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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Straffälligen- und Opferhilfe

Vollzitat: VwV Straffälligen- und Opferhilfe vom 20. Dezember 1996 (SächsJMBl. 1997 S. 3)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
für die Gewährung von Zuwendungen im Bereich der freien Straffälligen- und Opferhilfe
(VwV Straffälligen- und Opferhilfe)

Vom 20. Dezember 1996

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23, 44 Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung ( SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) sowie der Vorl. VV zu § 44 SäHO vom 13. Mai 1992 (ABlSMF Nr. 5 S. 1) Zuwendungen für sozialpädagogische Angebote und Leistungen von Trägern der freien Straffälligen- und Opferhilfe.
1.2
Förderungsfähig sind Leistungen und Maßnahmen zur Schaffung von örtlichen, regionalen oder flächendeckenden Angeboten im Bereich der freien Straffälligen- und Opferhilfe. Das Land stellt hierzu Mittel bereit, soweit zu erwarten ist, daß sich die Zuwendungsempfänger in angemessener Höhe beteiligen. Zuwendungen werden nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und nur dann gewährt, wenn keine oder nicht in ausreichendem Maße Drittmittel in Anspruch genommen werden können.
1.3
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens.
2
Gegenstand der Förderung
 
Die Angebote und Leistungen beziehen sich auf folgende Arbeitsfelder:
2.1
sozialpädagogische Angebote für Gefangene in Justizvollzugsanstalten,
2.2
sozialpädagogische Angebote für Haftentlassene,
2.3
U-Haft-Vermeidung bei Jugendlichen,
2.4
Projekte für betreutes Wohnen für Haftentlassene und Probanden des Sozialen Dienstes der Justiz,
2.5
sozialpädagogische Angebote für Opfer von Straftaten,
2.6
Projekte zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen der freien und staatlichen Straffälligen- und Opferhilfe.
3
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind Träger und Vereine der freien Straffälligen- und Opferhilfe.
4
Zusammenarbeit
 
Bei der Zuwendungsentscheidung sind auch die Koordinierung der Maßnahmen der freien Träger der Straffälligen- und Opferhilfe sowie ihre Zusammenarbeit zu berücksichtigen. Mehrere gleichartige Projekte auf örtlicher und regionaler Ebene werden nicht gefördert.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1
Bemessungsgrundlage
5.1.1
Bemessungsgrundlage für die Personalkosten der Mitarbeiter ist die Vergütungsgruppe V b BAT-Ost, in besonders begründeten Ausnahmefällen die Vergütungsgruppen IV b oder IV a BAT-Ost.
5.1.2
Bemessungsgrundlage für Honorare einer freien, nebenberuflichen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Tätigkeit ist eine Vergütung bis höchstens 35 DM je Stunde.
5.1.3
Bemessungsgrundlage für Reisekosten sind § 5, § 6 Abs. 1, 3 bis 6 Sächsisches Reisekostengesetz.
5.1.4
Die Bemessungsgrundlage für die Sachkosten richtet sich nach der Höhe der Miete sowie den Bewirtschaftungs- und sonstigen Kosten einer sozialpädagogischen Maßnahme.
5.2
Form und Höhe der Zuwendungen
5.2.1
Die Zuwendungen werden zur institutionellen Förderung oder zur Projektförderung gewährt.
5.2.2
Die Finanzierung kann als Anteilsfinanzierung, Fehlbedarfsfinanzierung oder Festbetragsfinanzierung erfolgen.
5.2.3
Eine Förderung aus Mitteln des Staatsministeriums der Justiz erfolgt in Form eines gegebenenfalls bedingt rückzahlbaren Zuschusses und kann bis zur Höhe von 70 Prozent der gemäß Nummer 5.1 dieser Verwaltungsvorschrift als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben, in besonders begründeten Ausnahmefällen auch darüber hinaus, erfolgen.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
 
Die Bewilligungsbehörde läßt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Sie kann Zuwendungen nur dann bewilligen, wenn dem Antrag die erforderlichen Angaben beigefügt sind.
7
Verfahren
7.1
Allgemeines
Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung , soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen von der Vorl. VV zu § 44 SäHO vom 13. Mai 1992 zugelassen sind.
Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift sind die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen.
7.2
Antrag
7.2.1
Zuwendungsanträge sind schriftlich beim Sächsischen Staatsministerium der Justiz über den jeweiligen überörtlichen Träger, der eine Stellungnahme hinzufügt, einzureichen. Sie sollen jeweils bis zum 1. Oktober für das folgende Haushaltsjahr vorliegen. Bei einer Projektförderung sind ein Finanzierungsplan, bei einer institutionellen Förderung ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan sowie ein Stellenplan beizufügen.
7.2.2
Voraussetzung für die Förderung einer neuen Maßnahme, für die ein Zuwendungsantrag auf Projektförderung gestellt wird, ist, dass mit dem Projekt noch nicht begonnen worden ist oder dass das Staatsministerium der Justiz dem vorzeitigen Maßnahmebeginn zugestimmt hat. Der Zuwendungsantrag soll die an die Förderung geknüpften Zielvorstellungen so eindeutig bestimmen, dass sie später als Vergleichsbasis für die Messung und Bewertung des Programmerfolgs dienen können.
7.2.3
Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt. Leistungen können nur für das jeweilige geltende Haushaltsjahr gewährt werden.
7.2.4
Von dem Zuwendungsempfänger ist ein Verwendungsnachweis zu fordern. Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Kalenderjahres dem Staatsministerium der Justiz vorzulegen. Das Staatsministerium der Justiz prüft den Verwendungsnachweis in eigener Verantwortung; es ist auch für die Rücknahme oder den Widerruf des Bewilligungsbescheids sowie für die Rückforderung der Zuwendung zuständig.
8
Inkrafttreten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz für die Gewährung von Zuwendungen im Bereich der freien Straffälligen- und Opferhilfe vom 14. September 1994 außer Kraft.

Dresden, den 20. Dezember 1996

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 1997 Nr. 1, S. 3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001