1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Geldauflagen - Justiz

Vollzitat: VwV Geldauflagen - Justiz vom 5. August 1993 (SächsABl. S. 1045), die durch Ziffer IV der Verwaltungsvorschrift vom 15. November 2001 (SächsABl. S. 1192) geändert worden ist

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Geldauflagen in Strafverfahren zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen
(VwV Geldauflagen – Justiz)

Vom 5. August 1993

[Geändert durch VwV vom 15. November 2001 (SächsABl. S. 1192)]

§ 1
Führung von Listen

1.
Alle gemeinnützigen Einrichtungen, die um Zuweisung von Geldauflagen nachgesucht haben, werden in Listen erfaßt.
Listenführende Stellen sind der Präsident des Oberlandesgerichts sowie die Präsidenten der Landgerichte nach Maßgabe der folgenden Vorschriften:
 
a)
Der Präsident des Oberlandesgerichts führt im Benehmen mit dem Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen eine Liste, in die die Einrichtungen aufgenommen werden, deren Wirkungskreis sich über den Bezirk eines Landgerichts hinaus erstreckt (Überregionale Liste).
 
b)
Die Präsidenten der Landgerichte führen im Benehmen mit den leitenden Oberstaatsanwälten für ihren Geschäftsbereich eine Liste, in die die Einrichtungen aufgenommen werden, deren Wirkungskreis den Bezirk des Landgerichts nicht überschreitet (Regionale Liste).
2.
Die Listen geben darüber Aufschluß, ob die jeweilige Einrichtung
 
a)
einen Befreiungsbescheid oder eine Freistellungsmitteilung des zuständigen Finanzamtes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes, § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes oder § 3 Abs. 1 Nr. 12 des Vermögensteuergesetzes beigebracht oder erklärt hat, daß sie nicht veranlagungspflichtig sei;
 
b)
ihre Ziele glaubhaft gemacht oder ihre Satzung eingereicht und die Verpflichtung übernommen hat, entsprechend § 16 der Gemeinnützigkeitsverordnung unverzüglich sämtliche Beschlüsse mitzuteilen, durch die eine für die steuerliche Vergünstigung wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder in ihr gestrichen, die Vereinigung aufgelöst, in eine andere Körperschaft eingegliedert oder ihr Vermögen als Ganzes übertragen wird;
 
c)
sich verpflichtet hat, über die Höhe und Verwendung der zugeflossenen Geldbeträge auf Anforderung gegenüber der listenführenden Stelle Rechenschaft zu geben;
 
d)
ihr Einverständnis zur Veröffentlichung des Rechenschaftsberichts erteilt hat.
3.
In die Listen werden alle Einrichtungen unter Angabe ihres Namens, der Anschrift und ihres Bankkontos aufgenommen,
 
a)
die die nach Nummer 2 nötigen Unterlagen und Erklärungen vorlegen,
 
b)
sich verpflichten, den Eingang der zugewiesenen Geldbeträge zu überwachen, einen säumigen Zahlungspflichtigen alsbald zu mahnen, die zuweisende Stelle unverzüglich zu verständigen, falls er die Zahlung nicht binnen vier Wochen nach Mahnung aufnimmt, und die vollständige Bezahlung des Geldbetrages der zuweisenden Stelle mitzuteilen,
 
c)
sich verpflichten, der listenführenden Stelle bis zum 31. Januar eines Jahres mitzuteilen, welche Geldbeträge im vergangenen Jahr von Gerichten oder Staatsanwaltschaften aus dem Geschäftsbereich der listenführenden Stelle insgesamt zugewiesen worden sind.
4.
Die listenführende Stelle prüft nicht, ob die Einrichtung die von ihr angegebenen gemeinnützigen Ziele tatsächlich verfolgt.
5.
Die Listen werden nach Ablauf von zwei Jahren überprüft. In die neuen Listen werden nicht aufgenommen:
 
a)
Einrichtungen, die ihren Verpflichtungen nach Nummer 2 Buchst. c und Nummer 3 nicht oder nicht vollständig nachgekommen sind,
 
b)
Einrichtungen, denen in den abgelaufenen zwei Jahren keine Geldbeträge zugewiesen wurden, es sei denn, daß sie die Eintragung in die Liste erneut beantragt haben.
6.
Die Listen werden in den Gerichten und Staatsanwaltschaften im jeweiligen Geschäftsbereich zur Verfügung gestellt. Auf den Abdrucken ist zu vermerken,
 
a)
daß die Listen keine abschließende Aufzählung gemeinnütziger Einrichtungen darstellen,
 
b)
daß die Nennung einer Einrichtung in den Listen nicht die Feststellung ihrer Gemeinnützigkeit bedeutet und
 
c)
daß die Listen keine Empfehlung darstellen, sondern lediglich eine Information über die für Geldauflagen in Betracht kommenden Einrichtungen.
7.
Die listenführende Stelle bestimmt, welche Einrichtungen zu welchem Zeitpunkt um Rechenschaftsberichte gemäß Nummer 2 Buchst. c gebeten werden.

§ 2
Statistische Erfassung

1.
Die den gemeinnützigen Einrichtungen zugewiesenen Geldauflagen werden von der listenführenden Stelle aufgrund der nach § 1 Nr. 3 Buchst. c eingegangenen Mitteilungen für jedes Kalenderjahr zu statistischen Zwecken in einem Verzeichnis erfaßt.
2.
Soweit die Mitteilungen nach § 1 Nr. 3 Buchst. c nicht fristgerecht eingegangen sind, sind sie anzumahnen.
3.
Gemeinnützige Einrichtungen, denen innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt weniger als 1 000 EUR zugewiesen wurden, werden in dem Verzeichnis nicht gesondert aufgeführt. Die an solche Einrichtungen zugewiesenen Beträge werden pauschal ausgewiesen.
4.
Die listenführende Stelle gibt den in Strafsachen tätigen Richtern und den Staatsanwälten ihres Bezirks von dem Verzeichnis Kenntnis.
5.
Die Präsidenten der Landgerichte übersenden drei Abdrucke der von ihnen erstellten Verzeichnisse dem Präsidenten des Oberlandesgerichts. Der Präsident des Oberlandesgerichts legt zwei dieser Abdrucke und zwei Abdrucke des von ihm erstellten Verzeichnisses dem Staatsministerium der Justiz vor.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 26. September 1991 (SächsABl. Nr. 36 S. 5) außer Kraft.

Dresden, den 5. August 1993

Der Staatsminister der Justiz
In Vertretung
Klaus Hardraht
Staatssekretär

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1993 Nr. 39, S. 1045
    Fsn-Nr.: 311-V93.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Mai 2004