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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung vom 7. Februar 1995 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 289) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung
(LuftZustVO)

Vom 7. Februar 1995

Rechtsbereinigt mit Stand vom 21. Juli 1998

Aufgrund von § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird verordnet:

§ 1

Dem Regierungspräsidium Dresden werden für das Gebiet des Freistaates Sachsen folgende Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung übertragen:

1.
die Erteilung der Erlaubnis für Privatflugzeugführer, Berufsflugzeugführer, nicht berufsmäßige Führer von Drehflüglern, Führer von Motorseglern, Segelflugzeugführer, Freiballonführer, Steuerer von verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen und sonstigem verkehrszulassungspflichtigem Luftfahrtgerät, ausgenommen Luftsportgeräte sowie die Erteilung der Berechtigungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) an diese Personen (§ 4 des LuftverkehrsgesetzesLuftVG);
2.
die Berufung des Vorsitzenden und der weiteren Prüfungsmitglieder für die Prüfung des in Nummer 1 genannten Luftfahrtpersonals (§ 128 Abs. 3 LuftPersV);
3.
die Anerkennung fliegerärztlicher Untersuchungsstellen für die fliegerärztliche Untersuchung der in Nummer 1 genannten Luftfahrer (§ 4 LuftVG, § 24a Abs. 3 der Luftverkehrs-Zulassungs-OrdnungLuftVZO);
4.
die Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung des in Nummer 1 genannten Luftfahrtpersonals (§ 5 LuftVG, §§ 30 bis 37 LuftVZO);
5.
die Genehmigung von Segelfluggeländen (§ 6 LuftVG, § 55 LuftVZO);
6.
die Genehmigung von Landeplätzen (§ 6 LuftVG, § 50 LuftVZO) sowie die Genehmigung der Entgelte und der Flugplatzbenutzungsordnungen für diese Landeplätze (§ 53 in Verbindung mit § 43 LuftVZO);
7.
die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungsarbeiten zur Anlegung von Flugplätzen (§ 7 LuftVG), bei denen das Regierungspräsidium Dresden Genehmigungsbehörde nach Nummer 5 und 6 ist;
8.
die Bestimmung von beschränkten Bauschutzbereichen (§ 17 LuftVG) für Flugplätze, bei denen das Regierungspräsidium Dresden Genehmigungsbehörde nach Nummer 5 und 6 ist;
9.
die Zustimmung zur Baugenehmigung oder zu einer sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforderlichen Genehmigung und die luftrechtliche Genehmigung bei der Errichtung von Bauwerken, Anlagen und Geräten, bei Bäumen sowie der Herstellung von Bodenvertiefungen in beschränkten Bauschutzbereichen (§§ 15 und 17 LuftVG) sowie in noch bestehenden Baubeschränkungsbereichen an Flugplätzen, bei denen das Regierungspräsidium Dresden Genehmigungsbehörde nach Nummer 5 und 6 ist;
10.
die Festlegung von Bauhöhen, bis zu denen in beschränkten Bauschutzbereichen oder in noch bestehenden Baubeschränkungsbereichen ohne Zustimmung der Luftfahrtbehörden Baugenehmigungen oder sonstige nach allgemeinen Vorschriften erforderliche Genehmigungen erteilt werden können (§§ 13, 15 und 17 LuftVG) an Flugplätzen, bei denen das Regierungspräsidium Dresden Genehmigungsbehörde nach Nummer 5 und 6 ist;
11.
die Zustimmung zur Baugenehmigung oder zu einer sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforderlichen Genehmigung und die luftrechtliche Genehmigung bei der Errichtung von Bauwerken, Anlagen und Geräten sowie bei Bäumen außerhalb der Bauschutzbereiche oder der noch bestehenden Baubeschränkungsbereiche (§§ 14 und 15 LuftVG) von Flugplätzen, bei denen das Regierungspräsidium Dresden Genehmigungsbehörde nach Nummer 5 und 6 ist;
12.
das Verlangen, die Abtragung von Bauwerken und anderen Luftfahrthindernissen, welche die zulässigen Höhen überragen, und die Beseitigung von Vertiefungen oder die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu dulden (§§ 16 und 17 LuftVG), soweit nicht die Bauschutzbereiche von Verkehrsflughäfen betroffen sind;
13.
die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen, die nur Gelegenheitsverkehr mit Luftfahrzeugen bis zu 5 700 kg höchstzulässige Flugmasse betreiben, ferner die Genehmigung zur gewerbsmäßigen Verwendung von Luftfahrzeugen für sonstige Zwecke und Selbstkostenflüge (§ 20 LuftVG, § 61 Nr. 1a LuftVZO);
14.
außerhalb von Verkehrsflughäfen die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen, die nicht über das Gebiet des Freistaates Sachsen hinausgehen (§ 24 LuftVG, § 73 Nr. 1 LuftVZO);
15.
außerhalb von Verkehrsflughäfen die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen von Luftfahrzeugen bis zu 14 000 kg höchstzulässigem Fluggewicht (§ 25 LuftVG, § 15 der Luftverkehrs-OrdnungLuftVO);
16.
die Erteilung der Erlaubnis zur Mitführung von Funkgerät in Luftfahrzeugen (§ 27 Abs. 1 LuftVG, § 80 Nr. 2 LuftVZO);
16a.
die Ausübung der Luftaufsicht gemäß § 29 LuftVG;
16b.
den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs gemäß § 29d LuftVG;
17.
die Zustimmung zur Einrichtung und zum Betrieb von Bodenfunkstellen für den Flugfunksprechverkehr, die nicht von der für die Flugsicherung zuständigen Stelle oder von Verkehrsflughäfen betrieben werden, sowie die Überwachung des Betriebs dieser Bodenfunkstellen (§ 81 Abs. 1 LuftVZO);
18.
die Erteilung der Erlaubnis zur besonderen Benutzung des Luftraums für:
 
a)
Abweichungen von der Sicherheitsmindesthöhe (§ 6 Abs. 3 LuftVO),
 
b)
Abwerfen oder Ablassen von Gegenständen oder von sonstigen Stoffen aus oder von Luftfahrzeugen (§ 7 Abs. 2 LuftVO),
 
c)
Kunstflüge (§ 8 Abs. 2 LuftVO),
 
d)
Schlepp- und Reklameflüge (§ 9 LuftVO),
 
e)
Abweichungen von dem Mindestabstand nach § 12 Abs. 1 Satz 3 LuftVO,
 
f)
Auflassen von Fesselballonen und Drachen, Aufstieg von Freiballonen, von Flugmodellen und von Flugkörpern mit Eigenantrieb, Massenaufstieg (§ 16 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 LuftVO),
 
mit Ausnahme der Erlaubnisse, die von der für die Flugsicherung zuständigen Stelle erteilt werden (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 LuftVG).
19.
die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 bis 18 übertragenen Verwaltungszuständigkeiten; 1

§ 2

Entscheidungen über die Erteilung, die Änderung und den Widerruf von Genehmigungen für Landeplätze nach § 1 Nr. 6 erfolgen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 7. Februar 1995

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Dr. Wolfgang Zeller
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 6, S. 99

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. Juli 1998

    Fassung gültig bis: 31. August 2006