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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen: Vollzug des Sächsischen Umzugskostengesetzes

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen: Vollzug des Sächsischen Umzugskostengesetzes vom 22. Juni 1995 (SächsABl. S. 889)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zum Vollzug des Sächsischen Umzugskostengesetzes
(VollBekSächsUKG)

Az.: 13b-P 1750-3/30-57578

Vom 22. Juni 1995

Zur Durchführung des Sächsischen Gesetzes über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz – SächsUKG) vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1070) in Verbindung mit der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministers des Innern zum Bundesumzugskostengesetz (BUKGVwV) vom 21. April 1994 (SächsABl. S. 769) wird folgendes bekanntgemacht:

1
Verwendung einheitlicher Vordrucke
Für die Beantragung und Abrechnung von Leistungen für Umzüge nach den Vorschriften des Sächsischen Umzugskostengesetzes wird gebeten, die nachfolgend abgedruckten Vordrucke (Anlage 1 bis 9) zu verwenden. Dem Berechtigten ist ein Bescheid über die Höhe der Umzugskostenvergütung (Muster siehe Anlage 10) zu erteilen.
Benötigt der Berechtigte eine Bescheinigung über die Höhe der gewährten Umzugskostenvergütung zur Vorlage beim Finanzamt, so hat er den dafür vorgesehenen Vordrucke (Anlage 11) bei der Einreichung seiner Umzugskostenabrechnung mit beizufügen. Die persönlichen Daten und die Daten des Umzuges sind dabei vom Berechtigten selbst auszufüllen. Die Vervollständigung hinsichtlich der gewährten Umzugskostenvergütung erfolgt durch die zuständige Abrechnungsstelle.
2
Hinweise zur Erstattung von Beförderungsauslagen
2.1
Grundsätzliches
Für die Erstattung von Beförderungauslagen nach § 6 SächsUKG gelten die geänderten Beförderungsbedingungen (GüKUMB) in der Fassung des Artikel 4 der Verordnung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 388), die aus Anlage 12 ersichtlich sind.
2.2
Umzüge in Eigenregie
Werden bei Umzügen ohne Inanspruchnahme eines Spediteurs (Umzüge in Eigenregie) über die reinen Transportkosten hinaus weitere Beförderungsauslagen geltend gemacht, sind zum Nachweis der notwendigen Beförderungsauslagen Vergleichskostenvoranschläge von Speditionsunternehmen einzuholen und mit der Umzugskostenrechnung vorzulegen. Auslagen werden nur für Arbeiten berücksichtigt, die weder vom Berechtigten selbst noch von mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen (§ 6 Abs. 3 SächsUKG) durchgeführt werden. Die Beförderungsauslagen sind durch Belege nachzuweisen, die Name und Adresse des Empfängers, eine detaillierte Beschreibung von Art und Umfang der erbrachten Leistungen und die im einzelnen dafür berechneten Kosten sowie eine Bestätigung über den Empfang des ausgewiesenen Kosten für den Transport, zum Beispiel Miete für ein Transportfahrzeug, sind die Auslagen für Ein- und Auspacken sowie für Be- und Entladen bis zu den Beträgen als notwendig anzuerkennen, die nach dem Lohntarif für das Möbeltransportpersonal (ohne kalkulatorische Zuschläge für Gemeinkosten des Unternehmers) gelten.

Dresden, 22. Juni 1995

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
In Vertretung des Staatssekretärs
Pering
Abteilungsleiter

Übersicht Anlagen:

Übersicht Anlagen
Anlage  Titel
Anlagen 1 bis 9: Vordrucke für die Beantragung und Abrechnung von Leistungen für Umzüge nach dem SächsUKG
Anlage 10: Bescheid über Höhe der Umzugskostenvergütung
Anlage 11: Bescheinigung über Höhe der Umzugskostenvergütung (zur Vorlage beim Finanzamt)
Anlage 12: Verordnung über die Beförderungsbedingungen für den Umzugsverkehr und für die Beförderung von Handelsmöbeln in besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr und Güternahverkehr (GüKUMB) – auszugsweise –
– Anlage zu Anlage 12 –

Anlagen 1 bis 11

Anlage 12

Verordnung
über die Beförderungsbedingungen für den Umzugsverkehr und die Beförderung von Handelsmöbeln in besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr und Güternahverkehr
(GüKUMB)

Vom 3. August 1983 1
– Auszug –

§ 1

Für die Beförderung von Umzugsgut, Erbgut und Heiratsgut mit einem Kraftfahrzeug für andere und für die Beförderung von Handelsmöbeln in besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr und Güternahverkehr gelten die Beförderungsbedingungen, Entgelte und Berechnungsvorschriften, die sich aus der Anlage zu dieser Verordnung ergeben.

Anlage 
(zu § 1 GüKUMB)

Beförderungsbedingungen
für den Umzugsverkehr und für die Beförderung von Handelsmöbeln in besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr und Güternahverkehr
(GüKUMB)

 

Allgemeine Bedingungen

§ 1
Vertrag

Der Vertrag wird zwischen dem Unternehmer und dem Auftraggeber geschlossen.

§ 2
Beladen und Entladen

(1) Der Unternehmer ist zum Be- und Entladen verpflichtet.
(2) Hat der Auftraggeber vertraglich das Be- und Entladen übernommen, so haftet er dem Unternehmer für alle durch seine Tätigkeit schuldhaft verursachten Schäden. Für die betriebssichere Beladung der Fahrzeuge bleibt der Unternehmer verantwortlich.

§ 3
Nachträgliche Weisungen des Auftraggebers und des Empfängers

(1) Der Auftraggeber darf nachträglich Weisungen erteilen. Er kann insbesondere den Unternehmer anweisen, die Sendung an einem anderen als dem vorgesehenen Ort oder an einen anderen als den im Vertrag angegebenen Empfänger abzuliefern oder die Sendung unterwegs anzuhalten.
(2) Dieses Recht erlischt, wenn der Empfänger die Sendung angenommen hat. Von diesem Zeitpunkt an hat der Unternehmer die Weisungen des Empfängers zu befolgen. Der Empfänger kann nur verlangen, dass die Sendung am Bestimmungsort ganz oder zum Teil an einer anderen als der vereinbarten Stelle oder an einen Dritten abgeliefert wird.
(3) Hat der Empfänger in Ausübung seines Weisungsrechts die Ablieferung der Sendung an einen Dritten verlangt, so ist dieser nicht berechtigt, seinerseits Weisungen zu erteilen.
(4) Wer nach Absatz 1 oder 2 eine Weisung erteilt (Weisungsgeber), hat dem Unternehmer die durch die Ausführung der Weisung entstandenen erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen.
(5) Der Unternehmer kann die Ausführung einer nachträglichen Weisung ablehnen, wenn der gewöhnliche Betrieb seines Unternehmens gehemmt oder andere Auftraggeber geschädigt werden. In diesem Fall hat er unverzüglich den Weisungsgeber zu benachrichtigen.

§ 4
Beförderungs- und Ablieferungshindernisse

(1) Bei Beförderungshindernissen, die sich nicht alsbald beheben lassen, sowie bei Ablieferungshindernissen hat der Unternehmer die Weisungen des Berechtigten (§ 3) unverzüglich einzuholen.
(2) Erhält der Unternehmer in angemessener Frist keine Weisungen oder sind diese nicht ausführbar, so ist § 437 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuches anzuwenden.
(3) Der Unternehmer hat Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die ihm dadurch entstehen, dass er Weisungen zweckentsprechend ausführt oder ohne Weisung Maßnahmen nach Absatz 2 trifft. Dies gilt nicht, wenn er das Beförderungs- oder Ablieferungshindernis zu vertreten hat.

§ 5
Empfangsbescheinigung

Die Sendung ist dem Empfänger gegen Empfangsbescheinigung zu übergeben.

§ 6
Zoll- und sonstige Verwaltungsvorschriften

Der Unternehmer hat den Auftraggeber über die zu beachtenden Zoll- und sonstigen Verwaltungsvorschriften zu unterrichten. Der Auftraggeber hat dem Unternehmer die Urkunden zur Verfügung zu stellen, die für die Zoll- und sonstige amtliche Behandlung notwendig sind, und ihm alle erforderlichen Angaben zu machen. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die vom Auftraggeber gelieferten Urkunden und Angaben richtig und vollständig sind.

§ 7
Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Unternehmers ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht.

§ 8
Haftung

Der Unternehmer haftet

1.
für Verlust oder Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung während der dem Unternehmer obliegenden Behandlung oder Beförderung des Gutes eintritt. Dies gilt auch für verkehrsbedingte Vor-, Zwischen- und Nachlagerungen. Wer berechtigt ist, Schadenersatz wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut als verlorengegangen behandeln, wenn es nicht binnen dreißig Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist oder, falls keine Frist vereinbart worden ist, nicht binnen sechzig Tagen nach der Übernahme des Gutes durch den Unternehmer abgeliefert worden ist;
2.
für sonstige Schäden
 
a)
aus der Überschreitung einer im Vertrag enthaltenen Lieferfrist;
 
b)
durch Falschauslieferung;
 
c)
aus schuldhafter, nicht ordnungsgemäßer Ausführung des Vertrages;
 
d)
durch Fehler bei der Einziehung von Nachnahmen.

§ 9
Haftungsausschlüsse

(1) Der Unternehmer haftet nicht für Schäden, entstanden
durch Verschulden des Auftraggebers oder des Weisungsberechtigten. § 254 BGB bleibt unberührt;
durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse sowie Verfügungen von hoher Hand, insbesondere durch Beschlagnahme;
durch Kernenergie und an radioaktiven Stoffen.
(2) Hat der Unternehmer die erforderliche Sorgfalt beachtet, so haftet er nicht für

1.
Verluste oder Beschädigungen des in Behältern aller Art zu befördernden Gutes, sofern es der Unternehmer nicht verpackt hat. Entsprechendes gilt für Güter in Fahrzeugen und anderen Ladeeinheiten, wenn der Unternehmer das Be- oder Entladen nicht übernommen hat;
2.
Schäden, die infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Gutes entstehen, wie zum Beispiel von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxydation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen;
3.
Beschädigung der Güter während des Be- und Entladens, wenn ihre Größe oder Schwere den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle nicht entspricht, der Unternehmer den Auftraggeber oder Empfänger vorher darauf hingewiesen und der Auftraggeber auf der Durchführung der Leistung bestanden hat.

Der Unternehmer kann sich nicht auf diese Haftungsausschlüsse berufen, wenn Verluste oder Beschädigungen auf Fahrzeugmängeln oder auf den der Straßen eigentümlichen Gefahren beruhen.

§ 10
Haftungsbeschränkungen

(1) Die Haftung des Unternehmers für Verlust oder Beschädigung von Gütern ist beschränkt

1.
auf den Betrag von 4 000 DM je Möbelwagenmeter, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird,
2.
auf den vom Auftraggeber im Vertrag angegebenen Wert der Sendung, wenn dieser höher ist als der nach Nummer 1 errechnete Betrag.

(2) Der Unternehmer hat den Auftraggeber über die Haftungsbestimmungen und über die mit der Angabe des Wertes der Sendung verbundenen Rechtsfolgen schriftlich zu unterrichten.
(3) Hat der Unternehmer aufgrund des Vertrages für Verlust des Gutes Ersatz zu leisten, so ist der gemeine Handelswert, und in dessen Ermangelung der gemeine Wert zu ersetzen, welches Gut derselben Art und Beschaffenheit am Ort der Ablieferung zu dem Zeitpunkt hatte, in welchem die Ablieferung zu bewirken war, hiervon kommt in Abzug, was infolge des Verlustes an Zöllen und sonstigen Kosten sowie an Fracht erspart ist.
(4) Im Falle der Beschädigung richtet sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Verkaufswert des Gutes in beschädigtem Zustand und dem gemeinen Handelswert oder dem gemeinen Wert, welchen das Gut ohne die Beschädigung am Ort und zur Zeit der Ablieferung gehabt haben würde; hiervon kommt in Abzug, was infolge der Beschädigung an Zöllen und sonstigen Kosten erspart ist.
(5) Der Unternehmer haftet nicht für Schäden, die als Folge des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes eintreten.
(6) Die Haftung des Unternehmers für andere als Güterschäden ist beschränkt

1.
in den Fällen des § 6 Nr. 2 Buchst. a bis c auf die Höhe des nach dem Vertrag geschuldeten Entgelts, höchstens auf den Betrag von 5 000 DM;
2.
im Falle des Nachnahmeversehens auf den Betrag der Nachnahme, höchstens auf den Betrag von 5 000 DM.

(7) Der Unternehmer ist berechtigt, die Entschädigung in Geld zu leisten.
(8) Als ein Möbelwagenmeter gilt der Laderaum von 5 Kubikmeter Rauminhalt.

§ 11
Haftung für Dritte

Der Unternehmer haftet für seine Bediensteten und für andere Personen, deren er sich bei Ausführung der von ihm übernommenen Leistungen bedient.

§ 12
Abtretung

Der Unternehmer ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.

§ 13
Erlöschen der Ansprüche

(1) Mit der Annahme des Gutes durch den Empfänger erlöschen alle Ansprüche gegen den Unternehmer.
(2) Ausgenommen sind Ansprüche aus

1.
offensichtlichen Verlusten, Teilverlusten oder Beschädigungen des Gutes, wenn diese spätestens bei der Ablieferung schriftlich gerügt werden;
2.
äußerlich nicht erkennbaren Schäden, wenn sie binnen zehn Tagen nach Annahme des Gutes schriftlich angezeigt werden und der Ersatzberechtigte beweist, dass sie während der dem Unternehmer obliegenden Behandlung des Gutes entstanden sind;
3.
anderen als Güterschäden, sofern sie innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage der Ablieferung, schriftlich geltend gemacht werden.

(3) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Empfänger spätestens bei der Ablieferung des Gutes auf die Rechtsfolgen der Annahme des Gutes, auf die Rügepflicht sowie die Schriftform und Frist der Rüge hinzuweisen. Unterläßt er diesen Hinweis, so kann er sich nicht auf Absatz 1 berufen.

§ 14
Verjährung der Ansprüche

(1) Schadenersatzansprüche aus dem Vertrag verjähren in einem Jahr.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage der Ablieferung der Sendung, bei gänzlichem Verlust drei Monate nach der Annahme der Sendung zur Beförderung.
(3) Die Verjährung des Anspruches gegen den Unternehmer wird, abgesehen von den allgemeinen gesetzlichen Hemmungsgründen, auch dadurch gegenüber dem Unternehmer gehemmt, dass der Anspruch schriftlich geltend gemacht wird. Lehnt der Unternehmer den Anspruch ab, so läuft die Verjährungsfrist von dem Tage an weiter, an dem der Unternehmer dies demjenigen, der den Anspruch geltend gemacht hat, schriftlich mitteilt, spätestens jedoch, wenn seit Geltendmachung des Anspruchs 12 Monate vergangen sind.
(4) Die Verjährung anderer Ansprüche aus dem Vertrag regelt sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

§ 15
Außervertragliche Ansprüche
Haftungsausschlüsse und -beschränkungen

(1) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen finden Anwendung auf alle Ersatzansprüche ungeachtet des Rechtsgrundes der Haftung.
(2) Der Unternehmer kann sich nicht auf die in diesen Bedingungen stehenden Haftungsausschlüsse und -Beschränkungen berufen, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht worden ist.
(3) Auf die in diesen Bedingungen stehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen können sich auch die Bediensteten sowie die Personen berufen, für die der Unternehmer gemäß § 11 haftet, es sei denn, sie haben den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht.

 

Bedingungen für den Umzugsverkehr

§ 16
Umzugsvertrag, Rechnung

(1) Der Umzugsvertrag ist für jede Sendung abzuschließen. Als eine Sendung gelten die Güter, die für einen Auftraggeber von einem Versandort an einen Empfänger nach einem Bestimmungsort bei einer Fahrt befördert und an dem Bestimmungsort entladen werden.
(2) Der Umzugsvertrag ist in schriftlicher Form festzuhalten. Das Dokument ist von dem Auftraggeber und dem Unternehmer zu unterzeichnen. Je eine Ausfertigung erhalten der Unternehmer, der Auftraggeber und der Empfänger. Der Unternehmer hat eine aufgegliederte Rechnung zu erteilen.
(3) Das in Absatz 2 genannte Dokument muß folgende Angaben enthalten:

1.
 
Ort und Tag des Vertragsabschlusses,
2.
 
Name und Anschrift des Unternehmers,
3.
 
Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung,
4.
 
Art des Gutes,
5.
 
den voraussichtlich benötigten Laderaum in Möbelwagenmetern (gegebenenfalls die Umzugsgutliste),
6.
 
Vereinbarungen über die zu erbringenden Leistungen (Leistungsbeschreibung),
7.
 
die mit der Beförderung verbundenen Kosten (Beförderungsentgelt, Entgelte für Nebenleistungen, Zölle und andere Kosten), die vom Vertragsabschluß bis zur Ablieferung anfallen,
8.
 
gegebenenfalls den Sendungswert,
9.
 
Name und Anschrift der Versicherungsgesellschaft, bei der sich der Unternehmer nach § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 des Güterkraftverkehrsgesetzes versichert hat,
10.
 
den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme,
11.
 
die Kosten, die der Auftraggeber zu übernehmen hat,
12.
 
amtliches Kennzeichen für das Kraftfahrzeug,
13.
 
Name und Anschrift des Auftraggebers,
14.
 
Name und Anschrift des Empfängers,
15.
 
Versandort mit Postleitzahl und Beladestelle(n), Bestimmungsort mit Postleitzahl und Entladestelle(n).

(4) Das Fehlen oder Mängel des in Absatz 2 genannten Dokuments berühren weder die Gültigkeit noch den Inhalt des Vertrages.
(5) Der Unternehmer kann einem anderen Unternehmer (Zweitunternehmer) die Durchführung des Vertrages ganz oder teilweise übertragen, wenn der Auftraggeber sich damit einverstanden erklärt. Beauftragt der Unternehmer einen Zweitunternehmer mit der Beförderung, so hat er diesem vor Beginn der Beförderung eine Ausfertigung des Umzugsvertrages auszuhändigen. Name und Anschrift des Zweitunternehmers sind in den Umzugsvertrag einzutragen. Der Zweitunternehmer hat den ihm ausgehändigten Umzugsvertrag ebenfalls zu unterzeichnen.
(6) Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner zum Vertrag zu machenden Angaben.

§ 17
Fälligkeit

Der Rechnungsbetrag ist, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, bei Inlandstransporten vor Beendigung der Ausladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Beladung fällig.

§ 18
Haftungsausschlüsse

(1) Der Unternehmer haftet nicht für Schäden an Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren jeder Art, Dokumenten und Urkunden.
(2) Hat der Unternehmer die erforderliche Sorgfalt beachtet, so haftet er nicht für

1.
Funktionsschäden an Rundfunk-, Fernseh- oder ähnlich empfindlichen Geräten;
2.
Schäden an Pflanzen oder Tieren;
3.
Schäden, die durch explosive, feuergefährliche, strahlende, selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe, durch Öle, Fette sowie Tiere entstehen, sofern diese Güter dem Unternehmer vom Auftraggeber übergeben worden sind.

§ 19
Ausländische Streitkräfte

Die Bedingungen für die Beförderung von Umzugsgut gelten auch, wenn Auftraggeber die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte sind. In diesen Fällen gilt ergänzend:

1.
Abweichend von § 10 Abs. 2 kann der Unternehmer die ausländischen Streitkräfte über die Haftungsbestimmungen und über die mit der Angabe des Wertes der Sendungen verbundenen Rechtsfolgen für mehrere Sendungen einmal schriftlich unterrichten.
2.
Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 2 kann der Unternehmer die Sendung zwischenlagern.
3.
Anstelle des in § 16 Abs. 2 genannten Dokuments für den Umzugsvertrag können die ausländischen Streitkräfte ihre eigenen Frachtbriefe benutzen; diese können zusätzlich in Fremdsprachen abgefaßt sein.

§ 20
Frachtbrief

(1) Bei Beförderung im Fernverkehr im Sinne des § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes ist für jede Sendung vor Beginn der Beförderung ein Frachtbrief auszustellen. Der Frachtbrief ist vom Auftraggeber und vom Unternehmer zu unterzeichnen. Die Unterschriften können gedruckt oder gestempelt werden. Als eine Sendung gelten die Güter, die für einen Auftraggeber von einem Versandort an einen Empfänger nach einem Bestimmungsort bei einer Fahrt befördert und an dem Bestimmungsort entladen werden. Der Unternehmer darf die Sendung zwecks Umladung zwischenlagern.
(2) Der Frachtbrief muß folgende Angaben enthalten:

1.
 
Ort und Tag der Ausstellung,
2.
 
Name und Anschrift des Auftraggebers,
3.
 
Name und Anschrift des Unternehmers,
4.
 
Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung,
5.
 
Versandort mit Postleitzahl und Beladestelle(n), Bestimmungsort mit Postleitzahl und Entladestelle(n),
6.
 
Name und Anschrift des Empfängers,
7.
 
Art des Gutes,
8.
 
den Rauminhalt der beförderten Frachtstücke in Kubikmetern,
9.
 
die mit der Beförderung verbundenen Kosten (Beförderungsentgelt, Entgelte für Nebenleistungen, Zölle und andere Kosten, die vom Vertragsabschluß bis zur Ablieferung anfallen),
10.
 
gegebenenfalls den Sendungswert,
11.
 
Name und Anschrift der Versicherungsgesellschaft, bei der sich der Unternehmer nach § 27 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes versichert hat,
12.
 
den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme,
13.
 
die Kosten, die der Auftraggeber übernimmt,
14.
 
Vereinbarungen über Nebenleistungen,
15.
 
amtliches Kennzeichen für das Kraftfahrzeug und Ordnungsnummer der verwendeten Genehmigung.

(3) Der Frachtbrief ist in drei Ausfertigungen auszustellen; je eine Ausfertigung erhalten der Empfänger, der Unternehmer und der Auftraggeber. Eine Ausfertigung ist bei der Beförderung mitzuführen.
(4) Die Eintragungen im Frachtbrief müssen in deutscher Sprache deutlich und unauslöschbar geschrieben sein. Im Frachtbrief darf nicht radiert werden. Durchstreichungen und Änderungen sind nur zulässig, wenn sie durch Unterschrift anerkannt sind.
(5) Beauftragt der Unternehmer einen Zweitunternehmer mit der Beförderung, so hat er diesem vor Beginn der Beförderung zwei Ausfertigungen des Frachtbriefes auszuhändigen. Name und Anschrift des Zweitunternehmers sind im Frachtbrief einzutragen. Der Zweitunternehmer hat den ihm ausgehändigten Frachtbrief zu unterzeichnen.
(6) Das Fehlen oder Mängel des Frachtbriefes berühren weder die Gültigkeit noch den Inhalt des Vertrages.
(7) Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben.

§ 21
Beladen und Entladen

Das Be- und Entladen umfaßt nicht das Heranbringen zum Fahrzeug und das Fortschaffen vom Fahrzeug.

§ 22
Pfandrecht

(1) Der Unternehmer hat wegen aller fälligen Ansprüche, die ihm aus dem Vertrag zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern. Das Pfandrecht kann auch wegen unbestrittener Forderungen aus früheren Beförderungsverträgen geltend gemacht werden.
(2) Macht der Unternehmer von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seinen Besitz gelangten Gegenstände Gebrauch, so genügt für die Pfandverkaufsandrohung mit Einhaltung einer sechswöchigen Frist die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte dem Unternehmer bekannte Anschrift des Auftraggebers.

1
BAnz. Nr. 151 S. 8785 in der Fassung des Artikels 4 der Verordnung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 388)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1995 Nr. 34, S. 889

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Juli 1995

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001