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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

BehindertenVO/Gartenbau

Vollzitat: BehindertenVO/Gartenbau vom 8. September 1997 (SächsGVBl. S. 542)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
über die Berufsausbildung und Prüfung Behinderter im Gartenbau
(BehindertenVO/Gartenbau)

Vom 8. September 1997

Aufgrund von § 44 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476, 1479), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz) vom 10. September 1991 (SächsGVBl. S. 348) wird entsprechend dem Beschluß des Berufsbildungsausschusses vom 3. April 1997 verordnet:

§ 1
Bezeichnung des Ausbildungsberufes

(1) Der Ausbildungsberuf „Gartenbaufachwerkerin/Gartenbaufachwerker“ ist ein Ausbildungsberuf der Landwirtschaft. Diese Berufsausbildung darf nur nach dieser Verordnung erfolgen.

(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Friedhofsgärtnerei,
2.
Garten- und Landschaftsbau,
3.
Obstbau und
4.
Zierpflanzenbau

gewählt werden.

(3) Die Bezeichnung der Fachrichtung tritt ergänzend zur Bezeichnung des Ausbildungsberufes hinzu.

§ 2
Ausbildungsziel, Ausbildungsdauer

(1) Die Berufsausbildung soll Personen, bei denen nachweislich eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung im Sinne von § 48 Berufsbildungsgesetz ( BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476, 1479), vorliegt, befähigen, als Helfer Tätigkeiten im gärtnerischen Bereich zu verrichten.

(2) Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

§ 3
Ausbildungsinhalt

(1) Gegenstand der Berufsausbildung in der beruflichen Grundbildung sind insbesondere:

1.
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
3.
betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,
4.
Böden, Erden und Substrate,
5.
Kultur und Verwendung von Pflanzen,
6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Friedhofsgärtnerei:
 
a)
Kulturräume und technische Einrichtungen,
 
b)
Vermehrung und Weiterkultur,
 
c)
Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,
 
d)
Trauerbinderei und Dekorationen;
2.
in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau:
 
a)
Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen,
 
b)
Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,
 
c)
Herstellen von befestigten Flächen,
 
d)
Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen,
 
e)
Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten;
3.
in der Fachrichtung Obstbau:
 
a)
Anlegen von Obstpflanzungen,
 
b)
Produktionsverfahren,
 
c)
Ernten, Aufbereiten und Lagern,
 
d)
Vermarkten;
4.
in der Fachrichtung Zierpflanzenbau:
 
a)
Kulturräume und Kultureinrichtungen,
 
b)
Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
 
c)
Produktionsverfahren,
 
d)
Ernten, Aufbereiten und Lagern.

§ 4
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsplan

(1) Die Berufsausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsplan des Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten.

(2) Für jeden Auszubildenden ist unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes ein sachlich und zeitlich gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen.

§ 5
Führung des Berichtsheftes

Der Auszubildende hat unter besonderer Berücksichtigung seiner Behinderung ein einfaches Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft mindestens einmal im Vierteljahr auf seine Vollständigkeit hin durchzusehen und dies schriftlich zu vermerken.

§ 6
Zwischenprüfung

(1) Im zweiten Ausbildungsjahr ist nach näherer Bestimmung durch die zuständige Stelle eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie erstreckt sich auf die bis dahin nach Maßgabe des Ausbildungsrahmenplanes im Ausbildungsbetrieb vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Zwischenprüfung ist als praktische Prüfung durchzuführen.

(3) Der Auszubildende soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens drei Stunden drei Aufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Es kommen insbesondere in Betracht:

1.
Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,
2.
Einsatz von Werkzeugen und Geräten,
3.
Vermehren von Pflanzen,
4.
Be- und Verarbeiten von Materialien und Werkstoffen,
5.
Durchführen von Bodenbearbeitungsmaßnahmen,
6.
Durchführen von Pflegemaßnahmen an Maschinen, Geräten oder baulichen Anlagen.

§ 7
Abschlußprüfung in der Fachrichtung
Friedhofsgärtnerei

(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Friedhofsgärtnerei erstreckt sich auf die nach Maßgabe des Ausbildungsrahmenplanes im Ausbildungsbetrieb vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt.

(2) Der Auszubildende soll in der praktischen Prüfung in höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungsaufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Die Bereiche Grabanlage sowie Pflanzenproduktion, Trauerbinderei und Dekoration sollen dabei mit je mindestens zwei Aufgaben vertreten sein. Der Auszubildende soll zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden kann. Dem Auszubildenden soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen. Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden.

Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
aus dem Bereich Grabanlage:
 
a)
Grabstätte planen, Flächen aufteilen und vermessen,
 
b)
Boden bearbeiten und Grab bepflanzen;
 
dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen, Beschaffen und Auswerten von Informationen sowie Verkauf und Beratung einzubeziehen;
2.
aus dem Bereich Pflanzenproduktion, Trauerbinderei und Dekoration:
 
a)
Vermehren von Pflanzen,
 
b)
Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,
 
c)
Mitwirken bei Bewässerungs-, Düngungs- und Pflanzenschutzmaßnahmen,
 
d)
Herstellen von Trauerbinderei,
 
e)
Durchführen von Dekorationen;
 
dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen, Beschaffen und Auswerten von Informationen sowie Verkauf und Beratung einzubeziehen.

(3) Der Auszubildende soll in den Prüfungsfächern Grabanlage/Kulturführung und Pflanzenkenntnisse mündlich, in den Prüfungsfächern Betriebliche Zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach Grabanlage und Kulturführung soll die Anlage von Gräbern im Mittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Grabanlage und Kulturführung:
 
a)
Bau und Leben der Pflanze,
 
b)
Grundlagen der Züchtung; Vermehrung und Weiterkultur,
 
c)
Arbeiten an der Pflanze,
 
d)
Böden, Erden und Substrate,
 
e)
Bewässerung, Düngung, Pflanzenschutz,
 
f)
Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,
 
g)
einschlägige Gestaltungsrichtlinien und Friedhofsrecht,
 
h)
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit;
2.
im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:
 
a)
Erkennen und Benennen von Pflanzen,
 
b)
Arten und Sorten marktwichtiger Pflanzen und ihre Verwendung,
 
c)
typische Absatz- und Pflanztermine,
 
d)
Wildkräuter und Unkräuter,
 
e)
Artenschutz;
3.
im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge:
 
a)
natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,
 
b)
Kulturräume und andere baulichen Anlagen,
 
c)
Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen,
 
d)
Materialien, Werkstoffe und Betriebsmittel,
 
e)
anwendungsbezogene Berechnungen,
 
f)
Auftragsabwicklung und Verkauf,
 
g)
Natur- und Umweltschutz,
 
h)
rationelle Energie- und Materialverwendung,
 
i)
einschlägige Rechtsvorschriften,
 
k)
Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit,
 
l)
Informationsbeschaffung und -auswertung,
 
m)
Grundlagen der Kalkulation;
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
 
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

Höchstwerte
lfd. Nr. Prüfungsfach Dauer
1. im Prüfungsfach Grabanlage und Kulturführung 30 Minuten,
2. im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse 30 Minuten,
3. im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge 60 Minuten,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Minuten.

(5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die Prüfungsleistungen in beiden Fächern mit mangelhaft bewertet worden, so ist auf Antrag des Auszubildenden oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag gibt. Das Fach ist vom Auszubildenden zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

§ 8
Abschlußprüfung in der Fachrichtung
Garten- und Landschaftsbau

(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau erstreckt sich auf die nach Maßgabe des Ausbildungsrahmenplanes im Ausbildungsbetrieb vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt.

(2) Der Auszubildende soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden ein landschaftsgärtnerisches Gesamtwerk erstellen, das aus fünf komplexen Prüfungsaufgaben besteht. Das Gesamtwerk ist in einem Prüfungsgespräch zu erläutern, das sich auf die fünf Prüfungsaufgaben bezieht. Der Bereich Baustellenabwicklung und Bautechnik soll dabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich Vegetationstechnik mit mindestens einer Aufgabe vertreten sein. Der Auszubildende soll zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden kann. Dem Auszubildenden soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen. Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden.

Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
aus dem Bereich Baustellenabwicklung und Bautechnik:
 
a)
Durchführung von Erdarbeiten,
 
b)
Durchführen von Entwässerungsarbeiten,
 
c)
Herstellen befestigter Flächen,
 
d)
Be- und Verarbeiten von Naturstein,
 
e)
Bauen mit Betonfertigteilen,
 
f)
Aufstellen und Montieren von Ausstattungsgegenständen;
 
dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmung und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen;
2.
aus dem Bereich Vegetationstechnik:
 
a)
Pflanzungen vorbereiten und durchführen,
 
b)
Flächen für Ansaaten vorbereiten und ansäen,
 
c)
Pflegemaßnahmen durchführen;
 
dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen.

(3) Der Auszubildende soll in den Prüfungsfächern Landschaftsgärtnerische Arbeiten und Pflanzenkenntnisse mündlich, in den Prüfungsfächern Betriebliche Zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach Landschaftsgärtnerische Arbeiten sollen landschaftsgärtnerische Außenanlagen im Mittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Landschaftsgärtnerische Arbeiten:
 
a)
Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen,
 
b)
Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,
 
c)
Herstellen von befestigten Flächen,
 
d)
Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen,
 
e)
Bau und Leben der Pflanze, vegetationstechnische Arbeiten,
 
f)
Bewässerung, Düngung, Pflanzenschutz,
 
g)
Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen,
 
h)
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Dienstleistungen und Arbeit;
2.
im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:
 
a)
Erkennen und Benennen von Pflanzen,
 
b)
Gattungen und Arten von Pflanzen, ihre Anzucht und Verwendung,
 
c)
heimische Pflanzen und ihre Lebensräume, Artenschutz,
 
d)
Wildkräuter und Unkräuter;
3.
im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge:
 
a)
natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,
 
b)
bauliche Anlagen,
 
c)
Maschinen und Geräte,
 
d)
Materialien, Werkstoffe und Betriebsmittel,
 
e)
anwendungsbezogene Berechnungen,
 
f)
Auftragsbeschaffung,
 
g)
Natur- und Umweltschutz,
 
h)
rationelle Energie- und Materialverwendung,
 
i)
einschlägige Rechtsvorschriften,
 
k)
Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit,
 
l)
Informationsbeschaffung und -auswertung,
 
m)
Grundlagen der Kalkulation;
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
 
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

Höchstwerte
lfd. Nr. Prüfungsfach Dauer
1. im Prüfungsfach Landschaftsgärtnerische Arbeiten 30 Minuten,
2. im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse 30 Minuten,
3. im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge 60 Minuten,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Minuten.

(5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die Prüfungsleistungen in beiden Fächern mit mangelhaft bewertet worden, so ist auf Antrag des Auszubildenden oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Auszubildenden zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

§ 9
Abschlußprüfung in der Fachrichtung
Obstbau

(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Obstbau erstreckt sich auf die nach Maßgabe des Ausbildungsrahmenplanes im Ausbildungsbereich vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt.

(2) Der Auszubildende soll in der praktischen Prüfung insgesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungsaufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Der Bereich Produktion soll dabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich Ernte und Aufbereitung mit mindestens einer Aufgabe vertreten sein. Der Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden kann. Dem Auszubildenden soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen. Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden.

Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
aus dem Bereich Produktion:
 
a)
Vermehren von Pflanzen,
 
b)
Flächen ausmessen und zur Pflanzung vorbereiten,
 
c)
Durchführen von Pflanzungen,
 
d)
Erstellen von Stützkonstruktionen,
 
e)
Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,
 
f)
Mitwirken bei Pflanzenschutzmaßnahmen,
 
g)
Mitwirken bei Düngungs- und Bewässerungsmaßnahmen;
 
dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen;
2.
aus dem Bereich Ernte und Aufbereitung:
 
a)
Ernten von Obst,
 
b)
Sortieren von Obst,
 
c)
Kennzeichnen und Verpacken von Obst;
 
dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen sowie Vermarkten einzubeziehen.

(3) Der Auszubildende soll in den Prüfungsfächern Anbau und Pflanzenkenntnisse mündlich, in den Prüfungsfächern Betriebliche Zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach Anbau soll der Produktionsablauf verschiedener Obstarten im Mittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Anbau:
 
a)
Bau und Leben der Pflanze, Entwicklungsphasen der Obstgehölze,
 
b)
Grundlagen der Züchtung,
 
c)
Vermehrung und Anzucht,
 
d)
Unterlagen und ihr Einfluß auf die Obstarten,
 
e)
Produktionsverfahren,
 
f)
Anbau- und Pflanzsysteme,
 
g)
Arbeiten an der Pflanze,
 
h)
Maßnahmen zur Wachstums- und Ertragsregulierung,
 
i)
Maßnahmen zum Schutz der Pflanzung,
 
k)
Böden, Erden und Substrate,
 
l)
Düngung und Bewässerung,
 
m)
Pflanzenschutz,
 
n)
Ernte, Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung,
 
o)
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit;
2.
im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:
 
a)
Erkennen und Benennen von Pflanzen,
 
b)
Arten und Sorten von Obst, ihre Verwendung und Marktbedeutung,
 
c)
typische Absatz- und Blühtermine,
 
d)
Sorten- und Unterlagenkombinationen,
 
e)
Wildkräuter und Unkräuter,
 
f)
Sortenschutz,
 
g)
Artenschutz;
3.
im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge:
 
a)
natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,
 
b)
bauliche Anlagen,
 
c)
Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen,
 
d)
Materialien und Betriebsmittel,
 
e)
anwendungsbezogene Berechnungen,
 
f)
Vermarktung,
 
g)
Natur- und Umweltschutz,
 
h)
rationelle Energie- und Materialverwendung,
 
i)
einschlägige Rechtsvorschriften,
 
k)
Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit,
 
l)
Informationsbeschaffung und -auswertung,
 
m)
Aufwendungen und Erträge;
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
 
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

Höchstwerte
lfd. Nr. Prüfungsfach Dauer
1. im Prüfungsfach Anbau 30 Minuten,
2. im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse 30 Minuten,
3. im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge 60 Minuten,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Minuten.

(5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die Prüfungsleistungen in beiden Fächern mit mangelhaft bewertet worden, so ist auf Antrag des Auszubildenden oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Auszubildenden zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

§ 10
Abschlußprüfung in der Fachrichtung
Zierpflanzenbau

(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Zierpflanzenbau erstreckt sich auf die nach Maßgabe des Ausbildungsrahmenplanes im Ausbildungsbetrieb vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt.

(2) Der Auszubildende soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungsaufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Der Bereich Pflanzenproduktion soll dabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich Pflanzenverwendung mit mindestens einer Aufgabe vertreten sein. Der Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden kann. Dem Auszubildenden soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen. Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden.

Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
aus dem Bereich Pflanzenproduktion:
 
a)
Vermehren von Zierpflanzen,
 
b)
Vorbereiten und Durchführen von Pflanzungen,
 
c)
Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,
 
d)
Mitwirken bei Pflanzenschutzmaßnahmen,
 
e)
Mitwirken bei Düngungs- und Bewässerungsmaßnahmen,
 
f)
Durchführen von Ernte- und Aufbereitungsmaßnahmen;
 
dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen;
2.
aus dem Bereich Pflanzenverwendung:
 
a)
Bepflanzen von Gefäßen,
 
b)
Durchführen und Pflege von Innenraumbegrünungen,
 
c)
Bepflanzen von Rabatten,
 
d)
Binden von Sträußen;
 
dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen, Beschaffen und Auswerten von Informationen sowie Verkaufen und Beraten einzubeziehen.

(3) Der Auszubildende soll in den Prüfungsfächern Kulturführung und Pflanzenkenntnisse mündlich, in den Prüfungsfächern Betriebliche Zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach Kulturführung soll der Ablauf verschiedener Kulturen im Mittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Kulturführung:
 
a)
Bau und Leben der Pflanze,
 
b)
Grundlagen der Züchtung,
 
c)
Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
 
d)
Arbeiten an der Pflanze,
 
e)
kultursteuernde Maßnahmen,
 
f)
Böden, Erde und Substrate,
 
g)
Düngung und Bewässerung,
 
h)
Pflanzenschutz,
 
i)
Ernte, Aufbereitung und Lagerung,
 
k)
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit;
2.
im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:
 
a)
Erkennen und Benennen von Pflanzen,
 
b)
Arten und Sorten marktwichtiger Zierpflanzen und ihre Verwendung,
 
c)
typische Absatz- und Blühtermine,
 
d)
Wildkräuter und Unkräuter,
 
e)
Artenschutz;
3.
im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge:
 
a)
natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,
 
b)
Kulturräume und technische Einrichtungen,
 
c)
Maschinen und Geräte,
 
d)
Materialien und Betriebsmittel,
 
e)
anwendungsbezogene Berechnungen,
 
f)
Vermarktung,
 
g)
Natur- und Umweltschutz,
 
h)
rationelle Energie- und Materialverwendung,
 
i)
einschlägige Rechtsvorschriften,
 
k)
Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit,
 
l)
Informationsbeschaffung und -auswertung,
 
m)
Aufwendungen und Erträge;
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
 
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

Höchstwerte
lfd. Nr. Prüfungsfach Dauer
1. im Prüfungsfach Kulturführung 30 Minuten,
2. im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse 30 Minuten,
3. im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge 60 Minuten,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Minuten.

(5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die Prüfungsleistungen in beiden Fächern mit mangelhaft bewertet worden, so ist auf Antrag des Auszubildenden oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Auszubildenden zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

§ 11
Bewertung der Prüfung

(1) Innerhalb der praktischen Prüfung gemäß § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 hat jede Prüfungsaufgabe und innerhalb der schriftlichen/mündlichen Prüfung gemäß § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3 hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht.

(2) Die einzelnen Leistungen des Auszubildenden sind mit ganzen Noten zu bewerten.

(3) Aus der Summe der Einzelnoten der praktischen und schriftlichen/mündlichen Prüfung ist jeweils das arithmetische Mittel mit zwei Dezimalstellen zu berechnen.

(4) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der praktischen und schriftlichen/mündlichen Prüfung. Die Note der praktischen Prüfung ist dabei dreifach, die Note der schriftlichen/mündlichen Prüfung einfach zu gewichten und mit zwei Dezimalstellen zu berechnen.

(5) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht hat. Sie ist abweichend von Satz 1 nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben der praktischen Prüfung oder eines der Prüfungsfächer der schriftlichen/mündlichen Prüfung mit der Note „ungenügend“ bewertet worden ist.

§ 12
Prüfungsverfahren

Die Durchführung der Prüfung richtet sich ergänzend zu dieser Verordnung nach den Bestimmungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Durchführung von Abschlußprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft vom 24. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 473) unter entsprechender Berücksichtigung der sich aus der Behinderung ergebenden Besonderheiten. Unberücksichtigt bleibt § 18.

§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Regelung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Berufsausbildung und Prüfung Behinderter im Gartenbau vom 1. August 1991 (SächsABl. Nr. 23 S. 30), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 31. Juli 1992 (SächsABl. S. 1325), außer Kraft.

Dresden, den 8. September 1997

Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 17, S. 542

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. September 1997

    Fassung gültig bis: 30. Dezember 2004