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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung von Verwaltungsgebühren sowie Benutzungsgebühren und Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung von Verwaltungsgebühren sowie Benutzungsgebühren und Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung vom 18. Dezember 1997 (SächsABl. 1998 S. 78)

Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung von Verwaltungsgebühren sowie Benutzungsgebühren und Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung
(VwV Kostenfestlegung)

AZ: 22-H 1000-99/8-47053

Vom 18. Dezember 1997

I.

Für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach Verwaltungskostenrecht zu erhebenden Verwaltungsgebühren sowie Benutzungsgebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung erläßt das Sächsische Staatsministerium der Finanzen folgende Verwaltungsvorschrift. Die Verwaltungsvorschrift soll zu einer möglichst einheitlichen und einfachen Ermittlung des Verwaltungsaufwandes beitragen.

A.    Verwaltungsgebühren

1.
Allgemeines
 
Die Ermittlung einer Verwaltungsgebühr ist notwendig für das Normieren von Fest- und Rahmengebühren im Sächsischen Kostenverzeichnis sowie für die Festsetzung von Gebühren innerhalb eines Gebührenrahmens.

Bei der Festsetzung der Verwaltungsgebühr sind gemäß § 6 Abs. 2 und § 8 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen ( Sächs VwKG) vom 15. April 1992 (SächsGVBL S. 164) die Gebührenbemessungsmaßstäbe Verwaltungsaufwand, Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und wirtschaftliche Verhältnisse des Kostenschuldners gleichrangig nebeneinander zu berücksichtigen.

Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung ist der Verwaltungsaufwand, welcher unter Berücksichtigung des Kostendeckungsprinzips zu ermitteln ist. Verwaltungsaufwand ist der Aufwand aller beteiligten Verwaltungsstellen vom Beginn der kostenrechtlichen Veranlassung bis zur Beendigung der Amtshandlung. Die Kostenfaktoren, anhand deren der Verwaltungsaufwand zu berechnen ist, werden in den folgenden Abschnitten genauer erläutert.

Eine Erhöhung oder Ermäßigung bei der Gebührenermittlung kann durch die Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit (nicht für die Behörde) bewirkt werden. Bei der Bedeutung ist in erster Linie der wirtschaftliche Nutzen zu prüfen. Daneben sind Wirkungen und Vorteile rechtlicher, tatsächlicher, prestigebezogener, vermögenswirksamer und sonstiger Art (z. B. Ausnahme von der Norm, Vorzug gegenüber Durchschnitt oder Regel) für den Kostenschuldner und Nachteile für andere sowie die Verwertbarkeit der Amtshandlung besonders zu würdigen.

Bei Amtshandlungen, die einen relativ geringen Verwaltungsaufwand erfordern, für den Kostenschuldner aber einen erheblichen Vorzug gegenüber anderen ergeben oder einen großen wirtschaftlichen oder sonstigen Wert haben, wird die Bedeutung der Angelegenheit zum wichtigsten Bemessungsmaßstab (z.B. bei Wertgebühren). In diesen Fällen kann eine Verwaltungsgebühr festgesetzt werden, die das Mehrfache des Verwaltungsaufwandes ausmacht.

Amtshandlungen mit nachhaltigen Wirkungen gegenüber den Beteiligten (Einziehungen, Verbote etc.) sollten in ihrer Bedeutung, trotz des häufig höheren Verwaltungsaufwandes, gebührenmindernd berücksichtigt werden.

Weiterhin sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners einzubeziehen

Bei der Gebührenbemessunggem. § 6 Abs. 2 Sächs VwKG ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse einer bestimmten Personen- oder Berufsgruppe abzustellen. Bei der Festsetzung einer Gebühr gemäß § 8 Sächs VwKG sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners im Einzelfall zu berücksichtigen.

Schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Kostenschuldners können Gebühren rechtfertigen, die den Verwaltungsaufwand nicht decken und der Bedeutung der Amtshandlung nicht entsprechen. Umgekehrt können gute wirtschaftliche Verhältnisse des Kostenschuldners zu einer höheren Gebühr führen, als sie nach dem Verwaltungsaufwand und der reinen Bedeutung der Amtshandlung für den Kostenschuldner zu bilden wären. Die Mindereinnahmen aus der Berücksichtigung schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse sollen dadurch ausgeglichen werden (Sozialstaatsprinzip).

Die rechtlich zulässige Höhe der nach den Gebührenbemessungsgrundsätzen der § 6 Abs. 2 und § 8 Sächs VwKG festgesetzten Gebühr wird dadurch bestimmt, daß zwischen der Amtshandlung und der zu entrichtenden Gebühr im Einzelfall kein Mißverhältnis bestehen darf (Äquivalenzprinzip).

2.
Grundsätze für die Festlegung der Kostenfaktoren
 
Kostenfaktoren, die für eine Pauschalierung in Betracht kommen, sind insbesondere die Personalkosten sowie der Nutzungswert der Räume in landeseigenen und angemieteten Dienstgebäuden und die sonstigen Sachkosten. Die Pauschsätze sind jedoch dann nicht zugrunde zu legen, wenn damit im Einzelfall ein offenes Mißverhältnis zu den tatsächlichen Personal-, Raum- und sonstigen Sachkosten entstehen würde. In diesem Fall ist der entsprechende Verwaltungsaufwand im einzelnen unter Berücksichtigung der aufgezeigten Berechnungsmethoden zu ermitteln.

Die pauschalierten Kostenfaktoren werden in gewissen Zeitabständen – etwa alle zwei Jahre – überprüft und ggf. fortgeschrieben.

3.
Personalkosten
3.1.
Als Pauschalbetrag je Arbeitsstunde werden für die einzelnen Laufbahnen festgelegt:
Pauschalbetrag
Laufbahn Betrag
Einfacher Dienst 35 DM
Mittlerer Dienst 55 DM
Gehobener Dienst 74 DM
Höherer Dienst 95 DM

Wegen der Berechnungsmethode wird auf die Anlagen 1a, 1b und 1c Bezug genommen.

3.2.
Wegen der nur geringfügigen Abweichungen ist es vertretbar, die pauschalierten Stundensätze auch bei den Arbeitern und Angestellten vergleichbarer Lohn- und Vergütungsgruppen zugrunde zu legen. Die mit den einzelnen Besoldungsgruppen vergleichbaren Vergütungsgruppen ergeben sich aus Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen in der Anlage 1 zum BAT (Anlage 2).
4.
Sachkosten
4.1.
Raumkosten
4.1.1
Für die Nutzung von Diensträumen, ist ein Pauschalbetrag je Arbeitsstunde für die Raumkosten eines Bediensteten den Personalkostenpauschsätzen nach Nr. 3.1. zuzuschlagen. Zu den Raumkosten gehört auch der Nutzungswert in eigenen Gebäuden des Freistaates Sachsen. Die Höhe des Pauschalbetrages richtet sich nach dem durchschnittlichen Nutzungswert für Diensträume in landeseigenen und angemieteten Gebäuden, der in Großstädten 26 DM /qm, für Ballungszentren und Städte mit mehr als 50 000 Einwohnern 21 DM/qm und für sonstige Gebiete 17 DM/qm beträgt.
Damit ergibt sich ein Pauschalbetrag von:
Pauschalbetrag
Betrag Nutzungswert
3,86 DM/Stunde bei 26 DM/m² im Monat
3,12 DM/Stunde bei 21 DM/m² im Monat
2,52 DM/Stunde bei 17 DM/m² im Monat
pro Arbeitsstunde und je Bedienstetem. Der Pauschalbetrag ist in der Anlage 3 nochmals näher erläutert.
4.1.2
Soweit im Einzelfall für die Raumkosten konkrete Berechnungen erforderlich sind, ist der Nutzungswert vom Staatlichen Liegenschaftsamt ggf. unter Beteiligung des Staatlichen Hochbauamtes zu ermitteln.
4.2
Sonstige Sachkosten
4.2.1
Als Pauschalbetrag je Arbeitsstunde für den sonstigen noch nicht in den Personalkostenpauschsätzen berücksichtigten Verwaltungsaufwand (z.B. Einrichtungs- und Ausstattungskosten , Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, allgemeiner Bürobedarf, sonstige Materialkosten, Porti, Fernsprechgebühren und dgl.) einschließlich der kalkulatorischen Kosten wird ein Betrag von 3,50 DM festgelegt. Der Pauschalbetrag ist den Personalkostenpauschsätzen nach Nr. 3.1. zuzuschlagen.
4.2.2
Soweit in besonderen Einzelfällen ein offenes Mißverhältnis zwischen Pauschsatz und tatsächlichen Kosten besteht, sind die sonstigen Sachkosten zu ermitteln und die kalkulatorischen Kosten nach folgender Methode zu berechnen.
4.2.2.1
Sachkosten
Die Höhe des auf die gebührenpflichtige Amtshandlung entfallenden Anteils an den Sachkosten ist durch verschiedene Faktoren bestimmt. Insbesondere sind dies die Intensität (Häufigkeit, Zeitdauer), mit der die dem Verwaltungszweig zur Verfügung stehenden Wirtschaftsgüter für die gebührenpflichtigen Leistungen gebraucht werden, der Wert dieser Wirtschaftsgüter und der Umfang der bei der Erstellung der gebührenpflichtigen Leistungen anfallenden Sachkosten (z.B. Materialkosten, Post- und Fernmeldegebühren).
4.2.2.2
Kalkulatorische Kosten
Zu den kalkulatorischen Kosten zählen die Abschreibung und Zinsen.
4.2.2.2.1
Abschreibungen

Kalkulatorische Abschreibungen sollen den gesamten zur Erstellung der Leistung erforderlichen Güterverzehr ausgleichen. Sie werden nach der jeweiligen Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes in Anlehnung an die Abschreibungstabellen der Finanzverwaltung berechnet. Dabei ist von den Anschaffungs- und Herstellungskosten auszugehen. Eine Abschreibung von den Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn diese die Anschaffungs- und Herstellungskosten so erheblich übersteigen, daß bei deren Ansatz eine Kostendeckung in Frage gestellt wäre.

Wird im Ausnahmefall eine Abschreibung von den Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten vorgenommen, ist von deren Zeitwert, nicht dem Zukunftswert (d.h. Wert, den die Einrichtungen und Ausstattungen bei Ablauf ihrer Nutzungsdauer haben werden) auszugehen.

Soweit in den sonstigen Sachkosten Wirtschaftsgüter enthalten sind, deren Nutzung sich über mehrere Jahre erstreckt, ist nur der jeweils auf ein Jahr entfallende Abschreibungssatz zu berücksichtigen. Bei den im folgenden genannten Wirtschaftsgütern ist für den Bereich der Landesverwaltung von folgender durchschnittlicher Nutzungsdauer auszugehen.

Nutzungsdauer
Wirtschaftsgut Nutzungsdauer Abschreibung in vom Hundert
Wirtschaftsgut Nutzungsdauer Abschreibung in
vom Hundert
Büromöbel
Panzerschränke
Büromaschinen:
zum Beispiel
Adressiermaschinen
Buchungsmaschinen
Diktiergeräte
Fotokopiergeräte
Rechenmaschinen
Schreibmaschinen
Dienstfahrzeuge
10
20
5
5
10
5
20
20

Bei anderen als den genannten Wirtschaftsgütern ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Gleichmäßigkeit der Gebührenerhebung die jeweilige Nutzungsdauer in Anlehnung an die Abschreibungstabellen der Finanzverwaltung (vgl. AfA- Lexikon , Stollfuß-Verlag, Bonn) zu bestimmen.

Abschreibungen für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter, z.B. Grund und Boden, werden nicht in Ansatz gebracht.

Die anhand der AFA errechnete jährliche Abschreibung ist durch die durchschnittlichen jährlichen Arbeitsstunden (siehe Tabelle 1a, Spalte 10) zu dividieren. Der so errechnete Wert ist den Personalkostenpauschsätzen nach Nr. 3.1. zuzuschlagen.

Beispiel:

Beispiel
  Betrag
Anschaffungwert für Fotokopierer: 10 000 DM
Abschreibungssatz (jährlich) 20 vom Hundert
Abschreibung pro Jahr 2 000 DM

Die anhand der AFA errechnete jährliche Abschreibung ist durch die durchschnittlichen jährlichen Arbeitsstunden (siehe Tabelle 1a Spalte 10) zu dividieren.

2 000 DM / 1616 Arbeitsstunden pro Jahr = 1,24 DM pro Arbeitsstunde

Der so errechnete Wert ist den Personalkostenpauschsätzen nach Nr. 3.1. zuzuschlagen.

4.2.2.2.2
Zinsen

Kalkulatorische Zinsen sind Kosten für die Bereitstellung des notwendigen Kapitals. Kalkulatorische Zinsen werden auf das durchschnittlich gebundene Kapital erhoben; dies sind im gesamten Nutzungszeitraum eines abzuschreibenden Vermögensgegenstandes die halben Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Höhe der kalkulatorischen Zinsen richtet sich nach dem aktuellen Lombardsatz zum Zeitpunkt der Berechnung.

Beispiel:

Anschaffungskosten für ein Fotokopiergerät:    10 000 DM

kalkulatorischer Zinssatz: 5 vom Hundert
Formel: 10 000 DM durch 2 = 250 DM

Die so ermittelten kalkulatorischen Zinsen sind durch die durchschnittlichen jährlichen Arbeitsstunden(siehe Tabelle 1a Spalte 10) zu dividieren.

250 DM / 1616 Arbeitsstunden pro Jahr = 0,15 DM pro Arbeitsstunde

Der so errechnete Wert ist den Personalkostenpauschsätzen nach Nr. 3.1. zuzuschlagen.

B.    Benutzungsgebühren

Benutzungsgebühren werden in Abgrenzung zu Amtshandlungen nicht für hoheitliche Tätigkeiten erhoben. Gegenstand der Gebührenpflicht ist daher keine Amtshandlung, sondern die (tatsächliche) Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung, die keine Ausübung von Hoheitsgewalt darstellt. Die Gebührenpflicht für Benutzungsgebühren folgt nicht automatisch aus dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz ( Sächs VwKG). Die Gebührenerhebung setzt vielmehr den Erlaß einer entsprechenden Rechtsverordnung i.S. § 27 Abs. 1 Sächs VwKG voraus.

Im Gegensatz zu den Verwaltungsgebühren ist bei den Benutzungsgebühren der Verwaltungsaufwand nach Möglichkeit konkret zu ermitteln. Damit kann den Gegenheiten der Ansatlt oder Einrichtung besser Rechnung getragen werden. Bei der Berechnung der Personalkosten sind die für die betreffenden Besoldungs- Vergütung- bzw. Lohngruppen durchschnittlichen Beträge zugrunde zu legen (vgl. auch Anlage 1a, 1b,1c).

C.    Sonstige Entgelte

Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist und die Ermittlung der exakten Kosten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde, können die Pauschsätze hilfsweise der Berechnung von sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung zugrunde gelegt werden. Abschnitt B ist entsprechend anzuwenden.

II.

Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 18. Dezember 1997

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Voß
Abteilungsleiter

Anlagen 1a und 1b

Anlage 1c

Anmerkungen zur Berechnung der Pauschsätze der Kosten einer Arbeitsstunden nach Laufbahnen

1. (Spalte 2)

Der Berechnung der durchschnittlichen jährlichen Bezüge wurden die im Jahre 1997 jeweils geltenden Beträge und Bezügestrukturen nach dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1995 (BBVAnpG 95), dem BBVAnpG 96/97 sowie dem Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) zugrunde gelegt.

Dabei wurden die Grundgehaltssätze des jeweiligen Endgrundgehaltes, der Ortszuschlag nach Stufe 3 bis zum 30. Juni 1997 beziehungsweise der Familienzuschlag nach Stufe 2 ab 1. Juli 1997, gegebenenfalls die allgemeine Stellenzulage sowie die jährliche Sonderzuwendung, das Urlaubsgeld und die vermögenswirksame Leistung einbezogen.

2. (Spalte 3)

Der Prozentsatz des Zuschlags für den Versorgungsaufwand entspricht dem Vomhundertsatz, den das Land nach Tz. 6.1.10 Satz 3 der bundeseinheitlich geltenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) im Falle der Beurlaubung eines Beamten ohne Dienstbezüge als Versorgungszuschlag verlangen kann.

Dem Versorgungszuschlag entspricht bei Angestellten und Arbeitern der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zuzüglich der Leistungen zu Zusatzversorgungen.

3. (Spalte 4)

Der Betrag entspricht dem durchschnittlichen Aufwand für Beihilfen für einen Beamten im Haushaltsjahr 1996. Bei der Berechnung der Beihilfeausgaben wurde von den für einen aktiven Beamten des Freistaates Sachsen durchschnittlich in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen gewährten Beihilfen ausgegangen. In dem Betrag für Beihilfen ist ein Betrag von 24,46 DM im Haushaltsjahr 1996 durchschnittlich gewährter Beihilfe bei dauernder Pflegebedürftigkeit pro Beihilfeakte enthalten.

4. (Spalte 5)

Sonstige Personalkosten sind Trennungsgeld, Reise- und Umzugskosten.

5. (Spalte 7)

Dem Zuschlag wurde zugrunde gelegt, daß im Durchschnitt auf vier Kräfte eine Hilfskraft (Schreibdienst, Registratur, Datenerfassung, Kraftfahrer, Botendienst und so weiter) entfällt.

Bei der Ermittlung des Personalaufwandes für eine Hilfskraft wurde von einer Besoldung nach Bes.Gr. A 6 - vergleichbar einer Vergütung nach Verg.Gr. VII BAT (vergleiche Tz. 3.2 der Verwaltungsvorschrift und Nummer 1 dieser Anlage) - einschließlich Personalnebenkosten ausgegangen.

6. (Spalte 8)

Kosten der Leitung und Aufsicht sind der anteilige Aufwand für die Aufsichts- und Lenkungsfunktionen innerhalb der jeweiligen Behörde sowie die Tätigkeiten übergeordneter Dienststellen und der Aufwand für Aus- und Weiterbildung.

Zur Allgemeinen Verwaltung zählen beispielsweise Personalund Besoldungsangelegenheiten sowie Kassentätigkeiten. Die Kosten für Leitung und Aufsicht werden mit einem pauschalen Zuschlag von 5 vom Hundert, die der Allgemeinen Verwaltung mit einem pauschalen Zuschlag von 10 vom Hundert erfaßt.

7. (Spalte 9)

Bei der Feststellung der durchschnittlichen Arbeitsstunden wurde die durchschnittliche Jahresarbeitsleistung eines Beamten im Freistaat Sachsen zugrunde gelegt.

Dabei ist ein zusätzlich freier Tag nach § 2 Abs. 1 SächsAZVO berücksichtigt.

Die Stundenzahl wurde im einzelnen wie folgt ermittelt:

Stundenzahl
Tage Anzahl
jährliche Kalendertage 365
abzüglich Samstage und Sonntage 104
abzüglich Feiertage und feiertagsähnliche Freizeiten (1. Mai, Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der deutschen Einheit, Reformationstag, Buß- und Bettag, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag)   11
abzüglich Ausfälle durch Erkrankungen, Kuren, Urlaub und ganztägige Dienstbefreiung   48
_______
202 Tage
Arbeitszeit
  entspricht Dauer
Arbeitszeit = 40 Stunden/Woche
  = 480 min/täglich
202 Tage x 480 min - 96 960 min/Jahr = 1 616 Stunden/Jahr
  = 135 Stunden/Monat

Anlage 2

Mit den einzelnen Besoldungsgruppen vergleichbare
Lohn- und Vergütungsgruppen

Anlage 2
Besoldungsgruppe Vergütungsgruppe Lohngruppe
Besoldungsgruppe der Besoldungsgruppe vergleichbare
  Vergütungsgruppe Lohngruppe
A 1 X 1, 1 a
A 2 IX b 2
A 3 IX a 2 a,3, 3 a
A 5 VIII 4, 4 a, 5, 5 a
A 6 VII 6, 6 a, 7, 7 a
A 7 VI b/VI a 8, 8 a
A 8 V c 9
A 9 V b/V a  
A 10 IV b  
A 11 IV a  
A 12 III  
A 13 II b/II a  
A 14 I b  
A 15 I a  
A 16 I  

Anlage 3

Berücksichtigung des Nutzungswertes der Diensträume

Der Nutzungswert für Diensträume in landeseigenen und angemieteten Gebäuden wird bis auf weiteres auf

Nutzungswert1
Betrag Gebiet
26 DM/m² für Großstädte Dresden, Leipzig und Chemnitz
21 DM/m² für Ballungszentren und Städte mit mehr als 50 000 Einwohnern
17 DM/m² für sonstige Gebiete festgesetzt.

Die für einen Bediensteten durchschnittlich zur Verfügung stehende Fläche wird auf 20 m² festgelegt.

Nutzungswert2
Betrag
26 DM/m² x 20 m² = 520 DM/Monat
21 DM/m² x 20 m² = 420 DM/Monat
17 DM/m² x 20 m² = 340 DM/Monat
pro Bedienstetem

pro Jahr sind das:
bei Mietkosten von    26 DM/m²    →   6 240 DM
bei Mietkosten von    21 DM/m²    →   5 040 DM
bei Mietkosten von    17 DM/m²    →   4 080 DM

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1998 Nr. 3, S. 78

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. Januar 1998

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002