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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Gewährung von Zuwendungen für absatz- und qualitätsfördernde Maßnahmen in der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft RL-Nr.: 78/2004

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Gewährung von Zuwendungen für absatz- und qualitätsfördernde Maßnahmen in der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft RL-Nr.: 78/2004 vom 28. November 2003 (SächsABl. S. 1226), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 658)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Gewährung von Zuwendungen für absatz- und qualitätsfördernde Maßnahmen in der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft
RL-Nr.: 78/2004

Vom 28. November 2003

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Die Absatzförderung von Produkten der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft trägt wesentlich zu einer marktwirtschaftlichen Landwirtschaft bei. Ziel ist es, den Absatz dieser Produkte durch
  • die Pflege und den Ausbau bestehender sowie die Erschließung neuer Absatzmärkte sowie
  • die Verbesserung der Markterkundung und -analyse für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse
auf Dauer zu sichern.
Die veränderten Marktbedingungen, insbesondere der gemeinsame Binnenmarkt erfordern dabei zunehmend die Stärkung der Wettbewerbskraft durch die Produktion von Qualitätserzeugnissen. Eine gezielte Förderung soll die Anpassung der Land- und Ernährungswirtschaft an die Erfordernisse des Marktes erleichtern.
Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, und nach Maßgabe der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. Vorl. VwV-SäHO ) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 118) und verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. November 2002 (SächsABl. S. 1232, 1233), sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderfähig im Sinne dieser Richtlinie sind:
2.1.1
Die gemeinschaftliche Teilnahme von Unternehmen der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft an Veranstaltungen und Aktionen, die der Förderung des Absatzes dienen.
Förderfähige Aktionen und Veranstaltungen sind insbesondere:
2.1.1.1
die Teilnahme an Fachmessen, Verbrauchermessen und Märkten,
2.1.1.2
Verkaufsförderaktionen,
2.1.1.3
Warenbörsen,
2.1.1.4
Werbung und andere unmittelbar absatzfördernde Maßnahmen,
2.1.1.5
Seminare und Fortbildungsveranstaltungen.
2.1.2
Studien zur Marktsituation, die für die Absatzsituation und -entwicklung sächsischer Unternehmen von Bedeutung sind.
2.1.3
Aufwendungen für Qualitäts- beziehungsweise Markenprogramme und zentral-regionale Marketingprojekte, insbesondere:
2.1.3.1
die notwendigen Planungs- und Koordinierungsausgaben,
2.1.3.2
der Mehraufwand, der in Folge der Erlangung beziehungsweise Sicherung der besonderen Qualitätsmerkmale der Produkte verursacht wird, insbesondere durch Kontrollen und Untersuchungen (soweit er nicht während der Test- beziehungsweise Markteinführungsphase über erhöhte Verkaufspreise gedeckt werden kann),
2.1.3.3
die für das Produkt entstehenden Maßnahmeausgaben zur Umsetzung von Marketingkonzeptionen.
2.1.4
Aufwendungen für die Einführung von Managementsystemen bei anerkannten Erzeugergemeinschaften, Erzeugerzusammenschlüssen und Erzeugerorganisationen, insbesondere:
2.1.4.1
die notwendigen externen Beratungskosten sowie die Ausgaben für notwendige Projektstellen einschließlich der Erstellung von Dokumentationen, interne Qualifizierungsausgaben,
2.1.4.2
die Ausgaben für die erstmalige Zertifizierung.
2.2
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
  • einzelbetriebliche Maßnahmen, sofern sie nicht der Imageförderung der gesamten Land- und Ernährungswirtschaft des Freistaates Sachsen dienen,
  • die Aufwendungen für Einzelstände bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.1, sofern eine Teilnahme im Gemeinschaftsstand des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) möglich wäre,
  • Maßnahmen, die konkurrierende Erzeugnisse anderer Herkunft herabsetzen oder zu deren Lasten über Gebühr die sächsische Herkunft herausstellen,
  • ein nach Nummer 2.1.3.2 eventuell mit dem Programm verbundener Minderertrag.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger im Sinne der Richtlinie sind:
3.1
bei Maßnahmen gemäß Nummer 2.1.1
Absatzgemeinschaften der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft sowie Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft mit Unternehmens- und/oder Betriebssitz im Freistaat Sachsen, unabhängig von ihrer Rechtsform.
3.2
bei Maßnahmen gemäß Nummer 2.1.2
Absatzgemeinschaften der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft sowie Unternehmen, die Marktforschung für die sächsische Land- und Ernährungswirtschaft betreiben, unabhängig von ihrer Rechtsform.
3.3
Maßnahmen gemäß Nummer 2.1.3
Vertikale Unternehmenskooperationen, wenn die zusammenarbeitenden Unternehmen ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben oder einen Betrieb mit Sitz im Freistaat Sachsen unterhalten sowie Absatzgemeinschaften der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft.
3.4
Maßnahmen gemäß Nummer 2.1.4
Anerkannte Erzeugergemeinschaften, Erzeugerzusammenschlüsse und Erzeugerorganisationen mit Sitz im Freistaat Sachsen.
3.5
Sofern es sich bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1.1, 2.1.1.5, 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4 um Unternehmen handelt, die nicht in Anhang I des EG Vertrages genannte Erzeugnisse erzeugen, kommt die De-minimis-Regelung zur Anwendung.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Es muss sich um gemeinschaftliche oder der Imageförderung der gesamten Land- und Ernährungswirtschaft des Freistaates Sachsen dienende Veranstaltungen und Initiativen handeln.
4.2
Die Maßnahme muss die Absatzförderung und/oder die Verbesserung der Marktchancen der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft zum Ziele haben.
4.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 ist Voraussetzung, dass die Ergebnisse dem SMUL kostenlos zur Verfügung gestellt werden und dieses berechtigt ist, die Ergebnisse beliebig zu verwerten, insbesondere auch ganz oder teilweise zu vervielfältigen oder zu veröffentlichen.
Die Bestimmungen des Datenschutzes, sowie des Urheberrechts werden dabei beachtet.
4.4
Für eine Förderung nach Nummer 2.1.3 sind ein schlüssiges Qualitäts- und Kontrollkonzept sowie Verträge auf der Produktions- und Vermarktungsstufe Voraussetzung. Des weiteren muss nach Beendigung der Fördermaßnahme eine gesicherte und wirtschaftliche Produktion und Vermarktung des Qualitätserzeugnisses zu erwarten sei.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung, bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.5 auch als Vollfinanzierung, in Form eines Zuschusses gewährt.
5.2
Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UstG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550, 1551) geändert wurde, als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3
Höhe der Förderung
5.3.1
Die Höhe der Förderung beträgt je Teilnehmer und Veranstaltung:
5.3.1.1
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.1 (Teilnahme an Fachmessen, Verbrauchermessen und Märkten)
 
a)
  • bei Fachmessen mit überregionaler Bedeutung bis zu 70 vom Hundert, höchstens jedoch 4 500 EUR,
  • bei Verbrauchermessen mit überregionaler Bedeutung bis zu 60 vom Hundert, höchstens jedoch 2 000 EUR,
  • bei Fachmessen mit regionaler Bedeutung bis zu 60 vom Hundert, höchstens jedoch 1 200 EUR,
  • bei Verbrauchermessen mit regionaler Bedeutung bis zu 50 vom Hundert, höchstens jedoch 1 000 EUR
der notwendigen Platz-, Miet- und Standbauausgaben (gilt nicht für landwirschaftliche Direktvermarkter),
 
b)
zusätzlich:
bis zu 50 vom Hundert der Ausgaben für angemessene Werbeaufwendungen, die unmittelbar mit der Veranstaltung zusammenhängen, höchstens jedoch 2 500 EUR,
 
c)
für landwirtschaftliche Direktvermarkter:
bis zu 90 vom Hundert der für das Projekt erforderlichen, angemessenen Ausgaben, höchstens jedoch 2 500 EUR,
5.3.1.2
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.2 (Verkaufsförderaktionen)
wie nach Nummer 5.3.1.1 a /erster Spiegelstrich, b und c, jedoch nicht mehr als 50 vom Hundert, bei landwirtschaftlichen Direktvermarktern nicht mehr als 75 vom Hundert,
5.3.1.3
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.3 (Warenbörsen)
wie nach Nummer 5.3.1.1 a und c, jedoch nicht mehr als 50 vom Hundert, bei landwirtschaftlichen Direktvermarktern nicht mehr als 75 vom Hundert und zusätzlich bis zu 50 vom Hundert, bei landwirtschaftlichen Direktvermarktern nicht mehr als 75 vom Hundert, der Ausgaben für angemessene Werbeaufwendungen, die unmittelbar mit der Veranstaltung zusammenhängen, höchstens jedoch 5 000 EUR,
5.3.1.4
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.4 (Werbung und allgemeine absatzfördernde Maßnahmen)
bis zu 50 vom Hundert der aktionsbezogenen Werbeaufwendungen, höchstens jedoch 25 000 EUR (ohne landwirtschaftliche Direktvermarkter),
für landwirtschaftliche Direktvermarkter bis zu 75 vom Hundert der aktionsbezogenen Werbeaufwendungen, höchstens jedoch 25 000 EUR.
5.3.2
Die Höhe der Förderung umfasst:
5.3.2.1
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.5 (Seminare und Fortbildungsveranstaltungen)
  • angemessene Referentenhonorare und -reisekosten gemäß Sächsischem Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346) zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 170), angemessene Saalmiete,
  • angemessene Aufwendungen für die Organisation,
5.3.2.2
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 (Studien)
bis zu 50 vom Hundert der angemessenen Ausgaben für Personal- und Sachaufwendungen, höchstens jedoch 25 000 EUR.
5.3.3
Die Höhe der Förderung beträgt bei Maßnahmen nach:
Nummer 2.1.3 (Qualitäts-/Markenprogramm/zentral-regionales Marketingprojekt insgesamt)
bis zu 100 000 EUR je Antragsteller.
Hiervon entfallen auf:
  • Nummer 2.1.3.1 (Planungs- und Koordinierungsausgaben):
    bis zu 50 vom Hundert der anfallenden notwendigen Ausgaben, höchstens jedoch 25 000 EUR,
  • Nummer 2.1.3.2 (Mehraufwand):
    bis zu 70 vom Hundert der anfallenden notwendigen Ausgaben, höchstens jedoch 30 000 EUR,
  • Nummer 2.1.3.3 (Maßnahmen zur Umsetzung von Marketingkonzeptionen):
    bis zu 50 vom Hundert der anfallenden notwendigen Ausgaben, höchstens jedoch 45 000 EUR.
5.3.4
Die Höhe der Förderung beträgt bei Maßnahmen nach:
Nummer 2.1.4 (Managementsysteme)
bis zu 22 500 EUR je Antragsteller.
Hiervon entfallen auf:
  • Nummer 2.1.4.1 (Beratung, Dokumentation, Qualifizierung)
    bis zu 50 vom Hundert der anfallenden notwendigen Ausgaben oder Arbeitsentgelte, höchstens jedoch 20 000 EUR,
  • Nummer 2.1.4.2 (Zertifizierung)
    bis zu 50 vom Hundert der anfallenden notwendigen Ausgaben, höchstens jedoch 2 500 EUR.
5.4
Jede Förderung setzt voraus, dass die Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (ABl. EG 2000 Nr. C 232 S. 19) sowie der Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrages genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse (ABl. EG 2001 Nr. C 252 S. 5) erfüllt werden.
5.5
In besonders begründeten Einzelfällen kann das SMUL Ausnahmen zulassen, sofern die unter Nummer 5.4 genannten Bedingungen weiterhin erfüllt werden.
5.6
Eine Zuwendung erfolgt nicht, sofern der Zuwendungsbetrag geringer als 2 000 EUR je gemeinschaftliche Veranstaltung, Aktion oder Maßnahme ist.
6
Verfahren
6.1
Antragstellung
6.1.1
Der schriftliche Antrag sollte in der Regel zwei Monate vor dem geplanten Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsbehörde (Nummer 6.2) eingereicht werden; diese Frist kann nur in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden.
6.1.2
Der Antragsteller hat anhand geeigneter Unterlagen die jeweiligen Zuwendungsvoraussetzungen nachzuweisen, insbesondere
  • die besondere Bedeutung der Maßnahme für den Absatz und die Verbesserung der Marktchancen der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft und die daraus abzuleitende Notwendigkeit der Förderung durch den Freistaat,
  • das Fehlen anderer Fördermittel,
  • eine eingehende Beschreibung der beabsichtigten Maßnahme und einen Ausgaben- und Finanzierungsplan bei Ausweis der Eigenleistungen und Finanzierungsmittel aus anderen Förderprogrammen oder Zuschüssen Dritter.
6.2
Bewilligung
Zuständige Behörde für die Bewilligung ist die Landesanstalt für Landwirtschaft.
Die Maßnahmen dürfen grundsätzlich vor Bewilligung nicht begonnen sein. Die Bewilligungsbehörde kann auf schriftlichen Antrag im Einzelfall dem vorzeitigen Beginn zustimmen. Als Vorhabenbeginn ist auch der Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen zu werten.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid.
6.3
Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt auf Antrag und darf nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Maßnahmen verwendet werden.
Der Auszahlungsantrag ist auf dem vorgesehenen Formular bei der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft zu stellen.
6.4
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger bis spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahme gemäß dem vorgesehenen Muster bei der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft einzureichen.
Die Behörde prüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit und bestätigt die ordnungsgemäße Durchführung der Fördermaßnahme.
Die vorgelegten Zahlungs- und Rechnungsbelege sind durch die Behörde so zu kennzeichnen, dass zu ersehen ist, dass diese Ausgabe durch das SMUL oder eine nachgeordnete Behörde gefördert wurde.
Die Behörde setzt mit der Anerkennung des Verwendungsnachweises die Förderung fest und teilt dieses durch Bescheid mit.
6.5
Weiterführende Regelungen
Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der ausgezahlten Zuwendung, deren Erstattung und die Verzinsung des Erstattungsanspruches regelt sich nach den Bestimmungen der Sächsischen Haushaltsordnung sowie nach den einschlägigen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfG ) in der Fassung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614).
7
In-Kraft-Treten
Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und tritt zum 1. Januar 2009 außer Kraft.

Dresden, den 28. November 2003

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef

 

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 52, S. 1226
    Fsn-Nr.: 5563-V03.16

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2004

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2007