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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des SMK zu finanziellen Regelungen und Abrechnungsverfahren beim Bundeswettbewerb der Schulen "Jugend trainiert für Olympia" und gleichgestellter schulsportlicher Wettbewerbe des Freistaats Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des SMK zu finanziellen Regelungen und Abrechnungsverfahren beim Bundeswettbewerb der Schulen "Jugend trainiert für Olympia" und gleichgestellter schulsportlicher Wettbewerbe des Freistaats Sachsen vom 30. Juni 1992 (MBl. SMK S. 32)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zu finanziellen Regelungen und Abrechnungsverfahren beim Bundeswettbewerb JUGEND TRAINIERT FÜR OLYMPIA und gleichgestellter schulsportlicher Wettbewerbe des Freistaates Sachsen

(Az.: 53-0500.20/229/1)

Vom 30. Juni 1992

1
Kostenerstattung für teilnehmende Mannschaften
1.1
Fahrtkosten der Mannschaften

Den teilnehmenden Mannschaften am Bundeswettbewerb der Schulen „Jugend trainiert für Olympia“ werden nach Ausnutzung aller Möglichkeiten von Ermäßigungen die entstandenen Fahrtkosten erstattet, soweit nicht der Veranstalter für die Kosten aufkommt.

1.1.1
Nutzung Öffentlicher Beförderungsmittel

Beim Kauf der Fahrkarten sind die finanziell günstigsten Bedingungen für Gruppenfahrten 2. Klasse zu wählen.
Bei Nutzung der Deutschen Bahn AG wird auf die Vereinbarung zwischen dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus und der Deutschen Bahn AG verwiesen.

1.1.2
Nutzung privater Beförderungsmittel

Liegen triftige Gründe vor, welche die Benutzung der Deutschen Bahn AG ausschließen (z. B. fährt nicht oder nur zu ungünstigen Zeiten an den Wettkampfort etc.), besteht die Möglichkeit, private Kraftfahrzeuge (z. B. Lehrer, Betreuer, Eltern) mit Genehmigung des Schulleiters einzusetzen bzw. private Unternehmen zu beauftragen. Der jeweilige Grund ist auf der Abrechnung anzugeben.

Private Kraftfahrzeuge
 
Bei Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges mit Genehmigung des Schulleiters wird eine Wegstrecken- und ggf. Mitnahmeentschädigung gemäß § 6 des Sächsischen Reisekostengesetzes (SächsRKG) erstattet.
Sonstige private Beförderungsmittel
 
Die Fahrtkosten des kostengünstigsten Angebots werden erstattet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dieses in geeigneter Weise zu ermitteln. Dies erfolgt in der Regel, indem drei Angebote eingeholt werden. Auf der Rechnung des Unternehmens wird dieser Sachverhalt mit dem Vermerk der sachlichen Richtigkeit bestätigt.
1.2
Übernachtung der Mannschaften

Ist eine rechtzeitiges Anreise bzw. Rückreise zum/vom Wettkampfort nicht möglich, werden Übernachtungskosten in Höhe der Jugendherbergskosten erstattet. Sind Übernachtungen zu höheren Sätzen notwendig, sind diese vorher vom Regionalschulamt bzw. Sächsischen Staatsministerium für Kultus zu genehmigen. Je Schüler werden die nachgewiesenen Übernachtungskosten, höchstens jedoch 35,00 DM pro Nacht erstattet.

2
Kostenerstattung für Beauftragte bzw. Betreuer
2.1
Entschädigung der Beauftragten

Die Landesbeauftragten in jeder Sportart können pro Schuljahr bis zu 800,00 DM, die Regionalschulamtsbeauftragten bis zu 500,00 DM als Aufwandspauschale erhalten, soweit ein Nachweis in geeigneter Form erbracht wird. Die Festsetzung erfolgt durch die Regionalschulämter. Werden Schulsportkoordinatoren als Beauftragte für „Jugend trainiert für Olympia“ eingesetzt, kann eine Entschädigung des Aufwandes auch durch entsprechende Abminderungsstunden gemäß der Verwaltungsvorschrift vom 20.8.1992 „Zur Struktur des Schulsports“ abgegolten werden.

2.2
Reisekostenvergütung für die Beauftragten bzw. Betreuer

Die Betreuer und Beauftragten erhalten Reisekostenvergütung nach dem Sächsischen Reisekostengesetz (SächsRKG). Dies gilt auch für die Teilnahme an Organisationsveranstaltungen zur Vorbereitung der Wettkämpfe. Bei Personen, die nicht im öffentlichen Dienst stehen gilt diese Regelung analog.

3
Organisationskosten
3.1
Vorbereitung und Durchführung Wettkämpfe

Folgende Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Wettkämpfe können abgerechnet werden.

3.1.1
Vergütung
Schiedsrichter bzw. Wettkampfleiter:
Schiedsrichter
Stunden Vergütung
bis zu 3 Stunden 14,00 DM
von mehr als 3 Stunden bis 7 Stunden 20,00 DM
von mehr als 7 Stunden 26,00 DM
Werden an diesem Tag Lehrer eingesetzt, erhalten sie keine Entschädigung, wenn der Wettkampf in ihre normale Dienstzeit fällt. Lediglich bei Einsatz in der Vorbereitungsphase kann im Ermessen des Organisationsleiters der o. g. Tagessatz für Lehrer für die Zeit der Vorbereitung gewährt werden.
Wettkampfhelfer:
Wettkampfhelfer
Stunden Vergütung
bis zu 3 Stunden  7,00 DM
von mehr als 3 Stunden bis zu 7 Stunden 10,00 DM
von mehr als 7 Stunden 13,00 DM
3.1.2
Fahrtkosten

Den beim Wettkampf eingesetzten Personen werden Fahrtkosten der 2. Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel (Deutsche Bahn AG, Bus, Straßenbahn etc.) bzw. bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges eine Wegstreckenentschädigung gemäß § 6 Abs. 1 Sächsisches Reisekostengesetz ( SächsRKG) erstattet.

3.2
Telefongebühren, Porto, Bürobedarf

Die nachgewiesenen notwendigen Kosten werden erstattet, nicht jedoch die Grundgebühren von Telefonen. Auf den Nachweisen für Bürobedarf (Papier, Kopien etc.) sind die beschaffenen Gegenstände anzugeben. Kosten für Einrichtungs- und/oder Ausstattungsgegenstände werden nicht erstattet.

3.3
Sonstige unabweisbare Kosten

Die bei der Durchführung der Wettkämpfe anfallenden unabweisbaren Kosten werden gegen Nachweis im notwendigen Umfang erstattet. Näheres dazu wird in einem jährlichen Rundschreiben den Regionalschulämtern durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus mitgeteilt (z. B. Höhe Verpflegungszuschuss, Beschriften von Urkunden, Bereitstellung von Pokalen, Verschleißmaterial).

4
Abrechnungsverfahren

Die Regionalschulämter sind für die Abrechnung der Wettkämpfe in ihrem Bereich und für Kosten der teilnehmenden Mannschaften ihres Bereiches am Landesfinale zuständig. Organisationskosten für die Landesfinals übernehmen die Regionalschulämter in deren Bereichen die Wettkämpfe stattfinden.
Die Abrechnungen erfolgen auf den von den Regionalschulämtern ausgegebenen Abrechnungsformularen.
Das Sächsische Staatsministerium für Kultus ist für die Abrechnung des Landesfinales Wintersport zuständig.

5
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dr. Matthias Rößler
Staatsminister für Kultus

Hinweis:

Dienstreisen zu Wettkämpfen im Bundeswettbewerb JUGEND TRAINIERT FÜR OLYMPIA und gleichgestellter schulsportlicher Wettbewerbe genehmigt der Schulleiter.

Für die Fahrten zu den Wettkämpfen wurde zwischen dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus und der Deutschen Bahn AG die nachfolgende Vereinbarung geschlossen. Sollte dennoch ein privates Busunternehmen beauftragt werden, muss es billiger als die Bahn sein, es müssen 3 Angebote vorliegen und das kostengünstigste beauftragt werden. Sollte die Anreise auf einer Strecke erfolgen, auf der der S-Bahn-Tarif wesentlich preiswerter ist als der Pauschalpreis von 18,00 DM, muss dieser auch genutzt werden. Die Abrechnung dieser Fahrkarten erfolgt beim jeweils zuständigen Regionalschulamt.

1    Gegenstand der Vereinbarung

Zweck der Vereinbarung ist die Abwicklung der An- und Abreise mit der Deutschen Bahn AG zu den Veranstaltungen des Bundeswettbewerbes der Schulen „Jugend trainiert für Olympia“ auf Bezirksfinals- und Landesfinalsebene in Sachsen.

2    Abwicklung

Die Fahrscheine können bei der zentralen Buchungsstelle:

Bahnhof Dresden Neustadt/Touristikschalter, Frau Pambor, Schlesischer Platz 2, 01097 Dresden, Telefon: (03 51) 4 61 51 98, Fax: (03 51) 4 61 51 68, schriftlich oder per Fax bestellt werden. Die Fahrscheine werden den teilnehmenden Schulen per Post zugesandt.

3    Fahrscheine

Es werden ausschließlich Fahrscheine mit dem Aufdruck „Jugend trainiert für Olympia“ vom Schulort (oder Heimatort der Sportler) zum Veranstaltungsort in der 2. Klasse für die Hin- und Rückfahrt ausgegeben. Die Fahrscheine erhalten den Aufdruck „Keine Erstattung (KE)“.

4    Züge

Die Teilnehmer können alle Züge des Regional- und Fernverkehrs (außer ICE) benutzen.

5    Preise

Es wird ein Pauschalpreis von 18,00 DM festgelegt, der im ganzen Freistaat Sachsen seine Gültigkeit besitzt. Bei Benutzung von IC/EC-Zügen wird eine Zuschlag in Höhe von 3,00 DM berechnet.

6    Abrechnung

Die Abrechnung erfolgt zwischen der Deutschen Bahn AG und dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus.

7    Haftung

Für die Beförderung mit der Deutschen Bahn AG gelten die Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) und des Haftpflichtgesetzes (HpfIG).

8    Gültigkeit

Die Vereinbarung gilt vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 1999.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 1992 Nr. 8, S. 32

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Juni 1992

    Fassung gültig bis: 29. Januar 2004