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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Aufwandsentschädigung Ehrenamt

Vollzitat: VwV Aufwandsentschädigung Ehrenamt vom 19. September 2003 (SächsJMBl. S. 92), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 516)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Gewährung einer Aufwandsentschädigung an ehrenamtliche Betreuer und ehrenamtliche Mitarbeiter in den Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen
(VwV Aufwandsentschädigung Ehrenamt)

Vom 19. September 2003

1.    Berechtigter Personenkreis

Vom Leiter einer Justizvollzugsanstalt zugelassene ehrenamtliche Betreuer und ehrenamtliche Mitarbeiter können im Rahmen der veranschlagten Haushaltsmittel eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung von 25 EUR erhalten, wenn sie mindestens vier Stunden im Monat ehrenamtliche Tätigkeit im Justizvollzug geleistet haben.

2.    Antrag

Die Aufwandsentschädigung ist beim Leiter der Justizvollzugsanstalt zu beantragen.

3.    Nichtgewährung

Die Aufwandsentschädigung wird nicht gewährt, wenn ein Anspruch auf Leistungen nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Durchführung von Freizeitveranstaltungen der Gefangenen vom 14. Februar 1994 (SächsJMBl. S. 23), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. August 2002 (SächsJMBl. S. 121), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 25. November 1999 (SächsJMBl. S. 186), besteht oder die ehrenamtliche Tätigkeit anderweitig vergütet wird.

4.    In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2003 in Kraft.

Dresden, den 19. September 2003

Der Staatsminister der Justiz
Dr. Thomas de Maizire

 

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2003 Nr. 10, S. 92
    Fsn-Nr.: 311-V03.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2003

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2009