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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung über technische Fachkräfte

Vollzitat: Verordnung über technische Fachkräfte vom 11. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 441), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 3) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über technische Fachkräfte für Bühnen, Mehrzweckhallen und Studios
(Verordnung über technische Fachkräfte – TFaVO)

Vom 11. Mai 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2002

Aufgrund von § 82 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1992 (SächsGVBl. S. 375) wird verordnet:

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Technische Fachkräfte

(1) Technische Bühnenfachkräfte sind Bühnenmeister, Bühnenbeleuchtungsmeister und Hallenmeister, technische Studiofachkräfte sind Studiomeister und Studiobeleuchtungsmeister.

(2) Als Bühnenmeister, Bühnenbeleuchtungsmeister, Hallenmeister, Studiomeister oder Studiobeleuchtungsmeister darf nur bestellt werden, wer ein entsprechendes Befähigungszeugnis (§ 3) besitzt.

§ 2
Anwesenheitspflicht technischer Fachkräfte

(1) Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten technischen Fachkräfte müssen während der dort jeweils genannten Betriebszustände anwesend und mit den technischen Anlagen vertraut sein.

(2) Die Anwesenheit eines Hallenmeisters oder seines Vertreters ist nur in Mehrzweckhallen erforderlich, in denen Dekorationen aufgebaut werden oder beleuchtungstechnische Einrichtungen über der Szenenfläche und den Zuschauerflächen benutzt werden. Sie ist nicht erforderlich bei Schul-, Vereins- und vergleichbaren Veranstaltungen.

§ 3
Befähigungszeugnis

(1) Befähigungszeugnisse sind amtliche Nachweise über die Eignung als Bühnenmeister, Hallenmeister, Studiomeister, Bühnenbeleuchtungsmeister oder als Studiobeleuchtungsmeister, die vom Regierungspräsidium Leipzig erteilt worden sind.

(2) Befähigungszeugnisse für technische Bühnen-, Hallen- oder Studiofachkräfte anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Sachsen.

(3) Wer eine abgeschlossene Ausbildung an einer technischen Fachhochschule als Diplom-Ingenieur in der Fachrichtung Theater- und Veranstaltungstechnik hat, kann auf Antrag von einer Prüfstelle für technische Fachkräfte ein Befähigungszeugnis als Bühnenmeister und Bühnenbeleuchtungsmeister, als Studiomeister und Studiobeleuchtungsmeister oder als Hallenmeister erhalten, wenn er eine praktische Tätigkeit von mindestens einem Jahr nach Abschluß des Studiums im technischen Betrieb von Bühnen, Mehrzweckhallen oder Studios nachweisen kann.

(4) Bestehen in einem Land außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gleichwertige Anforderungen an technische Bühnen-, Hallen- und Studiofachkräfte, so können die Befähigungszeugnisse anerkannt werden.

§ 4
Vorlagepflicht

Das Befähigungszeugnis ist der durch vom Staatsministerium des Innern mit der Überwachung des Betriebes beauftragten Dienststelle auf Verlangen vorzulegen.

§ 5
Prüfstelle

Die Prüfstelle für technische Fachkräfte im Freistaat Sachsen ist bei der Sächsischen Landesstelle für Bautechnik in Leipzig eingerichtet.

§ 6
Zuständigkeit

Für die Erteilung des Befähigungszeugnisses ist das Regierungspräsidium Leipzig zuständig. Es ist auch zuständig für die Anerkennung ausländischer Befähigungszeugnisse.

Zweiter Abschnitt
Prüfungsordnung

§ 7
Prüfungsarten

Es werden unterschieden Prüfungen für:

1.
Bühnenmeister,
2.
Studiomeister,
3.
Bühnenbeleuchtungsmeister,
4.
Studiobeleuchtungsmeister,
5.
Hallenmeister.

§ 8
Prüfungsausschuß

(1) Bei der Prüfstelle wird ein Prüfungsausschuß gebildet, dem als Mitglieder angehören:

1.
ein Angestellter des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender,
2.
ein Angestellter des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes,
3.
ein Angestellter des höheren Dienstes des Gewerbeaufsichtsamtes.

(2) Bei den jeweiligen Prüfungsarten gehören dem Prüfungsausschuß ferner folgende Mitglieder an:

1.
Bühnenmeister:
 
ein technischer Direktor oder technischer Leiter eines Bühnenbetriebes,
 
ein Bühnenmeister;
2.
Studiomeister:
 
ein Leiter für Szenenbau des Films oder Fernsehens,
 
ein Studiomeister;
3.
Bühnenbeleuchtungsmeister:
 
ein technischer Direktor oder technischer Leiter eines Bühnenbetriebes,
 
ein Bühnenbeleuchtungsmeister;
4.
Hallenmeister:
 
ein Hallenmeister.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter ernennt das Regierungspräsidium Leipzig für die Dauer von fünf Jahren. Ersatzberufungen für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder oder Stellvertreter werden für die Dauer der verbleibenden Amtszeit vorgenommen.

§ 9
Zulassungsantrag

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich bei der Prüfstelle einzureichen.

(2) Beizufügen sind:

1.
ein Lebenslauf,
2.
eine Meldebescheinigung,
3.
ein amtliches Führungszeugnis, nicht älter als drei Monate,
4.
Nachweise über die notwendige Vorbildung (§ 10),
5.
zwei Paßbilder.

§ 10
Vorbildung

(1) Die Prüfungsbewerber haben nachzuweisen, daß sie entweder

1.
die Abschlußprüfung in einer einschlägigen Fachrichtung an einer wissenschaftlichen Hochschule, Gesamthochschule oder einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Fachhochschule oder einer Ingenieurschule nach altem Recht bestanden haben und innerhalb der letzten sechs Jahre im technischen Betrieb von Bühnen, Studios oder Mehrzweckhallen mindestens zwei Jahre praktisch tätig waren
oder
2.
die Meisterprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf des Handwerks oder der Industrie oder eine entsprechende Technikerprüfung abgelegt haben und innerhalb der letzten vier Jahre im technischen Betrieb von Bühnen, Studios oder Mehrzweckhallen mindestens zwei Jahre lang praktisch tätig waren
oder
3.
die Gesellen- oder Facharbeiterprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf des Handwerks oder der Industrie abgelegt haben und innerhalb der letzten sechs Jahre im technischen Betrieb von Bühnen, Studios oder Mehrzweckhallen mindestens vier Jahre lang praktisch tätig waren.

(2) Auf die erforderlichen praktischen Tätigkeiten nach Absatz 1 kann bei Prüfungen als

1.
Bühnenmeister und Bühnenbeleuchtungsmeister:
 
eine entsprechende Tätigkeit in einem Studiobetrieb oder in einer Mehrzweckhalle,
2.
Studiomeister und Studiobeleuchtungsmeister:
 
eine entsprechende Tätigkeit in einem technischen Betrieb von Bühnen oder in einer Mehrzweckhalle,
3.
Hallenmeister:
 
eine entsprechende Tätigkeit in einem technischen Betrieb von Bühnen oder in einem Studiobetrieb

bis zur Hälfte anerkannt werden.

(3) Zu den einschlägigen Fachrichtungen gehören:

1.
für Bühnenmeister und Studiomeister:
 
Architektur, Bauingenieurwesen, Maschinenbau,
2.
für Bühnenbeleuchtungsmeister und Studiobeleuchtungsmeister:
Elektrotechnik,
3.
für Hallenmeister:
Architektur, Bauingenieurwesen, Maschinenbau, Elektrotechnik.

(4) Zu den einschlägigen Lehrberufen des Handwerks gehören

1.
für Bühnenmeister und Studiomeister:
das Tischler-, das Zimmerer-, das Schlosser-, das Maschinenbau- und das Mechanikerhandwerk,
2.
für Bühnenbeleuchtungsmeister und Studiobeleuchtungsmeister:
das Elektroninstallateur-, das Elektromechaniker- sowie das Elektroanlagenbauerhandwerk,
3.
für Hallenmeister:
das Tischler-, das Zimmerer-, das Schlosser-, das Maschinenbau-, das Elektroinstallateur-, das Elektromechaniker sowie das Elektroanlagenbauerhandwerk.

(5) Zu den einschlägigen Berufen der Industrie gehören

1.
für Bühnenmeister und Studiomeister:
die anerkannten Lehrberufe Tischler, Zimmerer, Schlosser und Mechaniker,
2.
für Bühnenbeleuchtungsmeister und Studiobeleuchtungsmeister:
die anerkannten Lehrberufe Elektromechaniker, Elektroinstallateur, Starkstromelektriker, Elektroanlagenbauer,
3.
für den Hallenmeister:
die anerkannten Lehrberufe Tischler, Zimmerer, Schlosser, Mechaniker, die anerkannten Lehrberufe Elektromechaniker, Elektroinstallateur, Starkstromelektriker und Elektroanlagenbauer.

(6) Bühnenmeister können auf Antrag das Befähigungszeugnis als Studiomeister erhalten, wenn sie mindestens ein Jahr in einem technischen Studiobetrieb tätig gewesen sind. Studiomeister können auf Antrag das Befähigungszeugnis als Bühnenmeister erhalten, wenn sie mindestens ein Jahr in einem technischen Bühnenbetrieb tätig gewesen sind.

(7) Bühnenbeleuchtungsmeister können auf Antrag das Befähigungszeugnis als Studiobeleuchtungsmeister erhalten, wenn sie mindestens ein Jahr im studiotechnischen Beleuchtungsbetrieb tätig gewesen sind. Studiobeleuchtungsmeister können auf Antrag das Befähigungszeugnis als Bühnenbeleuchtungsmeister erhalten, wenn sie mindestens ein Jahr im bühnentechnischen Beleuchtungsbetrieb tätig gewesen sind.

(8) Bühnenmeister, welche die Prüfung als Bühnenbeleuchtungsmeister ablegen wollen, müssen mindestens zwei Jahre im bühnentechnischen Beleuchtungsbetrieb tätig gewesen sein. Bühnenbeleuchtungsmeister, welche die Prüfung als Bühnenmeister ablegen wollen, müssen mindestens ein Jahr in einem technischen Bühnenbetrieb tätig gewesen sein.

(9) Hallenmeister, welche die Prüfung als Bühnen- oder Studiomeister ablegen wollen, müssen mindestens ein Jahr im technischen Betrieb von Bühnen oder Studios tätig gewesen sein. Für die Prüfung als Bühnen- oder Studiobeleuchtungsmeister ist eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Bühnen- oder studiotechnischen Beleuchtungsbetrieb nachzuweisen.

(10) Eine nicht mehr als kurzfristig unterbrochene Beschäftigung während einer ganzen Spielzeit von mindestens zehn Monaten Dauer steht einer einjährigen praktischen Tätigkeit gleich.

§ 11
Zulassung zur Prüfung

Über die Zulassung entscheidet die Prüfstelle. Sie kann auf Antrag des Prüfungsbewerbers Abweichungen von § 10 gestatten, soweit den Anforderungen, die nicht erfüllt sind, durch anderweitige gleichwertige Vorbildung oder praktische Tätigkeit entsprochen wird.

§ 12
Prüfung

(1) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuß abzulegen. Sie besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung dauert vier Stunden, die praktische und mündliche Prüfung je eine Stunde für jeden Bewerber. Die Prüfungsteile sollen in der genannten Reihenfolge abgelegt werden.

(2) Durch die Prüfung soll der Prüfungsbewerber eingehende Kenntnisse nachweisen über:

1.
szenentechnische, maschinentechnische und sicherheitstechnische Einrichtungen, die Bedienung dieser Einrichtungen und Maßnahmen zur Beseitigung von Betriebsstörungen,
2.
Bauordnungsrecht und Arbeitsrecht, die sicherheits- und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften für Theater und andere öffentliche Versammlungsräume und die für Bühnenbetriebe geltenden Unfallverhütungsvorschriften,
3.
die Aufgaben der technischen Fachkräfte bei Bränden, Unfällen oder sonstigen Gefahren.

(3) Der Prüfungsbewerber hat ferner folgende besonderen Kenntnisse nachzuweisen:

1.
für die Bühnenmeisterprüfung:
über die Bühnenmaschinerie, über den Szenenbau,
2.
für die Bühnenbeleuchtungsmeisterprüfung:
über die Beleuchtungsanlagen,
3.
für die Studiomeisterprüfung:
über Szenen- und Gerüstbau innerhalb und außerhalb des Studios nach Belangen des Films und Fernsehens, über den Umgang mit Hebezeugen,
4.
für die Studiobeleuchtungsmeisterprüfung:
über die besonderen Beleuchtungsanlagen des Films und Fernsehens,
5.
für die Hallenmeisterprüfung:
über die technischen Anlagen einer Mehrzweckhalle.

Außerdem haben die Prüfungsbewerber für die Bühnenmeister- und die Studiomeisterprüfung Grundkenntnisse der Statik nachzuweisen, soweit sie üblicherweise für den Szenenbau benötigt werden.

(4) Die schriftliche Prüfung soll sich auf folgende Sachgebiete erstrecken:
Bauordnungsrecht und Arbeitsrecht sowie Theater-, Mehrzweckhallen- oder Studiotechnik.

(5) Die praktische Prüfung ist für technische Bühnenfachkräfte in einem dazu geeigneten Theater oder in einer Mehrzweckhalle, für die technischen Studiofachkräfte in einem dazu geeigneten Film- oder Fernsehstudio abzunehmen.

(6) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

Prüfungsleistungen
Spiegelstrich Note entspricht Leistung
sehr gut
(Note 1)
= eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut
(Note 2)
= eine Leistung, den den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend
(Note 3)
= eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend
(Note 4)
= eine Leistung, die zwar Mängel auf weist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft
(Note 5)
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
ungenügend
(Note 6)
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Die Note des schriftlichen Prüfungsteiles geht mit 40 vom Hundert, die Note des mündlichen Prüfungsteiles geht mit 30 vom Hundert und die Note des praktischen Prüfungsteiles geht mit 30 vom Hundert in die Gesamtbewertung ein. Für das Bestehen der Prüfung ist Voraussetzung, daß kein Prüfungsteil mit der Note 6 bewertet wurde. Als bestanden gilt, wenn ein Notendurchschnitt von mindestens 4,2 erreicht wurde.

(7) Über den Verlauf der Prüfung und ihr Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen, die die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu unterschreiben haben.

§ 13
Wiederholung der Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung ist dem Bewerber das Prüfungsergebnis durch einen entsprechenden Bescheid schriftlich mitzuteilen.

(2) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so darf er erst nach einer erneuten Fortbildung oder praktischen Tätigkeit wieder zur Prüfung zugelassen werden. Der Prüfungsausschuß setzt Art und Dauer der Fortbildung oder praktischen Tätigkeit fest, und zwar auf mindestens sechs Monate.

§ 14
Zeugnis und Prüfungsgebühr

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Befähigungszeugnis nach dem Muster der Anlage 2

(2) Die Prüfungsgebühr beträgt für jede Prüfungsart 153,39 EUR. Sie ist vor Ablegung der Prüfung zu entrichten. 1

§ 15
Wahrung des Besitzstandes

(1) Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik

1.
ein Zeugnis als Meister oder Ingenieur in einer einschlägigen Fachrichtung (§ 10) erworben und
2.
die Tätigkeit als Bühnenmeister, Bühnenbeleuchtungsmeister, Studiomeister oder Studiobeleuchtungsmeister innerhalb der letzten sechs Jahre mindestens zwei Jahre ausgeübt hat,

erhält auf Antrag das Befähigungszeugnis nach § 3, wenn er bei einer Prüfstelle für technische Fachkräfte die erforderlichen Kenntnisse nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 und 3 nachgewiesen hat.

(2) Wer innerhalb der letzten sechs Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Tätigkeit von mindestens zwei Jahren Dauer als technische Fachkraft in einer Mehrzweckhalle ausgeübt hat, erhält auf Antrag einen Bescheid über die Anerkennung als technische Fachkraft in einer Mehrzweckhalle (Hallenmeister), wenn er bei einer Prüfstelle für technische Fachkräfte die erforderlichen Kenntnisse nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 und 3 nachgewiesen hat.

(3) Wird der Antrag nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung gestellt, so erlischt die Antragsbefugnis.

Dritter Abschnitt
Inkrafttreten

§ 16

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 11. Mai 1993

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 23, S. 441

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 30. September 2004