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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des SMWA zur Sächsischen Beurteilungsverordnung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des SMWA zur Sächsischen Beurteilungsverordnung vom 11. Januar 1999 (SächsABl. S. 180)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit
(Verwaltungsvorschrift des SMWA zur Sächsischen Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO-VwV-SMWA)

Vom 11. Januar 1999

Aufgrund von § 115 Abs. 1 Satz 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 353), wird zur Durchführung der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO) vom 21. April 1998 (SächsGVBl. S. 169) für den Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit bestimmt:

1
Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Beamten des Freistaates Sachsen im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit.

2
Ziel der dienstlichen Beurteilung

Dienstliche Beurteilungen sollen ein aussagefähiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung der Beamten ermöglichen. Sie bilden die Grundlage für transparente, leistungs- und anforderungsgerechte Personalentscheidungen und dienen der Steuerung der Personalentwicklung.

3
Regelbeurteilung

Die Beamten sind alle drei Jahre zu beurteilen, und zwar erstmals

a)
zum 1. Februar 1999 die Beamten des höheren Dienstes,
b)
zum 1. März 1999 die Beamten des gehobenen Dienstes und
c)
zum 1. April 1999 die Beamten des mittleren und einfachen Dienstes.

§ 4 Abs. 1 Satz 2 SächsBeurtVO gilt nur für diejenigen Beamten, die nach dieser Verordnung erstmals beurteilt worden sind.
Die Beurteilung ist innerhalb eines Monats unter Verwendung des Beurteilungsbogens gemäß Anlage 1 SächsBeurtVO zu erstellen und der personalbearbeitenden Stelle zuzuleiten.

4
Aufgabenbeschreibung

Der Beurteilung ist eine Beschreibung der vorwiegend wahrgenommenen Aufgaben des Beamten zugrunde zu legen. In der Aufgabenbeschreibung sind die den allgemeinen Aufgabenbereich des Beamten im Beurteilungszeitraum prägenden Tätigkeiten sowie ihm übertragene Sonderaufgaben aufzuführen.

5
Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale

Für die Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale gilt der Beurteilungsmaßstab des § 6 Abs. 4 Satz 1 SächsBeurtVO .
Der Durchschnittswert der im Beurteilungsbogen vorgegebenen jeweiligen Gruppe von Einzelmerkmalen errechnet sich aus der Division der Summe der Einzelpunktzahlen durch die Anzahl der bewerteten Einzelmerkmale.
Die Gesamtnote errechnet sich aus der Division der Summe der Gruppenergebnisse durch die Anzahl der bewerteten Gruppen. Die Gesamtnote und die Durchschnittswerte der Gruppen sind bis auf zwei Stellen hinter dem Komma zu berechnen.
Wurden zwei oder mehr Einzelmerkmale in einer Gruppe oder eine Gruppe von Einzelmerkmalen insgesamt nicht bewertet, ist in der Rubrik „Eventuelle Begründung zur Gesamtnote“ hierauf einzugehen.
Die Zuerkennung von 7,0 Punkten an aufwärts bei Einzelmerkmalen ist zu begründen.

6
Zuständigkeit

Zuständig für die Beurteilung im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit ist

a)
der Amtschef für die Beamten des höheren Dienstes ab Referatsleiter aufwärts
b)
der Abteilungsleiter „Verwaltung und Recht“ für alle anderen Beamten.

Die Leiter der dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit nachgeordneten Behörden werden vom jeweils zuständigen Abteilungsleiter des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit beurteilt.
Im Übrigen sind die Leiter der nachgeordneten Behörden des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zuständig für die Beurteilung aller Beamten ihrer Behörde gemäß § 7 Abs. 1 SächsBeurtVO .

7
Schriftliche Beurteilungsbeiträge

Vor Erstellung einer Beurteilung ist vom unmittelbaren Vorgesetzten ein Beurteilungsbeitrag einzuholen beziehungsweise auch vom früheren Vorgesetzten, wenn dieser  innerhalb des Beurteilungszeitraumes mindestens sechs Monate für den Beamten zuständig war.
§ 6 Abs. 3 und 6 SächsBeurtVO gilt entsprechend. Die Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen ist in der Beurteilung zu vermerken.
Eine Zwischenbeurteilung gemäß § 2 Abs. 5 SächsBeurtVO soll nur in Ausnahmefällen (zum Beispiel beim Wechsel des Geschäftsbereiches) erstellt werden.

8
Zusammensetzung der Beurteilungskommission

Die Beurteilungskommission wird vom Beurteiler einberufen, der den Vorsitz führt. Die Beurteilungskommission besitzt beratende Funktion. Die Letztentscheidung über Inhalt und Gesamtnote der Beurteilung liegt beim Beurteiler.
Die Beurteilungskommissionen im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit setzen sich zusammen

a)
bei der Beurteilung von Referatsleitern aus dem Amtschef, allen Abteilungsleitern und dem Leiter des Personalreferates,
b)
bei der Beurteilung der übrigen Beamten aus dem Abteilungsleiter „Verwaltung und Recht“, einem Vorgesetzten aus der Organisationseinheit des Beamten und einem Vertreter des Personalreferates.

Die Beurteilungskommissionen im nachgeordneten Bereich setzen sich zusammen aus

dem Leiter der Behörde als Beurteiler
einem Vorgesetzten aus der Organisationseinheit des Beamten
und einem Vertreter des Personalreferates der jeweils zuständigen personalverwaltenden Stelle.

Bei Beurteilungen von Beamten des gehobenen Dienstes besteht für den Vertreter der personalverwaltenden Stelle des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit ein Teilnahmerecht.
Ist ein Beamter des Personalreferates zu beurteilen, scheidet der Vertreter des Personalreferates aus der Beurteilungskommission aus. Die Teilnahme als Vorgesetzter bleibt unberührt.
Hat der Vorgesetzte des zu Beurteilenden im letzten Jahr vor dem Beurteilungsstichtag gewechselt, ist auch der frühere Vorgesetzte hinzuzuziehen.

9
Richtwerte und Vergleichsgruppen

Die Bildung der für die Richtwerte unabdingbaren Vergleichsgruppen erfolgt durch das Personalreferat. Dabei werden möglichst große Vergleichsgruppen aus Beamten derselben Besoldungsgruppe innerhalb einer Laufbahngruppe gebildet. Vergleichsgruppen auf Funktionsebene Referatsleiter sind zulässig. Bei der Bildung einer Vergleichsgruppe sind nur die Beamten zu berücksichtigen, die beurteilt werden.
Umfaßt eine Vergleichsgruppe weniger als zehn Personen, ist bei der Gesamtnote eine Differenzierung anzustreben, die der Festlegung der Richtwerte möglichst entspricht.
Die Vertreter der Personalreferate stellen in den jeweiligen Beurteilungskommissionen nach Nummer 8 die abteilungsübergreifende Einhaltung der Richtwerte sicher.
§ 8 Abs. 1 Satz 4 SächsBeurtVO bleibt unberührt.

10
Probezeitbeurteilung

Bei der Probezeitbeurteilung entfällt in der Regel die Vergabe von Punktwerten. In diesem Fall ist der Beurteilungsbogen gemäß Anlage 2 SächsBeurtVO zu verwenden.

11
Geschäftsmäßige Behandlung der Beurteilung

Nach Aufnahme der Beurteilung in die Personalakte sind Entwürfe, Beurteilungsbeiträge und Notizen zu vernichten.

12
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit (Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO-VwV) vom 14. Juni 1994 (SächsABl. S. 909) außer Kraft.

Dresden, den 11. Januar 1999

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1999 Nr. 8, S. 180

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. Februar 1999

    Fassung gültig bis: 20. März 2003