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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV - Bekämpfung OK

Vollzitat: VwV - Bekämpfung OK vom 15. Februar 1995 (SächsABl. S. 346), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 2. Februar 2000 (SächsABl. S. 187) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2431)

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizeivollzugsdienst bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität
(VwV – Bekämpfung OK)

Vom 15. Februar 1995

[geändert durch VwV vom 2. Februar 2000 (SächsABl. S. 187)]

1 Grundsätzliches

1.1 Die Verfolgung der Organisierten Kriminalität ist ein wichtiges Anliegen der Allgemeinheit. Es ist eine zentrale Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, dieser Erscheinungsform der Kriminalität wirksam und mit Nachdruck zu begegnen.

1.2 Aufklärungserfolge können nur erreicht werden, wenn Staatsanwaltschaft und Polizei im einzelnen Verfahren und verfahrensübergreifend besonders eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten. Dies setzt eine möglichst frühzeitige gegenseitige Unterrichtung voraus. Gleiches gilt für die Zusammenarbeit mit dem Zoll- und dem Steuerfahndungsdienst.

1.3 Notwendig ist auch die Zusammenarbeit mit anderen Stellen, insbesondere den Justizvollzugsanstalten, den Finanz- und Zollbehörden, den Ordnungsbehörden, zum Beispiel Landratsämter, Ausländer- oder Gewerbebehörden sowie den Dienststellen der Arbeitsverwaltung.

2 Begriff, Erscheinungsformen und Indikatoren der Organisierten Kriminalität

2.1  Organisierte Kriminalität ist die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig

a)
unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen,
b)
unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder
c)
unter Einflußnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft

zusammenwirken.
Der Begriff umfaßt nicht Straftaten des Terrorismus.

2.2  Die Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität sind vielgestaltig. Neben strukturierten, hierarchisch aufgebauten Organisationsformen (häufig zusätzlich abgestützt durch ethnische Solidarität, Sprache, Sitten, sozialen und familiären Hintergrund) finden sich – auf der Basis eines Systems persönlicher und geschäftlicher kriminell nutzbarer Verbindungen – Straftäterverflechtungen mit unterschiedlichem Bindungsgrad der Personen untereinander, deren konkrete Ausformung durch die jeweiligen kriminellen Interessen bestimmt wird.

2.3  Organisierte Kriminalität wird zur Zeit vorwiegend in den folgenden Kriminalitätsbereichen festgestellt:

  • Rauschgifthandel und -schmuggel,
  • Waffenhandel und -schmuggel,
  • illegaler Zigarettenhandel und -schmuggel,
  • Kriminalität im Zusammenhang mit dem Nachtleben (vor allem Zuhälterei, Prostitution, Menschenhandel, illegales Glücks- und Falschspiel),
  • Schutzgelderpressung,
  • unerlaubte Arbeitsvermittlung und Beschäftigung,
  • illegale Einschleusung von Ausländern,
  • Warenzeichenfälschung (Markenpiraterie),
  • Goldschmuggel,
  • Kapitalanlage-/Subventionsbetrug sowie Eingangsabgabenhinterziehung,
  • Fälschung und Missbrauch unbarer Zahlungsmittel,
  • Herstellung und Verbreitung von Falschgeld,
  • Verschiebung insbesondere hochwertiger Kraftfahrzeuge sowie von Lkw-, Container- und Schiffsladungen,
  • Betrug zum Nachteil von Versicherungen,
  • Einbruchsdiebstahl in Wohnungen mit zentraler Beuteverwertung.

Neben diesen Kriminalitätsbereichen zeichnen sich Ansätze Organisierter Kriminalität auch auf den Gebieten der illegalen Entsorgung von Sonderabfall und des illegalen Technologietransfers ab.

2.4 Indikatoren, die einzeln oder in unterschiedlicher Verknüpfung Anlass geben können, einen Sachverhalt der Organisierten Kriminalität zuzurechnen, sind in der Anlage genannt.
Indikatoren werden als Anhaltspunkte verstanden, die einerseits zur (Früh-) Erkennung OK-relevanter Sachverhalte dienen und andererseits dazu beitragen sollen, die Sensibilität der Staatsanwaltschaft und der (kriminal-) polizeilichen Sachbearbeiter zu erhöhen.
Da die Ausgangssachverhalte und -informationen in den seltensten Fällen der Definition entsprechend vorliegen dürften, sollen die Indikatoren zur Festlegung beziehungsweise zur Ausgrenzung von OK-relevanten Sachverhalten dienen. Es handelt sich jedoch nicht um Anhaltspunkte, aus denen sich unmittelbare Handlungspflichten oder Sanktionen ergeben.
Die Indikatoren reichen jeweils für sich allein nicht aus, um bereits den Verdacht des Vorliegens von OK-Straftaten zu begründen.
Sind mehrere Indikatoren vorhanden, verstärkt sich allerdings die Vermutung, daß Organisierte Kriminalität gegeben sein könnte.
Die Aufzählung ist nicht abschließend und nicht auf spezielle Deliktsbereiche abgestellt. In Zweifelsfällen stellen die einander zugeordneten Strafverfolgungsbehörden umgehend Einvernehmen darüber her, ob sie einen Sachverhalt als Organisierte Kriminalität bewerten.

3 Grundlagen der Zusammenarbeit

3.1  Die zügige und wirksame Verfolgung der Organisierten Kriminalität setzt eine aufeinander abgestimmte Organisation der Strafverfolgungsbehörden voraus. Ein identischer Aufbau ist nicht erforderlich.

3.2  Örtliche und überörtliche Stellen der Staatsanwaltschaft

3.2.1  Bei jeder Staatsanwaltschaft wird ein Abteilungsleiter oder Staatsanwalt bestellt, der die Aufgabe hat, in ständiger und enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Kriminalpolizeidienststellen die Entwicklung der Organisierten Kriminalität zu beobachten, zu analysieren und Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden zu planen und zu koordinieren (Ansprechpartner oder OK-Beauftragter).

3.2.2  Die Abteilung oder dem Sachgebiet des Ansprechpartners oder OK-Beauftragten soll die Bearbeitung aller Verfahren zugewiesen werden, denen Organisierte Kriminalität zugrunde liegt. Soweit besondere Zuständigkeiten bestehen, zum Beispiel für die Rauschgift- oder Wirtschaftskriminalität, können diese hiervon ausgenommen werden.

3.2.3  Bei dem Generalstaatsanwalt werden die verfahrensübergreifenden Aufgaben des Ansprechpartners oder OK-Beauftragten für den Bezirk des Generalstaatsanwaltes einem Koordinator übertragen. Der Koordinator sorgt auch dafür, daß über die Führung von Sammelverfahren umgehend entschieden wird.
Er hat ferner die Aufgabe, den Erfahrungs- und Informationsaustausch auf überörtlicher Ebene zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei sowie mit den sonst in den Nummern 1.2 und 1.3 genannten Behörden vorzubereiten und durchzuführen.
Nummer 3.2.2 gilt sinngemäß.

3.2.4  Der Generalstaatsanwalt prüft in geeigneten Fällen, ob bestimmte Verfahren für den Bezirk mehrerer Staatsanwaltschaften einer Staatsanwaltschaft zuzuweisen sind (§§ 143, 145 GVG).

3.3  Örtliche und überörtliche Stellen der Kriminalpolizei

3.3.1  Zur Aufdeckung und Verfolgung von Organisierter Kriminalität werden beim Bundeskriminalamt, den Landeskriminalämtern sowie in den Flächenstaaten im örtlichen oder regionalen Bereich an Brennpunkten der Organisierten Kriminalität spezialisierte Dienststellen und Einheiten eingerichtet bzw. ausgebaut, die insbesondere deliktsübergreifend und täterorientiert ermitteln.
Fälle der deliktstreuen Organisierten Kriminalität, insbesondere der Rauschgiftkriminalität, können von besonders eingerichteten Organisationseinheiten der Kriminalpolizei bearbeitet werden. Sonderkommissionen zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität sollen nur in Ausnahmefällen eingerichtet werden.

3.3.2  Den örtlichen oder regionalen Dienststellen obliegen in enger Abstimmung mit der für das jeweilige Verfahren zuständigen Staatsanwaltschaft die kriminalpolizeilichen Ermittlungen, einschließlich operativer Maßnahmen.
Zu ihren Aufgaben gehören ferner

  • das Zusammenführen OK-relevanter Erkenntnisse,
  • die Mitwirkung an der Erstellung des Kriminalitätslagebildes „Organisierte Kriminalität“ für das Land,
  • der Informationsaustausch
  • mit der Staatsanwaltschaft,
  • mit den Organisierte Kriminalität bearbeitenden Stellen des Landes,
  • mit anderen Polizeidienststellen anlassbezogen,
  • mit dem Landeskriminalamt.

3.3.3  Das Landeskriminalamt wertet zentral den OK-Bereich betreffende Informationen aus und verknüpft sie mit eigenen und länderübergreifenden Erkenntnissen. Es erstellt das Kriminalitätslagebild „Organisierte Kriminalität“ für das Land. Im Rahmen seiner Zuständigkeit führt es die Ermittlungen selbst oder veranlasst ihre Durchführung durch andere Dienststellen. Für den Informationsaustausch gilt Nummer 3.3.2 entsprechend.
Das Landeskriminalamt hat insbesondere die Aufgabe, den Erfahrungs- und Informationsaustausch auf überörtlicher Ebene innerhalb der Polizei zu koordinieren.
Darüber hinaus obliegt dem Landeskriminalamt die Koordination der polizeiinternen Fortbildung, insbesondere die Durchführung von Arbeitstagungen und sonstigen Veranstaltungen.

3.3.4  Das Bundeskriminalamt wertet zentral OK-relevante Informationen aus und verknüpft sie mit Erkenntnissen aus eigenen Verfahren und aus dem internationalen Bereich. Es führt im Rahmen seiner originären oder auftragsabhängigen Zuständigkeit die kriminalpolizeilichen Ermittlungen selbst oder weist sie im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen einem Land zu.

3.4  Die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität ist eine Aufgabe nicht nur der in den Nummern 3.2 und 3.3 aufgeführten Dienststellen und Beamten. Vielmehr sind alle Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden gehalten, auf Anzeichen für Organisierte Kriminalität zu achten.

3.4.1  Im Bereich der Staatsanwaltschaft ist sicherzustellen, daß sich die Beamten an die besonderen Sachbearbeiter oder Dezernenten wenden und, wenn die Sachbearbeitung konzentriert ist, die Verfahren abgeben zu können.

3.4.2  Im Bereich der Polizei sind entsprechende Erkenntnisse an die zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität eingerichteten Organisationseinheiten weiterzuleiten.

4 Zusammenarbeit bei der Verfahrensbearbeitung

4.1  Vorrangiges Ziel der Ermittlungen muss es sein, in den Kernbereich der kriminellen Organisation einzudringen und die im Hintergrund agierenden hauptverantwortlichen Straftäter zu erkennen, zu überführen und zur Aburteilung zu bringen.

4.2  Der Staatsanwalt schaltet sich schon zu Beginn der Ermittlungen in die unmittelbare Fallaufklärung ein. Die Verfahrenstaktik und die einzelnen Ermittlungsschritte sind abzustimmen. Die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft bleibt unberührt.

4.2.1  Der Grundsatz, daß Ermittlungen straff und beschleunigt zu führen sind, gilt auch im Verfahren wegen Organisierter Kriminalität. Das vorrangige Ermittlungsziel ist aber im Auge zu behalten, auch wenn dies längerdauernde Ermittlungen erfordert.

4.2.2  Im Interesse des vorrangigen Ermittlungszieles sind die Mittel zur Begrenzung des Verfahrensstoffes (§§ 153 bis 154e StPO) möglichst frühzeitig zu nutzen. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf das Hauptverfahren, das sich auf die wesentlichen Vorwürfe konzentrieren sollte.

4.2.3  Die Abfolge der Ermittlungshandlungen wird in erster Linie von dem vorrangigen Ermittlungsziel bestimmt. Einzelne Maßnahmen können vorläufig zurückgestellt werden, wenn ihre Vornahme die Erreichung dieses Zieles gefährden würde. Dies gilt nicht, wenn sofortige Maßnahmen wegen der Schwere der Tat oder aus Gründen der Gefahrenabwehr geboten sind.

4.2.4  Erfordert die Erledigung von Verfahren gegen Randtäter der kriminellen Organisation oder sonstige Nebenbeteiligte noch weitere Ermittlungen, so darf der schnelle Abschluss dieser Verfahren dem vorrangigen Ermittlungsziel nicht übergeordnet werden.
Bei der gebotenen Abwägung ist den Ermittlungen gegen die verantwortlichen Haupttäter der Vorzug zu geben; die übrigen Verfahren sind vorübergehend zurückzustellen.

4.3  In Verfahren wegen Organisierter Kriminalität soll möglichst der Staatsanwalt die Anklage vertreten, der die Ermittlungen geleitet hat.

4.4  Für die Zusammenarbeit bei der Inanspruchnahme von Informanten, bei dem Einsatz von V-Personen und Verdeckten Ermittlern sowie beim Zeugenschutz gilt die hierfür erlassene Verwaltungsvorschrift.

4.5  Für die Zusammenarbeit im Rahmen von Initiativermittlungen gilt die Nummer 6.

5 Verfahrensübergreifende Zusammenarbeit

5.1 Die verfahrensübergreifende Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei hat zum Ziel, daß beide Behörden einen vertieften und gleichen Erkenntnisstand über die Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität und die spezifischen Probleme einschlägiger Verfahren gewinnen, gemeinsam fortentwickeln und bei den jeweiligen Einzelmaßnahmen zugrunde legen.
Die verfahrensübergreifende Zusammenarbeit dient auch der Verständigung über die örtliche und zeitliche Steuerung der Ermittlungskapazitäten von Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei durch Bildung von Schwerpunkten entsprechend dem jeweiligen Lagebild.

5.2  Die Staatsanwaltschaft und die Kriminalpolizei vereinbaren regelmäßige Dienstbesprechungen, bei denen insbesondere erörtert werden

  • Lage, voraussichtliche Entwicklung und Maßnahmen zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität in ihrem Bereich,
  • Erkenntnisse und Erfahrungen aus dem Ablauf von Ermittlungs- und gerichtlichen Verfahren, auch Auswirkungen von Fehlern in der Ermittlungstätigkeit,
  • Erkenntnisse und Erfahrungen aus der Anwendung verdeckter Ermittlungsmethoden und aus dem Zeugenschutz, einschließlich der Sicherung der gebotenen Geheimhaltung,
  • Erkenntnisse und Erfahrungen aus Maßnahmen zur Gewinnabschöpfung,
  • örtliche Praxis der internationalen Rechtshilfe und sonstigen Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden,
  • allgemeine Fragen der Zusammenarbeit,
  • Öffentlichkeitsarbeit.

Die Besprechungen sollen einmal jährlich, bei Bedarf auch häufiger, stattfinden. Dem Zollfahndungsdienst soll Gelegenheit zur Teilnahme gegeben werden. Über die Zuziehung anderer Behörden entscheiden die beteiligten Stellen. Über das Ergebnis der Besprechung ist den jeweils vorgesetzten Behörden zu berichten.

5.3  Die Besprechungen können auch auf der Ebene des Generalstaatsanwaltes vereinbart werden.

5.4  Gemeinsame Informations- und Fortbildungsveranstaltungen sind vorzusehen.

5.5  Die Hospitation von Beamten der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei bei der jeweils anderen Behörde ist zu ermöglichen.

6 Initiativermittlungen

6.1  Organisierte Kriminalität wird nur selten von sich aus offenbar. Strafanzeigen in diesem Bereich werden häufig nicht erstattet, unter anderem weil Zeugen Angst haben.
Die Aufklärung und wirksame Verfolgung der Organisierten Kriminalität setzt daher voraus, daß Staatsanwaltschaft und Polizei von sich aus im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse Informationen gewinnen oder bereits erhobene Informationen zusammenführen, um Ansätze zu weiteren Ermittlungen zu erhalten (Initiativermittlungen).

6.2  Liegt ein Sachverhalt vor, bei dem nach kriminalistischer Erfahrung die, wenn auch geringe Wahrscheinlichkeit besteht, daß eine verfolgbare Straftat begangen worden ist, besteht ein Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO). Dieser löst die Strafverfolgungspflicht aus. Es ist nicht notwendig, daß sich der Verdacht gegen eine bestimmte Person richtet.
Bleibt nach Prüfung der vorliegenden Anhaltspunkte unklar, ob ein Anfangsverdacht besteht und sind Ansätze für weitere Nachforschungen vorhanden, so können die Strafverfolgungsbehörden diesen nachgehen. In solchen Fällen besteht keine gesetzliche Verfolgungspflicht. Ziel ist allein die Klärung, ob ein Anfangsverdacht besteht. Strafprozessuale Zwangs- und Eingriffsbefugnisse stehen den Strafverfolgungsbehörden in diesem Stadium nicht zu.
Ob und inwieweit die Strafverfolgungsbehörden sich in diesen Fällen um weitere Aufklärung bemühen, richtet sich nach Verhältnismäßigkeitserwägungen; wegen der besonderen Gefährlichkeit der Organisierten Kriminalität werden sie ihre Aufklärungsmöglichkeiten bei Anhaltspunkten für solche Straftaten in der Regel ausschöpfen.

6.3  Die Befugnisse der Polizei zu Initiativermittlungen im Rahmen der Gefahrenabwehr richten sich im Regelfall nach dem Polizeigesetz des Freistaates Sachsen oder anderen Spezialgesetzen.

6.4  Bei Initiativermittlungen liegen häufig die Elemente der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr in Gemengelage vor oder gehen im Verlauf eines Verdichtungs- und Erkenntnisprozesses ineinander über. Staatsanwaltschaft und Polizei arbeiten auch in diesem Bereich eng zusammen. Für die Zusammenarbeit gelten die Nummern 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, daß

  • das Ziel der Initiativermittlungen die Klärung des Anfangsverdachts oder der Gefahrenlage ist,
  • dem Staatsanwalt in Fällen der Gefahrenabwehr eine Leitungsbefugnis nicht zusteht.

6.5  Die Zusammenarbeit obliegt auf der Seite der Staatsanwaltschaft der Behörde, die für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens zuständig wäre. In Zweifelsfällen entscheidet die nächsthöhere Behörde.

7 Zusammenarbeit mit den Justizvollzugsanstalten

7.1  Die von der Organisierten Kriminalität ausgehenden Gefahren sind auch bei den Vollzugsentscheidungen zu berücksichtigen.

7.2  Die Justizvollzugsanstalten sind über

  • Verbindungen eines Untersuchungs- oder Strafgefangenen zur Organisierten Kriminalität,
  • Erscheinungsformen und Entwicklung der Organisierten Kriminalität

zu informieren, soweit es für Vollzugsentscheidungen erheblich sein kann und Belange der Strafverfolgung nicht entgegenstehen.

7.3  Die Information über den Gefangenen muss möglichst bei der Einlieferung erfolgen. Andernfalls ist sie nachzuholen. Sie obliegt der Staatsanwaltschaft, in Eilfällen der Kriminalpolizei. Die Regelung der Nummer 10.6 der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zum Schutz gefährdeter Zeugen (VwV – Zeugenschutz) vom 15. Februar 1995 bleibt hiervon unberührt.

7.4  Den Vollzugsbehörden soll Gelegenheit gegeben werden, an den in Nummern 5.3 und 5.4 genannten Veranstaltungen teilzunehmen; bei Bedarf sind sie auch zu den Besprechungen nach Nummer 5.2 hinzuzuziehen.

7.5  Die Justizvollzugsanstalt unterrichtet die Staatsanwaltschaft, in Eilfällen die Kriminalpolizei, über Erkenntnisse, die für die Verfolgung der Organisierten Kriminalität von Bedeutung sein können.

7.6  Ansprechpartner in der Justizvollzugsanstalt ist der Anstaltsleiter.

8 Zusammenarbeit mit anderen Behörden

8.1  Zoll- und Finanzbehörden

8.1.1  Soweit Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei bei ihren Ermittlungen im Bereich der Organisierten Kriminalität Anhaltspunkte für

  • Hinterziehung von Eingangsabgaben oder Verbrauchssteuern, zum Beispiel Gold- oder Alkoholschmuggel,
  • Straftaten im Sinne des § 37 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen ( MOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397), zuletzt geändert durch Artikel 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) in Verbindung mit Artikel 53 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), zum Beispiel Subventionsbetrug im Zusammenhang mit Fleisch oder Getreide,
  • Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz ( AWG ) vom 28. April 1961 (BGBl. III 7400-1), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150) oder Straftaten nach dem Ausführungsgesetz zum Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes ( Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen KWKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150) mit Auslandsbezug,
  • Zuwiderhandlungen gegen Verbote und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs, zum Beispiel Rauschgift- oder Waffenschmuggel beziehungsweise Warenzeichenfälschungen

feststellen, ist der Zollfahndungsdienst zu unterrichten (§§ 116, 403 AO, § 42 AWG). Dies kann entweder über das Zollkriminalamt – Zentrales Zollfahndungsamt – oder über das örtliche Zollfahndundsamt erfolgen.
Gewinnt der Zollfahndungsdienst im Rahmen seiner Ermittlungen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen Organisierter Kriminalität hindeuten und für deren Aufklärung die Polizei beziehungsweise die Staatsanwaltschaft zuständig ist, so unterrichtet er die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Handelt es sich bei den Ermittlungen des Zollfahndungsdienstes um Ermittlungen wegen einer Zoll- oder Verbrauchssteuerstraftat, so ist das Steuergeheimnis zu beachten. Es ist dann im Einzelfall zu prüfen, ob das Steuergeheimnis durchbrochen werden kann.

8.1.2  Soweit Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei bei ihren Ermittlungen im Bereich der Organisierten Kriminalität Anhaltspunkte für Steuerstraftaten feststellen, ist der Steuerfahndungsdienst zu unterrichten (§§ 116, 403 AO).
Gewinnt der Steuerfahndungsdienst im Rahmen seiner steuerstrafrechtlichen Ermittlungen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen von Organisierter Kriminalität hindeuten und für deren Aufklärung die Polizei beziehungsweise die Staatsanwaltschaft zuständig ist, so unterrichtet er die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, wenn das Steuergeheimnis dem nicht entgegensteht. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

8.2  Andere Behörden
Die Organisierte Kriminalität kann mit strafrechtlichen Mitteln allein nicht mit Erfolg bekämpft werden. Die von ihr ausgehenden Gefahren sind auch bei den Entscheidungen der Ordnungsbehörden (Nummer 1.3) und sonstiger Verwaltungsbehörden zu berücksichtigen.
Die Verwaltungsbehörden können ferner zur Aufklärung der Organisierten Kriminalität beitragen , indem sie relevante Erkenntnisse, zum Beispiel über unerlaubte Arbeitsvermittlung und Beschäftigung, illegale Einschleusung von Ausländern, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen.

8.3  Verfahrensübergreifende Zusammenarbeit
Für die verfahrensübergreifende Zusammenarbeit kann sich die Einrichtung von Gesprächskreisen auf örtlicher und überörtlicher Ebene durch die Ansprechpartner beziehungsweise OK-Beauftragten und Koordinatoren (Nummer 3.2) empfehlen.

9 Schutz der Ermittlungen

Dem Schutz der Ermittlungen kommt in Verfahren wegen Organisierter Kriminalität besonders hohe Bedeutung zu. Ihm muss durch die Ermittlungsbehörden und die Justizvollzugsanstalten Rechnung getragen werden. Um das vorrangige Ermittlungsziel (Nummer 4.1) nicht zu gefährden, ist sicherzustellen, daß

  • ausschließlich unmittelbar an den Ermittlungen Beteiligte Kenntnis von Maßnahmen der verdeckten Informationsgewinnung erlangen,
  • in den mit der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität befassten Dienststellen oder Organisationseinheiten alle Voraussetzungen für den Schutz der Ermittlungen gegeben sind.

Die Rechte der Verteidigung bleiben unberührt.

10 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. März 1995 in Kraft.

Dresden, den 15. Februar 1995

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

Anlage

Generelle Indikatoren zur Erkennung
OK-relevanter Sachverhalte 2

  1.
Vorbereitung und Planung der Tat
 
a)
präzise Planung
 
b)
Anpassung an Markterfordernisse durch Ausnützen von Marktlücken, Erkundungen von Bedürfnissen und Ähnliches
 
c)
Arbeit auf Bestellung
 
d)
hohe Investitionen, zum Beispiel durch Vorfinanzierung aus nicht erkennbaren Quellen
 
e)
Verschaffung und Nutzung legaler Einflusssphären
 
f)
Vorhalten von Ruheräumen im Ausland
  2.
Ausführung der Tat
 
a)
präzise und qualifizierte Tatdurchführung
 
b)
Verwendung verhältnismäßig teurer oder schwierig einzusetzender wissenschaftlicher Mittel und Erkenntnisse
 
c)
Tätigwerden von Spezialisten (auch aus dem Ausland)
 
e)
arbeitsteiliges Zusammenwirken
 
f)
Einsatz von polizeilich ,unbelasteten‘ Personen
 
g)
Konstruktion schwer durchschaubarer Firmengeflechte
  3.
Finanzgebaren
 
a)
Einsatz von Geldmitteln ungeklärter Herkunft im Zusammenhang mit Investitionen
 
b)
Inkaufnahme von Verlusten bei Gewerbebetrieben
 
c)
Diskrepanz zwischen dem Einsatz finanzieller Mittel und dem zu erwartenden Gewinn
 
d)
Auffälligkeiten bei Geldanlagen, zum Beispiel beim Kauf von Immobilien oder sonstigen Sachwerten, die in keinem Verhältnis zum Einkommen stehen
  4.
Verwertung der Beute
 
a)
Rückfluss in den legalen Wirtschaftskreislauf
 
b)
Veräußerung im Rahmen eigener (legaler) Wirtschaftstätigkeiten
 
c)
Maßnahmen der Geldwäsche
  5.
Konspiratives Täterverhalten
 
a)
Gegenobservation
 
b)
Abschottung
 
c)
Decknamen
 
d)
Codierung in Sprache und Schrift
 
f)
Verwendung modernster technischer Mittel zur Umgehung polizeilicher Überwachungsmaßnahmen
  6.
Täterverbindungen/Tatzusammenhänge
 
a)
überregional
 
a)
national
 
a)
international
  7.
Gruppenstruktur
 
a)
hierarchischer Aufbau
 
b)
ein nicht ohne weiteres erklärbares Abhängigkeits- oder Autoritätsverhältnis zwischen mehreren Tatverdächtigen
 
c)
internes Sanktionssystem
  8.
Hilfe für Gruppenmitglieder
 
a)
Fluchtunterstützung
 
b)
Beauftragung bestimmter Anwälte und deren Honorierung durch Dritte
 
c)
Aufwendung größerer Barmittel im Rahmen der Verteidigung
 
d)
hohe Kautionsangebote
 
e)
Bedrohung und Einschüchterung von Verfahrensbeteiligten
 
f)
Unauffindbarkeit von zuvor verfügbaren Zeugen
 
g)
ängstliches Schweigen von Betroffenen
 
h)
überraschendes Benennen von Entlastungszeugen
 
i)
Betreuung in der Untersuchungshaft/Strafhaft
 
j)
Versorgung von Angehörigen
 
k)
Wiederaufnahme nach der Haftentlassung
  9.
Korrumpierung
 
a)
Einbeziehung in das soziale Umfeld der Täter
 
b)
Herbeiführen von Abhängigkeiten (zum Beispiel durch Sex, verbotenes Glücksspiel, Zins- und Kreditwucher)
 
c)
Zahlung von Bestechungsgeldern, Überlassung von Ferienwohnungen, Luxusfahrzeugen und so weiter
10.
Monopolisierungsbestrebungen
 
a)
„Übernahme“ von Geschäftsbetrieben und Teilhaberschaften
 
b)
Führung von Geschäftsbetrieben durch Strohleute
 
c)
Kontrolle bestimmter Geschäftszweige
 
d)
„Schutzgewährung“ gegen Entgelt
11.
Öffentlichkeitsarbeit
 
a)
gesteuerte oder tendenziöse Veröffentlichungen, die von einem bestimmten Tatverdacht ablenken
 
b)
systematischer Versuch der Ausnutzung gesellschaftlicher Einrichtungen (zum Beispiel durch auffälliges Mäzenatentum)
2
Anmerkung:
Generelle Indikatoren sind allgemein kennzeichnende Merkmale. Spezielle Indikatoren werden unter Einbeziehung zusätzlicher Erkenntnisse zu deliktspezifischen Handlungsformen und Gruppenstrukturen erarbeitet.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1995 Nr. 14, S. 346
    Fsn-Nr.: 34-V95.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. März 2000

    Fassung gültig bis: 30. September 2010