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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen Mustersatzung für die Sparkassen mit kommunalem Träger des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen Mustersatzung für die Sparkassen mit kommunalem Träger des Freistaates Sachsen vom 27. November 2000 (SächsABl. 2001 S. 17)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
Mustersatzung für die Sparkassen mit kommunalem Träger des Freistaates Sachsen

Vom 27. November 2000

Aufgrund des § 4 Abs. 2 des Sparkassengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsSparkG) vom 3. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 190, 195) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern folgende Mustersatzung erlassen.

§ 1
Name, Sitz und Siegel

(1) Die Kreis-/Stadt-/Stadt- und Kreis-/Sparkasse … (im Folgenden Sparkasse genannt) mit dem Sitz in … ist eine mündelsichere, dem gemeinen Nutzen dienende rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Sparkasse führt ein Siegel mit ihrem Namen.

(3) Die Sparkasse ist Mitglied des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbands.

(4) Im Geschäftsverkehr kann die Sparkasse die Kurzbezeichnung … führen.

§ 2
Gewährträger

(1) Gewährträger der Sparkasse ist …

(2) Der Gewährträger haftet für die Verbindlichkeiten der Sparkasse unbeschränkt. Die Gläubiger der Sparkasse können den Gewährträger erst in Anspruch nehmen, wenn sie aus dem Vermögen der Sparkasse nicht befriedigt werden.

(3) Der Gewährträger stellt sicher, dass die Sparkasse ihre Aufgaben erfüllen kann.

§ 3
Organe

Organe der Sparkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.

§ 4
Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) Dem Verwaltungsrat gehören … Mitglieder an.

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus

1.
dem Vorsitzenden (§ 10 SächsSparkG);
2.
… weiteren Mitgliedern (§ 11 Abs. 1 SächsSparkG);
3.
… Beschäftigten der Sparkasse (§ 11 Abs. 4 SächsSparkG).

§ 5
Sitzungen des Verwaltungsrats

(1) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein und leitet seine Sitzungen.

(2) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zehn Tagen und Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Der Vorsitzende muss den Verwaltungsrat binnen angemessener Frist einberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats, der Vorstand oder die Mitglieder des Kreditausschusses dies unter Angabe des Gegenstands der Beratung beantragen. In dringenden Fällen kann im Umlaufverfahren beschlossen werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht.

(3) Über das Ergebnis der Sitzung des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.

(4) Die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

§ 6
Kreditausschuss

(1) Der Kreditausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats als Vorsitzendem und anderen Mitgliedern, deren Zahl der Verwaltungsrat gemäß § 17 Abs. 1 SächsSparkG bestimmt.

(2) Der Kreditausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern.

(3) An den Sitzungen des Kreditausschusses nehmen die Mitglieder des Vorstands, die stellvertretenden Vorstandsmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Kreditausschusses mit beratender Stimme teil.

(4) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend; in der Niederschrift sind das Stimmenverhältnis bei der Beschlussfassung und die Namen der Ablehnenden festzuhalten.

§ 7
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied. Neben ordentlichen Mitgliedern können auch stellvertretende Mitglieder bestellt werden, die ständiges und volles Stimmrecht im Vorstand besitzen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SächsSparkG).

(2) Das Nähere über den Geschäftsgang des Vorstands, die Geschäftsbereiche der Mitglieder und ihre Vertretung bestimmt die Geschäftsanweisung.

§ 8
Bekanntmachungen der Sparkasse

(1) Bekanntmachungen der Sparkasse sind in … zu veröffentlichen. Aufgebots- und Kraftloserklärungen von Sparkassenbüchern sind in … bekannt zu machen.

(2) Bekanntmachungen sind außerdem in den Geschäftsräumen der Sparkasse auszuhängen.

§ 9
Auslegen der Satzung

Die Satzung ist in ihrer jeweils geltenden Fassung in den Geschäftsräumen der Sparkasse auszulegen.

§ 10
In-Kraft-Treten der Satzung

Die Satzung tritt am … in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom … außer Kraft.

Dresden, den 27. November 2000

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 1, S. 17

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. Januar 2001

    Fassung gültig bis: 16. Oktober 2003