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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Errichtung der Justizschule des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Errichtung der Justizschule des Freistaates Sachsen vom 16. August 1996 (SächsJMBl. S. 129)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Errichtung der Justizschule des Freistaates Sachsen

Vom 16. August 1996

1.   Name und Rechtsstellung

Am Bildungszentrum Niederbobritzsch – Ausbildungsstätte des nichttechnischen mittleren Dienstes des Freistaates Sachsen – wird durch Zusammenführung der Justizvollzugsschule Chemnitz und der Justizschule des Freistaates Sachsen Radebeul die „Justizschule des Freistaates Sachsen“ errichtet. Sie ist eine dem Staatsministerium der Justiz unmittelbar nachgeordnete Einrichtung.

2.   Aufgaben

Die Justizschule des Freistaates Sachsen hat die Aufgabe, die Ausbildung des mittleren Justizdienstes, des mittleren Justizvollzugsdienstes sowie der Justizwachtmeister durchzuführen. Sie führt Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen durch.

3.   Leitung

Der Leiter der Justizschule des Freistaates Sachsen wird vom Staatsministerium der Justiz bestellt. Er ist Vorgesetzter der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Schule sowie der Teilnehmer an den Lehrgängen.

4.   Lehrpersonal

Die Lehraufgaben werden von hauptamtlichen Lehrkräften und nebenamtlichen Lehrbeauftragten erfüllt.

5.   Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am l. September 1996 in Kraft. Zugleich tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Aufgaben und Organisation der Sächsischen Justizvollzugsschule vom 17. März 1994 außer Kraft.

Dresden, den 16. August 1996

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 1996 Nr. 7, S. 129

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 1996

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002