1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Inkraftsetzung bundeseinheitlicher Verwaltungsvorschriften, hier: Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) (n.v.) (Ziffer III Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Verlängerung und zur Aufhebung von Justizverwaltungsvorschriften sowie zur Inkraftsetzung bundeseinheitlicher Verwaltungsvorschriften)

Vollzitat: Inkraftsetzung bundeseinheitlicher Verwaltungsvorschriften, hier: Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) (n.v.) (Ziffer III Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Verlängerung und zur Aufhebung von Justizverwaltungsvorschriften sowie zur Inkraftsetzung bundeseinheitlicher Verwaltungsvorschriften) vom 3. Dezember 1996 (SächsJMBl. S. 142), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 8. Januar 1999 (SächsJMBl. S. 2) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 362)

Inkraftsetzung bundeseinheitlicher Verwaltungsvorschriften

erlassen als Ziffer III der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Verlängerung und zur Aufhebung von Justizverwaltungsvorschriften sowie zur Inkraftsetzung bundeseinheitlicher Verwaltungsvorschriften

Vom 3. Dezember 1996

[Geändert durch VwV vom 8. Januar 1999 (SächsJMBl. S. 2) und durch Ziff. I Nr. 9 der VwV vom 22. November 2001 (SächsABl. S. 1220) mit Wirkung vom 31. Dezember 2001]

III.
Inkraftsetzung bundeseinheitlicher Verwaltungsvorschriften

Folgende bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften werden in Kraft gesetzt:

1.
(außer Kraft) 1
2.
die bundeseinheitliche Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) (nicht veröffentlicht) mit folgender Maßgabe:
 
Nummer 17 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Gefangene darf grundsätzlich nur auf schriftliche Anordnung des Richters oder des Staatsanwaltes, die jedoch weder per Telefax noch sonst im Wege der schriftlichen Telekommunikation ergehen darf, aus der Haft entlassen werden. Die Anordnung ist mit dem Dienstsiegel zu versehen. Bei einer im besonderen Einzelfall fernmündlich übermittelten Anordnung ist die Echtheit vor der Entlassung durch unverzüglichen Rückruf zu überprüfen. Dies setzt voraus, daß auf seiten des Anordnenden die Möglichkeit zu einem solchen Rückruf der Justizvollzugsanstalt sichergestellt wird. Eine fernmündlich übermittelte Anordnung ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.“.
 
Nummer 43 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Übt der Gefangene eine ihm zugewiesene Arbeit aus, so erhält er ein nach § 43 Abs. 2 bis 5 in Verbindung mit § 177 Satz 2 StVollzG zu bemessendes Arbeitsentgelt, über das er frei verfügen darf. Für junge und heranwachsende Untersuchungsgefangene gilt § 177 Satz 4 StVollzG.“
 
Nummer 80 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Vier Siebtel des Arbeitsentgeltes (§ 177 Satz 4, § 176 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVollzG) sind wie Überbrückungsgeld zu behandeln.“

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 1996 Nr. 9, S. 142

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Dezember 2001

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2017