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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Landeswahlordnung

Vollzitat: Landeswahlordnung vom 11. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 369), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 3) geändert worden ist

Verordnung
des Staatsministeriums des Innern
über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag
(Landeswahlordnung – LWO)

Vom 11. Februar 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2002

Aufgrund von § 52 des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWahlG) vom 5. August 1993 (SächsGVBl. S. 723), geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 918) wird verordnet:

ERSTER ABSCHNITT
Wahlorgane

§ 1
Landeswahlleiter und Wahlkreisleiter

Der Landeswahlleiter, sein Stellvertreter, die Wahlkreisleiter und ihre Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt.

§ 2
Öffentliche Bekanntmachung der obersten Wahlorgane

Das Staatsministerium des Innern macht die Namen des Landeswahlleiters, seines Stellvertreters, der Wahlkreisleiter und deren Stellvertreter sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Fernsprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschluß vor jeder Wahl im Sächsischen Amtsblatt öffentlich bekannt.

§ 3
Bildung der Wahlausschüsse

(1) Der Landeswahlleiter und die Wahlkreisleiter berufen alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl die Beisitzer der Wahlausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Die Beisitzer des Landeswahlausschusses sind vom Landeswahlleiter und die Beisitzer des Wahlkreisausschusses sind aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Gebietes vom Wahlkreisleiter zu berufen; sie sollen möglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen.

(2) Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlausschüsse sollen in der Regel die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Landtagswahl in dem jeweiligen Gebiet errungenen Zahlen der Listenstimmen, aber auch organisierte Wählergruppen mit erheblichem Direktstimmenanteil, angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen werden.

(3) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort.

§ 4
Tätigkeit der Wahlausschüsse

(1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig.

(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen gemäß § 9 Abs. 1 SächsWahlG Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, daß der Ausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist.

(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekanntzumachen (§ 79 Abs. 2).

(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.

(5) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schriftführer auf die Pflichten gemäß § 9 Abs. 2 SächsWahlG hin.

(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe oder Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.

(7) Über das Ergebnis jeder Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Bei Verhinderung eines Beisitzers oder Schriftführers zeichnet für diesen zusätzlich der Vorsitzende, bei Verhinderung des Vorsitzenden der älteste Beisitzer.

§ 5
Wahlvorsteher und Wahlvorstand

(1) Vor jeder Wahl und bei Verhinderung des Wahlvorstehers und seines Stellvertreters während einer Wahl sind nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorsteher und sein Stellvertreter, im Falle des § 41 Abs. 2 mehrere Wahlvorsteher und Stellvertreter zu ernennen.

(2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sollen möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden. Der Stellvertreter des Wahlvorstehers ist zugleich Beisitzer des Wahlvorstandes.

(3) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden vom Bürgermeisteramt vor Beginn der Wahlhandlung auf die Pflichten gemäß § 9 Abs. 2 SächsWahlG hingewiesen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

(4) Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.

(5) Das Bürgermeisteramt hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, daß ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.

(6) Der Wahlvorstand wird vom Bürgermeisteramt oder in seinem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen.

(7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.

(8) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.

(9) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig

1.
während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder,
2.
bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,

darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher auf ihre Pflichten gemäß § 9 Abs. 2 SächsWahlG hinzuweisen.

(10) Bei Bedarf stellt das Bürgermeisteramt dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.

§ 6
Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand

Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 5 entsprechend mit folgenden Maßgaben:

1.
Der Wahlkreisleiter bestimmt die Anzahl der Briefwahlvorstände und entscheidet, in welcher Gemeinde für welches Einzugsgebiet Briefwahlvorstände vom Bürgermeister der betrauten Gemeinde zu bilden sind.
2.
Bei der Bildung mehrerer Briefwahlvorstände nach § 7 Abs. 3 SächsWahlG für einzelne oder mehrere Gemeinden darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.
3.
Die Mitglieder der Briefwahlvorstände für die einzelnen Wahlkreise sind nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises zu berufen, die am Sitz des Wahlkreisleiters wohnen, bei Bildung von Briefwahlvorständen für einzelne oder für mehrere Gemeinden nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten, die in den jeweiligen Gemeinden wohnen.
4.
Der Wahlkreisleiter macht Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvorstandes öffentlich bekannt, weist den Briefwahlvorsteher und seinen Stellvertreter auf die Pflichten gemäß § 9 Abs. 2 SächsWahlG hin, unterrichtet den Briefwahlvorstand über seine Aufgaben und beruft ihn ein; entsprechendes gilt bei der Einsetzung mehrerer Briefwahlvorstände für einen Wahlkreis. Werden Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet, nimmt das jeweilige oder das nach § 7 Abs. 3 Satz 2 SächsWahlG betraute Bürgermeisteramt diese Aufgaben wahr.
5.
Der Briefwahlvorstand ist beschlußfähig
 
a)
bei der Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe nach § 68 Abs. 1 und 2, wenn mindestens drei Mitglieder,
 
b)
bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses nach § 68 Abs. 3, wenn mindestens fünf Mitglieder,
 
darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind.

§ 7
Beweglicher Wahlvorstand

Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten (§ 56) sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Das Bürgermeisteramt kann jedoch auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks der Gemeinde mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.

§ 8
Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld

(1) Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 5 und 6 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 17. Januar 1994 (SächGVBl. S. 105). Wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Sächsischen Reisekostengesetz.

(2) Ein Erfrischungsgeld von je 15,34 EUR, das auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen ist, kann den Mitgliedern der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer nach § 4 einberufenen Sitzung und bis zur Höhe von 20,45 EUR den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag gewährt werden. 1

§ 9
Geldbußen

Geldbußen nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SächsWahlG ließen in die Kasse der Gemeinde, in der der Betroffene in das Wählerverzeichnis einzutragen ist. Geldbußen nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 SächsWahlG ließen in die Landesoberkasse des Freistaates Sachsen.

ZWEITER ABSCHNITT
Vorbereitung der Wahl

Erster Unterabschnitt
Wahlbezirke

§ 10
Allgemeine Wahlbezirke

(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2 500 Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Der Bürgermeister bestimmt, wieviele und welche Wahlbezirke zu bilden sind.

(2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, daß allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll erheblich mehr als 2 500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.

(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Übergangswohnheimen, Unterkünften der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei oder ähnlichen Einrichtungen sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen (zum Beispiel: Verteilung nach Buchstaben, Wohnblöcken) auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden.

(4) Der Wahlkreisleiter kann kleine Gemeinden und Gemeindeteile größerer Gemeinden, insbesondere Stadtbezirke und Ortschaften zu einem Wahlbezirk und Gemeindeteile, die von Wahlkreisgrenzen durchschnitten werden, mit benachbarten Gemeinden oder Gemeindeteilen desselben Wahlkreises zu einem Wahlbezirk vereinigen. Dabei bestimmt er, welche Gemeinde die Wahl durchführt.

§ 11
Sonderwahlbezirke

(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll der Bürgermeister bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.

(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefaßt werden.

(3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 7 entsprechend.

Zweiter Unterabschnitt
Wählerverzeichnis

§ 12
Führung des Wählerverzeichnisses

(1) Das Bürgermeisteramt legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk (§ 10) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden. Kopien von Wählerverzeichnissen dürfen nur für die Wahldurchführung und zu Sicherungszwecken hergestellt werden.

(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen. In der Spalte für Bemerkungen dürfen Sperrvermerke über die Ausgabe von Briefwahlunterlagen (§ 27) sowie Erläuterungen zu Änderungen des Wählerverzeichnisses (§ 20 Abs. 3) aufgenommen werden.

(3) Das Bürgermeisteramt sorgt dafür, daß die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, daß diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.

(4) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden oder Teilen mehrerer Gemeinden, so legt jedes Bürgermeisteramt das Wählerverzeichnis für seinen Teil des Wahlbezirks an.

(5) Die Wählerverzeichnisse können getrennt nach Geschlechtern oder Altersgruppen angelegt werden, wenn die Wahlergebnisse zu amtlichen statistischen Zwecken entsprechend getrennt ermittelt werden sollen (§ 51 Abs. 2 SächsWahlG).

§ 13
Eintragung der Wahlberechtigten in
das Wählerverzeichnis

(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind

1.
für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung,
2.
für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister im Freistaat Sachsen eingetragen ist,
3.
für eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung, wenn sie bei ihrer Anmeldung schriftlich erklären, während ihrer Anstaltsunterbringung keine Wohnung oder Hauptwohnung beizubehalten (§ 11 Nr. 2 SächsWahlG).

(2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis Wahlberechtigte nach § 11 SächsWahlG einzutragen,

1.
die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet am Wahltag seit mindestens drei Monaten sonst gewöhnlich aufhalten, der Antrag gilt zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines (§ 24 Abs. 5),
2.
die aus anderen Gründen noch nicht im Wählerverzeichnis erfaßt sind, obwohl die Voraussetzungen vorliegen.

(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, ab dem Stichtag seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis (§ 17 Abs. 1 Satz 2 SächsWahlG) bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag eingetragen. Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt das Bürgermeisteramt des Zuzugsortes hiervon unverzüglich das Bürgermeisteramt des Fortzugsortes, das den Wahlberechtigten in seinem Wählerverzeichnis streicht und dies der Gemeinde des Zuzugsortes bestätigt. Wenn im Falle des Satzes 1 beim Bürgermeisteramt des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluß vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt es hiervon unverzüglich das Bürgermeisteramt des Zuzugsortes, das den Wahlberechtigten in seinem Wählerverzeichnis streicht und dies dem Bürgermeisteramt des Fortzugsortes bestätigt. Der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.

(4) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 3 Satz 1 und 3 entsprechend.

(5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt Absatz 3 entsprechend, wenn er sich bei der Meldebehörde vor Beginn der Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis anmeldet.

(6) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahlberechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Sächsischen Meldegesetzes ( SächsMG) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 353).

(7) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 11 SächsWahlG erfüllt und ob sie nicht nach § 12 SächsWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein frist- und formgerechter Antrag (§ 15) gestellt ist.

(8) Lehnt ein Bürgermeisteramt einen Eintragungsantrag ab oder streicht es eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat es den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 19 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 19 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 19 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.

(9) Zur Vermeidung unzulässiger mehrfacher Stimmabgaben haben die Bürgermeisterämter dem Landeswahlleiter unverzüglich einen Auszug aus dem Wählerverzeichnis mit jenen Wahlberechtigten zu übersenden, die erst auf Antrag eingetragen wurden, soweit nicht nach § 15 Abs. 2 Satz 6 zu verfahren ist.

§ 14
Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis

Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des

1.
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
2.
§ 13 Abs. 1 Nr. 2 die für den Heimatort des Binnenschiffes zuständige Gemeinde,
3.
§ 13 Abs. 1 Nr. 3 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde,
4.
§ 13 Abs. 2 Nr. 1 die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte am Stichtag oder bei vorübergehender Abwesenheit außerhalb des Wahlgebietes zuvor übernachtet hat und deren zuständiger Stelle der Aufenthalt angezeigt worden ist,
5.
§ 13 Abs. 2 Nr. 2 jene Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte einzutragen war,
6.
§ 13 Abs. 3 die Gemeinde des Zuzugsortes,
7.
§ 13 Abs. 4 die Gemeinde, in der sich der Wahlberechtigte für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung gemeldet hat,
8.
§ 13 Abs. 5 die Gemeinde der neuen Hauptwohnung.

§ 15
Verfahren für die Eintragung
in das Wählerverzeichnis auf Antrag

(1) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl beim zuständigen Bürgermeisteramt zu stellen. Er muß Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. Sammelanträge sind zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 52 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 ist ein Wahlberechtigter bis zum Wahltage im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 14 Nr. 4 zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten. Er hat sich auszuweisen und in seinem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 1 dem Bürgermeisteramt gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides Statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu erbringen und zu erklären, daß er in keiner anderen Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung hat, in keinem Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist und auch anderenorts noch keinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat und bis zum Wahltag seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen beibehält. Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung können beim Staatsministerium des Innern oder in dessen Auftrag beim Landeswahlleiter und bei den Wahlkreisleitern angefordert werden. Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat das Bürgermeisteramt den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären. Der Landeswahlleiter ist von der Eintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 1, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist, zu unterrichten. Erhält der Landeswahlleiter Mitteilungen verschiedener Bürgermeisterämter über die Eintragung desselben Antragstellers in das Wählerverzeichnis, so hat er dasjenige Bürgermeisteramt, dessen Unterrichtung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach der ersten Mitteilung eines anderen Bürgermeisteramtes eingeht, unverzüglich von der Eintragung des Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen. Die vom Landeswahlleiter benachrichtigten Bürgermeisterämter haben den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen, ihn davon zu unterrichten und dem Landeswahlleiter Vollzugsmeldung zu erstatten.

§ 16
Wahlbenachrichtigung

(1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Wählerverzeichnisses (21. Tag vor der Wahl) benachrichtigt das Bürgermeisteramt jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 2. Die Mitteilung soll enthalten

1.
den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten, bei gleichnamigen Personen mit gleicher Wohnanschrift zusätzlich das Geburtsjahr,
2.
die Angabe des Wahlraumes,
3.
die Angabe des Wahltages und der Wahlzeit,
4.
die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5.
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der Wahl mitzubringen und den Personalausweis oder Reisepaß bereitzuhalten,
6.
den Hinweis, daß die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,
7.
die Unterrichtung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muß mindestens Hinweise darüber enthalten,
 
a)
daß der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,
 
b)
unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 22 Abs. 1 und § 24 Abs. 4 Satz 3),
 
c)
daß der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung und Entgegennahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 24 Abs. 3).

Bei Wahlberechtigten, die nach § 13 Abs. 3 und 5 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, hat die Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.

(2) Auf die Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines nach dem Muster der Anlage 3 aufzudrucken.

(3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 13 Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.

§ 17
Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen

Das Bürgermeisteramt macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 4 öffentlich bekannt,

1.
wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis ausliegt,
2.
daß Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, die Unkenntlichmachung des Tages und Monats der Geburt während der Auslegung des Wählerverzeichnisses verlangen können (§ 18 Abs. 3),
3.
daß beim Bürgermeisteramt innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann (§ 19),
4.
daß Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht und daß Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, keine Wahlbenachrichtigung erhalten,
5.
wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können (§§ 22 bis 26),
6.
wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 59).

§ 18
Auslegung des Wählerverzeichnisses

(1) Das Bürgermeisteramt beurkundet das Wählerverzeichnis vor der Auslegung auf dem Titelblatt als richtig und vollständig. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.

(2) Es legt das Wählerverzeichnis an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl mindestens am Ort des Bürgermeisteramtes während der üblichen Dienststunden und an einem Tage bis mindestens 18.00 Uhr aus. Bei Führung im automatisierten Verfahren kann die Auslegung des Wählerverzeichnisses auch in der Weise erfolgen, daß die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht wird. Es ist sicherzustellen, daß Bemerkungen (§ 20 Abs. 3) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeinde bedient werden.

(3) Auf Verlangen des Wahlberechtigten ist im Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist der Tag und der Monat der Geburt unkenntlich zu machen.

(4) Innerhalb der Auslegungsfrist ist die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und gegen Erstattung der Sachkosten das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte der jeweiligen Gemeinde nur zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Bei einer im Melderegister gespeicherten Auskunftssperre sind diese Voraussetzungen besonders sorgfältig zu prüfen. In den Fällen des § 34 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 4 SächsMG kann die Einsichtnahme und das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis verweigert werden. Die Auszüge dürfen ohne Einverständniserklärung der Wahlberechtigten deren Geburtsdaten nicht enthalten, sie dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden; auf die Einschränkungen hat das Bürgermeisteramt hinzuweisen.

§ 19
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis, Beschwerde

(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist Einspruch einlegen.

(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

(3) Will das Bürgermeisteramt einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat es diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das Bürgermeisteramt hat seine Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am 10. Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt das Bürgermeisteramt in der Weise statt, daß es dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen läßt. In den Fällen des § 15 Abs. 2 unterrichtet es unverzüglich die zuständigen Stellen von der Eintragung.

(5) Gegen die Entscheidung des Bürgermeisteramtes kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Wahlkreisleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt einzulegen. Wenn das Bürgermeisteramt der Beschwerde nach Absatz 4 Satz 2 nicht abhilft, legt es diese mit den Vorgängen unverzüglich dem Wahlkreisleiter vor. Der Wahlkreisleiter hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tage vor der Wahl zu entscheiden; Absatz 3 gilt entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und dem Bürgermeisteramt bekanntzugeben. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.

§ 20
Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) Nach Beginn der Auslegungsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. § 13 Abs. 2 bis 5, § 15 Abs. 2 Satz 8 sowie § 27 bleiben unberührt.

(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann das Bürgermeisteramt den Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. § 19 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 19 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 19 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tage vor der Wahl bekannt werden.

(3) Alle vom Beginn der Auslegungsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte „Bemerkungen“ zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.

(4) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses (§ 21) dürfen Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 vorgesehenen Berichtigungen und der nachträglich gemäß § 25 Abs. 6 Satz 5 und Abs. 10 erteilten Wahlscheine nicht mehr vorgenommen werden.

§ 21
Abschluß des Wählerverzeichnisses

(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl, durch das Bürgermeisteramt abzuschließen. Es stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest. Der Abschluß wird nach dem Muster der Anlage 5 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.

(2) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk vereinigt sind, werden vom Bürgermeisteramt, das die Wahl im Wahlbezirk durchführt, zum Wählerverzeichnis des Wahlbezirks verbunden und abgeschlossen.

Dritter Unterabschnitt
Wahlscheine

§ 22
Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,

1.
wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirks aufhält,
2.
wenn er seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt und nicht in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks eingetragen worden ist,
3.
wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder wegen seines sonstigen körperlichen Zustandes den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.

(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein (§ 24 Abs. 4),

1.
wenn er nachweist, daß er ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 15 Abs. 1 oder die Einspruchsfrist nach § 19 Abs. 1 versäumt hat,
2.
wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 15 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 entstanden ist,
3.
wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluß des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis des Bürgermeisteramtes gelangt ist.

§ 23
Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines

Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 6 von dem Bürgermeisteramt erteilt, in dessen Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

§ 24
Wahlscheinanträge

(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich beim Bürgermeisteramt beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.

(2) Der Antragsteller muß den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.

(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dazu berechtigt ist.

(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 22 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat das Bürgermeisteramt vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 49 Abs. 2 zu verfahren hat.

(5) Bei Wahlberechtigten, die nach § 13 Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines, es sei denn, der Wahlberechtigte will vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen.

(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren. Die Eingangszeit ist neben dem Eingangsdatum auf den Anträgen zu vermerken.

§ 25
Erteilung von Wahlscheinen,
Ausgabe von Briefwahlunterlagen

(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landeswahl- und den Wahlkreisausschuß nach den §§ 26 und 28 SächsWahlG erteilt werden.

(2) Der Wahlschein muß von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden.

(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, daß der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind dem Wahlschein beizufügen

1.
ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises nach dem Muster der Anlage 23,
2.
ein amtlicher Wahlumschlag nach dem Muster der Anlage 7,
3.
ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 8, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung des Bürgermeisteramtes, das den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind, und
4.
ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Anlage 9.

Der Wahlberechtigte kann die Briefwahlunterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltage, 15.00 Uhr, anfordern.

(4) An einen anderen als den Wahlberechtigten dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung (§ 24 Abs. 4 Satz 3) ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Entgegennahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können. Postsendungen sind vom Bürgermeisteramt freizumachen. Das Bürgermeisteramt übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, daß er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.

(5) Holt der Wahlberechtigte den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann.

(6) Über die erteilten Wahlscheine führt das Bürgermeisteramt ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 22 Abs. 1 und die des Absatzes 2 getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, daß dessen Erteilung nach § 22 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluß des Wählerverzeichnisses (§ 21) noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen.

(7) Wird einem Wahlberechtigten ein Wahlschein nach § 22 Abs. 2 erteilt, hat das Bürgermeisteramt unverzüglich den Landeswahlleiter davon unter Angabe der für das Wählerverzeichnis nach § 12 erforderlichen Daten des Wahlberechtigten zu unterrichten. § 15 Abs. 2 Satz 7 und 8 gilt entsprechend.

(8) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Das Bürgermeisteramt führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines aufzunehmen ist; es hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Das Bürgermeisteramt verständigt den Wahlkreisleiter, der alle Wahlvorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit des Wahlscheines unterrichtet. In den Fällen des § 38 Abs. 5 SächsWahlG ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, daß die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.

(9) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses (§ 21) übersendet das Bürgermeisteramt, sofern es nicht selbst oder ein anderes Bürgermeisteramt für die Durchführung der Briefwahl zuständig ist, dem Wahlkreisleiter auf schnellstem Wege das Verzeichnis nach Absatz 8 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, daß Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, daß sie dort spätestens am Wahltage vormittags eingehen. Ist ein anderes Bürgermeisteramt nach § 7 Abs. 3 SächsWahlG mit der Durchführung der Briefwahl betraut worden, hat das Bürgermeisteramt das Verzeichnis und die Nachträge oder eine Mitteilung entsprechend Satz 1 dem beauftragten Bürgermeisteramt zu übersenden.

(10) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, daß ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 9 gelten entsprechend.

§ 26
Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen

(1) Das Bürgermeisteramt fordert spätestens am achten Tage vor der Wahl von den Leitungen

1.
der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist (§ 11),
2.
der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§§ 7, 56 bis 58),

ein Verzeichnis der in der Gemeinde wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltage in der Einrichtung wählen wollen. Es erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine und übersendet sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aushändigung.

(2) Das Bürgermeisteramt ersucht die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl,

1.
die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen anderer Gemeinde des gleichen Wahlkreises geführt werden, zu verständigen, daß sie in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie sich vom Bürgermeisteramt, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben,
2.
die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen von Gemeinden anderer Wahlkreise geführt werden, zu verständigen, daß sie ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimatwahlkreis ausüben können und sich dafür vom Bürgermeisteramt, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.

(3) Das Bürgermeisteramt ersucht spätestens am 13. Tage vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten Soldaten entsprechend Absatz 2 Nr. 1 und 2 zu verständigen.

§ 27
Sperrvermerk im Wählerverzeichnis

Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe „Wahlschein“ oder „W“ eingetragen.

§ 28
Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines, Beschwerde

Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 19 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 19 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 19 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.

Vierter Unterabschnitt
Wahlvorschläge, Stimmzettel

§ 29
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen,
Erklärung zur Wählbarkeit

(1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern der Landeswahlleiter und die Wahlkreisleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf und weisen auf die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 18 Abs. 2 SächsWahlG hin. Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Anzeigen nach § 18 Abs. 2 SächsWahlG und die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen und weisen auf die Bestimmung über Inhalt und Form der Wahlvorschläge, auf die Zahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften und Nachweise sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin (§§ 15, 19, 20, 21 und 27 SächsWahlG).

(2) Jeder Bewerber eines Wahlkreisvorschlages oder einer Landesliste hat spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr dem Landeswahlleiter eine Erklärung zur Wählbarkeit gemäß § 15 Nr. 3 SächsWahlG nach dem Muster der Anlage 10 schriftlich einzureichen (§ 19 SächsWahlG). Spätestens nach Ablauf der Frist informiert der Landeswahlleiter den Wahlkreisleiter über die Erklärungen der Direktkandidaten. Der Landeswahlleiter und die Wahlkreisleiter verfahren gemäß § 25 SächsWahlG .

§ 30
Beteiligungsanzeige der in § 18 Abs. 2 SächsWahlG
genannten Parteien, Beseitigung von Mängeln

(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Beteiligungsanzeige den Tag des Eingangs und prüft unverzüglich, ob sie den Anforderungen des Gesetzes entspricht. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand der Partei und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen; dabei hat er darauf hinzuweisen, daß nach der Bestimmung des § 18 Abs.3 SächsWahlG

1.
nach Ablauf der Anzeigefrist nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden können,
2.
nach der Entscheidung über die Feststellung der Parteieigenschaft jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen ist,
3.
der Vorstand der Partei gegen Verfügungen des Landeswahlleiters den Landeswahlausschuß anrufen kann.

(2) Der Landeswahlleiter lädt die Parteien, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl entschieden wird. Er legt dem Landeswahlausschuß die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Vor der Beschlußfassung ist den erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Im Anschluß an die Feststellung nach § 18 Abs. 4 SächsWahlG gibt der Landeswahlleiter die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. Die Entscheidung ist vom Landeswahlleiter öffentlich bekanntzumachen.

§ 31
Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge, voneinander abweichende Erklärungen der Vertrauenspersonen

(1) Der Wahlkreisvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11 eingereicht werden. Er muß enthalten

1.
Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers,
2.
den Namen der einreichenden Partei und sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Wahlkreisvorschlägen (§ 20 Abs. 3 SächsWahlG) deren Kennwort.

Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Geben in den Fällen, in denen keine gemeinsamen übereinstimmenden Erklärungen von Vertrauensperson und stellvertretender Vertrauensperson nötig sind, die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson voneinander abweichende Erklärungen ab, gilt nur die Erklärung der Vertrauensperson.

(2) Wahlkreisvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, eigenhändig zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Wahlkreisvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Parteien – Parteiengesetz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1989 BGBl. I S. 327 – geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 1993 – BGBl. I S. 2141 –), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, daß dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.

(3) Bei anderen Wahlkreisvorschlägen haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Wahlkreisvorschlag (Anlage 11) selbst zu leisten. Absatz 4 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Muß ein Wahlkreisvorschlag von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 12 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

1.
Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlkreisleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages, der den Wahlkreisvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Wahlkreisvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 SächsWahlG zu bestätigen. Der Wahlkreisleiter hat die in den Sätzen 2 und 3 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
2.
Die Wahlberechtigten, die einen Wahlkreisvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt eigenhändig unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Von Wahlberechtigten nach § 11 Nr. 2 SächsWahlG die einen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt von mindestens drei Monaten im Freistaat Sachsen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung (§ 20 Abs. 2 SächsWahlG) geltend machen, ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 1 und Abgabe einer Versicherung an Eides Statt zu erbringen.
3.
Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt eine Bescheinigung des Bürgermeisteramtes, bei dem er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizubringen, daß er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muß nachweisen, daß der Betreffende den Wahlkreisvorschlag unterstützt.
4.
Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlkreisvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlkreisvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlkreisvorschlägen ungültig.
5.
Wahlkreisvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

(5) Dem Wahlkreisvorschlag sind beizufügen

1.
die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 13, daß er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat,
2.
eine Bescheinigung des zuständigen Bürgermeisteramtes nach dem Muster der Anlage 14, daß der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist. Macht der Bewerber einen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 14 Nr. 2 SächsWahlG geltend, ist § 15 Abs. 2 für die Wählbarkeitsbescheinigung entsprechend anzuwenden;
3.
bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, mit den nach § 21 Abs. 5 SächsWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 15 gefertigt, die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 16 abgegeben werden,
4.
die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 4 Nr. 2 und 3), sofern der Wahlkreisvorschlag von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muß.

(6) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 4 Nr. 3) und die Bescheinigung der Wählbarkeit (Absatz 5 Nr. 2) sind kostenfrei zu erteilen. Das Bürgermeisteramt darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Wahlkreisvorschlag erteilen; dabei darf es auf keine Weise festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.

§ 32
Vorprüfung der Wahlkreisvorschläge durch den Wahlkreisleiter

(1) Der Wahlkreisleiter vermerkt auf jedem Wahlkreisvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Landeswahlleiter sofort einen Abdruck. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlkreisvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des SächsWahlG und dieser Verordnung entsprechen.

(2) Wird dem Wahlkreisleiter bekannt, daß ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, so weist er den Wahlkreisleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppelbewerbung hin.

(3) Wird der Wahlkreisausschuß nach § 25 Abs. 4 SächsWahlG im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat er über die Verfügung des Wahlkreisleiters unverzüglich zu entscheiden. Der Vertrauensperson des betroffenen Wahlkreisvorschlages ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung auch zu Anrufungsgründen des Bewerbers zu geben.

§ 33
Zulassung der Wahlkreisvorschläge

(1) Der Wahlkreisleiter lädt die Vertrauensperson jedes Wahlkreisvorschlages zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlkreisvorschläge entschieden wird.

(2) Der Wahlkreisleiter legt dem Wahlkreisausschuß alle eingegangenen Wahlkreisvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.

(3) Der Wahlkreisausschuß prüft die eingegangenen Wahlkreisvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Der Wahlkreisausschuß stellt die zugelassenen Wahlkreisvorschläge mit den in § 31 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben fest. Fehlt bei einem anderen Wahlkreisvorschlag (§ 20 Abs. 3 SächsWahlG) das Kennwort oder erweckt es den Eindruck, als handele es sich um den Wahlkreisvorschlag einer Partei, oder ist es geeignet, Verwechslungen mit einem früher eingereichten Wahlkreisvorschlag hervorzurufen, so erhält der Wahlkreisvorschlag den Namen des Bewerbers als Kennwort. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der Wahlkreisausschuß einem der Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeichnung bei; hat der Landeswahlausschuß eine Unterscheidungsregelung getroffen (§ 38 Abs. 1), so gilt diese.

(5) Der Wahlkreisleiter gibt die Entscheidung des Wahlkreisausschusses in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin (§ 26 Abs. 2 SächsWahlG).

(6) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 4 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 17 zu fertigen; der Niederschrift sind die zugelassenen Wahlkreisvorschläge in der vom Wahlkreisausschuß festgestellten Fassung beizufügen.

(7) Nach der Sitzung übersendet der Wahlkreisleiter dem Landeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und weist dabei auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. Er ist verpflichtet, dem Landeswahlleiter auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.

§ 34
Beschwerde gegen Entscheidungen des Wahlkreisausschusses

(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Wahlkreisausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlkreisleiter einzulegen. Der Wahlkreisleiter hat seine Beschwerde beim Landeswahlleiter einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie als gewahrt. Der Wahlkreisleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach den Anweisungen des Landeswahlleiters.

(2) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauensperson des betroffenen Wahlkreisvorschlages sowie den Wahlkreisleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. Der Vertrauensperson ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. Diese ist vorbehaltlich anderer Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren endgültig.

§ 35
Bekanntmachung der zugelassenen Wahlkreisvorschläge

Der Wahlkreisleiter ordnet die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der Reihenfolge, wie sie durch § 29 Abs. 3 Satz 3 und 4 SächsWahlG und durch die Mitteilung des Landeswahlleiters nach § 39 Abs. 2 bestimmt ist, und macht sie öffentlich bekannt. Parteien, für die eine Landesliste, aber kein Wahlkreisvorschlag zugelassen ist, erhalten eine Leernummer. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlkreisvorschlag die in § 31 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr des Bewerbers anzugeben.

§ 36
Inhalt und Form der Landeslisten

(1) Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 18 eingereicht werden. Sie muß beim Landeswahlleiter eingereicht werden und enthalten

1.
den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,
2.
Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber.

Sie soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

(2) Die Landesliste ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, eigenhändig zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist die Landesliste von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), die im Bereich des Landes liegen, dem Satz 1 gemäß zu unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.

(3) Die in § 18 Abs. 2 SächsWahlG genannten Parteien haben die nach § 27 Abs. 1 SächsWahlG weiter erforderliche Zahl von Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 19 zu erbringen. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Staatsministerium des Innern oder in dessen Auftrag vom Landeswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung ist der Name der Partei, die die Landesliste einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Die ausgebende Stelle hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. Im übrigen gilt § 31 Abs. 4 entsprechend.

(4) Der Landesliste sind beizufügen

1.
die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber nach dem Muster der Anlage 20, daß sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben haben,
2.
die Bescheinigungen der zuständigen Bürgermeisterämter nach dem Muster der Anlage 14, daß die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind,
3.
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge auf der Landesliste festgelegt worden ist, mit den nach § 21 Abs. 5 SächsWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Statt, wobei sich die Versicherung an Eides Statt auch darauf zu erstrecken hat, daß die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 21 gefertigt, die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 22 abgegeben werden,
4.
die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 3 Satz 5), sofern es sich um einen Landeslistenvorschlag einer in § 18 Abs. 2 SächsWahlG genannten Partei handelt.

(5) § 31 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 37
Vorprüfung der Landeslisten durch den Landeswahlleiter

(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Landeslisten vollständig sind und den Erfordernissen des SächsWahlG und dieser Verordnung entsprechen.

(2) Wird der Landeswahlausschuß nach § 27 Abs. 5 SächsWahlG in Verbindung mit § 25 Abs. 4 SächsWahlG im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, gilt § 32 Abs. 3 entsprechend.

§ 38
Zulassung der Landeslisten

(1) Der Landeswahlausschuß stellt die zugelassenen Landeslisten mit den in § 36 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen im Land zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der Landeswahlausschuß einer Landesliste oder mehreren Landeslisten eine Unterscheidungsbezeichnung bei.

(2) Für das Verfahren gilt § 33 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 entsprechend. Der Niederschrift sind die zugelassenen Landeslisten in der vom Landeswahlausschuß festgestellten Fassung beizufügen.

§ 39
Bekanntmachung der zugelassenen Landeslisten

(1) Der Landeswahlleiter ordnet die endgültig zugelassenen Landeslisten in der durch § 29 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsWahlG bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern und macht sie öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jede Landesliste die in § 36 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerber anzugeben.

(2) Gleichzeitig teilt der Landeswahlleiter den Wahlkreisleitern die Reihenfolge der Landeslisten und die Familiennamen und Vornamen der ersten fünf (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 SächsWahlG) Bewerber mit.

§ 40
Stimmzettel, Wahlumschläge

(1) Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A4) groß und aus grünem oder grünlichem Papier. Er enthält nach dem Muster der Anlage 23 je in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung

1.
für die Wahl im Wahlkreis in grauem Druck die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufs oder Standes und des Wohnortes (Hauptwohnung) des Bewerbers sowie des Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch unter Angabe dieser, oder unter Angabe des Kennworts bei anderen Wahlkreisvorschlägen (§ 20 Abs. 3 und 4 SächsWahlG und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
2.
für die Wahl nach Landeslisten in schwarzem Druck die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch unter Angabe dieser, sowie unter Angabe der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerber und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Jeder Direktkandidat und jede Landesliste erhalten ein abgegrenztes Feld. Die Stimmzettel müssen in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Für wahlstatistische Auszählungen nach § 78 können Unterscheidungskennzeichnungen aufgedruckt werden.

(2) Die Wahlumschläge für die Wahl mit Wahlurnen sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und mit dem Dienstsiegel des Freistaates versehen sein. Sie müssen undurchsichtig und mindestens in jedem Wahlbezirk von einheitlicher Größe und Farbe sein. Stehen einer Gemeinde die Wahlumschläge nicht rechtzeitig zur Verfügung, so beschafft sie möglichst gleichartige Umschläge und stempelt sie mit dem Gemeindesiegel ab.

(3) Die Wahlumschläge für die Briefwahl sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und hellgrün und nach dem Muster der Anlage 7 beschriftet sein.

(4) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 12 x 17,6 cm groß und rosa und nach dem Muster der Anlage 8 beschriftet sein.

(5) Der Wahlkreisleiter weist den Bürgermeisterämtern die Stimmzettel mit den erforderlichen Wahlumschlägen für die Wahl mit Wahlurnen zur Weitergabe an die Wahlvorsteher zu. Er liefert den Bürgermeisterämtern die erforderlichen Wahlbriefumschläge und Wahlumschläge für die Briefwahl.

Fünfter Unterabschnitt
Wahlräume, Wahlzeit

§ 41
Wahlräume

(1) Das Bürgermeisteramt bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.

(2) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahlraumes gewählt werden. Für jeden Wahlraum oder Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt das Bürgermeisteramt, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum sorgt.

§ 42
Wahlzeit

(1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

(2) Der Wahlvorstand darf seine Tätigkeit auch nach Stimmabgabe aller Wahlberechtigten im Hinblick auf Wahlscheininhaber nicht unterbrechen.

§ 43
Wahlbekanntmachung des Bürgermeisteramtes

(1) Das Bürgermeisteramt macht spätestens am sechsten Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 24 Beginn und Ende der Wahlzeit, die Wahlbezirke und Wahlräume sowie das Wahlverfahren öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. Dabei weist das Bürgermeisteramt darauf hin,

1.
daß der Wähler eine Direktstimme und eine Listenstimme hat und sich das Stärkeverhältnis der Parteien im Parlament nur aus der Anzahl der Listenstimmen errechnet,
2.
daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,
3.
welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,
4.
in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann,
5.
daß nach § 13 Abs. 4 SächsWahlG jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,
6.
daß nach § 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.

(2) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 24 ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.

§ 44
Sonderregelungen für das Siedlungsgebiet der Sorben

In den Gemeinden des sorbischen Siedlungsgebietes muß

1.
auf Veranlassung des Wahlkreisleiters durch das Bürgermeisteramt

die Bekanntmachung der zugelassenen Wahlkreisvorschläge und der zugelassenen Landeslisten,

2.
durch das Bürgermeisteramt
 
a)
die Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen gemäß Anlage 4  S,
 
b)
die Wahlbenachrichtigung gemäß Anlage 2 S mit dem Wahlscheinantrag gemäß Anlage 3 S,
 
c)
die Übersetzung des Wahlscheines gemäß Anlage 4 S
 
d)
die Beschriftung des Wahlumschlages gemäß Anlage 7 S und des Wahlbriefumschlages gemäß Anlage 8 S,
 
e)
die Wahlbekanntmachung gemäß Anlage 24 S,
3.
durch den Wahlvorstand
die Kenntlichmachung der Wahllokale

auch in sorbischer Sprache erfolgen. Das Merkblatt zur Briefwahl gemäß Anlage 9 S ist dem Wahlschein in sorbischer Sprache beizufügen, wenn es vom Wahlberechigten im Wahlscheinantrag gemäß Anlage 3 S in sorbischer Sprache angefordert wird.

DRITTER ABSCHNITT
Wahlhandlung

Erster Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 45
Ausstattung des Wahlvorstandes

Das Bürgermeisteramt übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung

1.
das ausgelegte Wählerverzeichnis,
2.
das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
3.
amtliche Stimmzettel und Wahlumschläge in genügender Zahl,
4.
Vordruck der Wahlniederschrift,
5.
Vordruck der Schnellmeldung,
6.
Abdrucke des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag ( SächsWahlG) und dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,
7.
Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 24,
8.
Verschlußmaterial für die Wahlurne,
9.
Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.

§ 46
Wahlzellen

(1) In jedem Wahlraum richtet das Bürgermeisteramt eine Wahlzelle oder mehrere Wahlzellen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Die Wahlzellen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können. Als Wahlzelle kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden kann.

(2) In den Wahlzellen sollen gleichfarbige Kugelschreiber bereitliegen.

§ 47
Wahlurnen

(1) Das Bürgermeisteramt sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.

(2) Die Wahlurne muß mit einem Deckel versehen sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muß die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie muß verschließbar sein.

(3) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.

§ 48
Wahltisch

Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muß von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.

§ 49
Eröffnung der Wahlhandlung

(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, daß er die Beisitzer auf ihre Verpflichtungen gemäß § 9 Abs. 2 SächsWahlG hinweist und so den Wahlvorstand bildet.

(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der etwa nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 25 Abs. 6 Satz 5), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk „Wahlschein“ oder „W“ einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlußbeurkundung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 24 Abs. 4 Satz 3, verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2.

(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.

§ 50
Öffentlichkeit und Ordnung im Wahlraum

(1) Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

(2) Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.

§ 51
Stimmabgabe

(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel und einen amtlichen Wahlumschlag. Der Wahlvorstand kann anordnen, daß er hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.

(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und legt ihn dort in den Wahlumschlag, dessen Verschlußteil eingesteckt, aber zur Wiederverwendung nicht zugeklebt werden soll (§ 66 Abs. 3). Der Wahlvorstand achtet darauf, daß sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlzelle aufhält.

(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen.

(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlaß zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 6 und 7 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler legt den Wahlumschlag in die Wahlurne oder übergibt den Wahlumschlag dem Wahlvorsteher zum Einwurf. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen des Wählers in der dafür bestimmten Spalte des Wählerverzeichnisses. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind dabei nicht befugt, sich über Angaben zur Person des Wählers zu äußern, so daß sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können, es sei denn, diskrete Äußerungen seien zur Feststellung der Wahlberechtigung eines Wählers erforderlich.

(5) Der Wähler ist verpflichtet, dem Wahlvorsteher auf Verlangen den Wahlumschlag zum Betasten und zur äußeren Prüfung, ob Anlaß für eine Zurückweisung besteht, zu übergeben. Mit Zustimmung des Wählers kann der Wahlvorsteher den Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne legen.

(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der

1.
nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt,
2.
keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 27) befindet, es sei denn, es wird festgestellt, daß er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
3.
bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat (Absatz 4 Satz 3), es sei denn, er weist nach, daß er noch nicht gewählt hat,
4.
seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder dort in den Wahlumschlag gelegt hat oder
5.
seinen Stimmzettel nicht in einem amtlichen Wahlumschlag oder in einem amtlichen Wahlumschlag abgeben will, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, daß er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, daß er beim Bürgermeisteramt bis 15.00 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.

(7) Hat der Wahlvorsteher Zweifel am Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluß ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben, diesen oder seinen Wahlumschlag versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 6 Nr. 4 oder 5 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer Wahlumschlag auszuhändigen.

§ 52
Stimmabgabe behinderter Wähler

(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, in den Wahlumschlag zu legen, diesen selbst in die Wahlurne zu legen oder dem Wahlvorsteher zu übergeben, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein; darauf ist bei Bedarf der Wähler vom Wahlvorsteher oder seinem amtierenden Stellvertreter hinzuweisen.

(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.

(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Hierauf hat der Wahlvorsteher hinzuweisen.

§ 53
Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines

Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.

§ 54
Schluß der Wahlhandlung

Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekannt gegeben. Von da ab dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben haben; § 50 Abs. 1 ist zu beachten. Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.

Zweiter Unterabschnitt
Besondere Regelungen

§ 55
Stimmabgabe mit Wahlschein in Sonderwahlbezirken

(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 11) wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein hat.

(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstandes zu bestellen.

(3) Das Bürgermeisteramt bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Das Bürgermeisteramt richtet den Wahlraum her.

(4) Das Bürgermeisteramt bestimmt die Wahlzeit für den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.

(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.

(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel und Wahlumschläge auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach den §§ 53 und 51 Abs. 4 bis 8. Dabei muß auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, unbeobachtet ihre Stimmzettel zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, daß sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluß der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirkes ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlungen sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.

(8) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonderung von Kranken verantwortlich, die ansteckende Krankheiten haben.

(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.

(10) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 56
Stimmabgabe mit Wahlschein vor beweglichem
Wahlvorstand in kleineren Krankenhäusern
und kleineren Alten- oder Pflegeheimen

(1) Das Bürgermeisteramt soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes zulassen, daß dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 7) wählen.

(2) Das Bürgermeisteramt vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Das Bürgermeisteramt richtet ihn her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.

(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel und Wahlumschläge in das Krankenhaus oder in das Alten- oder Pflegeheim, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach §§ 53, 51 Abs. 4 bis 8 sowie § 55 Abs. 6 Satz 4 bis 8.

(4) § 55 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 57
Stimmabgabe mit Wahlschein in Klöstern

Das Bürgermeisteramt soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 56 regeln.

§ 58
Stimmabgabe mit Wahlschein in sozialtherapeutischen
Anstalten und Justizvollzugsanstalten

Für die Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten gilt § 56 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Anstaltsleitung einen Wahlraum bereitstellt, der von ihr in Absprache mit dem Bürgermeisteramt auszustatten ist; die Anstaltsleitung sorgt dafür, daß die Wahlberechtigten zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können.

§ 59
Briefwahl

(1) Wer durch Briefwahl wählt,

kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Wahlumschlag und klebt diesen zu,

unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages,

steckt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag,

klebt den Wahlbriefumschlag zu und

übersendet den Wahlbrief durch die Post rechtzeitig an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden.

Nach Eingang des Wahlbriefes bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

(2) Die Wahlbriefe müssen im Regelfall bei dem Wahlkreisleiter des Wahlkreises, für den der Wahlschein gültig ist, eingehen (§ 35 Abs. 1 SächsWahlG). Sind ausnahmsweise aufgrund einer Anordnung nach § 7 Abs. 3 SächsWahlG Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Wahlkreises gebildet, müssen die Wahlbriefe bei dem mit der Briefwahldurchführung betrauten Bürgermeisteramt eingehen.

(3) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen; § 51 Abs. 8 gilt entsprechend. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt § 52 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, daß sie den Stimmzettel gemäß dem erkärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.

(4) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlaßt dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht. § 51 Abs. 8 gilt entsprechend.

(5) Das Bürgermeisteramt weist die Leitung der Einrichtungen in ihrem Gemeindegebiet spätestens am 13. Tage vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 4 hin.

VIERTER ABSCHNITT
Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

§ 60
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellt fest

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Direktstimmen,
4.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Listenstimmen,
5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Direktstimmen,
6.
die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Listenstimmen.

§ 61
Zählung der Wähler

Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Wahlumschläge und Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Wahlumschläge der Wahlurne entnommen und ungeöffnet gezählt. Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.

§ 62
Zählung der Stimmen

(1) Nachdem die Wahlumschläge sowie die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind, öffnen mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Wahlumschläge, nehmen die Stimmzettel heraus und bilden folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:

1.
Nach Landeslisten getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Direkt- und Listenstimme zweifelsfrei gültig für den Bewerber und die Landesliste derselben Partei abgegeben worden ist,
2.
einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Direkt- und Listenstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und Landeslisten verschiedener Träger von Wahlvorschlägen abgegeben worden ist, sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Direkt- oder Listenstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden ist,
3.
einen Stapel mit den leer abgegebenen Wahlumschlägen und den ungekennzeichneten Stimmzetteln.

Wahlumschläge und Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken geben, und Wahlumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten, werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.

(2) Die Besitzer, die die nach Landeslisten geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.

(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die leer abgegebenen Wahlumschläge und ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Der Wahlvorsteher sagt an, daß in diesen Fällen beide Stimmen ungültig sind.

(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher und seinem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(5) Sodann übergibt der Beisitzer, der den nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gebildeten Stimmzettelstapel unter Aufsicht hat, diesen Stapel dem Wahlvorsteher. Der Wahlvorsteher legt die Stimmzettel zunächst getrennt nach Listenstimmen für die einzelnen Landeslisten und liest bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Listenstimme abgegeben worden ist. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Direktstimme abgegeben worden ist, sagt er an, daß die nicht abgegebene Listenstimme ungültig ist. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlaß zu Bedenken, fügt er diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei. Dann werden die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel entsprechend Absatz 4 gezählt. Anschließend ordnet der Wahlvorsteher die Stimmzettel nach abgegebenen Direktstimmen neu, und es wird entsprechend den Sätzen 2 bis 5 verfahren. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(6) Zum Schluß entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Direktstimme oder nur die Listenstimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(7) Die nach den Absätzen 4 bis 6 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer in der Wahlniederschrift zusammengezählt. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 6 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(8) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln

1.
die Stimmzettel, auf denen die Direktstimme und die Listenstimme oder nur die Direktstimme abgegeben worden sind, getrennt nach den Bewerbern, denen die Direktstimme zugefallen ist,
2.
die Stimmzettel, auf denen nur die Listenstimme abgegeben worden ist,
3.
die leer abgegebenen Wahlumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel,
4.
die Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken gegeben haben, mit den zugehörigen Stimmzetteln, die Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben haben, und die Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln

jeweils getrennt ein und behalten sie unter Aufsicht.

§ 63
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Im Anschluß an die Feststellungen nach § 60 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 65) anderen als den in § 64 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.

§ 64
Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse

(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher dem Bürgermeisteramt, das die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde zusammenfaßt und dem Wahlkreisleiter meldet. Ist in der Gemeinde nur ein Wahlbezirk gebildet, meldet der Wahlvorsteher das Wahlergebnis dem Wahlkreisleiter.

(2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege (zum Beispiel Fernsprecher, Fernkopierer) erstattet. Sie enthält die Zahlen

1.
der Wahlberechtigten,
2.
der Wähler,
3.
der gültigen und ungültigen Direktstimmen,
4.
der gültigen und ungültigen Listenstimmen,
5.
der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Direktstimmen,
6.
der für jede Landesliste abgegebenen gültigen Listenstimmen.

(3) Der Wahlkreisleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Bürgermeisterämter das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis. Er teilt unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefwahl (§ 68 Abs. 4) das vorläufige Wahlergebnis auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter mit; dabei gibt er an, welcher Bewerber als gewählt gelten kann.

(4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Wahlkreisleiter das vorläufige zahlenmäßige Wahlergebnis im Wahlgebiet.

(5) Die Wahlleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Überprüfungen (Plausibilitätskontrollen) die vorläufigen Wahlergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.

(6) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher, Bürgermeisterämter und Wahlkreisleiter werden nach dem Muster der Anlage 25 erstattet.

§ 65
Wahlniederschrift

(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 26 zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 51 Abs. 7, § 53 Satz 3 und § 62 Abs. 6 sowie Beschlüsse über Beanstandungen bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlniederschrift sind beizufügen

1.
die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der Wahlvorstand nach § 62 Abs. 6 besonders beschlossen hat sowie
2.
die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 53 Satz 3 besonders beschlossen hat.

(2) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Bürgermeisteramt zu übergeben.

(3) Das Bürgermeisteramt übersendet dem Wahlkreisleiter die Wahlniederschriften seiner Wahlvorstände mit den Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, so fügt sie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster der Anlage 27 bei.

(4) Wahlvorsteher, Bürgermeisterämter und Wahlkreisleiter haben sicherzustellen, daß die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

§ 66
Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen

(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher jeweils getrennt

1.
die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Direktkandidaten, nach Stimmzetteln, auf denen nur die Listenstimme abgegeben worden ist, und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,
2.
die leer abgegebenen Wahlumschläge,
3.
die eingenommenen Wahlscheine,

soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit einer Inhaltsangabe und übergibt sie dem Bürgermeisteramt. Bis zur Übergabe an das Bürgermeisteramt hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, daß die unter Nummer 1 bis 3 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) Das Bürgermeisteramt hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 83). Es hat sicherzustellen, daß die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.

(3) Der Wahlvorsteher gibt dem Bürgermeisteramt die ihm nach § 45 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück. Das Bürgermeisteramt bewahrt die Wahlumschläge für künftige Wahlen auf.

(4) Das Bürgermeisteramt hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Wahlkreisleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so bricht das Bürgermeisteramt das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.

§ 67
Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) Die für den Eingang der Wahlbriefe zuständige Stelle (§ 59 Abs. 2) zählt die über den Postweg eingegangenen Wahlbriefe, sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluß. Sie vermerkt auf jedem am Wahltage nach Schluß der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.

(2) Die zuständige Stelle trifft durch nähere Vereinbarung mit dem Postamtsvorsteher Vorkehrungen dafür, daß alle am Wahltage bei dem Zustellpostamt ihres Sitzes noch vor Schluß der Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe zur Abholung bereitgehalten und von einem Beauftragten gegen Vorlage eines von ihr erteilten Ausweises am Wahltage bis 18.00 Uhr in Empfang genommen werden.

(3) Die zuständige Stelle, in den Fällen der Bildung eines Briefwahlvorstandes für mehrere Gemeinden nach § 7 Abs. 3 SächsWahlG das mit der Durchführung der Briefwahl betraute Bürgermeisteramt,

verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände,

übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, daß keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind (§ 25 Abs. 9),

sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Wahlraumes und

stellt dem Briefwahlvorstand etwa notwendige Hilfskräfte zur Verfügung.

(4) Ist für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand gebildet, haben die Bürgermeisterämter dem mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Bürgermeisteramt

1.
alle bis zum Tage vor der Wahl bei ihnen eingegangenen Wahlbriefe bis 12.00 Uhr am Wahltage zuzuleiten und
2.
alle anderen noch vor Schluß der Wahlzeit bei ihnen oder den in Betracht kommenden Zustellpostämtern eingegangenen Wahlbriefe auf schnellstem Wege nach Schluß der Wahlzeit zuzuleiten.

(5) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der zuständigen Stelle angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist (§ 83). Sie hat sicherzustellen, daß das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.

§ 68
Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden gesammelt.

(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 8 SächsWahlG vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit dem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu numerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 38 Abs. 4 Satz 2 SächsWahlG).

(3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 60 unter den Nummern 2 bis 6 bezeichneten Angaben nach den entsprechend anzuwendenden §§ 61 bis 63 fest.

(4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, meldet es der Briefwahlvorsteher auf schnellstem Wege dem Wahlkreisleiter. Sind aufgrund einer Anordnung nach § 7 Abs. 3 SächsWahlG Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, meldet der Briefwahlvorsteher das Briefwahlergebnis dem für ihn zuständigen Bürgermeisteramt, das es in die Schnellmeldung für den Bereich der Gemeinde übernimmt. Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 25 erstattet.

(5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 28 zu fertigen. Dieser sind beizufügen

1.
die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 62 Abs. 6 besonders beschlossen hat,
2.
die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,
3.
die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne daß die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.

(6) Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Wahlkreisleiter. Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, ist die Wahlniederschrift mit den Anlagen dem Bürgermeisteramt oder dem mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Bürgermeisteramt zu übergeben. Das zuständige Bürgermeisteramt übersendet dem Wahlkreisleiter die Wahlniederschriften der Briefwahlvorstände mit den Anlagen und fügt, soweit erforderlich, Zusammenstellungen der Briefwahlergebnisse nach dem Muster der Anlage 27 bei. § 65 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 66 Abs. 1 und übergibt sie dem Wahlkreisleiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 83). Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, übergibt der Briefwahlvorsteher die Unterlagen der Stelle, die den Briefwahlvorstand einberufen hat. Diese verfährt nach § 66 Abs. 2 bis 4, § 65 Abs. 4 gilt entsprechend.

(8) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.

(9) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom Wahlkreisleiter in die Schnellmeldung nach § 64 Abs. 3 und in die Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses des Wahlkreises nach § 69 übernommen.

(10) Stellt der Landeswahlleiter fest, daß im Wahlgebiet infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Poststempel spätestens am Tage vor der Wahl zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens aber am 21. Tage nach der Wahl, die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses überwiesen.

§ 69
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

(1) Der Wahlkreisleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Landeslisten wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet nach dem Muster der Anlage 27 zusammen. Dabei bildet der Wahlkreisleiter für die Gemeinden Zwischensummen, im Falle einer Anordnung nach § 7 Abs. 3 SächsWahlG auch für die Briefwahlergebnisse. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Wahlkreisleiter soweit wie möglich auf.

(2) Nach Berichterstattung durch den Wahlkreisleiter ermittelt der Wahlkreisausschuß das Wahlergebnis des Wahlkreises und stellt fest

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Direktstimmen,
4.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Listenstimmen,
5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Direktstimmen,
6.
die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Listenstimmen.

Der Wahlkreisausschuß ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstandes und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.

(3) Der Wahlkreisausschuß stellt ferner fest, welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.

(4) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Wahlkreisleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 sowie in Absatz 3 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(5) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 4 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 29 zu fertigen. Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 27 sind von allen Mitgliedern des Wahlkreisausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, zu unterzeichnen.

(6) Der Wahlkreisleiter benachrichtigt den Gewählten nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses mittels Zustellung (§ 80) und weist ihn auf die Vorschriften des § 44 SächsWahlG hin.

(7) Der Wahlkreisleiter übersendet dem Landeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Wahlkreisausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.

(8) Der Wahlkreisleiter teilt dem Landeswahlleiter und dem Präsidenten des Sächsischen Landtages sofort nach Ablauf der Frist des § 40 Abs. 2 SächsWahlG mit, an welchem Tag die Annahmeerklärung des gewählten Bewerbers eingegangen ist oder ob dieser die Wahl abgelehnt hat. Im Falle des § 44 Abs. 1 Satz 2 SächsWahlG teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.

§ 70
Ermittlung und Feststellung des Listenstimmenergebnisses im Wahlgebiet

(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlkreisausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Wahlgebiets (§ 69 Abs. 2) nach dem Muster der Anlage 27 zusammen.

(2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuß das Listenstimmergebnis im Wahlgebiet und stellt fest

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Listenstimmen,
4.
die Zahlen der für die einzelnen Parteien abgegebenen gültigen Listenstimmen,
5.
die Parteien, die nach § 6 Abs. 1 SächsWahlG
 
a)
an der Verteilung der Listensitze teilnehmen,
 
b)
bei der Verteilung der Listensitze unberücksichtigt bleiben,
6.
die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Landeslisten entfallen,
7.
welche Landeslistenbewerber gewählt sind.

Der Landeswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und Wahlkreisausschüsse vorzunehmen.

(3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 4 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 30 zu fertigen. § 69 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 71
Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse

(1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, machen

1.
der Wahlkreisleiter das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis mit den in § 69 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Angaben und dem Familien- und Vornamen des gewählten Direktkandidaten,
2.
der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet mit den in § 69 Abs. 2 Satz 1 unter den Nummern 3 und 5 und in § 70 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, die Verteilung der Sitze auf die Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen sowie den Familien- und Vornamen der im Wahlgebiet gewählten Bewerber

öffentlich bekannt.

(2) Eine Ausfertigung dieser Bekanntmachung übersendet der Landeswahlleiter dem Präsidenten des Sächsischen Landtages.

§ 72
Benachrichtigung der gewählten Landeslistenbewerber

Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Landeswahlausschuß für gewählt erklärten Landeslistenbewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses mittels Zustellung (§ 80) und weist sie auf die Vorschriften des § 44 SächsWahlG hin. Er teilt dem Präsidenten des Sächsischen Landtages sofort nach Ablauf der Frist des § 41 Abs. 3 SächsWahlG mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben. Im Falle des § 44 Abs. 1 Satz 2 SächsWahlG teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.

§ 73
Prüfung der Wahl durch den Landeswahlleiter

(1) Der Landeswahlleiter prüft, ob die Wahl nach den Vorschriften des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag und dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis seiner Prüfung entscheidet er, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist.

(2) Auf Anforderung haben die Wahlkreisleiter dem Landeswahlleiter die bei ihnen und den Gemeinden vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden.

Fünfter Abschnitt
Nachwahl, Wiederholungswahl, Ersatzwahl, Berufung von Listennachfolgern

§ 74
Nachwahl

(1) Sobald feststeht, daß die Wahl wegen Todes eines Direktkandidaten, infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann, sagt der Wahlkreisleiter die Wahl ab und macht öffentlich bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden wird. Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter.

(2) Stirbt der Bewerber eines zugelassenen Wahlkreisvorschlages vor der Wahl, so fordert der Wahlkreisleiter die Vertrauensperson auf, binnen einer zu bestimmenden Frist schriftlich einen anderen Bewerber zu benennen. Der Ersatzvorschlag muß von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson eigenhändig unterzeichnet sein. Das Verfahren nach § 21 SächsWahlG braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 20 Abs. 2 und 3 SächsWahlG bedarf es nicht.

(3) Bei der Nachwahl wird

1.
mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen,
2.
vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2 nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen,
3.
in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen,
4.
vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen

gewählt.

(4) Findet die Nachwahl wegen Todes eines Direktkandidaten statt, so haben die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit. Sie werden von Amts wegen ersetzt. § 25 Abs. 3 ist anzuwenden. Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Vorschriften erteilt. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die bei den nach § 59 Abs. 2 zuständigen Stellen eingegangen sind, werden von diesen gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.

(3) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durchgeführt werden konnte, so behalten die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden des Gebietes, in dem die Nachwahl stattfindet, erteilt werden.

(6) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

(7) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl öffentlich bekannt.

§ 75
Wiederholungswahl

(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu wiederholen, als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist. Der Landeswahlleiter macht den Tag der Wiederholungswahl öffentlich bekannt.

(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.

(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Auslegung, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben.

(4) Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, sind im Wählerverzeichnis zu streichen. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so können Wahlberechtigte, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein erteilt war, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben, für die die Wahl wiederholt wird.

(5) Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in diesen Wahlbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederwahl verzogen sind.

(6) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist.

(7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.

§ 76
Ersatzwahl

(1) Bei der Ersatzwahl (§ 47 Abs. 2 SächsWahlG) sind die Wählerverzeichnisse neu zu erstellen und Wahlkreisvorschläge neu einzureichen.

(2) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl und zugleich die von ihm angeordnete Abkürzung von Fristen und Terminen öffentlich bekannt, die nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag und der Landeswahlordnung vorgesehen sind.

(3) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall weitere Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

§ 77
Berufung von Listennachfolgern

(1) Der Landeswahlleiter teilt dem Präsidenten des Sächsischen Landtages Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand und Anschrift (Hauptwohnung) des Listennachfolgers sowie den Tag, an dem seine Annahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit. Im Falle des § 44 Abs. 1 Satz 2 SächsWahlG teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.

(2) Der Landeswahlleiter macht öffentlich bekannt, welcher Bewerber in den Sächsischen Landtag eingetreten ist, und übersendet eine Abschrift der Bekanntmachung an den Präsidenten des Sächsischen Landtages.

(3) Ein nicht gewählter Bewerber verliert seine Anwartschaft als Listennachfolger, wenn er dem Landeswahlleiter schriftlich seinen Verzicht erklärt. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.

Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 78
Wahlstatistische Auszählungen

(1) Wahlstatistische Auszählungen dürfen, soweit sie nicht nach § 51 SächsWahlG angeordnet sind, nur mit Zustimmung des Wahlkreisleiters in Abstimmung mit dem Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen durchgeführt werden. Die Wahlbezirke müssen so ausgewählt und die Auszählungen so durchgeführt werden, daß das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Die Auszählungen können unter Verwendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungskennzeichnungen, verschiedenen Wahlurnen im Wahllokal, unter Verwendung dazu geeigneter Wahlgeräte oder nach § 41 Abs. 2 Satz 1 durch unterscheidungsmerkmalbezogene Aufteilung der Stimmabgaben durchgeführt werden. Die Unterscheidungskennzeichnungen der Stimmzettel werden vom Statistischen Landesamt festgelegt. Durch die Auszählung darf die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk nicht verzögert werden. Die Stimmzettel des Wahlbezirks stehen den mit der Auszählung beauftragten Behörden und Personen nur so lange zur Verfügung, als es die Aufbereitung erfordert; im übrigen sind die Stimmzettel nach den Vorschriften der §§ 65 und 66 zu behandeln.

(2) Die Bearbeitung und Veröffentlichung von Ergebnissen der wahlstatistischen Auszählungen aufgrund des § 51 Abs. 2 SächsWahlG ist dem Statistischen Landesamt vorbehalten. Diese Ergebnisse können dem Statistischen Bundesamt und den Gemeinden, die Auszählungen nach Absatz 1 durchführen, zur Ergänzung von deren Unterlagen und zu zusammengefaßter Veröffentlichung überlassen werden. Die Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekanntgegeben werden.

§ 79
Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die nach dem Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag ( SächsWahlG) und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen

1.
durch das Staatsministerium des Innern im Sächsischen Amtsblatt,
2.
durch den Landeswahlleiter im Sächsischen Amtsblatt,
3.
durch die Wahlkreisleiter in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Landkreise und Kreisfreien Städte des Wahlkreises bestimmt sind,
4.
durch die Bürgermeisterämter in ortsüblicher Weise.

(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 4 Abs. 3 genügt der Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.

§ 80
Zustellungen, Versicherungen an Eides Statt,
Schriftform, Fristen

(1) Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungsgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwZG) vom 21. April 1993 (SächsGVBl.) S. 362) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Für die nach § 15 Abs. 2 Satz 3, § 31 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 und § 31 Abs. 5 Nr. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 3 abzugebende Versicherung an Eides Statt ist das jeweilige Bürgermeisteramt zur Abnahme zuständig.

(3) Sofern keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten für die Wahrung der Schriftform und für die Berechnung von Fristen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.

§ 81
Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken

(1) Der Wahlkreisleiter beschafft

1.
die Wahlscheinvordrucke (Anlage 6),
2.
die Wahlumschläge für die Briefwahl (Anlage 7),
3.
die Wahlbriefumschläge (Anlage 8), wenn nur an seinem Dienstsitz das Briefwahlergebnis festzustellen ist,
4.
die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 9),
5.
die Vordrucke für die Einreichung der Wahlkreisvorschläge (Anlage 11),
6.
die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Wahlkreisvorschläge (Anlage 12),
7.
die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Direktkandidaten (Anlage 13),
8.
die Stimmzettel (Anlage 23),
9.
die Vordrucke für Schnellmeldungen (Anlage 25),
10.
die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgültigen Wahlergebnisse (Anlage 27),
11.
die Vordrucke für die Wahlniederschriften zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses (Anlage 28)

für seinen Wahlkreis.

(2) Das Staatsministerium des Innern oder in dessem Auftrag der Landeswahlleiter beschafft

1.
die Wahlumschläge für die Wahl mit Wahlurnen,
2.
die Erklärungen zur Wählbarkeit gemäß § 15 Nr. 3 Anlage 10),
3.
die Vordrucke für die Einreichung der Landeslisten (Anlage 18),
4.
die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Landeslisten (Anlage 19),
5.
die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Landeslistenbewerber (Anlage 20),
6.
die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 14),
7.
die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Bewerber (Anlage 15 und 21),
8.
die Vordrucke für die Versicherung an Eides Statt zur Bewerberaufstellung (Anlage 16 und 22).

(3) Das Bürgermeisteramt beschafft die für die Wahlbezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht Landes- oder Wahlkreisleiter die Lieferung übernehmen.

§ 82
Sicherung der Wahlunterlagen

(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 25 Abs. 8 Satz 2 und § 26 Abs. 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.

(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 25 Abs. 8 Satz 2 und § 26 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlaß liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.

(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.

§ 83
Vernichtung von Wahlunterlagen

(1) Verzeichnisse und Vermerke über geleistete Unterstützungsunterschriften gemäß § 31 Abs. 4 und Abs. 6 Satz 2, § 36 Abs. 3 sind ab dem 65. Tag vor der Wahl unverzüglich zu vernichten.

(2) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind nach dem Wahltag unverzüglich zu vernichten.

(3) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 25 Abs. 8 Satz 2 und § 26 Abs. 1 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

(4) Die übrigen Wahlunterlagen sind 60 Tage vor der Wahl des neuen Sächsischen Landtages zu vernichten. Der Landeswahlleiter kann zulassen, daß die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

§ 84
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 11. Februar 1994

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 2 S

Anlage 3

Anlage 3 S

Anlage 4

Anlage 4 S

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 6 S

Anlage 7

Anlage 7 S

Anlage 8

Anlage 8 S

Anlage 9

Anlage 9 S

Anlage 10

Anlage 11

Anlage 12

Anlage 13

Anlage 14

Anlage 15

Anlage 16

Anlage 17

Anlage 18

Anlage 19

Anlage 20

Anlage 21

Anlage 22

Anlage 23

Anlage 24

Anlage 24 S

Anlage 25

Anlage 26

Anlage 27

Anlage 28

Anlage 29

Anlage 30

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 14, S. 369

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 10. Oktober 2003