Juli 1997 vom 31. Juli 1997 (MBl. SMK S. 389), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 628; 2008 S. 469)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
Korrektur und Bewertung von Abiturprüfungsarbeiten an allgemeinbildenden Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen Fachbezogene Korrekturhinweise gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 OAVO vom 15. Januar 1996

Vom 31. Juli 1997

I
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR DIE KORREKTUR UND BEWERTUNG

Vorbemerkung

Verbindliche Hinweise zur Korrektur und Bewertung der Prüfungsarbeiten sind aus Gründen der Einheitlichkeit und der Vergleichbarkeit in einer zentralen staatlichen Prüfung notwendig. Sie sind erstmalig in der Abiturprüfung 1998 anzuwenden. Die Prüfungsteilnehmer sind rechtzeitig mit den Bestimmungen vertraut zu machen.
1
Hinweise für alle Fächer

Grundsätzlich gilt, daß die Abiturprüfungsarbeit neben Kenntnissen im entsprechenden Fach auch Grundlagenwissen prüft, das fächerübergreifend angewendet wird und demzufolge in jedem Fach zu bewerten ist. Dazu gehören die Einhaltung standardsprachlicher Normen im Bereich der Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung, die Anwendung eines dem Inhalt adäquaten Ausdrucks und die Wahrung einer angemessenen Form. Sprachliche und formale Mängel sind deshalb in allen Prüfungsarbeiten zu kennzeichnen. Gemäß § 37 Abs. 2  Satz 2 OAVO kann bei schwerwiegenden und gehäuften Verstößen gegen die sprachliche Richtigkeit in der Muttersprache oder gegen die äußere Form je nach Prüfungsfach jeweils ein Punkt der einfachen Wertung abgezogen werden. Zur Anfertigung der Abiturprüfungsarbeiten stehen die „Blätter für Reinschrift und Konzept bei schriftlichen Abiturprüfungen“ gemäß Abschnitt 9.2  mit Anlage 5 OA-VwV zur Verfügung.

2
Korrekturverfahren

Der ERSTKORREKTOR korrigiert mit roter Farbe. Er kennzeichnet alle Fehler im Text des Prüfungsteilnehmers durch Unterstreichen und vermerkt die entsprechenden Korrekturzeichen auf dem rechten Rand.
Der ZWEITKORREKTOR korrigiert mit grüner Farbe. Bei Übereinstimmung mit dem Erstkorrektor läßt er die Unterstreichungen und die Korrekturzeichen des Erstkorrektors unverändert.
Bei Abweichungen vom Erstkorrektor verfährt er wie folgt:

a)
Erkennt er einen vom Erstkorrektor übersehenen Fehler, unterstreicht er ihn im Text des Prüfungsteilnehmers grün und setzt auf den linken Rand das entsprechende Korrekturzeichen.
b)
Stimmt er mit einer Fehlerkennzeichnung des Erstkorrektors nicht überein, klammert er dessen rote Unterstreichung grün ein und setzt, falls notwendig, ein anderes Korrekturzeichen auf den linken Rand.

Der DRITTKORREKTOR korrigiert mit brauner Farbe.Er trifft die jeweilige Entscheidung, indem er, falls notwendig, auf den linken Rand das endgültige Korrekturzeichen setzt.

3
Bewertung

Gegenstand der Bewertung ist die sachliche Richtigkeit der Beantwortung. Sinnvolle Gedankenführung und angemessene sprachliche Darstellung fließen in die Bewertung ein. Grundlage ist die REINSCHRIFT. Bei unvollständiger Reinschrift ist das Konzept heranzuziehen. Falls Teile des Konzepts bei der Bewertung berücksichtigt werden sollen, ist dies vom Prüfungsteilnehmer in der Reinschrift mit „siehe Konzept“ zu vermerken. Die betreffenden Passagen sind im Konzept eindeutig zu kennzeichnen. Die erteilten Bewertungseinheiten und Punkte dürfen von keinem der Korrektoren in die Prüfungsarbeiten eingetragen werden. Sie werden vom Erst-, Zweit- und im Entscheidungsfall gemäß § 37 Absatz 4   OAVO vom Drittkorrektor jeweils in eine eigene Liste aufgenommen, die nur die Kennziffern der Prüfungsteilnehmer trägt und vom jeweiligen Korrektor unterschrieben ist. Werden gemäß § 37 Abs. 2  Satz 2 OAVO wegen sprachlicher oder formaler Mängel Punkte abgezogen, ist dies auf der Liste zu vermerken. Die Übertragung der Punktzahlen auf das dafür vorgesehene Formblatt „Zusammenfassung der Bewertung von Abiturprüfungsarbeiten“ erfolgt durch den Oberstufenberater.

4
Allgemeine Korrekturzeichen
4.1
Sprachlich-formale Mängel sind folgendermaßen zu kennzeichnen:
A
Ausdruck
Gr
Grammatik
S
Satzbau
R
Rechtschreibung
Z
Zeichensetzung
ul
unleserlich
4.2
Inhaltliche Mängel sind folgendermaßen zu kennzeichnen:
I
Inhalt
Für einige inhaltliche Mängel stehen Zeichen zur Präzisierung zur Verfügung:
Th
Thema bzw. Aufgabenstellung nicht beachtet
Bg
fehlende oder falsche Begründung
Bl
fehlender Beleg (aus den Materialien)
Bp
fehlendes oder unpassendes Beispiel
Df
falsche Definition
Lg
Logik
W
unbegründete inhaltliche Wiederholung, Weitschweifigkeit
Zs
inhaltlicher Zusammenhangfehler, z. B. gedankliche „Brüche“
f
falsch
ug
ungenau

 

5
Bewertungsskalen
5.1
60-BE-Skala
5.2
90-BE-Skala
 
90-BE-Skala
BE Punkte Noten
BE Punkte Noten
90 ... 86
85 ... 82
81 ... 77 
15
14
13 
1+
1  
1-  
76 ... 73
72 ... 68
67 ... 64 
12
11
10 
2+
2  
2-  
63 ... 59
58 ... 55
54 ... 50 
9
8
3+
3  
3-  
49 ... 46
45 ... 41
40 ... 37 
6
5
4+
4  
4-  
36 ... 31
30 ... 25
24 ... 19 
3
2
5+
5  
5-  
18 ...  0  0 6  

 

II
FÄCHERSPEZIFISCHE REGELUNGEN
1
DEUTSCH

Hinweise zur Bewertung und Korrektur

Für die Korrektur gelten die im Teil I genannten allgemeinen Grundsätze.
Die schriftliche Prüfungsarbeit im Fach Deutsch verlangt eine geschlossene Darstellung. Sie ist als ganzheitliche Leistung zu beurteilen und zu bewerten. Die Ermittlung der Gesamtpunktzahl nach der Formel Formel: 3 mal A + I + Gl0= durch 5 entfällt.

Es ist zu beurteilen und zu bewerten,

  • wie tiefgehend und umfassend das Thema behandelt wird und in welchem Maße die Überlegungen logisch und überzeugend geführt und dargestellt sind,
  • in welchem Grad adäquate sprachliche Mittel zur Verwirklichung der Mitteilungsabsicht und des Darstellungsverfahrens eingesetzt werden,
  • in welchem Umfang Sachwissen schöpferisch, zweckdienlich und überzeugend eingesetzt wird,
  • ob und in welcher Qualität der Schüler zu differenzierten Urteilen findet.
Die Beurteilung der Prüfungsleistung geht von den Anforderungen aus, die in der Aufgabenstellung enthalten sind, und erfaßt die Spezifik der Aufgabenarten, die bei der Interpretation eine Verstehens- und Darstellungsleistung, bei der Erörterung eine Verstehens-, eine Argumentations- und Darstellungsleistung erfordert.
Im Rahmen der Verstehens- und Darstellungsleistung sind besonders zu berücksichtigen:
  • die ästhetische Wahrnehmungsfähigkeit (Erkennen von Textbesonderheiten, z. B. Wortwahl, Syntax, Einzelbilder, Bildstrukturen),
  • die Fähigkeit, Wahrnehmungen zu fixieren und zu verallgemeinern,
  • die Wertungskompetenz.
Der Erstkorrektor und der Zweitkorrektor begründet jeweils in einem Worturteil die Vorzüge und die Mängel, die der von ihm erteilten Gesamtpunktzahl zugrunde liegen. Das Worturteil ist der jeweils eigenen Kennziffern-Liste beizufügen.

2    SORBISCH

Für das Fach Sorbisch gelten die gleichen Hinweise wie für das Fach Deutsch. Allgemeine Korrekturzeichen in sorbischer Sprache werden gesondert festgelegt.

3
MODERNE FREMDSPRACHEN
(Englisch, Französisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch)
3.1
Allgemeine Hinweise

Für die Korrektur und Bewertung aller Aufgaben gelten die allgemeinen Grundsätze, insbesondere hinsichtlich der Korrekturzeichen und der Möglichkeiten von Abzügen für Verstöße gegen die deutsche Sprache und bei formalen Mängeln (vgl. Kapitel I).
Es werden grundsätzlich ganze Bewertungseinheiten (BE) erteilt, soweit nicht andere Vorgaben gemacht werden (vgl. 3.3 und 3.8). Die in den beiden Aufgabenteilen Textproduktion und Übersetzung erreichte Anzahl der BE wird abschließend addiert und anhand der 90-BE-Skala in Notenpunkte umgerechnet.
Lösungsteile, die sprachlich oder inhaltlich keinen Bezug zu den gestellten Aufgaben haben, gehen nicht in die Wertung ein. Sie sind besonders zu markieren [...] und gelten als nicht geschrieben.

3.2
Textproduktion
 
Bewertet werden die sprachliche und die inhaltliche Leistung.
3.2.1
Sprachliche Leistung
 30 BE 

Die sprachliche Leistung wird nach den Aspekten Sprachrichtigkeit und Ausdrucksvermögen bewertet.
Sprachliche Mängel sind nicht immer eindeutig einem der Aspekte zuzuordnen. Sie werden jedoch nur bei einem der beiden Aspekte berücksichtigt.
Die erbrachten sprachlichen Leistungen in den Teilaufgaben zur Textproduktion werden als Ganzes bewertet.

Sprachrichtigkeit
(20 BE)

Bewertet wird die Übereinstimmung der erbrachten Leistung mit den syntaktischen, lexikalischen und morphologischen Normen der Schriftsprache in der jeweiligen Fremdsprache.
Bei der Beurteilung sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • der Grad der Abweichung von der Norm bzw. der Verstoß,
  • die Bedeutung für die Kommunikation.
Ganze Fehler sind:
  • Sinnentstellungen im Bereich der Lexik, Idiomatik, Morphologie und Syntax,
  • unkorrekter Gebrauch des Wortschatzes (einschließlich Idiomatik) mit hohem Häufigkeitswert,
  • Wortauslassungen, die den Kontext beeinträchtigen,
  • ein unleserliches Wort.
Halbe Fehler sind:
  • nicht sinnentstellende Verstöße im Bereich der Lexik, Morphologie und Syntax,
  • unkorrekter Gebrauch des Wortschatzes (einschließlich Idiomatik) mit geringem Häufigkeitswert,
  • Wortauslassungen, die den Kontext nicht stören,
  • das Fehlen funktionstragender Akzente oder der Apostrophierung.
Orthographische Fehler sind in der Regel als halbe Fehler zu werten.
Gekennzeichnet, jedoch nicht gewertet werden: Wiederholungsfehler;
Folgefehler
  • d. h. das konsequente Weiterdenken von einer falschen (bereits als Fehler gewerteten) Voraussetzung, so daß sich innerhalb einer syntaktischen Einheit ein weiterer Fehler aus dem ersten Verstoß ergibt;
Interpunktionsfehler  in der Fremdsprache.
Die Anzahl der BE wird aus dem Verhältnis der Summe der Fehler (Fehlerzahl) zur Gesamtwortzahl sprachspezifisch ermittelt (vgl. 3.6 und 3.7).
Ausdrucksvermögen
(10 BE)

Bewertet wird, inwieweit es dem Prüfungsteilnehmer gelungen ist, unter Verwendung angemessener Sprachmittel einen in sich schlüssigen, gegliederten, entsprechend der jeweiligen Aufgabenstellung geforderten Text zu erstellen.

Gleichwertige Kriterien  zur Einschätzung sind im Bereich der:

Lexik
  • Reichhaltigkeit des verwendeten Vokabulars,
  • Nuancierung der Aussagen,
  • Angemessenheit hinsichtlich der Sprach-/Stilebene,
  • Treffsicherheit der Idiomatik;
Syntax
  • Komplexität und Variationsbreite des Satzbaus,
  • Verwendung sprachtypischer Konstruktionen;
Textgestaltung
  • Gliederung des Textes entsprechend der Aufgabenstellung,
  • Anwendung sprachlicher und formaler Elemente der Textkohärenz,
  • Logik der Gedankenführung,
  • Ökonomie und Prägnanz der Aussagen,
  • treffender Einsatz von Zitaten und Fachtermini;
Selbständigkeit
  • Grad der Unabhängigkeit von der Textvorlage,
  • Grad der Eigenständigkeit bei der Problemlösung.
3.2.2
Inhaltliche Leistung
25 BE

Der inhaltlichen Leistung sind zugeordnet:  Text- und Problemverständnis,  Themaentfaltung, begründete Stellungnahme.
Die für die Inhalt der Textproduktion erreichbare Anzahl der BE setzt sich wie folgt zusammen:

 
1.
Textverständnis
(Erschließen, Analysieren, Interpretieren von Texten)
(15 BE)
 
2.
Begründete Stellungnahme
(10 BE)

Kriterien für die Bewertung sind:

  • vollständiges Erfassen der Aufgabenstellung,
  • sachlich richtige, klare und differenzierte Beantwortung,
  • Darstellung ohne Abschweifungen und unnötige Wiederholungen,
  • sachbezogenes Anwenden der Kenntnisse zu Landeskunde und Literatur.
Bei Verstößen gegen eines der genannten Kriterien ist je nach Grad und Umfang des Verstoßes ein Abzug von der erreichbaren BE-Anzahl vorzunehmen.
Bei der Textproduktion dürfen nicht mehr als 4 aufeinanderfolgende Wörter unverändert aus der Vorlage übernommen werden.
Der treffende Einsatz von Zitaten und die Verwendung des textinternen Sachwortschatzes bleiben von dieser Regelung unberührt.
3.2.3
Umfang der Textproduktion

Die Prüfungsteilnehmer sind aufgefordert, alle Wörter zu zählen und die ermittelte Gesamtwortzahl für die Teilaufgaben der Textproduktion zu vermerken. Die Korrektoren überprüfen diese Zahlenangaben und berichtigen diese gegebenenfalls.
Eine Unterschreitung der angegebenen Mindestwortzahl bis maximal 20 % ist zulässig.
Bei Unterschreitung der vorgegebenen Mindestwortzahl um mehr als 20 % werden von der Gesamtzahl der erreichten BE für die Textproduktion zusätzlich bis zu 5 BE entsprechend der Tabelle (vgl. 3.8) abgezogen.

3.3
Aufgaben zu Lexik, Morphologie, Syntax
15 BE

Jeder einzelnen Aufgabe sind Bewertungseinheiten zugeordnet, deren Summe 15 BE ergibt. Die Erteilung halber BE ist möglich.

  • Ein Abzug von BE erfolgt, wenn die Lösung dem Sinn nach richtig, aber sprachlich fehlerhaft oder im Detail unvollständig ist.
  • Keine Vergabe von BE erfolgt bei falscher Lösung oder Häufung sprachlicher Fehler.
3.4
Übersetzung
20 BE

Der Prüfungsteilnehmer hat eine inhaltlich und sprachlich adäquate Übersetzung der Textvorlage zu erstellen. Übersetzungsvarianten werden nicht gewertet.
Ganze Fehler sind:

  • sinnentstellende Verstöße in den Bereichen Lexik, Morphologie und Syntax.
Halbe Fehler sind:
  • leichtere Verstöße in den genannten Bereichen.
Ein nichtübersetzter Satzteil mit einem Umfang bis zu vier fremdsprachigen Wörtern wird je nach Bedeutung für das Textganze als 1 bis 2 Fehler gewertet. Bei größeren Auslassungen ist analog zu verfahren.
Die Anzahl der BE wird entsprechend der Summe der Fehler anhand der „Fehler-BE-Tabelle“ zur Bewertung der Übersetzung aus der Fremdsprache (vgl. 3.9) ermittelt.
Zeichnet sich die Übersetzung insgesamt durch Treffsicherheit und stilistische Gewandheit aus, so können im Rahmen der verfügbaren 20 BE bis zu 2 BE vergeben werden. Die Erteilung dieser BE ist am Rand mit einem Pluszeichen zu vermerken.

3.5   Fachspezifische Korrekturzeichen
Über die allgemein verbindlichen Korrekturzeichen (vgl. Kapitel I) hinaus gelten fächerspezifisch folgende Regeln:

Regeln
  Kennzeichnung im Text Kennzeichnung am Rand
  Kennzeichnung
Fehlerwertigkeit/ Fehlerart im Text am Rand
halbe Fehler ____ -
ganze Fehler === |
mangelndes Ausdrucksvermögen (Textproduktion) ~~~~~ AV
Wiederholungsfehler/ Folgefehler – – – – WF
Ff

3.6   Tabelle zur Bewertung der Sprachrichtigkeit in Englisch

Aus der Fehlerzahl ist zunächst unter Berücksichtigung der Gesamt-Wortzahl der Fehlerprozentsatz zu bilden:
Fehlerprozentsatz = Fehlerzahl durch Wortzahl mal 100 Prozent

In der folgenden Tabelle wird die zugehörige Zahl der Bewertungseinheiten abgelesen.

Bewertungseinheiten
Bewertungseinheiten Fehlerprozentsatz
Bewertungseinheiten Fehlerprozentsatz
20 bis 1,2 %
19 über 1,2 % bis 1,4 %
18 über 1,4 % bis 1,7 %
17 über 1,7 % bis 2,0 %
16 über 2,0 % bis 2,2 %
15 über 2,2 % bis 2,5 %
14 über 2,5 % bis 2,8 %
13 über 2,8 % bis 3,0 %
12 über 3,0 % bis 3,3 %
11 über 3,3 % bis 3,6 %
10 über 3,6 % bis 3,8 %
9 über 3,8 % bis 4,1 %
8 über 4,1 % bis 4,4 %
7 über 4,4 % bis 4,6 %
6 über 4,6 % bis 4,7 %
5 über 4,7 % bis 4,8 %
4 über 4,8 % bis 5,0 %
3 über 5,0 % bis 5,1 %
2 über 5,1 % bis 5,2 %
1 über 5,2 % bis 5,4 %
0 über 5,4 %
3.7
Tabelle zur Bewertung der Sprachrichtigkeit in
- Französisch, Italienisch, Spanisch

 - Polnisch, Russisch, Tschechisch

Aus der Fehlerzahl ist zunächst unter Berücksichtigung der Gesamt-Wortzahl der Fehlerprozentsatz zu bilden:
Fehlerprozentsatz = Fehlerzahl durch Wortzahl mal 100 Prozent

In der folgenden Tabelle wird die zugehörige Zahl der Bewertungseinheiten abgelesen.

Bewertungseinheiten
Bewertungseinheiten Fehlerprozentsatz
Bewertungseinheiten Fehlerprozentsatz
20 bis 1,5 %
19 über 1,5 % bis 1,8 %
18 über 1,8 % bis 2,2 %
17 über 2,2 % bis 2,6 %
16 über 2,6 % bis 2,9 %
15 über 2,9 % bis 3,3 %
14 über 3,3 % bis 3,7 %
13 über 3,7 % bis 4,0 %
12 über 4,0 % bis 4,4 %
11 über 4,4 % bis 4,8 %
10 über 4,8 % bis 5,1 %
9 über 5,1 % bis 5,5 %
8 über 5,5 % bis 5,9 %
7 über 5,9 % bis 6,1 %
6 über 6,1 % bis 6,3 %
5 über 6,3 % bis 6,5 %
4 über 6,5 % bis 6,7 %
3 über 6,7 % bis 6,9 %
2 über 6,9 % bis 7,1 %
1 über 7,1 % bis 7,3 %
0 über 7,3 %

3.8    Tabelle zur Ermittlung der BE bei Unterschreitung der Wortzahl

BE-Ermittlung
(erreichte Wortzahl : vorgegebene Mindestwortzahl) x 100 Abzug für  Textproduktion
(erreichte Wortzahl : vorgegebene Mindestwortzahl) x 100 Abzug für  Textproduktion
bis 80 % 0,0 BE
unter 80 % bis 75 % 0,5 BE
unter 75 % bis 70 % 1,0 BE
unter 70 % bis 65 % 1,5 BE
unter 65 % bis 60 % 2,0 BE
unter 60 % bis 55 % 2,5 BE
unter 55 % bis 50 % 3,0 BE
unter 50 % bis 45 % 3,5 BE
unter 45 % bis 40 % 4,0 BE
unter 40 % bis 35 % 4,5 BE
unter 35 % 5,0 BE

3.9    Fehler-BE-Tabelle zur Bewertung der Übersetzung aus der Fremdsprache

Fehler-BE-Tabelle
Fehler Bewertungseinheiten
Fehler Bewertungseinheiten
0 - 1 20
1,5 19
2 - 2,5 18
3 17
3,5 - 4 16
4,5 15
5 14
5,5 - 6 13
6,5 - 7 12
7,5 11
8 10
8,5 - 9  9
9,5  8
10  7
10,5 - 11  6
11,5  5
12 - 12,5  4
13 - 13,5  3
14 - 14,5  2
15 - 15,5  1
16 und mehr  0
4
ALTE SPRACHEN
(Latein, Griechisch)
4.1
Allgemeine Hinweise

Für die Korrektur und Bewertung aller Aufgaben gelten die allgemeinen Grundsätze, insbesondere hinsichtlich der Korrekturzeichen und der Möglichkeit von Abzügen für Verstöße gegen die deutsche Sprache und bei formalen Mängeln (vgl. Kapitel I).
Grundsätzlich werden ganze Bewertungseinheiten (BE) erteilt. Die in den beiden Aufgabenteilen Übersetzung und Interpretation erreichte Anzahl der BE wird abschließend addiert und anhand der 90-BE-Skala in Notenpunkte umgerechnet.

4.2    Übersetzung
Die Gewichtung der Fehler richtet sich nach dem Grad der Sinnentstellung.
Halbe Fehler sind:

  • Fehler im Bereich der lateinischen bzw. griechischen Morphologie, die den Sinn nicht wesentlich entstellen,
  • leichte Verstöße im Bereich der lateinischen bzw. griechischen Syntax und Semantik,
  • Verstöße gegen den deutsche Satzbau.
Ganze Fehler sind:
  • sinnentstellende Fehler im Bereich der lateinischen bzw. griechischen Morphologie, Semantik und Syntax.
Doppelfehler sind:
  • schwere syntaktische Fehler und grobe Verstöße im Bereich des Textverständnisses.
Fehlernest:
Bei völlig verfehlten Abschnitten ist zunächst die Ursache der einzelnen Fehler zu analysieren. Läßt sich ein Zusammenhang zwischen diesen feststellen, sollten die einzelnen Verstöße nicht in vollem Umfang angerechnet werden. Andernfalls ist nach der Regelung für Lücken zu verfahren.
Lücke:
Bei der Bewertung eines fehlenden Wortes ist von dessen Bedeutung für den Kontext auszugehen. Bei längeren Lücken gelten in der Regel die fehlenden sinntragenden Wörter jeweils als ganze Fehler.
Wiederholungs-/Folgefehler:
  • Verstöße, die schon gewertete Fehler betreffen oder
  • Verstöße, die aus bereits gemachten Fehlern herleitbar sind.
Die Zuordnung der Fehlerzahl zu Bewertungseinheiten (BE) erfolgt getrennt nach Grund- und Leistungskurs und ist anhand der entsprechenden Tabelle zu ermitteln (vgl. 4.5 und 4.6).

4.3   Interpretation
Gegenstand der Beurteilung ist die sachliche Richtigkeit der Beantwortung. Sinnvolle Gedankenführung und angemessene sprachliche Darstellung fließen in die Bewertung ein.

4.4   Fachspezifische Korrekturzeichen
Über die allgemein verbindlichen Korrekturzeichen (vgl. Kapitel I) hinaus gelten fächerspezifisch folgende Regeln:

Korrekturzeichen
  Kennzeichnung im Text Kennzeichnung am Rand
  Kennzeichnung
Fehlerwertigkeit/ Fehlerart im Text am Rand
(# = Zahl der Fehler)
halbe Fehler ______ -
ganze oder Doppelfehler ==== | bzw. ||
Fehlernest (     ) ||    (#)
Lücke (* = Wortzahl) L
Wiederholungsfehler/ Folgefehler – – – – Wf
Ff
Sinn (-zusammenhang)   Si
Konstruktion   K
Wort-/Satzbeziehung   Bz
Vokabel   V
Form   F

4.5    Fehler-BE-Tabelle zur Bewertung der Übersetzung im Grundkurs

Fehler-BE-Tabelle
Fehler BE
Fehler BE
0 60
0,5 59
1 58
1,5 57
2 56
2,5 55
3 54
3,5 53
4 51
4,5 50
5 49
5,5 48
6 47
6,5 46
7 45
7,5 44
8 42
8,5 41
9 40
9,5 39
10 38
10,5 37
11 36
11,5 35
12 33
12,5 32
13 31
13,5 30
14 29
14,5 28
15 27
15,5 26
16 24
16,5 23
17 21
17,5 20
18 18
18,5 17
19 15
19,5 14
20 12
20,5 11
21 9
21,5 8
22 6
22,5 5
23 3
23,5 2
ab 24 0

4.6    Fehler-BE-Tabelle zur Bewertung der Übersetzung im Leistungskurs

Fehler-BE-Tabelle
Fehler BE
Fehler BE
0 - 0,5 45
1 - 1,5 44
2 43
2,5 - 3 42
3,5 41
4 - 4,5 40
5 39
5,5 - 6 38
6,5 37
7 - 7,5 36
8 35
8,5 - 9 34
9,5 33
10 32
10,5 - 11 31
11,5 30
12 - 12,5 29
13 28
13,5 - 14 27
14,5 26
15 25
15,5 - 16 24
16,5 - 17 23
17,5 22
18 - 18,5 21
19 - 19,5 20
20 19
20,5 - 21 18
21,5 17
22 16
22,5 15
23 14
23,5 13
24 12
24,5 11
25 10
25,5 - 26 9
26,5 8
27 7
27,5 6
28 5
28,5 4
29 3
29,5 2
30 1
ab 30,5 0

5    MUSIK und KUNSTERZIEHUNG

Für die Korrektur gelten die im Teil I  genannten allgemeinen Grundsätze.

6    GESCHICHTE

Für die Korrektur gelten die im Teil I  genannten allgemeinen Grundsätze.

7    MATHEMATIK, BIOLOGIE, CHEMIE und PHYSIK

Zusätzlich zu den im Teil I  enthaltenen allgemeinen Grundsätzen gelten für die Korrektur in diesem Fächerbereich die nachstehenden Festlegungen.

Fachspezifische Korrekturzeichen

Fs
Verstoß gegen Fachsprache bzw. Fachsymbolik
Me
fehlende oder falsche Maßeinheit (bei der Arbeit mit Größen)

Zu Aufgaben, die mit Hilfe von Berechnungen zu lösen sind

r
Mit diesem Zeichen im Lösungstext wird das jeweilige Teil- oder Endergebnis versehen, wenn es richtig ist.
f
Mit diesem allgemeinen Korrekturzeichen auf dem Rand wird das jeweilige Teil- oder Endergebnis gekennzeichnet, wenn es falsch ist (im Lösungstext unterstrichen).
(r)
Mit diesem Zeichen im Lösungstext wird das jeweilige Teil- oder Endergebnis versehen, wenn es durch richtiges, sinnvolles, unverkürztes Weiterrechnen mit einem falschen Zwischenergebnis entstanden ist.
uv
Mit diese Korrekturzeichen auf dem Rand wird die jeweilige Stelle gekennzeichnet, an der die Darstellung des Lösungsweges unvollständig ist.

8    SPORT

Für die Korrektur gelten die im Teil I  genannten allgemeinen Grundsätze.

Dresden, den 31. Juli 1997

Dr. Winkler
Ministerialdirigent

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 1997 Nr. 13, S. 389
    Fsn-Nr.: 710-V97.7

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Juli 1997

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2009