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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Polizeiorganisationsverordnung

Vollzitat: Sächsische Polizeiorganisationsverordnung vom 23. August 2001 (SächsGVBl. S. 574; 2002 S. 115), die durch die Verordnung vom 24. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 178) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gliederung und Aufgaben der Polizeidienststellen im Freistaat Sachsen
(Sächsische Polizeiorganisationsverordnung – SächsPolOrgVO)

Vom 23. August 2001

[Berichtigt 8. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 115)]

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. April 2003

Aufgrund der §§ 73, 74 Abs. 4 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466) wird verordnet:

Abschnitt 1
Gliederung und Dienstbezirke der Polizeidienststellen

§ 1
Gliederung

(1) Der Polizeivollzugsdienst im Freistaat Sachsen gliedert sich in folgende Polizeidienststellen:

  1. das Landespolizeipräsidium im Staatsministerium des Innern (Landespolizeipräsidium),
  2. das Polizeipräsidium Chemnitz und die ihm nachgeordneten Polizeidirektionen Aue, Chemnitz, Freiberg, Plauen und Zwickau,
  3. das Polizeipräsidium Dresden und die ihm nachgeordneten Polizeidirektionen Bautzen, Dresden, Görlitz, Pirna und Riesa,
  4. das Polizeipräsidium Leipzig und die ihm nachgeordneten Polizeidirektionen Grimma, Leipzig und Torgau,
  5. die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste,
  6. das Landeskriminalamt und
  7. das Präsidium der Bereitschaftspolizei und die ihm nachgeordneten Bereitschaftspolizeiabteilungen Chemnitz, Dresden und Leipzig.

(2) Die Aufbauorganisation der Polizeidienststellen bestimmt das Landespolizeipräsidium durch Verwaltungsvorschrift.

§ 2
Dienstbezirke

(1) Dienstbezirk des Landespolizeipräsidiums, der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste, des Landeskriminalamtes und der Bereitschaftspolizei ist das Gebiet des Freistaates Sachsen.

(2) Der Dienstbezirk der Polizeipräsidien Chemnitz, Dresden und Leipzig entspricht dem jeweiligen Regierungsbezirk gemäß § 2 Abs. 2, 3 und 4 des Gesetzes über die Regierungspräsidien im Freistaat Sachsen ( SächsRPG) vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 661) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Der Dienstbezirk der

  1. Polizeidirektion Aue umfasst das Gebiet der Landkreise Annaberg, Aue-Schwarzenberg und Stollberg,
  2. Polizeidirektion Chemnitz umfasst das Gebiet der Kreisfreien Stadt Chemnitz und des Landkreises Mittweida,
  3. Polizeidirektion Freiberg umfasst das Gebiet des Landkreises Freiberg und des Mittleren Erzgebirgskreises,
  4. Polizeidirektion Plauen umfasst das Gebiet der Kreisfreien Stadt Plauen und des Vogtlandkreises,
  5. Polizeidirektion Zwickau umfasst das Gebiet der Kreisfreien Stadt Zwickau und der Landkreise Chemnitzer Land und Zwickauer Land,
  6. Polizeidirektion Bautzen umfasst das Gebiet der Kreisfreien Stadt Hoyerswerda und der Landkreise Bautzen und Kamenz,
  7. Polizeidirektion Dresden umfasst das Gebiet der Kreisfreien Stadt Dresden,
  8. Polizeidirektion Görlitz umfasst das Gebiet der Kreisfreien Stadt Görlitz, des Landkreises Löbau-Zittau und des Niederschlesischen Oberlausitzkreises,
  9. Polizeidirektion Pirna umfasst das Gebiet des Landkreises Sächsische Schweiz und des Weißeritzkreises,
  10. Polizeidirektion Riesa umfasst das Gebiet der Landkreise Meißen und Riesa-Großenhain,
  11. Polizeidirektion Grimma umfasst das Gebiet der Landkreise Döbeln und Leipziger Land sowie des Muldentalkreises,
  12. Polizeidirektion Leipzig umfasst das Gebiet der Kreisfreien Stadt Leipzig,
  13. Polizeidirektion Torgau umfasst das Gebiet der Landkreise Delitzsch und Torgau-Oschatz.

(4) Abweichend von den Festlegungen in Absatz 3 werden für die Autobahnpolizeireviere die nachfolgenden Dienstbezirke festgelegt:

Autobahnpolizeireviere
Lfd. Nr. Bundesautobahn km
1. Autobahnpolizeirevier Chemnitz der PD Chemnitz
  Bundesautobahn 72: km 90,5-106,6
  Bundesautobahn 4: km 114,1-44,0
2. Autobahnpolizeirevier Reichenbach der PD Plauen
  Bundesautobahn 72: km 15,7-90,5
3. Autobahnpolizeirevier Bautzen der PD Bautzen
  Bundesautobahn 4: km 18,8-94,3; km 96,0-96,3
4. Autobahnpolizeirevier Dresden der PD Dresden
  Bundesautobahn 4: km 18,8-0,0; km 0,0-18,8
  Bundesautobahn 13: km 151,1-124,7
  Bundesautobahn 17: auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen in der für den Verkehr freigegebenen Ausbaustufe
5. Autobahnpolizeirevier Deutschenbora der PD Riesa
  Bundesautobahn 4: km 44,0-18,8
  Bundesautobahn 14: km 0,0-52,3
6. Autobahnpolizeirevier Leipzig der PD Leipzig
  Bundesautobahn 9: km 103,1-126,6
  Bundesautobahn 14: km 52,3-102,8
  Bundesautobahn 38: km 196,1-218,6 in der für den Verkehr freigegebenen Ausbaustufe 1

Abschnitt 2
Aufgaben der Polizeidienststellen

§ 3
Allgemeine Aufgaben

(1) Die Polizeidienststellen haben die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen sind. Sie sind insbesondere zuständig für die Gefahrenabwehr nach dem Polizeigesetz des Freistaates Sachsen, für die polizeiliche Kriminal- und Verkehrsprävention sowie für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

(2) Innerhalb ihres Dienstbezirkes regeln die Polizeidienststellen für ihren Aufgabenbereich Art und Weise der Wahrnehmung von vollzugspolizeilichen Aufgaben, der Aus- und Fortbildung sowie des inneren Dienstbetriebes.

§ 4
Landespolizeipräsidium

Neben den Aufgaben gemäß § 72 SächsPolG erfüllt das Landespolizeipräsidium vollzugspolizeiliche Aufgaben, soweit dies zur landeseinheitlichen Wahrnehmung erforderlich ist und regelt alle landesweiten sowie sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung für den Polizeivollzugsdienst. Bei besonderen Anlässen mit erheblichem Ausmaß kann es die Einsatzführung selbst übernehmen.

§ 5
Polizeipräsidien

(1) Die Polizeipräsidien übernehmen, unbeschadet der Zuständigkeit des Landeskriminalamtes sowie der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste, die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in Fällen, in denen es zur effektiven Kriminalitätsbekämpfung erforderlich erscheint. Sie unterstützen die ihnen nachgeordneten Polizeidienststellen bei der Verfolgung von Straftaten, die weitreichende Ermittlungen oder den Einsatz von Kräften der Mobilen Einsatzkommandos erfordern, sowie durch kriminaltechnische Untersuchungen.

(2) Die Polizeipräsidien können die Führung von Einsätzen, die zum Aufgabenbereich der Polizeidirektionen gehören, selbst übernehmen und Polizeiführer bestimmen.

§ 6
Polizeidirektionen

(1) Den Polizeidirektionen mit ihren Dienstzweigen der Schutz- und Kriminalpolizei obliegen alle Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes, soweit nicht eine andere Polizeidienststelle zuständig ist.

(2) Die Schutzpolizei nimmt die Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes wahr, soweit sie nicht der Kriminalpolizei obliegen, einschließlich der verkehrspolizeilichen Aufgaben.

(3) Die Kriminalpolizei nimmt die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben wahr, soweit es sich insbesondere handelt um:

  1. Verbrechen,
  2. Vergehen mit solcher kriminellen Intensität, zu deren Bearbeitung umfangreiche Ermittlungen oder spezielle Kenntnisse, Methoden oder Mittel erforderlich sind, sowie in Fällen von besonderer Bedeutung, wie beispielsweise Betäubungsmittel-, Brand- oder Staatsschutzdelikte, qualifizierte Körperverletzungsdelikte und schwerwiegende Vermögens- und Eigentumsdelikte,
  3. nicht natürliche Todesfälle, mit Ausnahme von Getöteten im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen, mit Unfällen im Schiffs- und Bootsbetrieb sowie mit Tauch- oder Badeunfällen auf schiffbaren Gewässern und bei denen keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit kriminalpolizeilicher Ermittlungen ersichtlich sind,
  4. Vermisstenfälle und
  5. die Identifizierung unbekannter Toter.

§ 7
Landespolizeidirektion Zentrale Dienste

(1) Der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste obliegt die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben des Personen- und Objektschutzes, der Kampfmittelbeseitigung und, soweit hierfür nicht eine andere Polizeidienststelle zuständig ist, der polizeilichen und schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf der Bundeswasserstraße Elbe einschließlich der Häfen, der Neben- und Uferanlagen und der Werftanlagen sowie den sonstigen schiffbaren Gewässern gemäß § 36 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 398), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 514) geändert worden ist.

(2) Sie unterstützt ferner die anderen Polizeidienststellen bei der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes durch Kräfte sowie Führungs- und Einsatzmittel des Spezialeinsatzkommandos, der Polizeihubschrauberstaffel, der Polizeireiterstaffel, des Fachdienstes für Beweissicherung, Dokumentation und Bildübertragung sowie durch die Fortbildung und den Einsatz von Diensthundeführern und Diensthunden.

(3) Sie unterhält insbesondere für Zwecke der Präventions- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei ein Polizeiorchester.

§ 8
Landeskriminalamt

(1) Das Landeskriminalamt ist Zentralstelle für kriminalpolizeiliche Aufgaben. Zur Durchführung seiner Aufgaben kann das Landeskriminalamt die erforderlichen fachlichen Weisungen erteilen; gegenüber den Polizeidirektionen ergehen diese im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Polizeipräsidium. Allgemeine Weisungen und Regelungen grundsätzlicher Art bedürfen der Zustimmung des Landespolizeipräsidiums.

(2) Das Landeskriminalamt hat zur Kriminalitätsbekämpfung im Freistaat Sachsen insbesondere

  1. Einrichtungen für kriminaltechnische und erkennungsdienstliche Untersuchungen zu unterhalten, und auf Ersuchen einer Polizeidienststelle, einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts entsprechende Untersuchungen durchzuführen und Gutachten zu erstellen,
  2. Verdeckte Ermittler zu führen,
  3. Verdachtsmeldungen nach § 11 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 845, 848), zu sammeln, auszuwerten und zu steuern und Finanzermittlungen bis zur Feststellung der örtlich und sachlich zuständigen Behörde durchzuführen.

(3) Das Landeskriminalamt ist zuständig für die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung einschließlich der Maßnahmen zur Abschöpfung der aus Straftaten erzielten Vermögensvorteile in den Fällen

  1. der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität,
  2. der Wirtschaftskriminalität nach § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes,
  3. des Friedensverrats, des Hochverrats, der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit gemäß §§ 80 bis 101a des Strafgesetzbuches (StGB) und Artikel 7 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Juni 1957 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 450-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2038, 2040),
  4. der Bildung terroristischer Vereinigungen (§ 129a StGB) und der damit zusammenhängenden, in § 129a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB genannten Straftaten,
  5. der Geld-, Wertzeichen- und Wertpapierfälschung (§§ 146 und 148 bis 152a StGB) und des überörtlichen Inverkehrbringens von Falschgeld (§ 147 StGB),
  6. der Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 bis 312 StGB und der Straftaten nach § 40 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetze – SprengG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1530) geändert worden ist und § 16 des Ausführungsgesetzes zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956) geändert worden ist sowie
  7. der Straftaten gegen die Umwelt im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen (§§ 326, 327, 328, 330, 330a StGB).

(4) Im Einzelfall kann das Landeskriminalamt seine Zuständigkeit nach Absatz 3 einer anderen Polizeidienststelle im Einvernehmen mit dem zuständigen Polizeipräsidium oder der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste übertragen, soweit eine wirksame Strafverfolgung sichergestellt ist.

(5) Andere Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verfolgt das Landeskriminalamt, wenn

  1. dies im Einzelfall vom Landespolizeipräsidium angeordnet wird oder
  2. das Bundeskriminalamt gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz – BKAG) vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904, 921) geändert worden ist, dem Freistaat Sachsen die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung zuweist und das Landespolizeipräsidium keine andere Polizeidienststelle für zuständig erklärt.

(6) Das Landeskriminalamt kann Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verfolgen, wenn

  1. sie im Zusammenhang mit seiner Verfolgungszuständigkeit stehen oder
  2. ein Polizeipräsidium oder die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste darum ersucht; die zuständige Polizeidienststelle ist von der Übernahme zu unterrichten.

(7) Das Landeskriminalamt hat Nachrichten und Unterlagen für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten und für die Strafverfolgung zu sammeln und auszuwerten sowie ein zentrales polizeiliches Informations- und Auskunftssystem zu unterhalten.

(8) Das Landeskriminalamt wirkt bei der Ermittlung und Verhinderung von Handlungen in Fällen der Artikel 9 Abs. 2, Artikel 21 Abs. 2 und Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes mit.

§ 9
Bereitschaftspolizei

(1) Das Präsidium der Bereitschaftspolizei leitet die Bereitschaftspolizei, insbesondere deren Ausbildung und Einsatz.

(2) Die Bereitschaftspolizei stellt den polizeilichen Nachwuchs für den mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst ein und bildet ihn, für die Polizeikommissarsanwärter nur im Vorstudium, bei den Bereitschaftspolizeiabteilungen aus. Die Bereitschaftspolizei unterstützt ferner mit ihren Einsatzkräften und ihren Führungs- und Einsatzmitteln die anderen Polizeidienststellen und deren Organisationseinheiten bei der Aufgabenwahrnehmung. Bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen hat sie Hilfe zu leisten und bei der Abwehr drohender Gefahren für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes nach Maßgabe von Artikel 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Artikel 91 des Grundgesetzes mitzuwirken.

(3) Einheiten der Bereitschaftspolizei dürfen nur vom Landespolizeipräsidium und mit dessen Ermächtigung von den Dienststellen der Bereitschaftspolizei sowie, sofern bei Katastrophen, Unglücksfällen oder sonstigen Ereignissen ein sofortiger Einsatz notwendig ist, von ihren Vorgesetzten eingesetzt werden.

(4) Im Einsatz führen die Einheiten der Bereitschaftspolizei ihre Aufgaben im Rahmen der ihnen erteilten Aufträge nur nach den Weisungen ihrer Vorgesetzten durch. Dies gilt auch, soweit Einheiten der Bereitschaftspolizei neben anderen Kräften eingesetzt sind.

Abschnitt 3
Zusammenarbeit

§ 10
Allgemeine Zusammenarbeit

(1) Die Polizeidienststellen sind untereinander und mit anderen Behörden, denen die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung obliegt, zur Zusammenarbeit verpflichtet. Die Polizeidienststellen haben sich gegenseitig zu unterstützen und von allen sachdienlichen Hinweisen und Wahrnehmungen zu unterrichten. Sie wirken ferner auf eine planmäßige und effektive Zusammenarbeit der ihnen nachgeordneten Dienststellen und Organisationseinheiten hin.

(2) Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der sachlich zuständigen Polizeidienststelle nicht erreichbar, kann jede andere Polizeidienststelle die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die zuständige Polizeidienststelle ist unverzüglich zu unterrichten.

§ 11
Zusammenarbeit des Landeskriminalamtes
mit anderen Polizeidienststellen

(1) Die Polizeidienststellen übermitteln dem Landeskriminalamt alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Nachrichten und Unterlagen. Sie unterrichten das Landeskriminalamt insbesondere unverzüglich von allen Fällen, in denen es nach § 8 zur Verfolgung zuständig ist oder die Verfolgung übernehmen kann.

(2) Die örtlich zuständigen Polizeidienststellen haben den Ermittlungsersuchen des Landeskriminalamtes zu entsprechen und dessen Beamten die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Das Landeskriminalamt und seine Beamten sollen zu ihren Ermittlungen Kräfte der örtlich zuständigen Polizeidienststellen hinzuziehen.

§ 12
Zusammenarbeit des Landeskriminalamtes mit der Staatsanwaltschaft

(1) Das Landeskriminalamt übernimmt die Erforschung und Verfolgung einzelner Straftaten auf Ersuchen einer Staatsanwaltschaft.

(2) Hat die Staatsanwaltschaft dem Landeskriminalamt die Verfolgung einer Straftat übertragen, kann das Landeskriminalamt die Verfolgung dieser Tat nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft einer anderen Polizeidienststelle übertragen.

Abschnitt 4
Länderübergreifende Übertragung von Zuständigkeiten auf Polizeidienststellen

§ 13
Übertragung von Zuständigkeiten auf Polizeidienststellen des Landes Sachsen-Anhalt

(1) Die Polizeibeamten des Landes Sachsen-Anhalt nehmen verkehrspolizeiliche Vollzugsaufgaben im Freistaat Sachsen nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben in der jeweils gültigen Fassung wahr.

(2) Die Wasserschutzpolizei des Landes Sachsen-Anhalt nimmt die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf dem im Hoheitsgebiet des Regierungspräsidiums Leipzig gelegenen Teil der Elbe nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Sachsen über die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf der Elbe in der jeweils gültigen Fassung wahr.

§ 14
Übertragene Zuständigkeiten
durch das Land Sachsen-Anhalt

(1) Die Polizeibeamten des Freistaates Sachsen nehmen verkehrspolizeiliche Vollzugsaufgaben im Land Sachsen-Anhalt nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben in der jeweils gültigen Fassung wahr.

(2) Die Wasserschutzpolizei des Freistaates Sachsen nimmt die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf dem im Hoheitsgebiet des Regierungspräsidiums Dessau gelegenen Teil der Elbe nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Sachsen über die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf der Elbe in der jeweils gültigen Fassung wahr.

Abschnitt 5
In-Kraft-Treten

§ 15
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 23. August 2001

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 12, S. 574

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2003

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2004