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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Einführung der Gefangenentransportvorschrift vom 1. April 1963

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Einführung der Gefangenentransportvorschrift vom 1. April 1963 vom 25. Oktober 1993 (SächsABl. S. 1229)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Einführung der Gefangenentransportvorschrift vom 1. April 1963
(SächsGTV)

Vom 25. Oktober 1993

Die auf einem gemeinsamen Entwurf der Länder beruhende Gefangenentransportvorschrift (GTV) vom 1. April 1963 wird in der nachfolgenden Fassung mit Wirkung vom 1. November 1993 in Kraft gesetzt.

Dienstvorschrift
für den Gefangenentransport in Sachsen
(SächsGTV)

Inhaltsübersicht

Erster Teil
Gemeinsame Vorschriften für alle Transportarten

  1
Anwendungsbereich
  2
Transportgefangene
  3
Transportbehörden
  4
Auftragsstelle, Absendestelle, Empfangsstelle
  5
Transportarten
  6
Transportbegleiter
  7
Transportersuchen
  8
Vorbereitung der Transporte durch die Absendestelle
  9
Habe
10
Transportverpflegung
11
Durchführung der Transporte
12
Anwendung unmittelbaren Zwanges
13
Besondere Vorkommnisse
14
Transportkosten

Zweiter Teil
Gefangenensammeltransporte

15
Umläufe
16
Gefangenentransportwagen
17
Durchführung der Sammeltransporte
18
Unterbringung der Gefangenen

Dritter Teil
Einzel- und Sondertransporte

19
Einzeltransporte
20
Sondertransporte

Vierter Teil
Schlußvorschrift

21
Schlußvorschrift

Erster Teil
Gemeinsame Vorschriften für alle Transportarten

Nummer 1
Anwendungsbereich

Diese Vorschrift regelt den Transport von Gefangenen, soweit es sich nicht um Ausführungen, um Überführungen am selben Ort, um Transporte zwischen Teilen einer Justizvollzugsanstalt oder um Fahrten zu Arbeitsstellen handelt. Auf Transporte zum Zwecke der Vorführung ist die Vorschrift nur anzuwenden, wenn ein Vorführungsbefehl nach § 457 Strafprozeßordnung ( StPO) erlassen ist.

Nummer 2
Transportgefangene

Gefangene im Sinne dieser Vorschrift sind:

a)
Strafgefangene sowie Personen, gegen die auf eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung erkannt ist,
b)
Untersuchungsgefangene sowie vorläufig Untergebrachte (vergleiche § 126 a StPO),
c)
Personen, die aufgrund eines Haftbefehls oder eines Vorführungsbefehls zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von der Polizei festgenommen worden sind,
d)
Zivilhaftgefangene,
e)
auszuliefernde oder durchzuliefernde Ausländer,
f)
abzuschiebende Ausländer, die sich in Abschiebungshaft befinden.

Nummer 3
Transportbehörden

Transportbehörden sind nach landesrechtlicher Bestimmung:

a)
beim Einzeltransport die Justizvollzugsanstalten oder Polizeidienststellen,
b)
beim Sammeltransport die im „Kursbuch für den Gefangenensammeltransport“ bei den einzelnen Umläufen bekanntgegebenen Justizvollzugsanstalten oder Polizeidienststellen,
c)
beim Sondertransport besonders beauftragte Justizvollzugsanstalten oder Polizeidienststellen.

Grundsätzlich sind in den Fällen a) bis c) die Justizvollzugsanstalten zuständig.

Nummer 4
Auftragsstelle, Absendestelle, Empfangsstelle

Die Auftragsstelle veranlaßt den Transport. Von der Absendestelle geht der Gefangenentransport aus. Der Empfangsstelle wird der Gefangene zugeführt.

Nummer 5
Transportarten

(1) Gefangene sind grundsätzlich im Sammeltransport zu befördern. Wird der Abgangs- oder Bestimmungsort von dem Gefangenensammelwagen nicht berührt, und muß deshalb der Gefangene auf Teilstrecken im Einzeltransport befördert werden, so gilt dieser als Sammeltransport.

(2) Im Einzeltransport sind zu befördern:

a)
Jugendliche und heranwachsende Untersuchungsgefangene und Gefangene im Jugendstrafvollzug, die im Sammeltransport von erwachsenen Gefangenen nicht getrennt gehalten werden können,
b)
Gefangene, bei denen die Auftragsstelle ausnahmsweise aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen besonderer Gefährlichkeit des Gefangenen oder wegen Dringlichkeit der Beförderung diese Transportart angeordnet hat,
c)
Gefangene, bei denen nach dem Gutachten eines Anstaltsarztes, Polizeiarztes oder Amtsarztes die Beförderung im Sammeltransport aus gesundheitlichen Gründen nicht angängig ist,
d)
Gefangene, die geisteskrank sind oder an einer übertragbaren Krankheit leiden,
e)
weibliche Gefangene vom sechsten Monat der Schwangerschaft an,
f)
Zivilhaftgefangene,
g)
Mütter mit Kleinkindern.

(3) Im übrigen ist Einzeltransport nur zulässig, wenn

a)
ein Sammeltransport in Richtung des Bestimmungsortes nicht besteht oder
b)
anzuerkennende persönliche Gründe des Gefangenen eine Ausnahmeregelung rechtfertigen, er sich zur Zahlung der Kosten verpflichtet und hierauf einen ausreichenden Vorschuß geleistet hat.

(4) Für Einzeltransporte kann jedes geeignete Beförderungsmittel benutzt werden. Die Gründe für den Einzeltransport sind aktenkundig zu machen.

Nummer 6
Transportbegleiter

(1) Gefangenentransporte werden von Aufsichtskräften der Justizvollzugsanstalten oder von Polizeibeamten (Transportbegleiter) durchgeführt (vergleiche Nummer 3).

(2) Als Transportbegleiter dürfen nur zuverlässige, umsichtige und körperlich rüstige Bedienstete eingeteilt werden. Sie müssen ihre Dienstvorschriften, insbesondere diese Vorschrift genau kennen.

(3) Die Transportbegleiter haben den Gefangenen gewissenhaft und aufmerksam zu beaufsichtigen. Im Verkehr mit dem Gefangenen haben sie strengste Zurückhaltung zu wahren. Versuche des Gefangenen, mit der Außenwelt oder mit getrennt untergebrachten Gefangenen in Verbindung zu treten, sind zu unterbinden.

(4) Die Zahl der Transportbegleiter ist nach der Anzahl und Gefährlichkeit der Gefangenen und den sonstigen Beförderungsverhältnissen zu bemessen.

(5) Die Transportbegleiter tragen Dienstkleidung, soweit nicht bei Einzeltransporten die Transportbehörde etwas anderes bestimmt. Sie haben ihren Ausweis stets bei sich zu führen und sind mit den erforderlichen Waffen, Schließzeug usw. auszurüsten. Das Nähere bestimmt die Transportbehörde.

(6) Transporte weiblicher Gefangener werden von weiblichen Kräften oder von mindestens zwei männlichen Transportbegleitern ausgeführt, sofern weibliche Kräfte nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand zur Verfügung stehen.

(7) Sind bei einem Transport mehrere Transportbegleiter erforderlich, so bestimmt die Transportbehörde einen von ihnen zum Transportleiter. Dieser erteilt den übrigen Transportbegleitern die erforderlichen Weisungen und ist dafür verantwortlich, dass die in dieser Vorschrift enthaltenen Anweisungen beachtet werden. Im Sammeltransport ist der Transportleiter, soweit es sich nicht um fahrtechnische Fragen handelt, auch Vorgesetzter der Fahrer und kann diese erforderlichenfalls zur Beaufsichtigung der Gefangenen heranziehen.

(8) Wird ein Transportbegleiter während des Transportes dienstunfähig, so ist erforderlichenfalls von der nächsten Transportbehörde Ersatz zu erbitten; seine Dienststelle ist alsbald zu unterrichten.

Nummer 7
Transportersuchen

(1) Voraussetzung für die Einleitung eines Transportes ist

a)
ein Transportersuchen der zur Verfügung über den Gefangenen berechtigten Stelle nach Vordruck GTV 1 oder
b)
eine schriftliche Anordnung des Leiters der Anstalt, in der sich der Gefangene befindet (zum Beispiel bei Ausantwortung, Verlegungen aus Vollzugsgründen).

(2) Transportanträge, besonders zur Wahrnehmung eines Termins, sind so rechtzeitig zu stellen, dass der Gefangene im Sammeltransport befördert werden kann. Sobald feststeht, dass der Gefangene nicht mehr benötigt wird, leitet die Empfangsstelle den Rücktransport ein, auch wenn die Auftragsstelle dies nicht ausdrücklich angeordnet hat.

(3) Bei abzuschiebenden Ausländern (vergleiche Nummer 2 Buchst. f), die sich in Abschiebungshaft befinden, ist dem Transportersuchen eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 599) in der Fassung vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 861) beizufügen. Der Beschluss muß eine Anordnung des Gerichts nach § 8 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes oder die Rechtskraftbescheinigung enthalten.

Nummer 8
Vorbereitung der Transporte durch die Absendestelle

(1) Die Absendestelle prüft, wann und auf welchem Wege der Gefangene der Empfangsstelle zugeführt werden soll. Sie hat den Gefangenen so rechtzeitig in Marsch zu setzen, dass er dort – besonders bei Überführung zur Wahrnehmung eines Termins – pünktlich eintrifft.

(2) Für den Transport des Gefangenen ist ein Transportschein nach Vordruck GTV 2 auszustellen. Hin- und Rücktransport gelten als zwei Transporte.

(3) Bestehen Bedenken gegen die Transportfähigkeit des Gefangenen, so darf der Transport nur durchgeführt werden, wenn der zuständige Arzt die Transportfähigkeit festgestellt hat. Das gilt besonders bei Epileptikern, bei Gefangenen, die in ärztlicher Behandlung stehen und bei schwangeren Frauen und stillenden Müttern. Die Transportfähigkeit ist in diesem Fall auf dem Transportschein vom Arzt zu vermerken.

(4) Müssen dem Transportleiter (Transportbegleiter) für den Gefangenen Arzneimittel mitgegeben werden oder erscheinen besondere Behandlungshinweise für den Transport und für die Empfangsstelle angezeigt, so hat der Arzt dies in einer besonderen Anlage zum Transportschein zu vermerken.

(5) Der Transportgefangene kann in seiner eigenen Kleidung befördert werden, soweit nicht aus Sicherheitsgründen angeordnet wird, dass er Anstaltskleidung zu tragen hat. Die Absendestelle hat dafür zu sorgen, dass der Gefangene ordentlich gekleidet und gegen Kälte genügend geschützt ist. Etwa erforderliche zusätzliche Bekleidung ist mitzugeben. Anstaltskleidung ist von der Empfangsstelle an die Absendestelle zurückzusenden, wenn der Gefangene voraussichtlich nicht zur Absendestelle zurückkehrt.

(6) Soll ein Gefangener während des Transports – gegebenenfalls auch im Sammelwagen – gefesselt werden (vergleiche Nummer 12) oder sind besondere Vorsichtsmaßnahmen zu beachten, so ist dies auf dem Transportschein zu vermerken. Der Vermerk ist rot zu unterstreichen und zu unterschreiben. Die Fesselung darf nicht anheimgestellt werden.

Nummer 9
Habe

(1) Der Gefangene darf mit sich führen

a)
Mittel, die zur Körperpflege erforderlich sind,
b)
Gegenstände, die er aus gesundheitlichen oder hygienischen Gründen benötigt (zum Beispiel Arzneimittel, deren Aushändigung der Anstaltsarzt für unbedenklich hält, Wechselwäsche),
c)
Schriftstücke (auch persönliche Aufzeichnungen), die ihm für einen unmittelbar bevorstehenden Termin belassen werden müssen,
d)
Transportverpflegung und Tabakwaren (mit Feuerzeug). Nach Buchstabe b) mitgegebene Arzneimittel sind auf dem Transportschein zu vermerken.

(2) Im Sammeltransport ist zugleich auch die übrige Habe mitzubefördern, wenn der hierfür vorgesehene Raum ausreicht (vergleiche hierzu Bemerkung im Kursbuch) und der Gefangene bei der Empfangsstelle verbleibt. Zurückgelassene Habe ist nachzusenden.

(3) Alle Gepäckstücke müssen gut verpackt sein und mit der Aufschrift oder einem Anhänger mit dem Namen des Gefangenen, der Absendestelle und der Empfangsstelle versehen sein. Ungenügend verpacktes oder beschriftetes Gepäck soll der Transportleiter (Transportbegleiter) zurückweisen. Die Gepäckstücke sind auf dem Transportschein ihrer Art und Zahl nach besonders zu vermerken.

(4) Die Habe von auszuliefernden oder abzuschiebenden Ausländern (vergleiche Nummer 2 Buchst. e und f) ist so rechtzeitig abzusenden, dass sie spätestens gleichzeitig mit dem Gefangenen bei der von der Auftragsstelle bezeichneten Dienststelle eintrifft. Auf dem Transportschein ist zu vermerken, wann und wohin die Habe abgesandt worden ist.

Nummer 10
Transportverpflegung

(1) Die Transportverpflegung richtet sich nach den von den Vollzugsverwaltungen der Länder vorgeschriebenen Sätzen. Sie wird höchstens für einen Tag mitgegeben, erstmalig von der Absendestelle, dann von den Übernachtungsanstalten.

(2) Das Brot ist in Scheiben zu schneiden und mit dem Belag zum Verzehr herzurichten.

(3) Der Transportleiter (Transportbegleiter) hat dafür zu sorgen, dass die Gefangenen ausreichend Kaffee oder Trinkwasser erhalten.

(4) Erhält ein Gefangener aufgrund ärztlicher Anordnung eine Sonderkost, so ist diese auf dem Transportschein nach Art und Umfang zu vermerken.

Nummer 11
Durchführung der Transporte

(1) Der Gefangene ist unmittelbar vor dem Abtransport sorgfältig auf den Besitz verbotener Gegenstände zu durchsuchen und alsdann mit dem Transportschein und der für ihn mitzuführenden Habe dem Transportleiter (Transportbegleiter) zu übergeben. Dem Transportschein sind die Personalunterlagen und gegebenenfalls auch die Ausweispapiere in einem verschlossenen Umschlag beizufügen. Auf dem Umschlag sind der Name des Gefangenen, die Absende- und Empfangsstelle und der Inhalt anzugeben. Die Übernahme hat der Transportleiter (Transportbegleiter) in einem Transportbuch (GTV 3), das bei jeder Justizvollzugsanstalt geführt wird, zu bescheinigen. In dieser Weise ist auch zu verfahren, wenn der Gefangene während des Transports nur vorübergehend in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht war.

(2) Beim Sammeltransport trägt der Transportleiter den Namen des Gefangenen und die sonstigen Angaben in eine Transportliste (GTV 4) ein und läßt sich in ihr die spätere Übergabe bescheinigen. Beim Einzeltransport stellt die Empfangsstelle eine Einlieferungsbescheinigung aus.

(3) Beim Sammeltransport führt der Transportleiter neben der Transportliste einen Nachweis über die Zu- und Abgänge (GTV 5). (4) Der Transportschein wird nach Beendigung des Transports zu den Personalakten genommen. Abgeschlossene Transportlisten und Nachweise sind drei Jahre lang nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Für die Aufbewahrung der Transportbücher gelten die Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden – Aufbewahrungsbestimmungen (AufbewBest) -.

Nummer 12
Anwendung unmittelbaren Zwanges

Die Anwendung unmittelbaren Zwanges, besonders die Fesselung und der Gebrauch von Schußwaffen, richten sich nach den hierzu ergangenen Vorschriften. Bei Untersuchungsgefangenen ist § 119 Abs. 5 und 6 StPO zu beachten.
Dazu wird ergänzend bestimmt:

a)
Über die Fesselung entscheidet die Absendestelle, soweit die Auftragsstelle nicht bereits im Transportersuchen eine Anordnung getroffen hat. Beim Sammeltransport bezieht sich die Anordnung der Fesselung auf den Weg vom und zum Sammelwagen. Soll ein Gefangener während der Fahrt aus besonderen Gründen gefesselt bleiben, so ist dies von der Dienststelle, welche die Entscheidung über die Fesselung trifft, besonders anzuordnen (vergleiche Nummer 8 Abs. 6). Die ohne vorherige Genehmigung des zuständigen Richters (§ 119 Abs. 6 Satz 1, § 126 StPO) von der Absendestelle angeordnete Fesselung eines Untersuchungsgefangenen ist dem zuständigen Richter unverzüglich mitzuteilen.
b)
Erweist sich die Fesselung aus Gründen, die erst während des Transports auftreten, als notwendig, so kann sie der Transportleiter (Transportbegleiter) anordnen. Eine Fesselung auf dem Rücken kommt nur aus zwingenden Gründen in Betracht. Die ohne richterliche Anordnung von dem Transportleiter (Transportbegleiter) bewirkte Fesselung eines Untersuchungsgefangenen ist dem zuständigen Richter (§ 126 StPO) mitzuteilen.
Aus diesem Grunde hat der Transportleiter (Transportbegleiter) auf der Rückseite des Transportscheines unter „Sonstige Vermerke“ den Grund, die Art und die Dauer der Fesselung zu vermerken und auf die Notwendigkeit der Mitteilung an den zuständigen Richter durch die Empfangsstelle hinzuweisen.
c)
Der Transportleiter (Transportbegleiter) hat den Gefangenen vor Beginn des Transports darauf hinzuweisen, dass – besonders bei Fluchtversuch und Meuterei – von der Schußwaffe Gebrauch gemacht werden kann.

Nummer 13
Besondere Vorkommnisse

(1) Wird während des Transports ärztliche Hilfe erforderlich, ist diese sobald wie möglich zu gewähren. Ist der Gefangene nicht mehr transportfähig, so ist die nächste Vollzugsanstalt um Übernahme zu bitten. Diese benachrichtigt unverzüglich die Absendestelle, die Auftragsstelle und die Empfangsstelle.

(2) Entweicht ein Gefangener, so sind die zur Wiederergreifung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, vor allem ist sofort die nächste Polizeidienststelle zu verständigen und um Verfolgung zu bitten. Die Transportbehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen, die das Erforderliche veranlaßt.

(3) Der Transportleiter (Transportbegleiter) hat besondere Vorkommnisse während des Transports (Erkrankungen, Entweichungen, Entweichungsversuche, Selbstmordversuche, Widersetzlichkeiten der Gefangenen, Unfälle usw.) der Transportbehörde zu melden. Diese berichtet über Vorkommnisse größerer Bedeutung der vorgesetzten Dienststelle.

Nummer 14
Transportkosten

(1) Transportkosten sind nur zu berechnen, wenn

a)
die Auftragsstelle im Einzelfall darum ersucht; die Kosten sind der Auftragsstelle mitzuteilen,
b)
ein Einzeltransport in ein anderes Land für eine Auftragsstelle dieses Landes durchzuführen ist; die Kosten sind von der Auftragsstelle einzufordern,
c)
ein Einzeltransport im persönlichen Interesse des Gefangenen durchgeführt wird (vergleiche Nummer 5 Abs. 3 Buchst. b); die Kosten sind von dem Gefangenen einzuziehen.

Im übrigen trägt jede Transportbehörde ihre Kosten endgültig selbst.

(2) Die Berechnung der Transportkosten obliegt beim Sammeltransport der Empfangsstelle, beim Einzeltransport der Transportbehörde, die den Gefangenen der Empfangsstelle zugeführt hat.

(3) Für die Beförderung im Sammeltransport ist ein Pauschalsatz von 0,60 DM für den laufenden Kilometer zu berechnen. Damit sind auch die Nebenkosten abgegolten. Für die Berechnung ist ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Transportweg die Entfernung auf dem kürzesten Schienenwege maßgebend.

(4) Zu den Transportkosten des Einzeltransports gehören

a)
die Kosten für die Beförderung des Gefangenen,
b)
Reisekostenvergütungen für Transportbegleiter.
c)
sonstige notwendige bare Auslagen.

Zweiter Teil
Gefangenensammeltransporte

Nummer 15
Umläufe

(1) Sammeltransporte werden planmäßig mit den dafür bestimmten Gefangenentransportwagen durchgeführt. Die Transportbehörden und die Strecken und Zeiten der fahrplanmäßigen Umläufe werden mit den vorgesehenen Anschlüssen in dem Kursbuch für den Gefangenensammeltransport bekanntgegeben.
An gesetzlichen Feiertagen fallen die Umläufe aus. Benötigt ein Umlauf für die Fahrstrecke mehrere Tage und fällt einer dieser Tage auf einen gesetzlichen Feiertag, so fällt der Umlauf auch an den zugehörigen Werktagen aus.

(2) Der Transportleiter ist dafür verantwortlich, dass der im Fahrplan vorgeschriebene Umlaufkurs eingehalten wird.

Nummer 16
Gefangenentransportwagen

(1) Für jeden Gefangenentransportwagen ist ein Fahrer einzuteilen, der für den verkehrs- und betriebssicheren Zustand sowie für die ständige Einsatzbereitschaft des Fahrzeugs verantwortlich ist. Mängel hat er der Transportbehörde zu melden, die das Erforderliche veranlaßt.

(2) Die Gefangenentransportwagen sind je nach den Erfordernissen mit einem Fahrer oder mit zwei Fahrern zu besetzen, von denen einer als Verantwortlicher im Sinne des Absatzes 1 einzuteilen ist. Die Fahrer müssen für die schwierige Aufgabe geeignet sein. Sind zwei Fahrer eingesetzt, so haben sie sich so rechtzeitig abzuwechseln, dass keine Übermüdung eintreten kann. Die Zeit, während der jeder Fahrer das Fahrzeug gefahren hat, ist im Fahrtenbuch zu vermerken. Der Fahrer darf das Fahrzeug erst verlassen, wenn er sichergestellt hat, dass der Wagen nicht unbefugt in Betrieb genommen werden kann.

(3) Im Fahrbetrieb geht die fahrtechnische Sicherheit allen anderen Belangen vor. Die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit nach der StVO darf nicht überschritten werden. Die Fahrgeschwindigkeit ist den Straßen- und Witterungsverhältnissen anzupassen. Wird die Fahrsicherheit durch Nebel, Glatteis usw. erheblich behindert, so entscheidet der Fahrer im Benehmen mit dem Transportleiter, ob und wie der Transport durchzuführen ist.

(4) Treten während der Fahrt Mängel am Gefangenentransportwagen auf, die seine Verkehrssicherheit beeinträchtigen und nicht sofort beseitigt werden können, so ist er auf dem kürzesten Wege aus dem Verkehr zu ziehen. Der Transportleiter veranlaßt, dass die Transportbehörde alsbald verständigt wird und trifft die zur Sicherung des Transports erforderlichen Maßnahmen.

(5) In jedem Gefangenentransportwagen sind so viele Handfesseln mitzuführen, dass im Bedarfsfalle alle Gefangenen gefesselt werden können.

(6) Schußwaffen dürfen, von Notfällen abgesehen, im Transportraum nicht getragen werden. Sie sind an einer hierfür geeigneten Stelle des Fahrerhauses griffbereit aufzubewahren. Beim Verlassen des Wagens ist jeder Bedienstete für die sichere und sachgemäße Verwahrung seiner Schußwaffe verantwortlich.

Nummer 17
Durchführung der Sammeltransporte

(1) Der Transportleiter hat sich vor Antritt einer jeden Fahrt davon zu überzeugen, dass

a)
der Transportraum des Fahrzeugs sich in einem ordnungsgemäßen und sicheren Zustand befindet,
b)
das vorgeschriebene Gerät vollzählig und gebrauchsfähig vorhanden ist,
c)
Lüftung, Heizung und elektrische Rufanlage in Ordnung sind.

Der Transportleiter ist dafür verantwortlich, dass der Gefangenentransportwagen während des Transports ständig ausreichend beaufsichtigt ist. Er darf außer den Gefangenen und den Transportbegleitern weitere Personen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Leiters der Transportbehörde mitnehmen.

(2) Die Transportbegleiter haben ihre Plätze im Gange des Gefangenentransportwagens so zu wählen, dass sie die Zellentüren ständig überblicken können. Während der Fahrt, besonders auf freier Strecke, sollen die Zellen nicht geöffnet werden. Ist dies aus zwingenden Gründen ausnahmsweise notwendig, so ist der Wagen vorher anzuhalten. Vor dem Aufschließen einer Zelle haben der Beifahrer und erforderlichenfalls auch der Fahrer sich mit griffbereit getragener Schußwaffe vor der Einstiegstür des Wagens aufzustellen.

(3) Erscheint dem Transportleiter im Laufe des Transports die Sicherheit nicht mehr genügend gewährleistet, so hat er die nächste Polizeidienststelle oder Justizvollzugsanstalt um Unterstützung zu bitten.

(4) Wenn das Fahrzeug auf der Fahrt zwischen zwei Anstalten geräumt werden muß, sind den Gefangenen Handfesseln anzulegen. Der Transportleiter bestimmt den Standort der mit Schußwaffen ausgerüsteten Beamten. Notfalls ist von der nächsten Polizeidienststelle oder Justizvollzugsanstalt zusätzliche Hilfe zur Sicherung des Transports zu erbitten.

(5) An den Übergabestellen sind die Zellen erst dann aufzuschließen, wenn der mit der Übernahme oder Übergabe der Gefangenen beauftragte Beamte erschienen ist.

(6) Nach Beendigung des Transports und auf Übernachtungsstationen vergewissert sich der Transportleiter, dass alle Zellen geräumt sind. Er prüft zugleich den Transportraum auf etwaige Beschädigungen oder andere Mängel und sorgt für deren Abstellung.

Nummer 18
Unterbringung der Gefangenen

(1) Im Gefangenentransportwagen dürfen nicht mehr Gefangene befördert werden, als Sitzplätze in den Zellen vorhanden sind. Die Türen der Zellen sind ständig mit allen vorhandenen Verschlußmöglichkeiten zu sichern.

(2) Weibliche Gefangene sind so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass jede Verbindung zwischen ihnen und den männlichen Gefangenen ausgeschlossen ist.

(3) Untersuchungsgefangene sind von Strafgefangenen nach Möglichkeit, Jugendliche und Heranwachsende, die nicht aus dem Jugendstrafvollzug ausgenommen sind, von erwachsenen Gefangenen in jedem Fall zu trennen. Tatgenossen sind getrennt voneinander unterzubringen. Dem Ersuchen einer Auftragsstelle, bestimmte Gefangene einzeln unterzubringen oder voneinander getrennt zu halten, ist zu entsprechen.

(4) Gewalttätige Gefangene sind in Einzelzellen unterzubringen. Reichen diese nicht aus, so dürfen Gemeinschaftszellen für ihre Unterbringung in Anspruch genommen werden; bestehen hiergegen im Einzelfalle Bedenken, so kann der Transportleiter die Übernahme der Gefangenen ablehnen.

(5) Das Rauchen im Transportraum der Gefangenentransportwagen ist untersagt.

Dritter Teil
Einzel- und Sondertransporte

Nummer 19
Einzeltransporte

(1) Einzeltransporte werden grundsätzlich von der für die Absendestelle zuständigen Transportbehörde durchgeführt (vergleiche Nummer 3 Buchst. A).

(2) Muß der Transport länger als 24 Stunden unterbrochen werden, so hat die nächstgelegene Justizvollzugsanstalt den Gefangenen zu übernehmen und die Weiterbeförderung als neuen Transport zu veranlassen. Auftragsstelle, Absendestelle und Empfangsstelle sind von der Unterbrechung unverzüglich zu benachrichten.

(3) Der Transport ist so durchzuführen, dass der Gefangene möglichst vor Eintritt der Dunkelheit bei der Empfangsstelle eintrifft.

(4) Bei länger dauerndem Einzeltransport kann dem Gefangenen aus Haus-, Taschen- und Eigengeld ein Betrag zur Beschaffung von Erfrischungen ausgehändigt werden. Der Betrag soll im allgemeinen 5 DM nicht übersteigen; er ist auf dem Transportschein zu vermerken. Alkoholhaltige Getränke dürfen nicht beschafft werden.

(5) Die Transportbegleiter sind verpflichtet, Rücktransporte vom Bestimmungsort zu übernehmen, falls diese an ihrem Dienstort enden und nicht besondere Gründe entgegenstehen.

Nummer 20
Sondertransporte

Gruppenverlegungen außerhalb der Umlaufpläne für den Sammeltransport werden als Sondertransporte durchgeführt. Die Vorschriften über den Sammeltransport sind entsprechend anzuwenden, soweit die Aufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. Transportscheine sind nicht erforderlich.

Vierter Teil
Schlußvorschrift

Nummer 21
Schlußvorschrift

Diese Vorschrift tritt am 1. November 1993 in Kraft. Gleichzeitig treten alle dieser Vorschrift entgegenstehenden Verwaltungsvorschriften über den Gefangenentransport außer Kraft.

Dresden, den 25. Oktober 1993

Der Staatsminister der Justiz
In Vertretung
Klaus Hardraht
Staatssekretär

Anlagen

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1993 Nr. 51, S. 1229

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. November 1993

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002