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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift über die Durchführung von Abschleppmaßnahmen sowie zur Auswahl und Vermittlung/Heranziehung von Berge- und Abschleppunternehmen durch die Polizei

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift über die Durchführung von Abschleppmaßnahmen sowie zur Auswahl und Vermittlung/Heranziehung von Berge- und Abschleppunternehmen durch die Polizei vom 1. Februar 1993 (SächsABl. S. 242)

Verwaltungsvorschrift
über die Durchführung von Abschleppmaßnahmen sowie zur Auswahl und Vermittlung/Heranziehung von Berge- und Abschleppunternehmen durch die Polizei
(VwV AbschleppPol)

Az.: 39.1132.4-5

Vom 1. Februar 1993

I.
Allgemeine Zuständigkeit
1.
Zuständigkeit der Polizeibehörde
Für die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben sind die Polizeibehörden zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Eine polizeiliche Aufgabe in diesem Sinn stellt das Entfernen von Kraftfahrzeugen dar, welche verkehrswidrig abgestellt oder aus anderen Gründen abzuschleppen sind.
Die §§ 42, 43 Abs. 1, 47 und 51 Abs. 2 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen – SächsPolG – vom 30.07.1991 (SächsGVBl. Nr. 20/91 Seite 291) sind anzuwenden.
2.
Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes ergibt sich aus:
 
a)
§ 43 Abs. 2 SächsPolG für die Fälle, in denen ein sofortiges Tätigwerden durch den Polizeivollzugsdienst erforderlich erscheint (Gefahr im Verzug). Dies sind jene Abschleppmaßnahmen, die angeordnet werden, wenn die zuständige Polizeibehörde nicht erreichbar ist (z. B. Wochenende, Nachtzeit).
Ebenfalls in den Anwendungsbereich des § 43 Abs. 2 SächsPolG fallen diejenigen Fälle, bei denen der Erfolg einer notwendigen Maßnahme ohne sofortiges Eingreifen beeinträchtigt wird oder gar vereitelt werden kann.
 
b)
§ 43 Abs. 3 SächsPolG , soweit Einzelmaßnahmen nach §§ 18 bis 27 SächsPolG getroffen werden. Hierfür sind sowohl die Polizeibehörden als auch der Polizeivollzugsdienst zuständig. Im Rahmen der Abschleppmaßnahmen wird es sich in der Regel um Sicherstellungen nach § 27 SächsPolG handeln.
3.
Zuständigkeit für eine andere Behörde oder Stelle
In ihrer Eigenschaft als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind die Polizeivollzugsbeamten verpflichtet, Kraftfahrzeuge auf Anweisung der Staatsanwaltschaft sowie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 163 StPO sicherzustellen, in Verwahrung zu nehmen oder zu beschlagnahmen (Sicherstellung).
II.
Sicherstellung und Beschlagnahme von Kraftfahrzeugen auf Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes im Sinne von Ziffer I Nummer 3 dieser Vorschrift (Strafverfolgung)
1.
Sicherstellung und Beschlagnahme
1.1
Bei Fahrzeugen, die auf Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes als Beweismittel in Verwahrung genommen oder beschlagnahmt werden, bestimmt die Polizei das Berge- und Abschleppunternehmen (nachfolgend Unternehmen genannt), soweit nicht die anordnenden Organe eines benennen.
1.2
Bei Anordnung nach §§ 94 ff. StPO durch den Richter oder die Staatsanwaltschaft ist ein Unternehmen aus dem Listenverzeichnis der Polizei für Berge- und Abschleppunternehmen (nachfolgend Listenverzeichnis genannt) zu beauftragen. Als Auftraggeber ist die anordnende Behörde oder Stelle zu benennen, der Verbringungsort ist der Verwahrplatz der Staatsanwaltschaft oder ein von ihr bestimmter Abstellplatz.
1.3
Wird die Beschlagnahme durch den Polizeivollzugsdienst bei Gefahr im Verzug gemäß §§ 94 ff. angeordnet, so ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen.
2.
Erfolgt die Sicherstellung des Fahrzeuges außerhalb der Öffnungszeiten des Verwahrplatzes der Staatsanwaltschaft, so ist das Fahrzeug bis zur nächstfolgenden Öffnungszeit durch das Unternehmen zu verwahren.
3.
Die Herausgabe sichergestellter Fahrzeuge  regelt sich nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung sowie nach Anweisung der Staatsanwaltschaft bzw. des zuständigen Gerichtes. Über die Herausgabe sollte ein schriftlicher Nachweis geführt werden.
4.
Zur Auftragserteilung ist der Vordruck VKÜ 05, Abschleppauftrag (Anlage 4), wie folgt zu verwenden:
Blatt 1: erhält der Abschleppunternehmer
Blatt 2: wird als Anlage dem Abschleppbuch zugeordnet
Blatt 3: wird dem Vorgang beigefügt
Blatt 4: verbleibt in der auftragserteilenden Dienststelle.
5.
Zur Übergabe des Fahrzeuges an den Verwahrplatz der Staatsanwaltschaft ist der Vordruck AktO 130 und als Durchschlag der Vordruck AktO 131 zu verwenden.
AktO 130: wird dem Vorgang zugeordnet
AktO 131: verbleibt beim Verwahrplatz der Staatsanwaltschaft (Anlage 5 und 6)
III.
Abschleppen von Fahrzeugen nach den Festlegungen des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (Gefahrenabwehr)
1.
Die zuständige Polizeibehörde kann bei verkehrswidrig abgestellten Kraftfahrzeugen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, einen Abschleppvorgang anordnen. Ist sie nicht erreichbar und erscheint ein sofortiges Tätigwerden erforderlich, so hat der Polizeivollzugsdienst nach § 43 Abs. 2 SächsPolG in Form der unmittelbaren Ausführung eine Anordnung zu treffen. Die Polizeibehörde ist nachträglich über die getroffene Maßnahme zu unterrichten.
2.
Kraftfahrzeuge, die verkehrswidrig abgestellt wurden, können auf Anordnung des Polizeivollzugsdienstes (§§ 1, 3 SächsPolG) abgeschleppt oder umgesetzt werden. Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die Polizei ist nur zulässig, wenn der polizeiliche Zweck durch Maßnahmen gegen den Fahrer oder Halter des Fahrzeuges nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten. Die Grundsätze des Mindesteingriffes und der Verhältnismäßigkeit nach § 3 SächsPolG sind einzuhalten.
3.
Hat der Polizeivollzugsdienst gehandelt, gibt er den Vorgang zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit an die zuständige Bußgeldstelle. Die Kosten des Abschleppvorganges sind durch den Polizeivollzugsdienst geltend zu machen.
4.
Ist ein Kraftfahrzeug umzusetzen, sicherzustellen oder zu beschlagnahmen, so ist ein Unternehmen aus dem Listenverzeichnis (Anlage 2) zu beauftragen.
5.
Einzelmaßnahmen nach §§ 26, 27 SächsPolG
5.1
Sicherstellung nach § 26 SächsPolG
Die Sicherstellung ist eine Maßnahme, die den Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung an der Sache schützt. Sie kommt in Betracht, wenn sich die für das Kraftfahrzeug verantwortliche Person nicht selbst um das Kraftfahrzeug kümmern kann und ohne polizeiliches Tätigwerden die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung des Kraftfahrzeuges besteht.
5.1.1
Nach Anordnung einer Sicherstellungsmaßnahme ist der Betroffene unverzüglich zu unterrichten.
5.1.2
Die Sicherstellung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen gemäß § 26 Abs. 4 SächsPolG nicht mehr vorliegen, spätestens jedoch nach zwei Wochen.
Die Maßnahmen haben sich grundsätzlich gegen den Verursacher (Handlungsstörer = Fahrzeugführer § 4 SächsPolG , Zustandsstörer = Fahrzeughalter § 5 SächsPolG) zu richten.
5.1.3
Die Verwahrung sichergestellter Kraftfahrzeuge richtet sich     nach den Festlegungen des § 26 Abs. 3 SächsPolG .
5.2
Beschlagnahme nach § 27 SächsPolG
Die Beschlagnahme ist  eine Maßnahme für Zwecke der polizeilichen Gefahrenabwehr im Sinne des § 1 SächsPolG .
5.2.1
Wird die Beschlagnahme durch den Polizeivollzugsdienst nach § 27 SächsPolG angeordnet, so ist diese spätestens nach 3 Tagen aufzuheben, wenn sie nicht von der zuständigen allgemeinen Polizeibehörde bestätigt wird.
Die Beschlagnahme darf, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, nicht länger als 6 Monate aufrechterhalten werden.
5.3
Für die Verwahrung und Notveräußerung sichergestellter und beschlagnahmter Sachen nach §§ 26 und 27 SächsPolG gilt § 29 SächsPolG .
Die Verwahrung sichergestellter oder beschlagnahmter Kraftfahrzeuge erfolgt durch das  beauftragte Unternehmen.
5.4
Wird  innerhalb von 30 Tagen kein Eigentümer ermittelt bzw. wenn gemäß § 29 Abs. 2 SächsPolG unverhältnismäßig hohe Kosten bei der Aufbewahrung entstehen, wird der Vorgang an die zuständige Polizeibehörde zur weiteren Veranlassung übergeben. Erfolgt die Sicherstellung oder Beschlagnahme auf Anordnung der Polizeibehörde, ist der Vorgang an diese zur weiteren Veranlassung zu übergeben.
5.5
Werden Sicherstellung und Beschlagnahme in orginärer Zuständigkeit für Einzelmaßnahmen (§ 43 Abs. 3 SächsPolG) durchgeführt, kann eine Unterrichtung der zuständigen Polizeibehörde unterbleiben.
6.
Für die Entfernung von Kraftfahrzeugen aus dem öffentlichen Verkehrsraum, die durch einen Verkehrsunfall oder aus anderen Gründen fahrunfähig geworden sind, hat grundsätzlich der Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder eine andere berechtigte Person als Polizeipflichtiger zu sorgen.
6.1
Ist dazu der Einsatz eines Hilfsdienstes erforderlich, obliegt dessen Beauftragung dem Polizeipflichtigen. Um diesen Vorgang zu erleichtern bzw. zu beschleunigen, ist bei Bedarf dem Polizeipflichtigen Unterstützung zu gewähren.
6.2
Hat der Polizeipflichtige ein Unternehmen benannt, beschränkt sich die Tätigkeit des Polizeivollzugsdienstes darauf, dieses zu vermitteln.
Der Vertrag kommt ausschließlich zwischen dem Besteller (Kfz.-Halter bzw. Kfz.-Führer) und dem Unternehmen zustande. Der Polizeivollzugsdienst tritt nicht als Vertragspartner auf.
7.
Ist der Polizeipflichtige nicht in der Lage den Abschleppvorgang selbst zu veranlassen, handelt der Polizeivollzugsdienst nach den Vorschriften des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen.
8.
Zur Auftragserteilung durch den Polizeivollzugsdienst ist der Vordruck VKÜ 05, Abschleppauftrag (Anlage 4), wie folgt zu verwenden:
Blatt 1: erhält der Abschleppunternehmer
Blatt 2: wird als Anlage beim Abschleppbuch zugeordnet
Blatt 3: wird dem Vorgang beigefügt
Blatt 4: verbleibt in der auftragserteilenden Dienststelle.
IV.
Abschleppen von Fahrzeugen als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung
 
Das Abschleppen von Fahrzeugen kann auch eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsVwVG) vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 327) sein.
Im Wege der Ersatzvornahme (§ 24 SächsVwVG) kann, wenn der Verantwortliche sich weigert das Fahrzeug wegzufahren, auf Kosten des Vollstreckungsschuldners ein anderer mit der Vornahme dieser Handlung beauftragt werden.
V.
Das Listenverzeichnis der Polizei für Berge- und Abschleppunternehmen
1.
Das Listenverzeichnis wird gemäß der Anlage 1 im Verantwortungsbereich der Landespolizeidirektionen oder der von ihr bestimmten Dienststellen für ihren örtlichen Bereich erstellt.
2.
Unternehmen, die einen Antrag zur Aufnahme gestellt haben, müssen die Voraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann das Unternehmen in das Listenverzeichnis aufgenommen werden.
3.
Für Abschleppaufträge im Stadtbereich ist die zuständige Polizeidienststelle berechtigt, nach Angebotseröffnung geeignete Unternehmen auszuwählen.
Diese Unternehmen sollten kostengünstig sowie in kürzester Zeit verfügbar sein.
4.
Wird ein Unternehmen benötigt, ist jenes auszuwählen, welches am schnellsten sachgerechte Hilfe leisten kann und bei dem die Gewähr gegeben ist, daß das Kraftfahrzeug ordnungsgemäß abgeschleppt sowie Zubehör und Inhalt sicher verwahrt wird.
5.
Stehen mehrere Unternehmen zur Auswahl, so sind nach Möglichkeit die Einsätze der Zahl nach gleichmäßig auf die Unternehmen zu verteilen, in der Regel im sogenannten Reihumverfahren.
Zur Auftragserteilung ist der Vordruck VKÜ 05 (Anlage 4) zu verwenden.
6.
Jede Anforderung eines Unternehmens durch den Polizeivollzugsdienst ist ein einem Verzeichnis gemäß Anlage 3 nachzuweisen.
7.
Unternehmen, welche in das Listenverzeichnis aufgenommen wurden, haben nach 5 Jahren neue Beurteilungen und Gutachten zu erbringen.
Die anordnende Behörde kann innerhalb dieses Zeitraumes Zwischenprüfungen verlangen, falls Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die erforderlichen Voraussetzungen, wie sie bei Aufnahme in das Listenverzeichnis  bestanden haben, nicht mehr gegeben sind.
8.
Die Streichung eines Unternehmens aus dem Listenverzeichnis kann nach den Gegebenheiten der Anlage 2 Abschnitt B Ziffer 1 und 2 erfolgen.
VI.
Kosten
1.
Kostengeltendmachung durch Behörden oder Stellen
1.1
Kostenschuldner gegenüber dem Unternehmen ist diejenige Behörde oder Stelle, welche die Maßnahme angeordnet hat.
1.2
Diese regelt in eigener Zuständigkeit den Kostenerstattungsanspruch (Abschlepp- und Verwahrkosten) gegenüber dem Kostenpflichtigen.
1.3
Im Falle einer Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Gegenstände werden diese Kosten nach §§ 28 Abs. 4 SächsPolG sowie 29 Abs. 2 SächsPolG mit Leistungsbescheid nur     durch die Polizeibehörde geltend gemacht.
2.
Kostengeltendmachung durch den Polizeivollzugsdienst
2.1
Gemäß der §§ 6 Abs. 2, 28 Abs. 4 und 29 SächsPolG und § 24 SächsVwVG ist der Polizeipflichtige zur Kostentragung heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt durch Erlaß eines Leistungsbescheides.
2.2
Im Leistungsbescheid können die der Polizei vom privaten Unternehmen in Rechnung gestellten Kosten geltend gemacht werden.
2.3
Der durch den Leistungsbescheid festgesetzte Kostenerstattungsanspruch (Abschlepp- und Verwahrkosten) wird im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen durchgesetzt.
2.4
Eine Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 6 Abs. 2 SächsPolG auf den privaten Unternehmer ist grundsätzlich nicht möglich (fehlende Rechtskraft des Bescheides). Dem privaten Unternehmen kann durch die Polizei kein Zurückbehaltungsrecht eingeräumt werden.
2.5
Ist ein Polizeipflichtiger im Sinne der §§ 4 und 5 SächsPolG nicht zu ermitteln, fallen die Kosten dem Polizeikostenträger endgültig zur Last.
VII.
Schlußbestimmungen
 
Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 01. Februar 1993

Sächsisches Staatsministerium
des Innern
Dr. Wolf
Landespolizeipräsident

Anlage 1

Listenverzeichnis der Poliziei für Berge- und Abschleppunternehmen

Listenverzeichnis
Lfd. Nr. Firma Geschäftsführer Vertragswerkstatt Nr. Fahrzeugbestand Leistungen
Lfd. Nr. Firma
Name, Anschrift
Telefon-Nr.
Geschäfts-
führer
Telefon-Nr.
Vertrags-
werkstatt
für:
Fahrzeug-
bestand
Leistungen/
Vertragspartner
zu Automobilclubs

Beispiel
01

Fa. Huckepack
Bergstr.1
0-8060 Dresden
Tel.: 3627

Herr Meister
Tel.: 65882

Trabant

1 x Kranwagen
Schlüssel-Nr. 1601
2 x Bergefahrzeug
Schlüssel-Nr. 1628

1, 2, 5
(siehe Legende)
ADAC

Legende für Leistungen:

Legende
Leistungen Fahrzeug
  1 – Bergen, Abschleppen, Transportierten (Pkw, Kombi, Klein-LKW bis 2,8 t)
  2 – Pannenhilfe (Pkw, Kombi, Klein-LKW bis 2,8 t)
  3 – Abschleppen (LKW, Bus bis 40 t)
  4 – Pannenhilfe (LKW, Bus bis 40 t)
  5 – Werkstatt (Pkw)
  6 – Bergen (LKW, Bus bis 40 t)
  7 – Transport/Überführung (LKW, Bus bis 40 t)
  8 – Ladungsbergung  
  9 – Ladungsüberführung  
10 – Werkstatt (LKW)

Hinweis: Der Polizeivollzugsdienst übermittelt den Wunsch des Verkehrsteilnehmers nach einem Berge- und Abschleppunternehmen. Er tritt damit weder in vertragliche Beziehungen zum Verkehrsteilnehmer noch zum Unternehmen.
Der Polizeivollzugsdienst übernimmt keine Haftung für Qualität, Preisgestaltung und Zuverlässigkeit des auf Wunsch angeforderten Unternehmens.

Anlage 2

Abschnitt A
Voraussetzungen für die Aufnahme in das Listenverzeichnis der Polizei für Berge- und Abschleppunternehmen

1.
Ein Unternehmen kann auf Antrag in das Verzeichnis aufgenommen werden, wenn folgende Voraussetzungen nachweislich erfüllt sind:
 
a)
Fachliche Eignung zur Ausübung des Abschlepp- bzw. Reparatur- und Abschleppgewerbes.
 
 
Kopien der Prüfberichte und Prüfbücher zur Unfallverhütung nach den Unfallverhütungsvorschriften,
 
 
Kopien der Prüfberichte sowie Zulassungsscheine für Pannenhilfs-, Berge- und Abschleppfahrzeuge.
 
 
Diesbezügliche Bescheinigungen sind durch fachlich geeignete und anerkannte Sachverständige, insbesondere bei Vereinigungen und Verbänden, zu erbringen.
 
b)
Anmeldung eines Berge- und Abschleppgewerbes nach § 14 Gewerbeordnung – GeWO – i.d.F. der Bek. vom 01.01.1987 (BGBl. I 425), letztes ÄndG. vom 09.07.1990 (BGBl. I 1354).
Eintragung in die Handwerksrolle für Kraftfahrzeugmechanik.
Von der Eintragung in die Handwerksrolle für Kraftfahrzeugmechanik und der positiven Beurteilung durch die Kraftfahrzeuginnung kann abgesehen werden, wenn das Unternehmen als „Reines Abschleppunternehmen“ in das Listenverzeichnis aufgenommen wurde und nachteilige Folgen nicht zu erwarten sind (z. B. geringer Einsatzaufwand, kleiner Einsatzbereich, Spezialfahrzeuge, Heranziehung zur Sicherstellung oder Umsetzung).
Ferner dürfen keine Tatsachen bekannt sein, die nach Beurteilung durch die zuständige Innung die Zuverlässigkeit des Betriebes in Frage stellen.
 
c)
Die Preise für Berge- und Abschleppleistungen sind der vermittelnden Behörde bei Antragstellung sowie bei Änderung mitzuteilen (Anlage 7).
 
d)
Es wird ein Nachweis über eine erweiterte Betriebshaftpflicht- und Hakenlastversicherung gefordert.
Diese Haftpflichtversicherung muß das Reparieren an Ort und Stelle, das Bergen und Abschleppen sowie das Unterstellen der Fahrzeuge beinhalten (Anlage 9).
 
e)
Soweit vorhanden und erforderlich, sind Ausnahmegenehmigungen nach §§ 15a (Schleppen von Fahrzeugen) und 30 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung – StVO – (Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot) vorzulegen.
 
f)
Zur ordnungsgemäßen Ausführung von Abschleppaufträgen muß geeignetes Personal vorhanden sein.
Das Personal sollte in der Lage sein, kleinere Reparaturen und Pannenhilfsarbeiten an Ort und Stelle ausführen zu können.
 
g)
Die für die Reparaturen an Ort und Stelle und für Abschleppaufträge erforderliche technische Ausstattung muß vorhanden sein. Dazu gehören insbesondere ein Bergungsfahrzeug (Plateau- und Vorladewagen; Schlüssel-Nr. 1628 im Fahrzeugschein) mit rund 2000 kg Nutzlast und ein Abschleppfahrzeug (Kranwagen; Schlüssel-Nr. 1601 im Fahrzeugschein) mit rund 1000 kg Kranlast. Die Fahrzeuge müssen als Pannenhilfsfahrzeuge anerkannt sein  (§ 52 Abs. 4 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO -).
 
h)
Das Betriebsgelände muß für das Reparieren und Abstellen von Fahrzeugen geeignet und von der zuständigen Behörde dafür genehmigt sein. Bestehen hieran Zweifel hinsichtlich der Anforderungen, z. B. des Bau- oder Wasserrechts, ist die zuständige Behörde einzuschalten.
 
i)
Der Unternehmer muß sich verpflichten, auf Antrag des Kunden ein Schlichtungsverfahren vor den Schlichtungsstellen des Kraftfahrzeughandwerks und/oder des Berge- und Abschleppgewerbes zu akzeptieren sowie die Preisangabenverordnung zu befolgen (Anlage 9).
 
k)
Die Einsatzbereitschaft muß über 24 Stunden gewährleistet sein. Dies gilt auch an Wochenenden und Feiertagen.
Sofern mehrere Unternehmen gemeinsam die Einsatzbereitschaft über 24 Stunden sicherstellen, bestehen dagegen keine Bedenken, wenn die Heranziehung nicht erschwert ist (Anlage 10).
2.
Ein Unternehmen, welches die Voraussetzungen nach Anlage 2 Abschnitt A Ziffer 1 erfüllt hat und in das Listenverzeichnis der Polizei aufgenommen wurde, ist ferner auf folgendes gegen Nachweis hinzuweisen:
 
a)
Durch die Aufnahme in das Verzeichnis werden keine Rechtsbeziehungen des Betriebes zum Freistaat Sachsen oder zur Bundesrepublik Deutschland begründet.
 
b)
Die Übermittlung von Aufträgen wird nicht garantiert.
 
c)
Eine Bedürfnisprüfung findet nicht statt. Für die einzelnen Bereiche können mehrere Betriebe in das Verzeichnis aufgenommen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Abschnitt A Nr. 1 erfüllen.
 
d)
Das Vermittlungsverfahren richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift.

Abschnitt B
Steichung von Unternehmen aus dem Listenverzeichnis der Polizei für Berge- und Abschleppunternehmen

1.
Ein Betrieb ist aus dem Verzeichnis zu streichen, wenn
 
a)
eine der Voraussetzung unter Abschnitt A Nr. 1 nicht mehr erfüllt ist,
 
b)
eine ordnungsgemäße Abwicklung der Aufträge nicht mehr gewährleistet ist,
 
c)
kein ausreichender Versicherungsschutz besteht.
 
Vorher ist dem Betrieb Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Bis zur Entscheidung über die Streichung kann nach pflichtgemäßem Ermessen von der Vermittlung weiterer Aufträge abgesehen werden.
2.
Wird ein Betrieb aus dem Verzeichnis gestrichen, ist das grundsätzlich für alle Dienststellen bindend, bei denen er im Verzeichnis geführt wird.

Anlage 3

Nachweis für die Anforderung von Unternehmen durch die Polizei

Nachweis
Lfd. Nr. Art, Typ, Kennzeichen Ort des Vorkomnisses Uhrzeit Anforderung gerufenes Unternehmen Name des veranlassenden Beamten Signum Dienststellenleiter
Lfd. Nr. Art, Typ, amtl. Kennzeichen des Fahrzeuges Ort/Art des Vorkommnisses Uhrzeit Anforderung auf Wunsch:
Betroffener = W
Polizei        = P
gerufenes Unternehmen
Uhrzeit
Frage: Wann vor Ort
Name des veranlas-
senden Beamten
Signum
Dienst-
stellen-
leiter

Beispiel:
01

Pkw, BMW 320i
DD-DD 000

Motorschaden
BAB 4, km 28,5
Richutngsfahrbahn Chemnitz

W – 16.00 Uhr

Fa. Huckepack
16.05 Uhr
x + 15 min

POM Meister
 

Wichtige Hinweise

1.
Der Polizeivollzugsdienst übermittelt den Wunsch des Verkehrsteilnehmers nach einem Unternehmen. Er tritt damit weder in vertragliche Beziehungen zum Verkehrsteilnehmer noch zu dem angefordertem Unternehmen. Der Polizeivollzugdienst übernimmt keine Haftung für Qualität, Preisgestaltung und Zuverlässigkeit des auf Wunsch angefordteren Unternehmens.
2.
Sofern ein Unternehmen angefordert wurde, welches den Auftrag nicht wahrnehmen kann (zum Beispiel kein Wagen frei), ist dies unter Spalte 5 mit Grund und Uhrzeit anzugeben Entsprechendes gilt, wenn das Unternehmen nicht erreicht wurde.
3.
Der Polizeivollzugdienst entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob bei Beeinträchtigung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung das gewünscht Unternehmen am schnellsten (kürzeste Anfahrtszeit) sachgerechte Hilfe leisten kann.

Analgen 4 bis 9

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

Anlage 9

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1993 Nr. 9, S. 242

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. März 1993

    Fassung gültig bis: 31. August 2002