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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Errichtung der Sächsischen Gestütsverwaltung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Errichtung der Sächsischen Gestütsverwaltung vom 4. Dezember 2003 (SächsABl. S. 1220), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2008 (SächsABl. S. 312) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2568)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Errichtung der Sächsischen Gestütsverwaltung (SGV)
(VwVSGV)

Az.: 11-0144.30

Vom 4. Dezember 2003

[Geändert durch VwV vom 22. Juli 2004 (SächsABl. S. 815) und durch VwV vom 22. Januar 2008 (SächsABl. S. 312) mit Wirkung vom 22. Februar 2008]

I.
Errichtung und Sitz

1.
Aufgrund des Beschlusses der Sächsischen Staatsregierung vom 4. Juli 2000 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2004 im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) die Sächsische Gestütsverwaltung (SGV) als Staatsbetrieb nach § 26 Abs. 1 und 2 der Sächsischen Haushaltsordnung ( SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 154), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, errichtet.
2.
Die SGV hat ihren Sitz in Moritzburg. Zur SGV gehören als Betriebsteile:
 
a)
das Landgestüt Moritzburg
 
b)
das Hauptgestüt Graditz
 
c)
die Deckstationen in Sachsen und Thüringen
 
d)
die Sächsische Landesreit- und Fahrfachschule.

II.
Aufgaben

1.
Die SGV betreibt Erhaltungszüchtung existenzbedrohter Pferderassen und fördert die Landespferdezucht in eigener Verantwortung. Sie hat folgende Aufgaben:
 
a)
Hengsthaltung und Remontenproduktion
 
b)
Vorbereitung von Pferden für die Leistungsprüfung
 
c)
Ausbildung
 
d)
Fortbildung
 
e)
Mitwirkung bei Forschungsaufgaben und Demonstration auf dem Gebiet der Pferdezucht.
2.
Der SGV können weitere Aufgaben durch das SMUL oder durch Rechtsvorschrift übertragen werden.

III.
Geschäftsleitung

1.
Der Leiter der SGV ist der Geschäftsführer. Er vertritt die SGV in allen Angelegenheiten.
2.
Der Geschäftsführer kann einzelne Aufgaben auf Mitarbeiter zur selbständigen Erledigung in seinem Auftrag übertragen. Die Aufgabenverteilung in der SGV regelt im Einzelnen die Geschäftsordnung der SGV, die durch den Geschäftsführer aufzustellen ist.

 

IV.
Dienst- und Fachaufsicht

1.
Die Dienst und Fachaufsicht über die SGV wird vom SMUL wahrgenommen. Die Aufsichtsbehörde ist insbesondere zuständig für:
 
a)
die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers sowie seines Vertreters
 
b)
die Genehmigung des Wirtschaftsplanentwurfes.
2.
Die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes übt der Leiter der SGV aus.

V.
Aufsichts- und Beratungsorgane

1.
Aufsichtsrat der Sächsischen Gestütsverwaltung
Als Aufsichtsorgan wird ein Aufsichtsrat der Sächsischen Gestütsverwaltung eingerichtet.
Der Aufsichtsrat besteht aus:
 
a)
zwei Vertretern des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL),
 
b)
einem Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen,
 
c)
dem Vorsitzenden des Fachbeirates.
 
Der Vorsitz des Aufsichtsrates wird vom SMUL wahrgenommen.
Der Aufsichtsrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
 
a)
Empfehlungen zur Geschäftspolitik und zu grundsätzlichen Fragen des jährlichen Wirtschaftsplanes,
 
b)
Prüfung der Bücher und Unterlagen der SGV,
 
c)
Bestellung des Abschlussprüfers,
 
d)
Prüfung des Jahresabschlusses (Geschäftsbericht, Bilanz, GuV) und Entlastung des Geschäftsführers.
 
Das nähere Verfahren ist in einer Geschäftsordnung zu regeln.
2.
Fachbeirat
Als fachliches Beratungsorgan des Geschäftsführers wird ein Fachbeirat eingerichtet.
Der Fachbeirat besteht aus:
 
a)
einem Vertreter des SMUL,
 
b)
einem Vertreter des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt,
 
c)
einem Vertreter der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL),
 
d)
je einem Vertreter des Pferdezuchtverbandes Sachsen e. V. und des Verbandes Thüringer Pferdezüchter e. V.,
 
e)
einem Vertreter des Landesverbandes Pferdesport Sachsen e. V.,
 
f)
dem Geschäftsführer und seinem Vertreter.
 
Der Fachbeirat wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Der Geschäftsführer oder sein Stellvertreter können nicht zum Vorsitzenden bestimmt werden.
Der Fachbeirat unterstützt und berät den Geschäftsführer in allen fachlichen Fragen.
Das nähere Verfahren ist in einer Geschäftsordnung zu regeln.

VI.
Rahmenvorgaben für die Geschäftsordnungen
des Aufsichtsrates und des Fachbeirates

Es sind folgende Rahmenregelungen zu beachten:

1.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Fachbeirates werden vom SMUL jeweils für drei Jahre bestellt.
2.
Die Aufsichts- und Beratungsorgane beschließen Empfehlungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3.
In Ausnahmefällen können die Mitglieder auf Anordnung des Vorsitzenden auch außerhalb von Sitzungen durch schriftliche und fernschriftliche Stimmabgabe Empfehlungen beschließen (Umlaufverfahren). Haben weder der Vorsitzende noch der Stellvertreter ihre Stimme abgegeben, so gilt der Beschlussvorschlag als abgelehnt. Die Entscheidungen unterliegen dem Mehrheitsprinzip. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4.
Im Kalenderjahr findet mindestens eine Sitzung statt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen.
5.
Die Aufsichts- und Beratungsorgane sind vom Geschäftsführer der Sächsischen Gestütsverwaltung in geeigneter Form über die wirtschaftliche Entwicklung und die Aufgabenerfüllung der Sächsischen Gestütsverwaltung zu unterrichten.
6.
Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied, das an der gesamten Sitzung teilgenommen hat, zu unterzeichnen ist.
7.
Die Mitglieder arbeiten ausschließlich ehrenamtlich. Sie sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt zum Stillschweigen über vertrauliche Angelegenheiten verpflichtet.
8.
Die Geschäftsordnung ist dem SMUL zur Bestätigung vorzulegen.

VII.
Wirtschaftsgrundsätze

1.
Die SGV ist ein kaufmännisch ausgerichteter Staatsbetrieb ohne Gewinnerzielungsabsicht. Zur Optimierung des Betriebsergebnisses können über Ziffer II. hinaus Aufgaben nach kaufmännischen Gesichtpunkten wahrgenommen werden.
2.
Die SGV führt den Betrieb zum Erreichen eines höchstmöglichen Kostendeckungsgrades. Sie arbeitet nach kaufmännischen Grundsätzen und handelt nach dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

 

VIII.
Finanz- und Wirtschaftsführung

1.
Grundlage der Geschäftsführung ist der Wirtschaftsplan. Dieser besteht aus einem Erfolgs- und einem Vermögensplan. Ein Finanzplan sowie ein Stellenplan ist beizufügen.
2.
Die Finanz- und Wirtschaftsführung der SGV wird durch besondere Wirtschaftsgrundsätze der Dienstaufsichtsbehörde und gegebenenfalls des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen geregelt.
3.
Die SGV erhält für die Erfüllung ihrer Aufgaben Zuführungen aus dem Landeshaushalt.

IX.
Buchführung und Zahlungsverkehr

1.
Für die Buchführung gelten die Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung (§ 74 Abs. 1 SäHO).
2.
Die SGV führt eine Betriebsbuchführung (Kosten- und Leistungsrechnung) und stellt eine wirksame betriebswirtschaftliche Ergebnissteuerung und -kontrolle mittels Produkthaushalt, Zielvereinbarungen und kennzahlengestütztem Berichtswesen sicher (§ 74 Abs. 2 SäHO).
3.
Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr (§ 74 Abs. 3 SäHO).
4.
Der Zahlungsverkehr wird über eigene Bankkonten abgewickelt.
5.
Für die Aufstellung und die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sind die Vorschriften des dritten Buches des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der SäHO.

X.
Kostenerstattung bei Verwaltungshilfe

Für die Inanspruchnahme von Leistungen erfolgt innerhalb des Ressorts grundsätzlich keine Kostenerstattung, über das Ressort hinaus findet in der Regel ein Leistungsausgleich statt.

XI.
Liegenschaften

1.
Die Bewirtschaftung der der SGV zugewiesenen Betriebsgrundstücke, Dienst- und Verwaltungsgebäude (betriebsnotwendiges Anlagevermögen) obliegt dem Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB).
2.
Bauunterhaltungsmaßnahmen sowie Kleine und Große Baumaßnahmen im Sinne der Richtlinie für die Durchführung von Baumaßnahmen des Freistaates Sachsen (RL Bau Sachsen) werden vom SIB durchgeführt.
3.
Maßnahmen des Landwirtschaftlichen Wegebaus und des Kleinen Baubedarfs können von der SGV selbst durchgeführt werden. Die Mittel werden im Wirtschaftsplan der SGV veranschlagt.

XII.
In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Dresden, den 4. Dezember 2003

Sächsischen Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 52, S. 1220
    Fsn-Nr.: 634-V03.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Februar 2008

    Fassung gültig bis: 29. April 2010