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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt- und Landesentwicklung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lagerstättengesetz

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt- und Landesentwicklung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lagerstättengesetz vom 28. November 1993 (SächsGVBl. S. 1262)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lagerstättengesetz
(VO–LgstG)

Vom 28. November 1993

Aufgrund von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Durchforschung des Reichsgebietes nach nutzbaren Lagerstätten (Lagerstättengesetz) vom 4. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1223) in der im Bundesgesetzblatt Teil III Gliederungsnummer 750-1 veröffentlichten bereinigten Fassung wird verordnet:

§ 1

Geologische Landesanstalt im Sinne des Lagerstättengesetzes sind das Sächsische Landesamt für Umwelt und Geologie (LfUG) sowie die seiner Fachaufsicht unterstellten Stellen für Gebietsgeologie an den Staatlichen Umweltfachämtern (StUFÄ).

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 28. November 1993

Der Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 54, S. 1262

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Dezember 1993

    Fassung gültig bis: 30. Dezember 2006