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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Beglaubigung und Legalisation deutscher Urkunden, über die Erteilung von Apostillen und Bestätigungen sowie über die Befreiung von diesen Förmlichkeiten

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Beglaubigung und Legalisation deutscher Urkunden, über die Erteilung von Apostillen und Bestätigungen sowie über die Befreiung von diesen Förmlichkeiten vom 8. Februar 1993 (SächsABl. S. 253), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 516)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Beglaubigung und Legalisation deutscher Urkunden, über die Erteilung von Apostillen und Bestätigungen sowie über die Befreiung von diesen Förmlichkeiten

Vom 8. Februar 1993

I.
Allgemeines
1.
Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer in amtlicher oder öffentlicher Funktion geleisteten Unterschrift auf einer im Inland ausgestellten Urkunde durch die zuständige Vertretung des ausländischen Staates (Konsulat, Konsularabteilung der diplomatischen Vertretung), in dem die Urkunde verwendet werden soll. Gegenstand der Legalisation können nur Unterschriften auf öffentlichen Urkunden (vergleiche § 415 Abs. 1 ZPO) sein; auch die Legalisation von Vermerken über die amtliche oder öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift auf Privaturkunden ist möglich.
Die Legalisation ist erforderlich,
 
a)
wenn die Legalisation nach dem nationalen Recht des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, vorgeschrieben ist (sogenannter Legalisationszwang) und ein zwischenstaatliches Übereinkommen, das den Legalisationszwang aufhebt oder einschränkt, mit diesem Staat nicht besteht oder
 
b)
wenn nach dem erwähnten nationalen Recht ein Legalisationszwang zwar nicht besteht, jedoch die Gerichte oder Behörden jenes Staates im Einzelfall die Legalisation verlangen.
2.
An die Stelle der Legalisation tritt im Verkehr mit den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875) eine vereinfachte Form der Echtheitsbestätigung, die sogenannte Apostille. Zu einer erteilten Apostille kann eine Bestätigung gemäß Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens beantragt werden.
3.
Mit verschiedenen Staaten sind zwei- oder mehrseitige Verträge in Kraft, wonach Urkunden, die in diesen Staaten allgemein oder für bestimmte Zwecke oder bestimmte Verfahren verwendet werden sollen, keiner Legalisation bedürfen; von den Gerichten und Behörden dieser Staaten kann, wenn sie Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation sind, die Apostille nicht verlangt werden. Ist vorgesehen, daß Urkunden bei Verwendung in einem anderen Staat legalisiert sein müssen oder daß sie einer besonderen Beglaubigung oder Bescheinigung bedürfen, die formstrenger ist als die Apostille, so bedarf es nur der Apostille, wenn der Staat, in dem die Urkunde verwendet werden soll, Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 ist.
4.
Wird die Beglaubigung einer Urkunde oder die Erteilung der Apostille aufgrund eines entsprechenden Verlangens einer ausländischen Behörde oder Vertretung beantragt, obwohl die Urkunde in einem Staat verwendet werden soll, der dies nach dem einschlägigen zwischenstaatlichen Vertrag nicht verlangen kann, so ist zunächst dem Staatsministerium der Justiz zu berichten.
5.
Im Anhang sind aufgeführt
 
a)
diejenigen Staaten,
 
aa)
mit denen zweiseitige Verträge bestehen, wonach Urkunden bei Verwendung in diesen Staaten von der Legalisation befreit sind (Abschnitt I),
 
bb)
die ohne zwischenstaatliche Vereinbarung deutsche Urkunden anerkennen, auch wenn sie nicht legalisiert sind (Abschnitt II),
 
cc)
deren Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland sich bei der Legalisation mit der Beglaubigung durch den Präsidenten des Landgerichts begnügen (Abschnitt III),
 
dd)
deren Vertretungen außer der Beglaubigung durch den Präsidenten des Landgerichts die Beglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt verlangen (Abschnitt IV),
 
ee)
die zur Zeit Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation sind (Abschnitt V),
 
ff)
die zur Zeit Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1971 II S. 85) sind (Abschnitt VI);
 
b)
mehrseitige zwischenstaatliche Verträge aus dem Bereich der Rechtspflege, die besondere Vorschriften über die Legalisation enthalten (Abschnitt VII).
6.
Wegen des Erfordernisses der Legalisation oder entsprechender Förmlichkeiten im Rechtshilfeverkehr in Zivilsachen sowie im Auslieferungsverkehr und im Rechtshilfeverkehr in Strafsachen wird auf die Länderteile der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) und der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) verwiesen.
7.
Hinsichtlich der Konkurrenz des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zu den in den Abschnitten I und VII des Anhangs aufgerührten Verträgen wird auf Artikel 3 Abs. 2 und Artikel 8 des Übereinkommens sowie auf die einschlägigen Bestimmungen der Verträge verwiesen.
II.
Legalisation
1.
Urkunden, die legalisiert werden sollen, bedürfen in der Regel zunächst einer innerstaatlichen Beglaubigung. Zuständig für die Beglaubigung amtlicher Unterschriften aus dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit einschließlich der Notare ist nach Artikel 6 § 6 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gerichtsorganisationsgesetz - SächsGerOrgG) vom 30. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 287) der Präsident des Landgerichts. Der Präsident des Landgerichts ist auch für die Bescheinigung zuständig, daß der Richter oder Beamte zur Vornahme der Amtshandlung befugt war, und für die Bestätigung der Echtheit des beigedrückten Dienstsiegels oder Dienststempels.
2.
Der Präsident des Landgerichts ist des weiteren zuständig für die Beglaubigung amtlicher Unterschriften aus den Bereichen der Arbeits-, der Sozial-, der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich danach, in welchem Landgerichtsbezirk die amtliche Unterschrift geleistet wurde.
3.
Die Beglaubigung von Unterschriften, die nicht aus den in Nummer 1 und 2 genannten Bereichen herrühren, soll der Präsident des Landgerichts nur vornehmen, wenn die für die Legalisation zuständige ausländische Vertretung ohne Beglaubigung durch den Präsidenten des Landgerichts die Legalisation ablehnen würde. Über solche Fälle ist dem Staatsministerium der Justiz zu berichten.
4.
In Zivil- und Handelssachen richtet sich die Form des Beglaubigungsvermerks nach § 18 Abs. 2 ZRHO. Aus besonderen Gründen kann von dieser Form abgewichen werden. Der Vermerk ist mit Ortsangabe, Datum, Dienstsiegel oder Dienststempel zu versehen und zu unterschreiben (Vor- und Familienname). Der Unterschrift ist der Vor- und Familienname sowie die Amtsbezeichnung des Unterzeichners in Maschinenschrift beizufügen.
5.
Wegen der Form der Beglaubigung in strafrechtlichen Angelegenheiten wird auf Nummer 28 Abs. 3 und Muster 3 RiVASt verwiesen.
6.
Der Beglaubigungsvermerk hat sich unmittelbar an die zu beglaubigende Unterschrift anzuschließen. Reicht der auf der Urkunde zur Verfügung stehende Platz für den Beglaubigungsvermerk nicht aus, so ist er auf ein mit der Urkunde mit Schnur und Siegel zu verbindendes Blatt zu setzen.
7.
In Zivil- und Handelssachen ist jede Beglaubigung mit einem Vermerk über die Höhe der berechneten Gebühr und, soweit sich die Höhe der Gebühr nach den Vorschriften über die Beglaubigung einer Unterschrift richtet, über den für den Ansatz der Gebühr maßgeblichen Geschäftswert zu versehen. Der Vermerk ist kurz zu fassen und möglichst neben, nicht unter dem Beglaubigungsvermerk anzubringen.
8.
Das Staatsministerium der Justiz übermittelt denjenigen Vertretungen ausländischer Staaten, die sich bei der Legalisation mit der Beglaubigung durch den Präsidenten des Landgerichts begnügen, mit dem Abdruck des Dienstsiegels versehene Unterschriftsproben der Präsidenten der sächsischen Landgerichte und ihrer Vertreter. Von den Präsidenten der Landgerichte sind deshalb jeweils 100 mit dem Abdruck des Dienstsiegels oder Dienststempels versehene Proben ihrer Unterschrift und der Unterschrift ihrer ständigen und ihrer weiteren zeichnungsberechtigten Vertreter nach den Mustern Anlage 1 und 2 (Format DIN A4) dem Staatsministerium der Justiz unmittelbar vorzulegen. Die Unterschriftsproben sind jeweils mit dem Vornamen und dem Familiennamen zu zeichnen; sie können im Ablichtungsverfahren hergestellt werden. Der Abdruck des Dienstsiegels oder Dienststempels ist stets im Original beizufügen. Von einer Datumsangabe ist abzusehen. Die Unterschriftsproben der Präsidenten der Landgerichte sind unverzüglich nach der Amtsübernahme, die der Vertreter unverzüglich nach der Bestellung zum Vertreter vorzulegen. Scheidet ein weiterer zeichnungsberechtigter Vertreter eines Präsidenten eines Landgerichts aus, so ist hierüber dem Staatsministerium der Justiz unmittelbar zu berichten.
Bei der Beglaubigung durch neu ernannte Präsidenten und neu bestellte Vertreter ist zu berücksichtigen, daß die Unterschriftsproben den Auslandsvertretungen grundsätzlich nur jeweils zu Beginn des Kalenderjahres übersandt werden.
9.
Für die Beglaubigung werden Kosten nach § 1 des Sächsischen Justizkostengesetzes ( SächsJKG ) vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 537) in Verbindung mit Nummer 1 Buchst. a Gebührenverzeichnis zur Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (JVKostO) vom 14. Februar 1940 (RGBl. I S. 357), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 27 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), erhoben.
III.
Erteilung der Apostille und der Bestätigung gemäß Artikel 7 Abs. 2 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961
1.
Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation sieht eine Vereinfachung des Urkundenverkehrs zwischen den Vertragsstaaten vor, indem an die Stelle der Legalisation oder einer in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgesehenen formstrengeren Beglaubigung oder Bescheinigung eine vereinfachte, nach einheitlichem Muster herzustellende Apostille tritt. Die Apostille wird von einer Behörde des Staates, in dem die Urkunde errichtet wurde, ausgestellt. Auf Antrag eines Beteiligten stellt diese Behörde fest, ob die Angaben in der Apostille mit den Angaben in dem Register, in das die Ausstellung der Apostille einzutragen ist, übereinstimmen, und erteilt hierüber eine Bestätigung.
2.
Die Zuständigkeiten für die Erteilung der Apostille und die hierfür sowie für die Bestätigung nach Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens zu erhebenden Kosten ergeben sich aus der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 20. August 1992 (SächsGVBl. S. 417).
Bei der Erteilung der Apostille oder der Bestätigung gemäß Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens werden die Gerichtsvorstände oder Behördenleiter von ihren zur Beglaubigung für den Urkundenverkehr ermächtigten Stellvertretern vertreten.
3.
Geschäftliche Behandlung
 
a)
Die geschäftliche Behandlung der Anträge auf Erteilung der Apostille und auf Bestätigung nach Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens richtet sich nach den Vorschriften der Generalaktenverfügung (GenAktVfg) und nach den nachstehenden besonderen Bestimmungen.
 
b)
Die Anträge auf Erteilung der Apostille sind jahrgangsweise in ein Register nach dem Muster der Anlage 3 (Spalte 1 bis 3) einzutragen. Über die Erteilung der Apostille sind die nach Artikel 7 Abs. 1 des Übereinkommens vorgeschriebenen Angaben in Spalte 4 bis 7 des Registers einzutragen. Die Zurückweisung eines Antrags ist in Spalte 8 des Registers zu vermerken.
 
c)
Für die Bildung der Geschäftsnummer (§§ 5, 7, 10 GenAktVfg) ist das Aktenzeichen 910 a oder 9101 a sowie als Unterscheidungszeichen die laufende Nummer des Registers unter Beifügung der Jahreszahl zu verwenden. Die Anträge auf Erteilung der Apostille nebst den dazugehörigen Schriftstücken sind zu Sammelakten zu nehmen. Die Sammelakten sind fünf Jahre, die Register dauernd aufzubewahren.
 
d)
Die Apostille wird nach dem Muster der Anlage 4 auf der Urkunde selbst oder auf einem mittels Schnur und Siegel dauerhaft mit ihr verbundenen Blatt angebracht (vgl. Artikel 4 des Übereinkommens).
 
e)
Die Anträge auf Feststellung der Übereinstimmung der Angaben in der Apostille mit denen des Registers sind ohne besondere registermäßige Erfassung unter dem Aktenzeichen 910 b oder 9101 b zu Sammelakten zu nehmen. Stimmen die Angaben in der Apostille mit denen des Registers überein, so ist dem Antrag durch eine Bestätigung nach dem Muster der Anlage 5 zu entsprechen. Ergibt die Prüfung nach Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens, daß die Apostille im Register nicht vermerkt ist oder daß die in ihr enthaltenen Angaben mit denen des Registers nicht übereinstimmen, so ist dem Antragsteller ein entsprechender Bescheid zu erteilen; hierüber ist dem Staatsministerium der Justiz zu berichten.
IV.
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 8. Februar 1993

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Anlage 1

Muster für die Unterschriftsprobe der Präsidenten der Landgerichte
(Format DIN A4)

Unterschriftsprobe

Unterschriftsprobe
erforderliche Angaben zum ausfüllen
des
Präsidenten des Landgerichts
in


Vorname und Familienname:
(in Maschinenschrift)


Unterschrift:
(Vorname und Familienname)


Dienstsiegel (Dienststempel)
des Landgerichts:
 

Anlage 2

Muster für die Unterschriftsprobe der zeichnungsberechtigten Vertreter der Präsidenten der Landgerichte
(Format DIN A4)

Unterschriftsprobe

Unterschriftsprobe
Serforderliche Angaben zum ausfüllen
Des - ständigen - weiteren - Vertreters des Präsidenten des
Landgerichts in


Dienststellung,
Vorname und Familienname:
(In Maschinenschrift)






Unterschrift:
(Vorname und Familienname)


Dienstsiegel (Dienststempel)
des Landgerichts:
 

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1993 Nr. 9, S. 253
    Fsn-Nr.: 14-V93.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. März 1993

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2008