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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Errichtung des Staatsbetriebes „Deutsche Zentralbücherei für Blinde zu Leipzig“

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Errichtung des Staatsbetriebes „Deutsche Zentralbücherei für Blinde zu Leipzig“ vom 19. Dezember 2002 (SächsABl. 2003 S. 76), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 10. April 2006 (SächsABl. S. 413) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2547)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die Errichtung des Staatsbetriebes „Deutsche Zentralbücherei für Blinde zu Leipzig“
(VwV DZB)

Vom 19. Dezember 2002

[Geändert durch VwV vom 10. April 2006 (SächsABl. S. 413) mit Wirkung vom 28. April 2006]

1.
Errichtung und Sitz
 
a)
Zum 1. Januar 2003 wird unter dem Namen „Deutsche Zentralbücherei für Blinde zu Leipzig“ ein Staatsbetrieb gemäß § 26 Abs. 1 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) errichtet.
 
b)
Die bis zum 31. Dezember 2002 von der dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nachgeordneten Einrichtung „Deutsche Zentralbücherei für Blinde zu Leipzig“ wahrgenommenen Aufgaben gehen auf den Staatsbetrieb über.
 
c)
Der Staatsbetrieb hat seinen Sitz in Leipzig.
2.
Aufgaben
 
Die Deutsche Zentralbücherei für Blinde zu Leipzig hat die Aufgabe, die gesellschaftliche Integration und Rehabilitation von blinden und sehbehinderten Menschen zu fördern. Sie erfüllt diesen Auftrag insbesondere durch
 
a)
Aufbereiten, Sammeln, Bereitstellen, Pflegen und Verbreiten von Medienerzeugnissen in für blinde und sehbehinderte Menschen geeigneter Form,
 
b)
Beratung und Unterstützung von blinden und sehbehinderten Menschen bei der Nutzung von Informationsangeboten,
 
c)
Entwicklung, Anwendung und Verbreitung von Verfahren, welche es blinden und sehbehinderten Menschen gestatten, Informationen mittels technischer Hilfsmittel zu erlangen oder besser verarbeiten zu können,
 
d)
Sammeln, Erschließen und Bereitstellen von wissenschaftlicher Literatur zum Thema „Blindheit und Sehbehinderung“.
3.
Organisation
 
Die Deutsche Zentralbücherei für Blinde zu Leipzig wird von ihrem Direktor geleitet. Dieser ist für den Gesamtbetrieb zuständig. Er wird vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst bestellt und ist weisungsbefugt gegenüber allen Angestellten und Arbeitern des Staatsbetriebes. Ein Verwaltungsrat ist Aufsichtsorgan nach § 26 SäHO. Er kontrolliert die Arbeit des Direktors und berät ihn in fachlichen Angelegenheiten. Der Verwaltungsrat wird vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst berufen.
4.
Finanzen und Wirtschaftsführung
 
a)
Der Freistaat Sachsen stellt dem Staatsbetrieb nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes die nicht durch Eigeneinnahmen erwirtschafteten Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung. Grundlage der Geschäftsführung des Staatsbetriebes ist dessen Wirtschaftsplan, in den auch die Einnahmen einfließen.
 
b)
Die Deutsche Zentralbücherei für Blinde zu Leipzig ist ein kaufmännischer Staatsbetrieb, der nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geführt wird.
5.
Fach- und Rechtsaufsicht
 
a)
Der Staatsbetrieb „Deutsche Zentralbücherei für Blinde zu Leipzig“ ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nachgeordnet. Er untersteht dessen Fach- und Rechtsaufsicht.
 
b)
Der Staatsbetrieb gibt sich ein Statut, das der Genehmigung des Staatsministers für Wissenschaft und Kunst bedarf.
6.
Übergangsvorschriften
 
a)
Der Staatsbetrieb „Deutsche Zentralbücherei für Blinde zu Leipzig“ übernimmt in vollem Umfang die Aufgaben der bisher bestehenden Einrichtung „Deutsche Zentralbücherei für Blinde zu Leipzig.“
 
b)
Das Personal der bisherigen Deutschen Zentralbücherei für Blinde zu Leipzig wird übernommen.
 
c)
Das Nutzungsrecht am Inventar der bisherigen Deutschen Zentralbücherei für Blinde zu Leipzig, einschließlich der Bibliotheksbestände und der technischen Geräte zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe von Nummer 2, geht auf den Staatsbetrieb über.
7.
In-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Dresden, den 19. Dezember 2002

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Dr. Matthias Rößler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 5, S. 76
    Fsn-Nr.: 70-V03.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. April 2006

    Fassung gültig bis: 31. März 2011