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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung von anerkannten Sozialstationen und Hospizdiensten im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung von anerkannten Sozialstationen und Hospizdiensten im Freistaat Sachsen vom 10. Juni 1997 (SächsABl. SDr. S. S 343)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Förderung von anerkannten Sozialstationen und Hospizdiensten im Freistaat Sachsen

Vom 10. Juni 1997

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage dieser Richtlinie und der allgemein geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 199 (SächsGVBl. S. 21) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.

1
Zweck der Förderung
 
Zur Umsetzung der im § 3 SGB XI geforderten Priorität der ambulanten vor der teilstationären/stationären Pflege fördert das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie
1.1
den Erhalt und Ausbau von anerkannten Sozialstationen zum Aufbau einer umfassenden pflegerischen Versorgungsstruktur,
1.2
den Aufbau und Erhalt von Hospizdiensten zur Gewährleistung einer psychosozialen Betreuung Sterbender im Freistaat Sachsen.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
2.1
anerkannte Sozialstationen, die neben der Grund- und Behandlungspflege sowie den hauswirtschaftlichen Angeboten nach z.B. SGB V, SGB XI, BSHG, RVO weitere ergänzende Leistungen erbringen, die dem Ziel dienen, ein Verbleiben von hilfebedürftigen Menschen im bisherigen Wohnbereich solange als möglich zu erreichen.
 
Zu diesen Leistungen können insbesondere gehören:
 
Beratung bei sozialen und psychosozialen Problemen,
 
Koordinierung und Vernetzung hauswirtschaftlicher Dienste,
 
Koordinierung und Beratung bei Selbsthilfeaktivitäten, Nachbarschaftshilfe, ehrenamtlicher Arbeit,
 
Beratung zur Wohnraumanpassung,
 
fachliche Begleitung pflegender Familienangehöriger,
 
Vermittlung weitergehender Hilfsangebote,
 
Sterbebegleitung.
 
Gegenstand der Förderung des Bereiches nach Nummer 2.1 sind die Aufwendungen für
2.1.1
die Maßnahmen, die der Ausgestaltung, der Koordinierung und der Beratung der Bürger des Einzugsbereiches für ergänzende soziale Dienstleistungsangebote dienen.
2.1.2
die investiven Maßnahmen, die für den Bau, Umbau und Ausbau sowie die bauliche Sanierung von anerkannten Sozialstationen dienen. Gegenstand der Förderung dürfen keine Aufwendungen sein die nach der Pflegedienst VO vom 10. August 1996 gefördert werden.
2.2
ambulante und stationäre Hospizdienste, die neben oder außerhalb der Grund- und Behandlungspflege sowie den hauswirtschaftlichen Angeboten nach z.B. SGB V, SGB XI, BSHG, RVO vorrangig psychosoziale Sterbebegleitung erbringen.
Gefördert werden ausschließlich solche Leistungen, die keinem gesetzlichen Kostenträger zugeordnet werden können.
3
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger nach Nummer 2.1. und 2.2. sind:
 
die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen,
 
kommunale Gebietskörperschaften im Freistaat Sachsen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Der Zuwendungsempfänger darf die nach Nummer 4.1.1.3. und 4.2.3. angestellten Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Landesbedienstete.
Es wird davon ausgegangen, daß sich die kommunalen Körperschaften an der Finanzierung der Sozialstationen und Hospizdienste beteiligen.
4.1
Anerkannte Sozialstationen
4.1.1
Betriebskostenförderung
4.1.1.1
Die Sozialstation muß nach ihrer konkreten Ausgestaltung und Funktion geeignet sein, die Versorgung der Bevölkerung entsprechend Nummer 2.1. dauerhaft zu sichern.
4.1.1.2
Die Sozialstation muß durch die kreisfreie Stadt oder den Landkreis anerkannt sein.
4.1.1.3
Die Sozialstation muß mit einer hauptberuflich angestellten Pflegedienstleitung und mindestens sechs vollzeitbeschäftigten bzw. der vergleichbaren Anzahl von teilzeitbeschäftigten geeigneten Fachkräften als Mitarbeiter besetzt sein.
Geeignete Fachkräfte können sein:
 
Krankenschwestern/Krankenpfleger
 
Kinderkrankenschwestern/Kinderkrankenpfleger
 
Altenpflegerinnen/Altenpfleger
 
Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger
 
Familienpflegerinnen/Familienpfleger
 
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter
 
Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen
 
Hauswirtschafterinnen/Hauswirtschafter
 
Ergotherapeutinnen/Ergotherapeuten
 
Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten
 
Altenpflegehelferinnen/Altenpflegehelfer
 
Krankenpflegehelferinnen/Krankenpflegehelfer
 
Von den geeigneten Fachkräften müssen mindestens 60 vom Hundert anerkannte Pflegefachkräfte sein.
Pflegefachkräfte können sein:
staatlich anerkannte
 
Krankenschwestern/Krankenpfleger
 
Altenpflegerinnen/Altenpfleger
 
Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger
 
Kinderkrankenschwestern/Kinderkrankenpfleger
4.1.1.4
Die Sozialstation muß einem festgelegten Einzugsbereich zugeordnet sein.
Der Einzugsbereich soll im ländlichen Bereich in der Regel 15 000 und im städtischen Bereich in der Regel 40 000 Einwohner umfassen. Überschneidungen der Einzugsbereiche sind zu vermeiden.
Ländlicher Bereich ist gegeben, wenn zwei Drittel der Einwohner des bestätigten Einzugsbereichs in einem Gebiet mit einer Bevölkerungsdichte unter 1.400 Einwohnern je km² leben.
Städtischer Bereich ist gegeben, wenn zwei Drittel der Einwohner des bestätigten Einzugsbereichs in einem Gebiet mit einer Bevölkerungsdichte über 1.400 Einwohnern je km² leben.
Die Koordinierung obliegt den Sozialämtern der kreisfreien Städte und Landkreise in Abstimmung mit den Arbeitsgemeinschaften nach § 95 BSHG.
4.1.2
Investitionsförderung
Die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nummer 4.1.1.1. bis 4.1.1.4. müssen erfüllt sein.
Es wird nur gefördert, wenn sich die kommunalen Körperschaften mit mindestens 20 % an der Finanzierung der investiven Maßnahme beteiligen. Die Eigenbeteiligung muß bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Kosten betragen.
Für das geförderte Objekt muß eine langfristige Zweckbindung vorliegen, die nachgewiesen werden kann durch
 
Eigentums des Grundstücks
 
Erbbaurechtsvertrag
4.2
Hospizdienste
4.2.1
Der Hospizdienst muß nach seiner konkreten Ausgestaltung und Funktion geeignet sein, die Aufgaben nach Nummer 2.2 dauerhaft zu erfüllen.
4.2.2
Die Einrichtung des Hospizdienstes muß mit den örtlich zuständigen Landkreisen oder kreisfreien Städten abgestimmt sein.
4.2.3
Der Hospizdienst muß mit
einer hauptberuflich angestellten Leitungsfachkraft und mindestens drei vollzeitbeschäftigten bzw. der vergleichbaren Anzahl von teilzeitbeschäftigten geeigneten Fachkräften als Mitarbeiter besetzt sein.
Für die Eignung bzw. Anerkennung als Fachkraft gelten die Bedingungen der Nummer 4.1.1.3..
Als Leitungsfachkraft können nur Arbeitskräfte zum Einsatz kommen, die zumindest auf einem oder mehreren der nachfolgend genannten Einsatzgebiete eine 3jährige Berufserfahrung nachweisen können.
 
Palliativstation/Hospizarbeit
 
Onkologie
 
Geriatrie
 
Medizin-Pädagogik
 
Betriebs- und Organisationswissen
 
Daneben können weitere Mitarbeiter sozialpflegerischer, sozialpädagogischer und hauswirtschaftlicher Berufe sowie andere geeignete und ehrenamtliche Mitarbeiter nach gegebenem Aufgabenumfang eingesetzt sein.
5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
 
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung (Nummer. 2.1.1. und 2.2) oder Anteilsfinanzierung (Nummer 2.1.2.) im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
Die Zuwendung wird gewährt für:
5.1
anerkannte Sozialstationen nach Nummer 2.1.1. und setzt sich zusammen aus:
5.1.1
einem Pauschalbetrag für
 
die Ausgestaltung der Zusammenarbeit der im Einzugsbereich (Nummer 4.1.4.) tätigen anderen sozialen Dienste im ambulanten, teilstationären und stationären Bereich,
 
Koordinierung sozialer Dienstleistungsangebote innerhalb der Sozialstation,
 
leistungs- und hilfeerschließende Beratung der Bürger des Einzugsbereiches.
5.1.1.1
Der Pauschalbetrag wird entsprechend der Anzahl der Einwohner im Einzugsbereich (Nummer 4.1.1.4.) gewährt.
Er beträgt pro Jahr
 
im vorwiegend ländlichen Bereich 1,40 DM je Einwohner des bestätigten Einzugsbereiches,
 
im vorwiegend städtischen Bereich 0,80 DM je Einwohner des bestätigten Einzugsbereiches.
5.1.2
einer Personalkostenförderung für
 
einen Sozialarbeiter/Sozialpädagogen für zuordnende und beratende Tätigkeiten und
 
einen Koordinator für Nachbarschaftshilfe sowie hauswirtschaftliche Versorgung.
5.1.2.1
Die Personalkostenförderung für eine hauptberuflich angestellte, ganzjährig vollzeitbeschäftigte Fachkraft beträgt
für einen Sozialarbeiter/Sozialpädagogen (für beratende Dienste)
 
max. 24 000,00 DM
 
und
 
einen Koordinator (für Aufgaben der Organisation und Vernetzung insbesondere der hauswirtschaftlichen Versorgung)
 
max. 21 000,00 DM
 
pro Jahr und Einrichtung.
 
Als Koordinatorin/Koordinator kann ein(e) staatlich anerkannte(r)
 
Pflegefachkraft nach Nummer 4.1.1.3.,
 
Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter,
 
Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter,
 
Fachhauswirtschafterin für ältere Menschen,
 
Wirtschafterin für Hauswirtschaft
 
eingesetzt werden.
Der Koordinator Hauswirtschaftliche Versorgung ist ab einem Personalbestand von 6,0 vollzeitbeschäftigten bzw. der vergleichbaren Anzahl von teilzeitbeschäftigten geeigneten Kräften im Bereich der Nachbarschaftshilfe und Hauswirtschaft förderfähig.
Für teilzeitbeschäftigte Fachkräfte erfolgt eine anteilige Förderung, wenn eine Mindestarbeitszeit von einem Viertel der Vollarbeitszeit geleistet wird.
5.2
anerkannte Sozialstationen nach Nummer 2.1.2. dieser Richtlinie
5.2.1
Die Zuwendung wird bis zu max. 50 % der förderfähigen Kosten gewährt.
5.2.2
Zuwendungsfähig ist eine Nettogrundrißfläche (NGF) bei einer anerkannten Sozialstation:
im ländlichen Bereich von 120 bis 150 m².
und im städtischen Bereich von 150 bis 250 m².
Die beantragte NGF wird in Abhängigkeit von dem bestätigten Einzugsbereich und den vorhandenen und geplanten Leistungsangeboten bewertet.
Nicht förderfähig sind Räume, die betriebswirtschaftlich nicht zum Leistungsumfang der Sozialstation gehören.
Der Funktionsbereich der Sozialstation kann folgende Räume enthalten:
 
Büro Pflegedienstleistung
 
Büro Sozialarbeiter
 
Büro Verwaltungskraft/Anlauf- und Koordinierungsstelle
 
Aufenthalts- und Schulungsraum als Mehrzweckraum
 
Abrechnungsraum/Pflegearbeitsraum
 
Personaltoiletten
 
Besuchertoiletten
 
Pflegehilfsmitteldepot
 
Pflegebad
 
Alle durch Besucher frequentierten Räume sind behindertengerecht zu gestalten.
5.2.3
Als förderfähige Kostenobergrenze gelten
Kostenobergrenze
bei Betrag
bei Neubau 3 000,- DM pro m² NGF
bei Sanierung 2 250,- DM pro m² NGF
5.2.4
Die Kosten für den Erwerb eines Grundstückes, sowie für die Erstausstattungen sind nicht förderfähig.
5.3
Hospizdienste nach Nummer 2.2. dieser Richtlinie und setzt sich zusammen aus:
5.3.1
Förderung einer Personalstelle für Querschnittsaufgaben zum Aufbau und zur Leitung des Hospizdienstes in Höhe
Personalstelle
von/bis Betrag
von bis zu 24 000,00 DM pro Jahr.
Für das jeweils erste Förderjahr kann diese Förderung
bis zu 48 000,00 DM
betragen.
5.3.2
Förderung von Sachkosten insbesondere für:
 
Broschüren, Faltblätter etc.
 
Honorare für Fortbildungsmaßnahmen bei anderen Pflegeeinrichtungen
 
Honorare für Supervision
 
bei der Tätigkeit der ehrenamtlichen Mitarbeiter anfallende Kosten
Sachkosten
bis zu Betrag
Sie beträgt bis zu 8 000,00 DM/Dienst/Jahr.
Für das erste Förderjahr kann zusätzlich eine Anschubfinanzierung für Büroausstattungen in Höhe von bis zu
  5 000,00 DM/Dienst/Jahr
erfolgen.
6
Verfahren zur Antragstellung
6.1
Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium.
6.2
Der Zuschuß ist jährlich zu beantragten. Der Antrag ist unter Verwendung der entsprechenden Formblätter schriftlich bei der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. Anträge auf eine ganzjährige Projektförderung für das kommende Jahr müssen der Bewilligungsbehörde bis zum 30. November des laufenden Jahres vorliegen.
Die Anträge auf investive Förderung nach dieser Richtlinie müssen, bis spätestens 1. Oktober vor Beginn des Haushaltsjahres in dem das Vorhaben begonnen werden soll, vorliegen.
Bei verspäteter Antragstellung beginnt die Förderung frühestens mit dem Ersten des Monats, welcher auf den Monat folgt, in dem der Antrag eingegangen ist.
6.3
Dem Antrag sind die notwendigen Nachweise nach Nummer. 2.1.1., 2.1.2., 2.2., 4.1.1., 4.1.2. und 4.2. beizufügen.
6.4
Der Zuschuß nach Nummer. 2.1.1. und 2.2 wird auf Anforderung in der Regel in zwei Raten ausgezahlt. Der Zuschuß nach Nummer 2.1.2. wird in Teilbeträgen ausgezahlt, die für fällige Zahlungen der nächsten zwei Monate benötigt werden.
6.5
Die Verwendungsnachweise für die Zuwendungen sind spätestens drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraumes bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Für Zuwendungen nach Nummer 2.1.1. und 2.2. gilt:
Wenn nach einer Laufzeit der Förderung von drei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren keine gravierenden Einwände oder Unzulänglichkeiten festgestellt werden, kann die Bewilligungsbehörde einen einfachen Verwendungsnachweis zulassen.
Mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie ist vorher dazu Einvernehmen herzustellen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VV zu § 44 SäHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7
Ausnahmeregelungen
 
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie kann in begründeten Fällen Ausnahmen oder Abweichungen für
 
den Förderbereich gemäß Nummer 2.1.1. in den Nummern 3., 4.1.1.3., 4.1.1.4. und 5.1. und für
 
den Förderbereich gemäß Nummer 2.1.2. in den Nummern 3., 4.1.2., 5.2.1., und 5.2.2. und für
 
den Förderbereich gemäß Nummer 2.2. in den Nummern 3., 4.2.3. und 5.3.
 
festgelegten Förderkriterien zulassen.
8
Schlußbestimmungen
 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Anerkennung und Förderung von Sozialstationen im Freistaat Sachsen vom 8. Mai 1993 außer Kraft.

Dresden, den 10. Juni 1996

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 1997 Nr. 7, S. 343

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001