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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahl- und dem Europawahlgesetz

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahl- und dem Europawahlgesetz vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1104)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahl- und dem Europawahlgesetz
(BWG-EuWG-ZustVO)

Vom 23. November 1993

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 8 Abs. 3 Halbsatz 2 und des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288),
2.
§ 7 Nr. 2 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1989 (BGBl. 1990 I S. 1, 142), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2159),
3.
§ 4 und § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (EuropawahlgesetzEuWG) vom 16. Juni 1978 (BGBl. I S. 709), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2615), in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 des Bundeswahlgesetzes:

§ 1
Wahlorgane bei Bundestagswahlen

(1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter sowie die Kreiswahlleiter (Wahlkreisleiter) und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium des Innern berufen.

(2) Die Wahlvorsteher und Briefwahlvorsteher, ihre Stellvertreter sowie die Beisitzer der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände werden vom Bürgermeister berufen.

(3) In welchen Gemeinden eines Wahlkreises und gegebenenfalls in welcher Anzahl in einer Gemeinde Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Briefwahlergebnis noch am Wahltag feststellen zu können, entscheidet der Kreiswahlleiter (Wahlkreisleiter); er kann auch Anordnungen nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes treffen. Wird für einzelne oder mehrere Gemeinden die Einsetzung von Briefwahlvorständen angeordnet, beruft der Bürgermeister der mit der Briefwahldurchführung betrauten Gemeinde die Briefwahlvorsteher, ihre Stellvertreter sowie die Beisitzer der Briefwahlvorstände.

(4) Soweit der Kreiswahlleiter (Wahlkreisleiter) nur die Anzahl der Briefwahlvorstände nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes festgelegt, aber keine Anordnungen nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes trifft, hat der Bürgermeister der Gemeinde am Dienstsitz des Kreiswahlleiters (Wahlkreisleiters) die Briefwahlvorsteher, ihre Stellvertreter sowie die Beisitzer der Briefwahlvorstände zu berufen. Diese Briefwahlvorstände sind am Dienstsitz des Kreiswahlleiters (Wahlkreisleiters) zu errichten.

§ 2
Wahlorgane bei Europawahlen

(1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter sowie die Kreis- und Stadtwahlleiter und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium des Innern berufen (§ 4 EuWG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes). Im Bereich des Freistaates Sachsen bestehen die Wahlausschüsse aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzer (§ 4, § 5 Abs. 1 Satz 1 EuWG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 Bundeswahlgesetz).

(2) Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter sowie die Beisitzer der Wahlvorstände werden vom Bürgermeister berufen.

(3) In welchen Gemeinden eines Landkreises und gegebenenfalls in welcher Anzahl in einer Gemeinde eines Landkreises Briefwahlvorstände zu bilden sind, entscheidet der Kreiswahlleiter (§ 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 EuWG). Über die Anzahl der Briefwahlvorstände in einer Kreisfreien Stadt entscheidet der Stadtwahlleiter (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EuWG). Wird für einzelne oder mehrere Gemeinden eines Landkreises oder für eine Kreisfreie Stadt die Einsetzung von Briefwahlvorständen angeordnet, beruft der Bürgermeister der mit der Briefwahldurchführung betrauten Gemeinde oder der Bürgermeister der Kreisfreien Stadt die Briefwahlvorsteher, ihre Stellvertreter sowie die Beisitzer der Briefwahlvorstände.

(4) Soweit der Kreiswahlleiter oder Stadtwahlleiter keine Anordnung nach Absatz 3 Satz 3 trifft, hat der Bürgermeister am Dienstsitz des Kreiswahlleiters oder Stadtwahlleiters die Briefwahlvorsteher, ihre Stellvertreter sowie die Beisitzer der Briefwahlvorstände zu berufen.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 23. November 1993

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 50, S. 1104

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. Dezember 1993

    Fassung gültig bis: 30. April 2002