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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

DienstaufwandsentschädigungsVerordnung

Vollzitat: DienstaufwandsentschädigungsVerordnung vom 15. September 1992 (SächsGVBl. S. 447)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die vorläufige Regelung der Dienstaufwandsentschädigungen für die Landräte, hauptamtlichen Bürgermeister und hauptamtlichen Beigeordneten
(Dienstaufwandsentschädigungs-Verordnung - DAE-VO)

Vom 15. September 1992

Es wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen verordnet aufgrund von

1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 5. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 49),
2.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalbeamtenrechtlichen Vorschaltgesetzes vom 31. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 369):

§ 1
Dienstaufwandsentschädigung

(1) Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und hauptamtliche Beigeordnete erhalten als Entschädigung für den durch das Amt allgemein verursachten erhöhten persönlichen Aufwand eine steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung.

(2) Neben einer Dienstaufwandsentschädigung nach Absatz 1 darf die Körperschaft, die die Dienstaufwandsentschädigung zahlt, keine Entschädigung für die Mitgliedschaft in einem Vertretungsorgan oder seinen Ausschüssen und kein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen ihres Vertretungsorgans, seiner Ausschüsse oder Fraktionen gewähren. Ebenso darf keine Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen der Organe oder Gremien von Zweckverbänden, Verwaltungsgemeinschaften oder gemeinsamen Verwaltungsämtern, denen der kommunale Wahlbedienstete kraft Gesetzes oder Satzung angehört, gewährt werden.

§ 2
Höhe der Dienstaufwandsentschädigung

(1) Die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung beträgt monatlich:

Dienstaufwandsentschädigung
bis zu (Einwohnerzahl) Betrag Betrag
1. für Landräte
in Landkreisen mit
bis zu 50 000 Einwohnern 600 DM,  
bis zu 100 000 Einwohnern 650 DM,  
bis zu 200 000 Einwohnern 700 DM,  
mehr als 200 000 Einwohnern 750 DM;  
2. für Beigeordnete
    Erster weitere
Beigeordnete
in Landkreisen mit
bis zu 50 000 Einwohnern 300 DM,  
bis zu 100 000 Einwohnern 325 DM,
bis zu 200 000 Einwohnern 350 DM 300 DM,
mehr als 200 000 Einwohnern 375 DM 325 DM;
3. für Bürgermeister
in Gemeinden mit
bis zu 1 000 Einwohnern 260 DM,  
bis zu 2 000 Einwohnern 330 DM,  
bis zu 5 000 Einwohnern 360 DM,  
bis zu 10 000 Einwohnern 400 DM,  
bis zu 15 000 Einwohnern 460 DM,  
bis zu 20 000 Einwohnern 570 DM,  
bis zu 30 000 Einwohnern 600 DM,  
bis zu 40 000 Einwohnern 640 DM,  
bis zu 60 000 Einwohnern 680 DM,  
bis zu 100 000 Einwohnern 730 DM,  
bis zu 250 000 Einwohnern 810 DM,  
500 000 Einwohnern 860 DM,  
mehr als 500 000 Einwohnern 1 030 DM;  
Für Bürgermeister, die im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft oder eines gemeinsamen Verwaltungsamtes weitere Gemeinden mit ausnahmslos ehrenamtlich tätigen Bürgermeistern verwalten, ist die Summe der Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden maßgebend;
4. für Beigeordnete
Erster weitere
Beigeordnete
in Gemeinden mit
bis zu 15 000 Einwohnern 240 DM,  
bis zu 20 000 Einwohnern 270 DM,  
bis zu 30 000 Einwohnern 300 DM 240 DM,
bis zu 40 000 Einwohnern 340 DM 280 DM,
bis zu 60 000 Einwohnern 400 DM 320 DM,
bis zu 100 000 Einwohnern 420 DM 340 DM,
bis zu 250 000 Einwohnern 480 DM 380 DM,
bis zu 500 000 Einwohnern 510 DM 410 DM,
mehr als 500 000 Einwohnern 540 DM 430 DM.

(2) § 8 des Kommunalbeamtenrechtlichen Vorschaltgesetzes gilt entsprechend.

§ 3
Wegfall der Dienstaufwandsentschädigung

Der Anspruch auf die Dienstaufwandsentschädigung entfällt,

1.
wenn der kommunale Wahlbedienstete ununterbrochen länger als drei Monate sein Amt nicht ausübt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit,
2.
solange der kommunale Wahlbedienstete seines Dienstes enthoben ist.

§ 4
Reisekostenvergütung

Reisekosten werden gegen Nachweis nach den für die Beamten des Freistaates Sachsen geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen gewährt.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1992 in Kraft. Für Zeiten vor Inkrafttreten dieser Verordnung sind Ansprüche im Sinne dieser Verordnung ausgeschlossen.

Dresden, den 15. September 1992

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 31, S. 447

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 1992

    Fassung gültig bis: 1. Januar 1998