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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie Geotechnik

Vollzitat: Richtlinie Geotechnik vom 1. August 1997 (SächsABl. S. 769)

Richtlinie
des Sächsischen Oberbergamtes
über die geotechnische Sicherheit im Bergbau über Tage
(Richtlinie Geotechnik)

Vom 1. August 1997

Inhaltsverzeichnis

0
Allgemeines
1
Geltungsbereich
2
Begriffsbestimmungen
3
Grundsätze der geotechnischen Sicherheit
4
Tagebauentwässerung und Wasserhaltung
4.1
Beeinflussung des Grundwassers und oberirdischer Gewässer
4.2
Grundwasserstandsbeobachtungen
4.3
Hydrogeologische Berechnungen
4.4
Sachverständige für Tagebauentwässerung
5
Standsicherheit von Böschungen
5.1
Standsicherheit von Böschungen im Lockergestein
5.2
Standsicherheit von Böschungen im Festgestein
5.3
Standsicherheitsberechnungen
5.4
Sachverständige für Böschungen
6
Geotechnische Sicherheit und Betriebsplan
7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlagen 

0
Allgemeines
 
Zur Wahrung der in §§ 55, 48 Abs. 2 Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), bezeichneten Rechtsgüter und Belange und zur Konkretisierung der Anforderungen des § 14 Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (Allgemeine Bundesbergverordnung – ABBergV) vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466) „Arbeitsstätten zur übertägigen Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung; Wiedernutzbarmachung“ regelt die folgende Richtlinie Einzelheiten der Tagebauentwässerung, Wasserhaltung sowie der Standsicherheit von Böschungen.
1
Geltungsbereich
 
Diese Richtlinie gilt im Freistaat Sachsen zur Gewährleistung der geotechnischen Sicherheit von geplanten oder betriebenen Tagebauen sowie Halden und Restlöchern einschließlich der Wiedernutzbarmachung, soweit sie dem Anwendungsbereich des Bundesberggesetzes unterfallen. Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Verfahren nach anderen Fachgesetzen, auch wenn für deren Vollzug die Bergbehörden zuständig sind.
2
Begriffsbestimmungen
 
Im Sinne dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Anlage 1.
3
Grundsätze der geotechnischen Sicherheit
 
Die geotechnische Sicherheit in Tagebauen umfaßt alle Maßnahmen zur Vermeidung von hydrologischen und geomechanischen Gefährdungen. Sie ist Grundlage für:
 
die Ausgestaltung der Gewinnungstechnologie einschließlich der Böschungsgestaltung,
 
die Tagebauentwässerung und die Gewährleistung der Standsicherheit von Böschungen und deren Aufstandsflächen sowie
 
die Einschätzung der Auswirkungen des Tagebauaufschlusses von der Planung über den Betrieb bis zur Einstellung von Tagebauen – einschließlich der Wiedernutzbarmachung – auf das Grundwasser, das Oberflächenwasser und oberirdische Gewässer.
4
Tagebauentwässerung und Wasserhaltung
4.1
Beeinflussung des Grundwassers und oberirdischer Gewässer
 
(1) Die Auswirkungen von Beeinflussungen des Grundwassers, des Oberflächenwassers oder von Gewässern durch bergbauliche Aufsuchungs-, Gewinnungs- und Aufbereitungsmaßnahmen sowie Maßnahmen der Wiedernutzbarmachung sind in Form von Hydrogeologischen Berechnungen im Sinne von Nummer 4.3 darzustellen. In begründeten Fällen kann die zuständige Bergbehörde auf die Vorlage von Hydrogeologischen Berechnungen verzichten.
 
(2) Die Durchführung von Maßnahmen der Entwässerung, Grundwasserabsenkung, Liegendentspannung, Abdichtung (Dichtungswände) und Grundwasseranreicherung (Infiltration) sowie der Grundwasserwiederanstieg und die Restlochflutung haben auf der Grundlage Hydrogeologischer Nachweise zu erfolgen.
 
(3) Die Bergbehörde kann im Zusammenhang mit der Abwendung oder Aufklärung von Gefährdungssituationen oder bei besonderen Betriebsereignissen die Vorlage Hydrogeologischer Berechnungen fordern.
4.2
Grundwasserstandsbeobachtungen
 
(1) Die Grundwasserverhältnisse im Bergbau über Tage sind zu kontrollieren, sofern eine Beeinflussung des Grundwassers zu besorgen oder dies in Hydrogeologischen Berechnungen vorgeschlagen ist. Dabei sind insbesondere an Böschungen sowie im Bereich zu schützender Objekte und Anlagen die Grundwasserstandsverhältnisse im erforderlichen Umfang zu erfassen. In diese Kontrolle ist die Prüfung der Übereinstimmung der Ergebnisse der Hydrogeologischen Berechnungen mit den tatsächlichen Hydrogeologischen Verhältnissen durch den Unternehmer einzubeziehen.
 
(2) Bei der Grundwasserstandskontrolle sind bei Erfordernis die wasserführenden Schichten einschließlich die des Liegenden getrennt zu beobachten. Die Beobachtungen sind nachzuweisen und auszuwerten.
 
(3) Anzahl, Anordnung und Meßzyklen der Grundwasserstandsmeßstellen sowie von vorhandenen Wassermengenmeßeinrichtungen sind durch den Sachverständigen in den Hydrogeologischen Berechnungen vorzuschlagen und in den betreffenden Betriebsplänen darzustellen.
4.3
Hydrogeologische Berechnungen
 
Hydrogeologische Berechnungen im Sinne dieser Richtlinie sind als Hydrogeologische Nachweise oder als Hydrogeologische Einschätzungen entsprechend der Rahmengliederung gemäß Anlage 2 zu erarbeiten.
Sie sind entsprechend zu bezeichnen. Die Einstufung als Hydrogeologischer Nachweis oder als Hydrogeologische Einschätzung ist zu begründen.
4.3.1
Hydrogeologische Nachweise
 
Hydrogeologische Nachweise sind auf der Grundlage repräsentativer Unterlagen anzufertigen. Die ausschließliche Verwendung von Schätzwerten und Analogieschlüssen ist unzulässig. Der Geltungsbereich von Hydrogeologischen Nachweisen ist zeitlich und räumlich vom Sachverständigen anzugeben.
Hydrogeologische Nachweise sind vom Sachverständigen mit dem auftraggebenden Unternehmen zu erörtern.
4.3.2
Hydrogeologische Einschätzungen
 
(1) Hydrogeologische Berechnungen sind als Hydrogeologische Einschätzungen zu kennzeichnen, wenn
 
a)
die wissenschaftlichen Erkenntnisse unzureichend sind,
 
b)
ausschließlich Schätzwerte und Analogieschlüsse verwendet werden.
 
(2) Die Durchführung von Maßnahmen gemäß Punkt 4.1 Abs. 2 darf auf der Grundlage einer Hydrogeologischen Einschätzung nur festgelegt werden, wenn der wissenschaftliche Erkenntnisstand die Erarbeitung eines Hydrogeologischen Nachweises nicht zuläßt.
 
(3) Bei der Anfertigung von Hydrogeologischen Einschätzungen ist Punkt 4.3.1 Satz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
4.4
Sachverständige für Tagebauentwässerung
 
(1) Hydrogeologische Berechnungen im Sinne dieser Richtlinie, die im Rahmen bergrechtlicher Zulassungsverfahren bei der zuständigen Bergbehörde eingereicht werden, sind auf Forderung der zuständigen Bergbehörde durch einen vom Sächsischen Oberbergamt anerkannten Sachverständigen für Tagebauentwässerung prüfen und/oder bestätigen zu lassen, sofern sie nicht bereits durch diesen angefertigt oder bestätigt worden sind.
 
(2) Der Sachverständige für Tagebauentwässerung ist verpflichtet, zusätzliche Unterlagen vom auftraggebenden Unternehmen zu fordern, wenn es die Anfertigung oder Bestätigung der Hydrogeologischen Berechnungen erfordert.
 
(3) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten sowie die Anerkennungsvoraussetzungen der Sachverständigen für Tagebauentwässerung ergeben sich derzeit aus der Richtlinie des Sächsischen Oberbergamtes vom 2. November 1992 zur Anerkennung und Tätigkeit von Sachverständigen und Prüfstellen.
 
(4) Aufgaben und Befugnisse von Sachverständigen nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, des Sächsischen Wassergesetzes sowie der aufgrund dieser erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt.
5
Standsicherheit von Böschungen
5.1
Standsicherheit von Böschungen im Lockergestein
 
(1) Die Standsicherheit von Böschungen im Lockergestein ist durch Standsicherheitsberechnungen im Sinne von Nummer 5.3 insbesondere zu belegen
 
a)
wenn rutschungsbegünstigende Verhältnisse vorliegen,
 
b)
für fortschreitende und bleibende Böschungen und Böschungssysteme, bei denen die in Anlage 3 der Richtlinie vorgegebenen Parameter überschritten werden,
 
c)
für bleibende Böschungen von Halden und Restlöchern,
 
d)
für Pflug- und LKW-Kippen über 10 m Höhe,
 
e)
beim Vorhandensein von zu schützenden Objekten oder
 
f)
wenn eine Beeinflussung der Böschungen durch Grundwasserstandsveränderungen während des Betriebes, nach Stillegung sowie bei der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Wiedernutzbarmachung unter Berücksichtigung der Wirkung von Wind und Wellenschlag zu besorgen ist.
 
(2) Die Bergbehörde kann im Zusammenhang mit der Abwendung oder Aufklärung von Gefährdungssituationen oder bei besonderen Betriebsereignissen die Vorlage von Standsicherheitsberechnungen fordern.
 
(3) Bei der Gewinnung aus dem Wasser und der Verkippung ins Wasser ist die Standsicherheit für bleibende Unterwasserböschungen (Endböschungen) durch einen Standsicherheitsnachweis, für fortschreitende Böschungen durch einen Standsicherheitsnachweis oder eine Standsicherheitseinschätzung nachzuweisen. Über mögliche Ausnahmen entscheidet die zuständige Bergbehörde im Rahmen der Betriebsplanzulassung.
5.2
Standsicherheit von Böschungen im Festgestein
 
(1) Die Standsicherheit bleibender Böschungen im Festgestein ist gewährleistet, wenn
 
a)
kein Grenzfall zwischen Locker- und Festgestein vorliegt,
 
b)
eine vorhandene Lockergesteinsbedeckung standsicher ist,
 
c)
die Höhe der Festgesteinsböschung 15 m nicht überschreitet,
 
d)
keine wirksamen Trennflächen oder Schnittflächen vorhanden sind, die in Richtung der Böschungsfläche einfallen und deren Fallwinkel kleiner als der der Böschungsfläche ist,
 
e)
das Böschungssystem nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit unterirdischen Hohlräumen steht,
 
f)
keine Anzeichen für Böschungsbewegungen vorhanden sind,
 
g)
die Böschungsneigung der Einzelböschung maximal 60° beträgt und
 
h)
nicht mit aufgehenden Wässern zu rechnen ist.
 
Ist ein Kriterium der Punkte a bis h nicht erfüllt, ist die Erstellung eines Standsicherheitsnachweises oder einer Standsicherheitseinschätzung nötig. Über mögliche Ausnahmen entscheidet die zuständige Bergbehörde im Rahmen der Betriebsplanzulassung.
 
(2) Standsicherheitseinschätzungen können bei entsprechendem Erfordernis für fortschreitende Böschungen im Festgestein angefertigt werden, wenn
 
a)
keine komplizierten ingenieurgeologischen Verhältnisse vorliegen,
 
b)
kein Böschungsbruch erwartet wird oder Böschungsbrüche bisher nicht aufgetreten sind.
 
(3) Die Bergbehörde kann im Zusammenhang mit der Abwendung oder Aufklärung von Gefährdungssituationen oder bei besonderen Betriebsereignissen die Vorlage von Standsicherheitsberechnungen fordern.
5.3
Standsicherheitsberechnungen
 
Standsicherheitsberechnungen im Sinne dieser Richtlinie können als Standsicherheitsnachweise oder als Standsicherheitseinschätzungen entsprechend der Rahmengliederung gemäß Anlage 4 erarbeitet werden.
Sie sind entsprechend zu bezeichnen. Die Einstufung als Standsicherheitsnachweis oder als Standsicherheitseinschätzung ist zu begründen.
5.3.1
Standsicherheitsnachweise
 
(1) Standsicherheitsnachweise sind auf der Grundlage repräsentativer Unterlagen anzufertigen.
Dabei ist
 
a)
der Standsicherheitskoeffizient einschließlich der Angabe des angewendeten Berechnungsverfahrens und der geotechnischen Einflußparameter je nach Bedeutung der zu schützenden Objekte sowie unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten und des Lagerstättenschutzes festzulegen und zu begründen; die Verwendung des Berechnungsverfahrens ist zu begründen;
 
b)
bei der Untersuchung und Beurteilung der Standsicherheit die vorgesehene Standzeit der Böschung, die räumliche Einspannung, die geplante Nutzung und die Maßnahmen zur Erhaltung oder Erhöhung der Standsicherheit zu berücksichtigen; die daraus abzuleitenden Maßnahmen sind darzustellen.
 
Die ausschließliche Verwendung von Schätzwerten und Analogieschlüssen ist unzulässig. Der Geltungsbereich von Standsicherheitsnachweisen ist zeitlich und räumlich vom Sachverständigen anzugeben.
Standsicherheitsnachweise sind vom Sachverständigen mit dem auftraggebenden Unternehmen zu erörtern.
5.3.2
Standsicherheitseinschätzungen
 
(1) Standsicherheitsberechnungen sind als Standsicherheitseinschätzungen zu kennzeichnen, wenn
 
a)
die wissenschaftlichen Erkenntnisse unzureichend sind,
 
b)
ausschließlich Schätzwerte und/oder Analogieschlüsse verwendet werden.
 
(2) Gewinnungsarbeiten einschließlich der Verkippung dürfen auf der Grundlage einer Standsicherheitseinschätzung nur durchgeführt werden, wenn der wissenschaftliche Erkenntnisstand die Erarbeitung eines Standsicherheitsnachweises nicht zuläßt. Über mögliche Ausnahmen entscheidet die zuständige Bergbehörde im Rahmen der Betriebsplanzulassung.
 
(3) Bei der Anfertigung von Standsicherheitseinschätzungen ist Nummer 5.3.1 Satz 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.
5.4
Sachverständige für Böschungen
 
(1) Standsicherheitsberechnungen im Sinne dieser Richtlinie, die im Rahmen bergrechtlicher Zulassungsverfahren bei der zuständigen Bergbehörde eingereicht werden, sind auf Forderung der zuständigen Bergbehörde durch einen vom Sächsischen Oberbergamt anerkannten Sachverständigen für Böschungen prüfen und/oder bestätigen zu lassen, sofern sie nicht bereits durch diesen angefertigt oder bestätigt worden sind.
 
(2) Der Sachverständige für Böschungen ist verpflichtet, zusätzliche Unterlagen vom auftraggebenden Unternehmen zu fordern, wenn es die Anfertigung oder Bestätigung der Standsicherheitsberechnungen erfordert.
 
(3) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten sowie die Anerkennungsvoraussetzungen der Sachverständigen für Böschungen ergeben sich derzeit aus der Richtlinie des Sächsischen Oberbergamtes vom 2. November 1992 zur Anerkennung und Tätigkeit von Sachverständigen und Prüfstellen.
6
Geotechnische Sicherheit und Betriebsplan
 
Hydrogeologische Berechnungen und Standsicherheitsberechnungen sind im Rahmen des Betriebsplanverfahrens einzureichen oder anzugeben. Die daraus abgeleiteten Maßnahmen zur Gewährleistung der in §§ 55 Abs. 1 und 2 inVerbindung mit 48 Abs. 2 BBergG bezeichneten Rechtsgüter sind im jeweiligen Betriebsplan darzustellen.
7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 
Diese Richtlinie tritt am 1. August 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie 11/94 des Sächsischen Oberbergamtes über Hydrogeologische Berechnungen außer Kraft.

Freiberg, den 1. August 1997

Sächsisches Oberbergamt
Schmidt
Präsident

Anlagen

Anlage 1
Begriffsbestimmungen

Anlage 2
Rahmengliederung zur Erarbeitung Hydrogeologischer Nachweise

Anlage 3
Parameter für fortschreitende und bleibende Böschungen und Böschungssysteme im Lockergestein

Anlage 4
Rahmengliederung zur Erarbeitung von Standsicherheitsnachweisen

Anlage 1

Begriffsbestimmungen

Böschung
Geneigte Fläche, die bei der Gewinnung oder Verkippung zwischen zwei Trennebenen unterschiedlichen Höhenniveaus entsteht

Böschungssystem
Ein aus zwei oder mehreren übereinanderliegenden Böschungen gebildetes System mit den dazugehörigen Trennebenen

Geotechnik
Geotechnik ist der Sammelbegriff für den geologischen Aufbau, die hydrogeologischen Verhältnisse sowie das Verhalten des Locker- beziehungsweise Festgesteins bei Druck-, Zug- und Scherbeanspruchung. Dieses Verhalten wird durch Kennwerte beschrieben, die in Nachweise und Einschätzungen eingehen.

Geotechnische Sicherheit
Sie gewährleistet die Abwendung von Gefährdungen aus geologischen, hydrologischen, bodenmechanischen und technologischen Gegebenheiten. Sie ist wesentliche Voraussetzung für eine sichere Tagebauführung sowie die Durchführung von Maßnahmen an Halden und Restlöchern soweit sie unter Bergaufsicht stehen sowie Betrieben, bei denen die Wiedernutzbarmachung der Betriebsplanpflicht im Sinne des Bundesberggesetzes unterliegt.

Geotechnische Kennwerte
Hydrologische, geologische, boden- und felsmechanische Kennwerte

Gefährdung
Sofern nur die Möglichkeit (Wahrscheinlichkeit) einer Beeinträchtigung oder eines Schadens angesprochen werden soll, wird analog zur ABBergV der Begriff Gefährdung verwendet. Welcher Grad an Wahrscheinlichkeit als hinreichend anzusehen ist, wird entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die Art des zu schützenden Rechtsgutes bestimmt.

Hydrogeologischer Nachweis, Standsicherheitsnachweis
Hydrogeologische Nachweise und Standsicherheitsnachweise sind Dokumentationen über durchgeführte geotechnische Untersuchungen mittels Berechnungs- und/oder Bewertungsverfahren auf der Grundlage repräsentativer geotechnischer Kennwerte. Sie dienen als Grundlage zur Gewährleistung der Sicherheit im Tagebau, der Sicherheit bei der Durchführung von Maßnahmen an Halden und Restlöchern soweit sie unter Bergaufsicht stehen sowie der Sicherheit in Betrieben, bei denen die Wiedernutzbarmachung der Betriebsplanpflicht im Sinne des Bundesberggesetzes unterliegt und von zu schützenden Objekten.

Hydrogeologische Einschätzung, Standsicherheitseinschätzung
Hydrogeologische Einschätzungen und Standsicherheitseinschätzungen sind Dokumentationen über durchgeführte geotechnische Untersuchungen mit oder ohne Berechnungsverfahren und/oder ohne Verwendung repräsentativer geotechnischer Kennwerte. Sie dienen als Grundlage zur Gewährleistung der Sicherheit im Tagebau, der Sicherheit bei der Durchführung von Maßnahmen an Halden und Restlöchern soweit sie unter Bergaufsicht stehen sowie der Sicherheit in Betrieben, bei denen die Wiedernutzbarmachung der Betriebsplanpflicht im Sinne des Bundesberggesetzes unterliegt und von zu schützenden Objekten.

Rutschungen
Vertikale und horizontale geometrische Lageveränderung größeren Ausmaßes einer Böschung oder eines Böschungssystems infolge Schwerkraftwirkung und/oder Zusatzkräften

Rutschungsbegünstigende Verhältnisse
Parameter, die die Standsicherheit von Böschungen negativ beeinflussen
Rutschungsbegünstigende Verhältnisse liegen vor, wenn:

a)
im Lockergestein Schichten geringer Scherfestigkeit sowie andere geologisch vorgegebene Schwächezonen auftreten,
b)
im Festgestein wirksame Trennflächen oder Schnittflächen vorhanden sind, die in Richtung der Böschungsfläche einfallen und deren Fallwinkel kleiner als der der Böschungsfläche ist,
c)
Böschungen ganz oder teilweise im Wasser stehen beziehungsweise eine hohe Wassersättigung aufweisen, beziehungsweise bei denen dieser Zustand im Rahmen der Wiedernutzbarmachung eintreten wird,
d)
Strömungskräfte von Oberflächen- beziehungsweise Grundwasser im Böschungsbereich auftreten,
e)
Setzungsfließgefahr besteht,
f)
Grubenbaue im Böschungsbereich verbleiben,
g)
Anzeichen für Rutschungen oder Bewegungen erkannt oder andere Umstände wahrgenommen werden, die die Standsicherheit der Böschung beeinträchtigen
h)
im Bereich von Altkippenböschungen und an nicht fortlaufend betriebenen Kippen Verkippungs-, Erd- und Nebenarbeiten durchgeführt werden.

Setzungsfließgefahr
Setzungsfließgefahr besteht, wenn die Kornverteilung, die Lagerungsdichte und die Wasserstände in beziehungsweise vor einer Kippe kritische Kriterien erfüllen.

Standsicherheit/Standsicherheitskoeffizient
Standsicherheit von Böschungen ist das Verhältnis von Kräften, Momenten und Spannungen, die im Böschungskörper einer Rutschung oder Bewegung entgegenwirken, zu Kräften, Momenten oder Spannungen infolge Eigengewicht und Zusatzlasten, die eine Rutschung oder Bewegung hervorrufen. Ihre numerische Größe wird durch den Standsicherheitskoeffizienten ausgedrückt.

Zu schützende Objekte
Zu schützende Objekte beziehungsweise Gegenstände sind zum Beispiel:

Gebäude und Anlagen, die für den ständigen oder zeitweiligen Aufenthalt von Personen bestimmt sind,
öffentliche und betriebliche Verkehrsanlagen, wie Straßen und Bahnlinien,
Versorgungsleitungen,
Entsorgungsleitungen (zum Beispiel Kanalisation),
Vorfluter und andere Gewässer,
Dichtwände,
Sicherheitspfeiler und festgelegte Sicherheitsabstände,
besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft.

Anlage 2
zu Nummer 4.3

Rahmengliederung
zur Erarbeitung Hydrogeologischer Nachweise

1
Titelblatt
1.1
Objekt
1.2
Unternehmer
1.3
Bearbeiter und Sachverständiger
1.4
Geltungsbereich, Geltungszeitraum
2
Inhalts- und Anlagenverzeichnis
3
Aufgabenstellung
 
Angaben zum Vorhaben
 
zu beachtende Restriktionen
 
vorhandene Nutzungsrechte
 
vorgesehene Benutzungen gemäß WHG
 
Begründung der Aufgabenstellung
4
Beschreibung des Untersuchungsgebietes
4.1
Allgemeine Beschreibung
4.2
Hydrogeologische Verhältnisse
5
Erläuterung der Berechnungsmethodik/Modellbildung
6
Ergebnis der Hydrogeologischen Berechnung
6.1
Zusammenstellung und Interpretation
6.1.1
Vorfeld- und Randentwässerung
 
Brunnenanzahl
 
Brunnenanordnung
 
Filterausbildung
 
Volumenströme
 
Entwässerungsvorlauf
 
Vorgaben für Repräsentativpegel
6.1.2
Kippenentwässerung
wie Nummer 6.1.1
6.1.3
Oberflächenentwässerung
6.1.4
Grundwasserabsenkung im angrenzenden Territorium (Hydroisohypsen, Reichweite der Grundwasserbeeinflussung)
6.1.5
Grundwasserwiederanstieg
 
Wasseranstiegsverlauf in Restlöchern
 
Grundwasseranstieg im Gebirge
 
Hydrokatabasen
6.2
Festlegung des Informationsbedarfes
 
Vorgaben für die Kontrolle des Absenkungs- beziehungsweise Wiederanstiegsverlaufes (Anzahl und Anordnung von Grundwasserbeobachtungsrohren und Lattenpegeln)
 
Vorgaben für die Brunnenkontrolle
 
Meßzyklen
 
Aussagen zur Limnologie
6.3
Diskussion der Berechnungsergebnisse hinsichtlich
 
geotechnischer Sicherheit (bei Grundwasserabsenkung und -wiederanstieg)
 
öffentlicher Sicherheit für
 
 
Wasserversorgungsanlagen einschließlich der
Grundwasservorratsbasis
 
 
zu schützende Bauwerke
 
 
besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft
 
 
land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen
 
 
Restlöcher/Gewässer
 
 
aus hydrogeologischer Sicht
 
erforderlicher Maßnahmen für weitere Hydrogeologische Berechnungen
7
Vorschläge für Maßnahmen zur Erhöhung der geotechnischen Sicherheit und der öffentlichen Sicherheit sowie zur Minimierung der Auswirkungen des bergbaulichen Vorhabens auf die Umwelt

Anlage 3

Parameter für fortschreitende und bleibende Böschungen und Böschungssysteme im Lockergestein (ohne den Einfluß von rutschungsbegünstigenden Verhältnissen

1
Böschungsneigungen beim Einsatz von Tagebau- und Tagebaugroßgeräten im Braunkohlenbergbau
1.1
gewachsenes Lockergestein
1.1 gewachsenes Lockergestein
Baggertyp Gewinnungsart Böschungshöhe Neigungsverhältnis im Abraum Neigungsverhältnis in der Kohle Böschungswinkel im Abraum etwa Böschungswinkel in der Kohle etwa
Baggertyp Gewinnungs-
art
Böschungs-
höhe
m
Neigungsverhältnis Böschungswinkel
      im Abraum in der Kohle im Abraum
etwa
in der Kohle
etwa
Eimerketten-
bagger
Tiefschnitt bis 10
bis 20
über 20
1 : 1,1
1 : 1,2
1 : 1,3
1 : 0,58
1 : 0,7
1 : 0,84

42°
40°
38°

60°
55°
50°

  Hochschnitt bis 10
bis 20
über 20
1 : 1,0
1 : 1,1
1 : 1,2
1 : 0,47
1 : 0,58
1 : 0,84

45°
42°
40°

65°
60°
50°

Schaufelrad-
bagger
Hochschnitt bis 10
bis 20
bis 25
bis 30
über 30
1 : 0,47
1 : 0,58
1 : 0,70
1 : 0,84
1 : 1,0
1 : 0,18
1 : 0,27
1 : 0,36
1 : 0,58

65°
60°
55°
50°
45°

80°
75°
70°
60°

1.2
gekipptes Lockergestein
1.2 gekipptes Lockergestein
  Böschungshöhe Neigungsverhältnis Böschungswinkel
  Böschungshöhe
m
Neigungsverhältnis Böschungswinkel
Hochschnitt bis 10
über 10
1 : 1,2
1 : 1,5
40°
34°
Tiefschnitt bis 10
über 10
1 : 1,5
1 : 2
34°
27°
2.
Böschungsneigungen beim Einsatz von Gewinnungsgeräten, außer Tagebau- und Tagebaugroßgeräten in Steine-und-Erden-Betrieben und im Braunkohlenbergbau
2. Böschungsneigungen
Böschungshöhe m wenig standfest, wie Sand, Kies, Schluff standfest, wie Lehm, Ton sehr standfest, wie festverkitteter Sand und Kies, Kaolin, Kieselgur
Böschungs-
höhe
m
wenig standfest,
wie Sand, Kies, Schluff
standfest,
wie Lehm, Ton
sehr standfest,
wie festverkitteter Sand
und Kies, Kaolin, Kieselgur
  Neigungs-
verhältnis
 Böschungs-
winkel
etwa
Neigungs-
winkel
 Böschungs-
winkel
etwa
Neigungs-
winkel
 Böschungs-
winkel
etwa
2.1 im Tiefschnitt
bis 10
über 10
1 : 1,1
1 : 1,2
42°
40°
1 : 0,84
1 : 1,0
50°
45°
1 : 0,7
1 : 0,84
55°
50°
2.2 im Hochschnitt
bis 10
über 10
1 : 0,47
1 : 0,7
65°
55°
1 : 0,47
1 : 0,58
65°
60°
1 : 0,36
1 : 0,47
70°
65°
3.
Generalneigung für Böschungssysteme in Steine-und-Erden-Betrieben und im Braunkohlenbergbau
3. Generalneigung
Nr.  Beschreibung Neigungsverhältnis Böschungswinkel etwa
    Neigungsverhältnis  Böschungswinkel
etwa
3.1 bleibende Böschungen im gewachsenen Lockergestein
bis 20 m Böschungshöhe
bis zu 5 Jahren Standdauer
über 5 Jahre Standdauer
1 : 1
1 : 1,5
45°
34°
3. 2 bleibende Böschungen im gewachsenen Lockergestein
über 20 m Böschungshöhe
bis zu 5 Jahren Standdauer
über 5 Jahre Standdauer
1 : 1,5
1 : 2,5
34°
22°
3. 3 Kippenböschungssysteme unabhängig von der Standdauer
bis 20 m Böschungshöhe
über 20 m Böschungshöhe
1 : 2,0
1 : 4,0
27°
14°
4.
Höhe von Absetzerkippen

Die Höhe von Absetzerkippen darf in Tiefschüttung 2/3 der maßgeblichen Auslegerlänge nicht überschreiten.

Anlage 4
zu Nummer 5.3

Rahmengliederung
zur Erarbeitung von Standsicherheitsnachweisen

1
Titelblatt
 
Objekt
 
Unternehmer
 
Bearbeiter und Sachverständiger
 
Geltungsbereich, Geltungszeitraum
2
Inhalts- und Anlagenverzeichnis
3
Aufgabenstellung und Begründung
 
Angaben zum Vorhaben
 
zu beachtende Restriktionen
 
Gründe, die einen Standsicherheitsnachweis erforderlich machen
 
Angaben über die technologischen Parameter, die zu berücksichtigen sind
 
Begründung der Aufgabenstellung
4
Beschreibung des Untersuchungsgebietes
5
Angaben über die verwendeten Arbeitsunterlagen
 
markscheiderische Unterlagen
 
geologische Unterlagen
 
hydrogeologische Unterlagen
 
bodenphysikalische Unterlagen
 
technologische Unterlagen
 
sonstige Unterlagen
6
Erläuterung der Berechnungsmethodik/Modellbildung
 
Angaben zu den verwendeten Berechnungsverfahren
 
Begründung der Verwendung der Verfahren
 
Darstellung der Modelle
7
Diskussion der Ergebnisse der Standsicherheitsberechnung hinsichtlich:
 
geotechnischer Sicherheit
 
öffentlicher Sicherheit besonders im Hinblick auf zu schützende Objekte
 
vorzunehmende Messungen und Beobachtungen
 
erforderliche Maßnahmen für weitere Standsicherheitsberechnungen
8
Vorschläge für Maßnahmen zur Gewährleistung der geotechnischen Sicherheit und der öffentlichen Sicherheit sowie zur Minimierung der Auswirkungen des bergbaulichen Vorhabens auf die Umwelt

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1997 Nr. 30, S. 769

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 1997

    Fassung gültig bis: 7. April 2005