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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Berufsausbildungsplatzförderung bei Existenzgründern und jungen Unternehmen

Vollzitat: Förderrichtlinie Berufsausbildungsplatzförderung bei Existenzgründern und jungen Unternehmen vom 26. Juni 2002 (SächsABl. S. 763)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Förderung der Bereitstellung und Besetzung von zusätzlichen Berufsausbildungsplätzen bei Existenzgründern und jungen Unternehmern
(Förderrichtlinie Berufsausbildungsplatzförderung bei Existenzgründern und jungen Unternehmern)

Vom 26. Juni 2002

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23, 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153, 154) und nach Maßgabe der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (Vorl. VwV) zu den §§ 23, 44 SäHO in der jeweils geltenden Fassung und dieser Richtlinie Zuwendungen aus Mitteln des Freistaates Sachsen und des Europäischen Sozialfonds (ESF) für die Förderung zusätzlicher Berufsausbildungsverhältnisse.
1.2
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Ausbildungsstellenangebotes sowie die Durchführung und Finanzierung der betrieblichen Berufsausbildung liegt in der Verantwortung aller privaten und öffentlichen Arbeitgeber. Durch gezielte Hilfen des Freistaates Sachsen soll das betriebliche Ausbildungsstellenangebot bei Existenzgründern, die sich bisher nicht an der Berufsausbildung beteiligt haben, erhöht werden. Ziel ist es, Existenzgründer und junge Unternehmer zu unterstützen, ihren eigenen Fachkräftenachwuchs auszubilden.
2.2
Für Jugendliche, die ihren Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben, soll eine zusätzliche Möglichkeit der Ausbildung erschlossen werden. Damit können die Beschäftigungschancen der Jugendlichen nach der Ausbildung erhöht werden und ein wichtiger Beitrag zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit geleistet werden.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger ist der private Arbeitgeber, der eine Betriebsstätte im Freistaat Sachsen hat.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Es werden grundsätzlich nur betriebliche Ausbildungsverhältnisse bei kleinen und mittleren Unternehmen gefördert, die nicht mehr als 250 sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer haben. Nicht gefördert werden Ausbildungsverhältnisse bei Arbeitgebern der öffentlichen Hand sowie bei Unternehmen, an denen die öffentliche Hand die Kapitalmehrheit hält.
4.2
Es können Berufsausbildungsverhältnisse gefördert werden, bei denen die betriebliche Ausbildung in den Ausbildungsjahren 2002/2003 und 2003/2004 beginnen wird. Das Berufsausbildungsverhältnis, für das die Förderung beantragt wird, muss neu oder zur Fortsetzung begründet worden sein. Es können vorrangig nur Berufsausbildungsverhältnisse gefördert werden, die mit Jugendlichen abgeschlossen werden, die ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben. Der Vertrag über die Berufsausbildung muss bei der nach Berufsbildungsgesetz (BBiG)/Handwerksordnung (HwO) zuständigen Stelle zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse vorliegen.
4.3
Nicht gefördert werden Berufsausbildungsverhältnisse, welche mit Jugendlichen abgeschlossen werden, die über eine Hochschul- beziehungsweise Fachhochschulreife verfügen. Ausgenommen hiervon sind Berufsausbildungsverhältnisse mit Jugendlichen, die in Berufen nach Anlage 1 ausgebildet werden.
4.4
Es können Ausbildungsverhältnisse bei Unternehmen gefördert werden, die in den letzten fünf Jahren gegründet wurden und bisher nicht ausgebildet haben.
4.5
Pro Ausbildungsjahr können bis zu 4 000 Ausbildungsverhältnisse gefördert werden. Ein Anteil von maximal 1 000 Plätzen für die erhöhte Förderung von weiblichen Auszubildenden in Berufen gemäß Anlage 2 wird angestrebt. Die Zahl der förderfähigen Ausbildungsverhältnisse kann erhöht werden, wenn nach der Förderrichtlinie Ausbildungsverbünde und Zusatzqualifikationen nicht alle Mittel gebunden sind.
5.
Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Die Zuwendung wird einmalig als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung aus Mitteln des Freistaates Sachsen und aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds, die dem Freistaat zugewiesen wurden, gewährt.
5.2
Der nicht rückzahlbare Zuschuss beträgt einmalig maximal 3 000 EUR für jedes Berufsausbildungsverhältnis.
5.3
Er kann um weitere 1 500 EUR aufgestockt werden, wenn das Berufsausbildungsverhältnis mit einer weiblichen Auszubildenden in Berufen, die in Anlage 2 aufgeführt sind, begründet worden ist.
5.4
Unternehmen, die eine Betriebsstätte in Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben nach Anlage 3 dieser Richtlinie haben und ein Berufsausbildungsverhältnis mit einer weiblichen Auszubildenden in Berufen aus Anlage 2 dieser Richtlinie begründen, erhalten einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 6 000 EUR.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Eine ergänzende Förderung des betreffenden Berufsausbildungsverhältnisses ist nur im Rahmen der Förderrichtlinie Ausbildungsverbünde und Zusatzqualifikationen des Freistaates Sachsen zulässig.
7.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Antragsberechtigt sind Existenzgründer und junge Unternehmen, die erstmals ein Berufsausbildungsverhältnis eingehen.
7.1.2
Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu stellen. Der schriftliche Antrag ist über die nach BBiG/HwO zuständige Stelle, die die Angaben des Antragstellers zu den Berufsausbildungsverhältnissen prüft, einzureichen. Die Erfassung der Anträge erfolgt durch die zuständigen Stellen.
7.1.3
Der Antragsteller hat mit dem Antrag zu bestätigen, dass er für das Berufsausbildungsverhältnis, für das die Förderung nach diesem Programm beantragt wird, keine weitere Förderung als die in Nummer 6 dieser Richtlinie zugelassene ergänzende Förderung beantragt hat oder beantragen wird.
7.1.4
Das Regierungspräsidium als Bewilligungsbehörde ist berechtigt, vom Antragsteller oder Zuwendungsempfänger die Übersendung weiterer Unterlagen zu verlangen und zusätzliche Auskünfte einzuholen, soweit dies geboten erscheint.
7.2
Bewilligungsverfahren
Über den Antrag entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entsprechend der Reihenfolge des erfassten Eingangs der Anträge bei den zuständigen Stellen.
7.3
Auszahlungsverfahren
Die Zuwendung wird grundsätzlich in dem Haushaltsjahr, das dem Beginn der Berufsausbildung folgt, auf Anforderung nach Vorliegen der Bestätigung des eingetragenen Berufsausbildungsverhältnisses durch die nach BBiG/HwO zuständige Stelle, in einem Betrag ausgezahlt. Voraussetzung ist, dass das Berufsausbildungsverhältnis bei der Auszahlung noch fortbesteht.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
7.4.1
Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist nach Nummer 6 ANBest-P vom Zuwendungsempfänger nachzuweisen; es ist ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen. Er besteht in dem Nachweis, dass das geförderte Ausbildungsverhältnis während des Bewilligungszeitraumes Bestand hat.
7.4.2
Der gewährte Zuschuss wird in der Regel zeitanteilig zurückgefordert, wenn das geförderte Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst wird. Die Rückforderung entfällt, wenn innerhalb von drei Kalendermonaten der geförderte Berufsausbildungsplatz neu besetzt wird.
7.4.3
Neben dem Sächsischen Rechnungshof sind gemäß Artikel 248 EG-Vertrag der Europäische Rechnungshof sowie gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nummer 1260/1999 des Rates die Europäische Kommission, das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit beziehungsweise von diesen beauftragte Stellen berechtigt, Maßnahmen, die aus dem ESF mitfinanziert werden, vor Ort zu prüfen.
8.
In-Kraft-Treten
Diese Förderrichtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.

Dresden, den 26. Juni 2002

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Martin Gillo

Anlage 1

Förderung von Berufsausbildungsverhältnissen in folgenden Berufen:

  • Fachangestellter/-e für Medien- und Informationsdienste
  • Fachinformatiker/-in
  • Fachkraft für Veranstaltungstechnik
  • Film- und Videoeditor/-in
  • Informations- und Telekommunikationssystem-Elektroniker/-in
  • Informations- und Telekommunikationssystem-Kaufmann/-frau
  • Mechatroniker/-in
  • Mediengestalter/-in Bild und Ton
  • Mediengestalter/-in für Digital- und Printmedien
  • Mikrotechnologe/-in
  • Informationselektroniker/-in
  • Chemielaborant/-in
  • Biologielaborant/-in
  • Lacklaborant/-in
  • Chemikant/-in
  • Pharmakant/-in

Anlage 2

Ausgewählte neue und gewerblich-technische Berufe

Baustoffprüferin
Berufskraftfahrerin
Biologielaborantin
Brauerin und Mälzerin
Büroinformationselektronikerin
Chemielaborantin
Chemikantin
Dachdeckerin
Drechslerin
Druckerin
Elektroanlagenmonteurin
Elektroinstallateurin
Elektromaschinenbauerin
Elektromaschinenmonteurin
Energieelektronikerin
Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste
Fachinformatikerin
Fachkraft für Lagerwirtschaft
Fachkraft für Veranstaltungstechnik
Film- und Videoeditorin
Feinmechanikerin
Fernmeldeanlagenelektronikerin
Fertigungsmechanikerin
Fleischerin
Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin
Fluggerätemechanikerin
Forstwirtin
Gas- und Wasserinstallateurin
Gebäudereinigerin
Glaserin
Holzblasinstrumentenmacherin
Holzmechanikerin
Industrieelektronikerin
Industriekeramikerin
Industriemechanikerin
Informationselektronikerin
Informations- und Telekommunikations-Elektronikerin
Kälteanlagenbauerin
Karosserie- und Fahrzeugbauerin
Klempnerin
Kommunikationselektronikerin
Konstruktionsmechanikerin
Kraftfahrzeugelektrikerin
Kraftfahrzeugmechanikerin
Lacklaborantin
Landwirtin
Malerin und Lackiererin
Maschinenbaumechanikerin
Mechatronikerin
Mediengestalterin Bild und Ton
Mediengestalterin für Digital- und Printmedien
Metallbauerin
Mikrotechnologin
Modellbaumechanikerin und Modellbauerin
Molkereifachfrau
Naturwerksteinmechanikerin
Orthopädieschuhmacherin
Pharmakantin
Polsterin
Prozessleitelektronikerin
Rollladen- und Jalousiebauerin
Sattlerin
Schornsteinfegerin
Steinmetzin und Steinbildhauerin
Straßenbauerin
Stukkateurin
Textilmaschinenführerin
Textilveredlerin
Tischlerin
Ver- und Entsorgerin
Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik
Verpackungsmittelmechanikerin
Werkzeugmacherin
Werkzeugmechanikerin
Zentralheizungs- und Lüftungsbauerin
Zerspanungsmechanikerin
Zimmerin
Zweiradmechanikerin

Anlage 3

Gebiete mit besonderen Entwicklungsaufgaben
Gebiete mit besonderen Entwicklungsaufgaben
Gebiete mit besonderen Entwicklungsaufgaben
Erzgebirge: Landkreis Aue-Schwarzenberg
Landkreis Annaberg
Mittlerer Erzgebirgskreis
Aus dem Landkreis Freiberg die Gemeinden:
Stadt Brand-Erbisdorf, Dorfchemnitz bei Sayda, Stadt Frauenstein, Großhartmannsdorf, Langenau, Lichtenberg/Erzgeb., Mulda/Sa., Neuhausen/Erzgeb., Rechenberg-Bienenmühle, Stadt Sayda.
Oberlausitz: Niederschlesischer Oberlausitzkreis
Landkreis Löbau-Zittau
Kreisfreie Stadt Görlitz
Kreisfreie Stadt Hoyerswerda
Aus dem Landkreis Kamenz die Gemeinden:
Stadt Bernsdorf, Elterheide, Knappensee, Laubusch, Stadt Lauta, Leippe-Torno, Lohsa, Spreetal, Uhyst, Wiednitz, Stadt Wittichenau.
Aus dem Landkreis Bautzen die Gemeinden:
Stadt Crostau, Cunewalde, Doberschau-Gaußig, Eulowitz, Göda, Großdubrau, Großpostwitz/O.L., Guttau, Hochkirch, Kirschau, Königswartha, Kubschütz, Malschwitz, Neschwitz, Obergurig, Puschwitz, Radibor, Stadt Schirgiswalde, Sohland a.d. Spree, Stadt Weißenberg, Stadt Wilthen.
Mittelsachsen: Landkreis Torgau-OschatzLandkreis Döbeln
Riesa-Großenhain: Landkreis Riesa-Großenhain
Südraum Leipzig: Aus der Kreisfreien Stadt Leipzig die Stadtteile:
Connewitz, Dölitz-Dösen, Großzschocher, Knauthain-Hartmannsdorf, Lößnig, Meusdorf.
Aus dem Landkreis Leipziger Land die Gemeinden:
Stadt Böhlen, Stadt Borna, Deutzen, Elstertrebnitz, Espenhain, Frohburg (nur OT Nenkersdorf), Stadt Groitzsch, Großpösna, Heuersdorf, Kitzen, Stadt Kitzscher, Lobstädt, Stadt Markleeberg, Stadt Markranstädt (ohne OT Frankenheim), Neukieritzsch, Stadt Pegau, Stadt Regis-Breitingen, Stadt Rötha, Wyhratal, Stadt Zwenkau.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 29, S. 763

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. Juli 2002

    Fassung gültig bis: 21. August 2003