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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Durchführung bestimmter Regelungen des Sächsischen Bestattungsgesetzes

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Durchführung bestimmter Regelungen des Sächsischen Bestattungsgesetzes vom 30. Juni 1995 (SächsABl. S. 916), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2553)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Durchführung bestimmter Regelungen des Sächsischen Bestattungsgesetzes

Vom 30. Juni 1995

Aufgrund von § 24 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG) vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321) wird bestimmt:

1    Zu § 10 [Verantwortlichkeit]

1.1    Begriff des sonstigen Sorgeberechtigten
Sonstige Sorgeberechtigte im Sinne von Absatz 1 Nr. 5 sind Personen, die nicht bereits unter Nummer 1 bis 4 fallen und die, unabhängig davon, ob sie mit dem Verstorbenen verwandt waren oder nicht, in einer sorgerechtlichen Beziehung zu ihm gestanden haben. Eine sorgerechtliche Beziehung ist anzunehmen bei Vormundschaften (§§ 1773 ff. BGB), bei Betreuungsverhältnissen (§§ 1896 ff. BGB) und ferner bei den Pflegschaften in den nach Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes noch verbliebenen Formen (§§ 1909, 1911 ff. BGB). Hierzu können auch die nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch VIII) bestehenden sorgerechtlichen Beziehungen der Pflegeeltern zu dem Pflegekind (§ 33) und des Erziehungsbeistandes zu dem Minderjährigen (§ 30) gehören. Sorgeberechtigte im Sinne der Nummer 5 sind dagegen nicht der Lebensgefährte oder eine sonstige Person, die zu dem Verstorbenen in einem engen tatsächlichen Verhältnis gestanden hat, ohne ihm gegenüber auf gesetzlicher Grundlage Sorgerechte ausgeübt zuhaben, wie etwa der „nahe Angehörige“ im Sinne des § 530 BGB.

1.2    Begriff des sonstigen Verwandten
Unter Nummer 8 („sonstige Verwandte“) fallen nur die auf Abstammung beruhenden Blutsverwandten (§ 1589 BGB), nicht aber die Verwandten infolge Eheschlusses, das heißt nicht die mit dem Verstorbenen in Schwägerschaft verbundenen Personen (§ 1590 BGB). Adoptionseltern und Adoptivkinder sind dagegen nicht der Nummer 8 zuzurechnen; infolge des nach § 1754 BGB begründeten Eltern-Kind-Verhältnisses sind sie unmittelbar der Nummer 3 oder 2 zuzuordnen.

2    Zu § 14 [Todesbescheinigung]

2.1    Zu Absatz 2 Nr. 3
2.1.1    Sterbezeitpunkt
Angesichts der rechtlichen Bedeutung, die der genauen Feststellung des Sterbezeitpunktes im Personenstands- und im Erbrecht und für die Überprüfung der Todesursache (vergleiche § 14 Abs. 4 SächsBestG) zukommt, muß der Sterbezeitpunkt möglichst genau angegeben werden. Die Angaben hierüber sind im oberen Teil der Todesbescheinigung – nicht vertraulicher Teil – und auf dem vertraulichen Teil der Todesbescheinigung zu machen. Die Feststellung der Todeszeit obliegt grundsätzlich dem Leichenschauarzt. Kann der Arzt den Todeszeitpunkt nicht genau feststellen, ist entweder der ungefähre Zeitpunkt des Todes oder der Zeitraum anzugeben, in dem der Tod eingetreten ist (vergleiche § 336 Abs. 2 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1987 – BAnz. Nr. 227a –, im folgenden als „Dienstanweisung“ zitiert). Hierzu ist zu ermitteln, wann der Verstorbene zuletzt lebend gesehen wurde. Dieser Zeitpunkt und der Zeitpunkt, zu dem der Verstorbene tot aufgefunden worden ist, werden dann der Beurkundung zugrunde gelegt (etwa: „zwischen dem 1. Mai 1990 um 18.00 Uhr und dem 5. Mai 1990 um 14.30 Uhr verstorben“). Sofern es sich hierbei um eine kurze Zeitspanne handelt, kann auch der ungefähre Zeitpunkt des Todes eingetragen werden (etwa: „in der Nacht vom 11. zum 12. Mai 1990 verstorben“).
Auf dem vertraulichen Teil der Todesbescheinigung sind in der letzten Zeile des Abschnitts „Personalangaben“ der Sterbezeitpunkt oder gegebenenfalls der Auffindungsort einzutragen. Welche Alternative zutrifft, ist durch Unterstreichen kenntlich zu machen.

2.1.2    Auffindungsort
Besteht bei einer tot aufgefundenen Person Grund zu der Annahme, daß sie an einem anderen Ort als dem Auffindungsort verstorben ist, und ist der Sterbeort nicht ermittelt oder nicht ohne weiteres ermittelbar, ist der Auffindungsort anzugeben (etwa: „...in der Gemarkung Daun, im Müllerwäldchen tot aufgefunden...“; „... in Bacharach bei Stromkilometer 405 tot aus dem Rhein geborgen...“; vergleiche § 336 Abs. 2 der Dienstanweisung für Standesbeamte).

2.2    Zu Absatz 3
2.2.1 Kennzeichnung und Verbleib von Blatt 3
Zur Kennzeichnung des bei der Leiche verbleibenden Exemplars der Todesbescheinigung (Satz 2) gehört es, daß auf dem Umschlag die Identitätsdaten (Name, Vorname, Geburtsdatum- und Sterbedatum des Verstorbenen angegeben werden. Für den weiteren Verbleib von Blatt 3 der Todesbescheinigung gilt folgendes: Im Falle einer Obduktion ist der Umschlag vom Obduktionsarzt zu öffnen; Blatt 3 verbleibt dann bei dem Pathologischen Institut. Im Falle einer Feuerbestattung wird der Umschlag von dem Arzt, der die zweite Leichenschau durchführt, geöffnet und eingesehen. Die zweite Leichenschau kann auf diesem Exemplar der Todesbescheinigung dokumentiert und sodann als Unterlage für die Ausstellung der Unbedenklichkeitserklärung an das Gesundheitsamt des Sterbeortes geschickt werden. Das Gesundheitsamt bewahrt in diesem Fall das Blatt 3 auf. Bei einer vorgesehenen Erdbestattung kann der verschlossene Umschlag mit Blatt 3 mit der Leiche eingesargt und beerdigt werden, sofern das Gesundheitsamt nicht eine anderweitige Verwendung dieses Blattes verfügt.

2.2.2    Weiterleitung
Soweit § 14 Abs. 3 Satz 5 eine unmittelbare Weiterleitung eines Exemplars des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung an das Statistische Landesamt vorsieht, steht dies im Widerspruch zur Dienstanweisung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1987 (BAnz. Nr. 227a), die in § 399 Abs. 2 regelt, daß der Standesbeamte die Leichenschaustelle (Todesbescheinigungen, Totenscheine) über das zuständige Gesundheitsamt zu leiten hat. Landesrecht hat zurückzutreten, wenn es von Bundesrecht abweicht. Das für das Statistische Landesamt bestimmte Exemplar der Todesbescheinigung ist zunächst dem Gesundheitsamt des Sterbeortes zu übermitteln und von diesem an das Statistische Landesamt weiterzuleiten. Etwaige Berichtigungen und Ergänzungen der Todesbescheinigungen im Rahmen der Überprüfung nach § 14 Abs. 4 hat das Gesundheitsamt zuvor auch auf dem für das Statistische Landesamt bestimmten Exemplar zu vermerken. Der Standesbeamte hat die beiden Exemplare des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt weiterzuleiten.

3    Zu § 17 Abs. 3 [Leichenpaß]

3.1    Ausstellung
Das zuständige Gesundheitsamt darf den Leichenpaß (Anlage 4 zu § 17 Abs. 3) erst ausstellen, wenn ihm die mit dem Unbedenklichkeitsvermerk des Standesbeamten versehene Todesbescheinigung oder eine Mitteilung des Standesbeamten darüber vorliegt, daß der Sterbefall durch Eintragung in das Sterbebuch beurkundet ist. Wegen der Kosten vergleiche Nummer 6 dieser Verwaltungsvorschrift.

4
Zu § 18 Abs. 5 [Unbedenklichkeitsvermerk und Unbedenklichkeitserklärung]

Zu beachten ist, daß vor einer Erdbestattung der Unbedenklichkeitsvermerk des Standesbeamten (Satz 1) und vor einer Feuerbestattung zusätzlich die Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Gesundheitsamtes (Satz 2) vorliegen müssen.

4.1    Unbedenklichkeitsvermerk
4.1.1    Inhalt und Voraussetzungen
Der Unbedenklichkeitsvermerk des Standesbeamten ist, wie Satz 1 ausdrücklich vorsieht, auf der Todesbescheinigung anzubringen. Aus dem Text muß klar hervorgehen, daß der Sterbefall in das Sterbebuch eingetragen ist. Die Unbedenklichkeit kann der Standesbeamte erst nach der Eintragung des Sterbefalles in das Sterbebuch auf der Todesbescheinigung vermerken; das heißt er kann den Vermerk nicht anbringen, solange die Voraussetzungen für die Sterbebucheintragung noch nicht vorliegen. Maßgeblich hierfür sind die Bestimmungen des Personenstandsrechts.

4.1.2    Bescheinigung für das Bestattungsunternehmen
Dem Bestattungsunternehmen händigt der Standesbeamte eine Bescheinigung aus, aus der sich die Unbedenklichkeit der Bestattung ergibt. Die Bescheinigung kann formlos oder in Form einer Kopie des nichtvertraulichen Teils der Todesbescheinigung, die den Unbedenklichkeitsvermerk des Standesbeamten trägt, ausgestellt werden.

4.2    Unbedenklichkeitserklärung von Feuerbestattungen
Bei Feuerbestattungen ist zuvor eine Unbedenklichkeitserklärung des Gesundheitsamtes einzuholen. Erst mit Vorliegen der Unbedenklichkeitserklärung ist die Leiche zur Einäscherung freigegeben.

4.2.1    Voraussetzungen für die Ausstellung der Unbedenklichkeitserklärung
Das zuständige Gesundheitsamt darf die Unbedenklichkeitserklärung erst abgeben, nachdem die zweite, das heißt die besondere amtliche, Leichenschau nach Satz 4 stattgefunden hat und diese entweder keine Bedenken gegen die Einäscherung ergeben hat oder wenn im Falle des Satzes 5 das erforderliche staatsanwaltliche oder gerichtliche Einverständnis vorliegt.

4.2.2    Eigenhändige Ausstellung durch das Gesundheitsamt
Die Unbedenklichkeitserklärung ist ein feststellender Verwaltungsakt; sie kann nur von dem Gesundheitsamt als der zuständigen Behörde ausgestellt werden. Es ist nicht zulässig, den Pathologen oder Rechtsmediziner, der die zweite Leichenschau auf Veranlassung des Gesundheitsamtes durchführt, mit dieser Erklärung zu betrauen. Auf der Grundlage des Ergebnisses der zweiten Leichenschau und an Hand der Aufzeichnungen des Arztes hat das Gesundheitsamt selbst den pathologischen „Befund“ der zweiten Leichenschau auf Stimmigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, gegebenenfalls Ergänzungen zu verlangen und, sofern der Befund den Verdacht eines unnatürlichen Todes nahelegt, die dann erforderlichen Schritte (Einschaltung des Staatsanwaltes oder des Ermittlungsrichters) einzuleiten, bevor die Unbedenklichkeitserklärung ausgestellt und die Leiche damit zur Einäscherung freigegeben wird. Das Ergebnis der besonderen amtlichen Leichenschau sollte dem Gesundheitsamt des Sterbeortes in der Regel durch Arztbrief (per Post oder durch Boten) übermittelt werden. Im Interesse einer beschleunigten Durchführung des Verfahrens kann es aber auch durch Telefax übermittelt werden, wenn sichergestellt ist, daß weder beim Absender noch beim Empfänger unbefugte Personen Einblick nehmen können (vergleiche hierzu auch die Bekanntmachung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten zum Datenschutz bei Telefax-Übertragungen vom 14. Juni 1993, SächsABl. S. 894).

4.2.3    Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig für die Ausstellung der Unbedenklichkeitserklärung ist nach Satz 2 das Gesundheitsamt des Sterbeortes. Das Gesundheitsamt des Sterbeortes ist nicht befugt, die Ausstellung der Unbedenklichkeitserklärung auf das Gesundheitsamt des Einäscherungsortes zu delegieren; eine derartige Absprache zwischen den Gesundheitsämtern wäre mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar. Unberührt bleibt die Zuständigkeit des Gesundheitsamtes des Einäscherungsortes in den Fällen, in denen im Freistaat Sachsen nur das Gesundheitsamt des Einäscherungsortes tätig wird (vergleiche Nummer 4.3.1 Satz 5 und 4.3.2 Satz 3 und 4).

4.2.4    Beauftragung des Leichenschauarztes
Die zweite Leichenschau ist nach Satz 4 von dem Gesundheitsamt des Sterbeortes zu veranlassen. Den Auftrag an einen Facharzt für Pathologie oder Rechtsmedizin zur Durchführung dieser Leichenschau kann das Gesundheitsamt des Sterbeortes entweder unmittelbar selbst oder mittelbar über das Gesundheitsamt des Einäscherungsortes erteilen. Im Rahmen des Benehmens, das das Gesundheitsamt des Sterbeortes mit dem Gesundheitsamt des Einäscherungsortes herbeizuführen hat, kann zwischen ihnen abgesprochen werden, daß das Gesundheitsamt des Einäscherungsortes den Facharzt auswählt und einbestellt und daß dieser oder das Gesundheitsamt das Ergebnis der zweiten Leichenschau dem Gesundheitsamt des Sterbeortes mitteilt. Herr des Verfahrens bleibt aber auch in diesem Fall das Gesundheitsamt des Sterbeortes, das an Hand des Befundes der zweiten Leichenschau zu prüfen hat, ob die Unbedenklichkeitserklärung ohne weitere Maßnahmen ausgestellt werden kann oder ob sie nach Maßgabe des Satzes 5 zunächst zurückzustellen ist.

4.2.5    Form des Ergebnisberichts über die zweite Leichenschau
Eine bestimmte Form für den Ergebnisbericht (Vermerk) über die zweite Leichenschau schreibt das Gesetz nicht vor. Zu beachten ist nur, daß aus dem Ergebnisbericht des Pathologen oder Rechtsmediziners klar hervorgehen muß, ob die Leichenschau Anhaltspunkte ergeben hat, die auf einen nichtnatürlichen Tod deuten, oder ob die Todesart auch nach der Leichenschau ungeklärt ist und ob eine innere Leichenschau insoweit eine Klärung erwarten läßt. Der Facharzt kann dies auf dem Exemplar der Todesbescheinigung vermerken, das für das Gesundheitsamt bestimmt ist, sofern es dem Amt bereits zugegangen ist. Es steht ihm aber auch frei, den Befund auf einem besonderen Blatt Papier darzulegen oder den Vermerk auf dem bei der Leiche verbleibenden Exemplar (Blatt 3) der Todesbescheinigung anzubringen, das dann nach einer etwaigen Verwendung als Unterlage für den Obduktionsarzt (sogenanntes Obduktionsdoppel) im Gesundheitsamt aufzubewahren und nicht mit einzuäschern ist.

4.2.6    Form der Unbedenklichkeitserklärung
Für die Erklärung der Unbedenklichkeit durch das Gesundheitsamt des Sterbeortes ist weder ein vorformulierter Text noch ein Formblatt vorgegeben. Die Erklärung ist so abzufassen, daß aus ihr klar hervorgeht, daß gegen die Feuerbestattung des Leichnams der namentlich zu bezeichnenden Person keine Bedenken bestehen.

4.3
Verfahrensbeteiligung eines anderen Landes bei Feuerbestattungen oder Einäscherungen in Sachsen

4.3.1     Feuerbestattung von Personen, die außerhalb Sachsens verstorben sind, im Freistaat Sachsen
Wird der Leichnam einer Person, die außerhalb des Freistaates Sachsen verstorben ist, aus anderen Ländern der Bundesrepublik oder aus einem anderen Staat (im folgenden unterschiedslos als Narbarland bezeichnet) zur Feuerbestattung (Einäscherung und Beisetzung) in das Gebiet des Freistaates verbracht, ist – abgesehen von dem Erfordernis des Begleitpapiers nach § 17 Abs. 4 – zu beachten, daß die Leiche erst eingeäschert werden darf, nachdem die besondere amtliche Leichenschau im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 4 durchgeführt worden ist und die Unbedenklichkeitserklärung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 vorliegt. Die zweite Leichenschau ist am Einäscherungsort durchzuführen, es sei denn, daß sie bereits in dem Nachbarland, aus dem die Leiche verbracht wurde, durchgeführt worden ist und hierüber ein Ergebnisbericht (Vermerk) vorliegt, der inhaltlich den Anforderungen des Sächsischen Bestattungsgesetzes (vergleiche Nummer 4.2.5) genügt. Reicht der Ergebnisbericht nicht aus, ist unverzüglich eine entsprechende Ergänzung über die zuständige Behörde des Nachbarlandes zu erwirken. Hat in dem Nachbarland eine zweite Leichenschau nicht stattgefunden, ist sie am Einäscherungsort durchzuführen; das gleiche gilt, wenn sie im Nachbarland tatsächlich durchgeführt worden ist, ein den inhaltlichen Anforderungen dieses Gesetzes genügender Ergebnisbericht (Vermerk) aber nicht oder nicht in angemessener Frist beigebracht wird. Da das Gesundheitsamt des Sterbeortes nach den Gegebenheiten dieser Fallgruppe nicht der Verwaltungshoheit des Freistaates Sachsen unterliegt und die Einäscherung den für die Anwendung sächsischen Rechts wichtigsten örtlichen Anknüpfungspunkt bildet, ist sowohl für die Prüfung des Ergebnisberichtes und gegebenenfalls für die Veranlassung der zweiten Leichenschau (Beauftragung des Facharztes) als auch für die Ausstellung der Unbedenklichkeitserklärung das Gesundheitsamt des Einäscherungsortes zuständig.

4.3.2    Einäscherung von Personen, die außerhalb Sachsens verstorben sind, im Freistaat Sachsen
Wird der Leichnam einer außerhalb Sachsens verstorbenen Person aus dem Nachbarland nur zur Einäscherung nach Sachsen verbracht und soll die Asche nicht in Sachsen (sondern im Sterbeland oder einem anderen Land) beigesetzt werden, ist wie folgt zu verfahren:
Die besondere amtliche Leichenschau im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 4 ist, sofern sie nicht bereits im Nachbarland stattgefunden hat, auf Wunsch der zuständigen Behörde des Nachbarlandes oder desjenigen, der die Einäscherung in Sachsen veranlaßt, am Ort der Einäscherung durchzuführen. Im Hinblick darauf, daß in diesem Falle der Anknüpfungspunkt für die Anwendung des sächsischen Bestattungsrechts der Einäscherungsort (wie bei Nummer 4.3.1) und nicht der Sterbeort ist, muß auch hier der Einäscherungsort als örtlich zuständig für die Unbedenklichkeitserklärung angesehen werden. Dieses Amt sollte sich in sinngemäßer Anwendung des Rechtsgedankens in Satz 3 vor der Ausstellung dieser Erklärung nach Möglichkeit zuvor mit der zuständigen Behörde des Sterbeortes ins Benehmen setzen.

4.4    Verfahrensbeteiligung Sachsens bei Feuerbestattungen oder Einäscherungen außerhalb Sachsens
4.4.1    Externe Feuerbestattung von Personen, die in Sachsen verstorben sind
Wird der Leichnam einer im Freistaat Sachsen verstorbenen Person in ein Nachbarland zur Feuerbestattung (Einäscherung und Beisetzung) verbracht, sind für die Anwendung sächsischen Bestattungsrechts nur die Beförderungsvorschriften (vor allem § 17 Abs. 3, 5 bis 6) relevant. Für den gesamten Bestattungsvorgang gilt dann das Recht des Nachbarlandes. Für ein Tätigwerden des Gesundheitsamtes des (sächsischen) Sterbeortes im Sinne des § 18 Abs. 5 ist in diesem Fall kein Raum; das gilt insbesondere auch für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitserklärung im Sinne des Satzes 2.

4.4.2    Externe Einäscherung von Personen, die in Sachsen verstorben sind
Soll der Leichnam einer im Freistaat Sachsen verstorbenen Person nur zum Zwecke der Einäscherung in ein Nachbarland verbracht werden, ist im Rahmen des Benehmens entsprechend § 18 Abs. 5 Satz 3 zwischen dem Gesundheitsamt des sächsischen Sterbeortes und der zuständigen Behörde des außersächsischen Einäscherungsortes eine Absprache darüber herbeizuführen, ob die zweite Leichenschau am Sterbeort oder am Einäscherungsort durchgeführt werden soll. Wird sie am Sterbeort durchgeführt, gilt für die Beauftragung des Arztes mit der Durchführung der Leichenschau sowie für das Erfordernis der Unbedenklichkeitserklärung und für ihre Voraussetzungen sächsisches Recht (§ 18 Abs. 5). Wird die Leichenschau außerhalb Sachsens durchgeführt, ist auf die rechtlichen Einäscherungsvoraussetzungen nur das dort geltende Recht anzuwenden; einer Unbedenklichkeitserklärung nach sächsischem Recht bedarf es dann nicht. Auf den Transport der Asche von dem außersächsischen Einäscherungsort zum sächsischen Beisetzungsort ist § 17 Abs. 7 SächsBestG anzuwenden.

5    Zu § 19 [Wartefristen im Falle von Feuerbestattungen]

Das Gesetz unterscheidet bei den Bestattungsarten zwischen der Erdbestattung und der Feuerbestattung (vergleiche § 18 Abs. 4). Erdbestattung ist die Beisetzung des (nicht eingeäscherten) Körpers des Verstorbenen in der Erde. Die Feuerbestattung besteht aus zwei Einzelvorgängen, der Einäscherung der Leiche und der Beisetzung der Asche in einer Grabstätte. Die Wartefristen des § 19 beziehen sich bei Feuerbestattungen nur auf den Einäscherungsvorgang. Für die Beisetzung der Asche gelten die in Absatz 1 bestimmten Fristen nicht. Bei der Feuerbestattung besteht für das zuständige Gesundheitsamt nur dann Anlaß, über Ausnahmen von den Wartefristen des Absatzes 1 zu entscheiden, wenn die Leiche vor Ablauf von 48 Stunden oder nach Ablauf von sieben Tagen eingeäschert werden soll.

6    Erhebung der Kosten

Für die Ausstellung des Leichenpasses sowie der Unbedenklichkeitserklärung erheben die zuständigen Behörden eine Gebühr und lassen sich die ihnen entstandenen Aufwendungen (Auslagen) erstatten (vergleiche § 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen vom 15. April 1992, SächsGVBl. S. 164). Zu den Auslagen gehört insbesondere das Honorar für die Durchführung der zweiten Leichenschau durch einen beauftragten Arzt. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem Sächsischen Kostenverzeichnis in seiner jeweils geltenden Fassung. Schuldner der Gebühr und der Auslagen ist derjenige, der die übrigen Bestattungskosten zu tragen hat (vergleiche § 11 Abs. 4 SächsBestG und § 2 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungskostengesetz).

7    Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.

Dresden, den 30. Juni 1995

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1995 Nr. 34, S. 916
    Fsn-Nr.: 250-V95.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Juli 1995

    Fassung gültig bis: 14. April 2011