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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Justizdienstkleidung

Vollzitat: VwV Justizdienstkleidung vom 14. November 2001 (SächsJMBl. S. 155), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1679)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Dienstkleidung des Justizvollzugsdienstes und der Justizwachtmeister
(VwV Justizdienstkleidung)

Vom 14. November 2001

I.
Erstausstattung, weitere Dienstkleidung

1.
Dienstkleidung
Eigenmächtige Veränderungen an der Dienstkleidung sind nicht zulässig.
2.
Erstausstattung
 
a)
Die männlichen Bediensteten erhalten zum Dienstantritt die folgende Dienstkleidung als Erstausstattung:
 
 
aa)
eine Dienstjacke,
 
 
bb)
eine Diensthose,
 
 
cc)
zwei Jeans,
 
 
dd)
eine Kopfbedeckung,
 
 
ee)
einen Anorak oder einen Parka,
 
 
ff)
vier Diensthemden mit langem Arm,
 
 
gg)
vier Diensthemden mit kurzem Arm,
 
 
hh)
einen Pullover,
 
 
ii)
einen Pullunder,
 
 
jj)
zwei Binder,
 
 
kk)
zwei Paar Halbschuhe,
 
 
ll)
einen Ledergürtel als Koppel,
 
 
mm)
einen textilen Hosengürtel,
 
 
nn)
sechs Paar Socken,
 
 
oo)
ein Paar Lederhandschuhe und
 
 
pp)
zwei Namensschilder.
 
b)
Die weiblichen Bediensteten erhalten zum Dienstantritt die folgende Dienstkleidung als Erstausstattung:
 
 
aa)
eine Dienstjacke,
 
 
bb)
einen Dienstrock,
 
 
cc)
eine Diensthose,
 
 
dd)
zwei Jeans,
 
 
ee)
eine Kopfbedeckung,
 
 
ff)
einen Anorak oder einen Parka,
 
 
gg)
vier Dienstblusen mit langem Arm,
 
 
hh)
vier Dienstblusen mit kurzem Arm,
 
 
ii)
einen Pullover,
 
 
jj)
einen Pullunder,
 
 
kk)
zwei Binder,
 
 
ll)
zwei Paar Halbschuhe,
 
 
mm)
einen Ledergürtel als Koppel,
 
 
nn)
einen textilen Hosengürtel,
 
 
oo)
ein Paar Lederhandschuhe und
 
 
pp)
zwei Namensschilder.
3.
Weitere Dienstkleidungsstücke
 
a)
Als weitere Dienstkleidungsstücke können eine Lederjacke, eine Pelzmütze und ein Paar Winterschuhe bezogen werden. Für den Erwerb kann der auf dem Bekleidungskonto gutgeschriebene Betrag verwendet werden.
 
b)
Die mit der jährlichen Gutschrift erworbene Dienstkleidung wird dem Bediensteten mit dessen Einverständnis sofort übereignet.
4.
Schutzkleidung
 
a)
Die Schutzkleidung ist im Bestandsverzeichnis der Dienststelle nachzuweisen.
 
b)
Schutzkleidung ist einzuziehen, wenn Bedienstete aus dem Justizvollzugsdienst ausscheiden oder wenn ihnen nach beamten- oder tarifrechtlichen Vorschriften keine laufenden Bezüge gezahlt werden.

II.
Tragevorschriften

1.
Allgemeine Tragevorschriften
 
a)
Im Dienst ist grundsätzlich Dienstkleidung zu tragen. Ausnahmen kann der Dienstvorgesetzte aus besonderem Anlass
gestatten. Auf ein einheitliches Erscheinungsbild bei gemeinsamen Diensttätigkeiten ist zu achten.
 
b)
Dienstjacke, Lederjacke, Parka sowie Anorak sind geschlossen zu tragen.
 
c)
Zur Dienstkleidung ist deutlich sichtbar ein Namensschild mit dem Familiennamen des Bediensteten zu tragen. Ein akademischer Titel kann dem Namen beigefügt werden.
 
d)
Außerhalb des Dienstes darf Dienstkleidung nur aus besonderem Anlass mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten getragen werden. Auf dem Weg von und zur Dienststelle kann Dienstkleidung getragen werden.
 
e)
Außerhalb des Bundesgebietes ist das Tragen der Dienstkleidung nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.
 
f)
Nach Beendigung des Dienstverhältnisses darf Dienstkleidung nicht mehr getragen werden.
 
g)
Dienstkleidung darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Abgetragene Dienstkleidungsstücke sind so zu verändern, dass sie den Charakter eines Dienstkleidungsstückes verlieren. Sie können an die Bekleidungskammer zurückgegeben werden.
2.
Ärmelabzeichen
 
a)
Das Ärmelabzeichen trägt über dem Wappen des Freistaates Sachsen den Schriftzug “Justiz”.
 
b)
Ärmelabzeichen werden auf der Dienstjacke, der Dienstbluse oder dem Diensthemd, dem Pullover, dem Anorak, der Lederjacke und dem Parka getragen.
3.
Besondere Tragevorschriften
 
a)
Die gewöhnliche Dienstkleidung besteht:
 
 
aa)
für weibliche Bedienstete aus Dienstjacke, Dienstrock oder Diensthose oder Jeans, Dienstbluse, Binder und Schuhe. Dazu sind farblich abgestimmte Strümpfe zu tragen,
 
 
bb)
für männliche Bedienstete aus Dienstjacke, Diensthose oder Jeans, Diensthemd, Binder, braun-beigen Socken und schwarzen Halbschuhen.
 
b)
Im Innendienst kann an Stelle der Dienstjacke ein Pullover oder Pullunder mit der Dienstbluse oder dem Diensthemd und dem Binder getragen werden.
 
c)
Während der kalten Jahreszeit können außerhalb des Innendienstes eine Pelzmütze und zur Dienstkleidung passende schwarze Winterschuhe getragen werden.
 
d)
Während der warmen Jahreszeit kann zum Dienstrock, zur Diensthose oder Jeans eine Dienstbluse oder ein Diensthemd mit kurzem Arm ohne Binder getragen werden.
 
e)
Anorak, Lederjacke oder Parka dürfen nur im Freien getragen werden.
 
f)
Im Freien ist grundsätzlich eine Kopfbedeckung zu tragen. Ausnahmen können vom Dienstvorgesetzten gestattet werden.
4.
Befreiung von der Tragepflicht
 
a)
Der Dienstvorgesetzte kann Bedienstete von der Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung im Einzelfall befreien, wenn dies zur Erfüllung der Dienstaufgaben vorteilhaft erscheint und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine darüber hinausgehende Befreiung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
 
b)
Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Einführung der Verwaltungsvorschrift zum Strafvollzugsgesetz und zur Aufhebung und Änderung von Justizverwaltungsvorschriften sowie zur Inkraftsetzung bundeseinheitlicher Verwaltungsvorschriften vom 9. Januar 1998 (nicht veröffentlicht) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

III.
Beschaffung, Erwerb, Ersatz

1.
Bekleidungskammer, Beschaffung
 
a)
Für die Beschaffung der Dienstkleidung ist die Bekleidungskammer zuständig.
 
b)
Die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten Bedien-steten dürfen Dienstkleidung grundsätzlich nur über die Bekleidungskammer beziehen.
2.
Bekleidungskonten
Für jeden Bediensteten wird bei der Bekleidungskammer ein Bekleidungskonto geführt. Auf diesem Konto sind die jährliche Gutschrift und die Ergebnisse der jährlichen Abrechnung über die laufenden Gutschriften und Lastschriften nachzuweisen. Die jeweilige Beschäftigungsdienststelle hat der Bekleidungskammer alle für die Gewährung des Dienstkleidungszuschusses maßgeblichen Umstände bekannt zu geben.
3.
Mehrkosten für orthopädisches Schuhwerk
Die Mehrkosten für die Anfertigung oder den Erwerb von orthopädischem Schuhwerk können aus dem Guthaben auf dem Bekleidungskonto erstattet werden. Die Notwendigkeit, orthopädisches Schuhwerk zu tragen, ist durch ein fachärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die Kosten für das fachärztliche Zeugnis werden bis zur Höhe des einfachen Satzes nach der Gebührenordnung für Ärzte ( GOÄ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210, geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999, BGBl. I S. 2626, 2654) für Justizvollzugsbedienstete aus Mitteln des Kapitels 0605, Titel 546 49, und für Justizwachtmeister aus Mitteln des Kapitels 0604, Titel 546 49, übernommen.
4.
Bestandsverwaltung
 
a)
Die vorhandenen Bestände der Dienstkleidung sind im Bestandsverzeichnis der Beschäftigungsdienststelle zu erfassen.
 
b)
Für jeden Empfänger von Dienstkleidung ist ein Bestandsnachweis anzulegen, aus dem die Zahl und die Art der empfangenen Dienstkleidungsstücke, der Anschaffungswert, der Zeitpunkt der Ausgabe, die bisherige Tragezeit und die Bestätigung des Empfangs der Dienstkleidung zu ersehen sind.
 
c)
Bei einem endgültigen Wechsel der Beschäftigungsdienststelle ist der Bestandsnachweis an die neue Beschäftigungsdienststelle abzugeben.
 
d)
Nach Übereignung der Dienstkleidung ist der Bestandsnachweis abzuschließen.
5.
Pflege der Dienstkleidung
Die Bediensteten sind verpflichtet, die Dienstkleidung in einem ordentlichen Zustand zu erhalten und abgetragene, beschädigte oder nicht mehr passende Dienstkleidungsstücke unverzüglich auszuwechseln.
6.
Erwerb von Dienstkleidung
Die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten Bediensteten können Dienstkleidungsstücke zu den vom Staatsministerium der Justiz festgesetzten Preisen, die kostendeckend sein müssen, zusätzlich aus privaten Mitteln käuflich erwerben, soweit der Gutschriftbetrag auf dem Bekleidungskonto nicht ausreicht.
7.
Ersatz von Schäden an Dienstkleidung
Der Ersatz von Sachschäden richtet sich nach § 32 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern ( Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510, 1529) geändert worden ist, sowie nach § 103 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz –  SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7). Der Leiter der Dienststelle hat das Schadensereignis festzustellen und zu bestätigen. Die beschädigte Dienstkleidung wird von der Bekleidungskammer durch gleichwertige ersetzt, falls eine Instandsetzung nicht möglich ist. Wurde die Dienstkleidung bereits übereignet, hat der Bedienstete einen gegen einen ersatzpflichtigen Dritten bestehenden Schadensersatzanspruch insoweit an den Freistaat Sachsen abzutreten.
8.
Verpflichtung zum Schadensersatz, Rückgriff
Für die Ersatzpflicht Bediensteter bei Beschädigungen oder Verlust von Dienstkleidung, die noch nicht an den Beamten übereignet wurde, gilt § 97 SächsBG.

IV.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Dezember 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Umfang der Erstausstattung, die Tragevorschriften sowie das Zahlungsverfahren für die Dienstkleidung des Justizvollzugsdienstes und der Justizwachtmeister (VwV Justizdienstkleidung) vom 24. Februar 1998 (SächsJMBl. S. 75) außer Kraft.

 

Dresden, den 14. November 2001

Der Staatsminister der Justiz
Manfred Kolbe

 

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2001 Nr. 12, S. 155
    Fsn-Nr.: 240-V01.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Dezember 2001

    Fassung gültig bis: 12. September 2013