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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Stundung und Erlaß

Vollzitat: VwV Stundung und Erlaß vom 3. Februar 1998 (SächsJMBl. S. 22)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über Stundung, Erlaß und Niederschlagung von Kosten im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften, der Verwaltungs-,
Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit
(VwV Stundung und Erlaß)

Vom 3. Februar 1998

[Geändert durch VwV vom 3. November 1998
(SächsJMBl. S. 143)]

Mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen wird bestimmt:

I.
Befugnis zur Stundung und zum Erlaß

1.
Die Befugnis zur Stundung der in § 7 Abs. 1 SächsJKG genannten Gerichtskosten und Ansprüche wird, soweit keine anderweitigen Regelungen bestehen,
 
a)
für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften übertragen auf
 
 
aa)
den Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen für Ansprüche, die in Strafsachen oder in gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 1997 (BGBl. I S. 2038), entstanden sind,
 
 
bb)
den Präsidenten des Oberlandesgerichts, soweit nicht der Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen zuständig ist;
 
b)
für den Bereich der Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit übertragen auf die Präsidenten der obersten Landesgerichte jeweils für ihren Geschäftsbereich;
 
c)
auf den Leiter des Sachgebiets Vollstreckung der Landesjustizkasse übertragen, wenn sie dieser zur Einziehung überwiesen sind, zum Zeitpunkt der Antragstellung 10 000 DM nicht übersteigen und eine Stundung von nicht mehr als drei Jahren bewilligt wird, soweit sich der Leiter der Landesjustizkasse die Entscheidung nicht vorbehalten hat.
2.
Nummer 1 Buchst. a und b gilt für einen Erlaß entsprechend.
3.
Anträge auf Stundung oder Erlaß von Kosten, die mit einem noch nicht erledigten Gesuch um Straferlaß oder um einen sonstigen Gnadenerweis verbunden sind oder im Zusammenhang stehen, werden ausschließlich durch die Gnadenbehörden nach den Bestimmungen der Gnadenordnung vom 14. Februar 1992 (SächsABl. S. 277) behandelt.
4.
Ist über die Stundung oder den Erlaß mehrerer in erschiedenen Geschäftsbereichen entstandener Ansprüche zu befinden, entscheidet die Behörde, die der Landesjustizkasse den höheren Anspruch zur Einziehung überwiesen hat.

II.
Befugnis zur Niederschlagung

Die nach Ziffer I Nr. 2 zuständige Stelle kann im Rahmen der Behandlung von Erlaßanträgen die Ansprüche befristet oder unbefristet niederschlagen (Nummern 2.1 bis 2.5 der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift zu § 59 Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung). Die Befugnis der Landesjustizkasse zur Niederschlagung bleibt unberührt.

III.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur

1.
Die Gerichtsgebühren, in den Fällen von Buchstabe a einschließlich der Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, sind in der Regel in folgenden Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erlassen:
 
a)
freiwillige Zusammenlegung benachbarter land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke durch privatrechtlichen Tausch-, Kauf-, Ausstattungs- oder Schenkungsvertrag zur Verbesserung der Agrarstruktur. Als benachbart sind unmittelbar aneinandergrenzende Grundstücke sowie einander gegenüberliegende Grundstücke, die nur durch einen Graben oder einen Wirtschaftsweg getrennt sind, anzusehen.
 
b)
Förderung folgender Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur außerhalb eines behördlichen Verfahrens unter Einsatz von Bundes- und Landesmitteln:
 
 
aa)
Aussiedlung einschließlich Teilaussiedlung und Betriebszweigaussiedlung von landwirtschaftlichen Betrieben;
 
 
bb)
bauliche Erweiterungen von Aussiedlungen und Neusiedlungen;
 
 
cc)
bauliche Maßnahmen in Altgehöften;
 
 
dd)
Aufstockung der landwirtschaftlichen Betriebsfläche.
2.
Die Voraussetzungen eines Gebührenerlasses nach Nummer 1 Buchst. a können durch eine Bescheinigung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft, des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Gartenbau oder der unteren Forstbehörde, die nach Nummer 1 Buchst. b durch eine Bescheinigung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft oder des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Gartenbau nachgewiesen werden. Im letzteren Fall ist auch der Bewilligungsbescheid vorzulegen.
3.
§ 29 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (RGBl. I S. 1429) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331 – 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), bleibt unberührt.

IV.
Gegenvorstellungen

Über Einwendungen gegen die Entscheidung über einen Stundungs- oder Erlaßantrag entscheidet das Staatsministerium der Justiz, wenn sie sich gegen eine Entscheidung einer nach Ziffer I Nr. 1 Buchst. a und b oder Ziffer I Nr. 2 zuständigen Stelle richten. Im übrigen entscheidet die nach Ziffer I Nr. 1 Buchst. a und b oder Ziffer I Nr. 2 zuständige Stelle. Die Entscheidung ist abschließend.

V.
Delegation

1.
Die Befugnis nach Ziffer I Nr. 1 Buchst. a und b, Ziffer I Nr. 2 und Ziffer IV Satz 2 kann ganz oder teilweise oder für bestimmte Fälle auf nachgeordnete Behörden übertragen werden. Eine Übertragung umfaßt auch die Befugnis nach Ziffer II.
2.
Die Befugnis nach Ziffer I Nr. 1 Buchst. c kann der Leiter der Landesjustizkasse teilweise oder für bestimmte Fälle auf Arbeitsgebietsleiter übertragen.

VI.
Verfahren

1.
Die nach Ziffer I Nr. 1 Buchst. a und b, Nr. 2 und Ziffer V zuständige Stelle hat den Eingang von Stundungs- und Erlaßanträgen der Landesjustizkasse mitzuteilen und die Kassen- und Sachakten beizuziehen. Die Landesjustizkasse kann die vorläufige Einstellung oder Beschränkung von Vollstreckungsmaßnahmen anordnen.
2.
Die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Stelle ist an den Antrag gebunden. Nummer 4 Buchst. b bleibt unberührt.
3.
a)
Ein Betrag von über 5 000 DM soll in der Regel nur gegen Sicherheit gestundet werden. Sicherheit kann geleistet werden durch
 
 
aa)
Hinterlegung von Wertpapieren (§ 234 BGB),
 
 
bb)
Verpfändung beweglicher Sachen (§ 237 BGB),
 
 
cc)
Bestellung von Grundpfandrechten an inländischen Grundstücken (§§ 232, 1113 ff., 1191 ff. BGB),
 
 
dd)
Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück oder an einem eingetragenen Schiff besteht (§ 238 BGB),
 
 
ee)
Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken (§ 238 BGB),
 
 
ff)
Stellung eines tauglichen Bürgen unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 239 BGB),
 
 
gg)
Abtretung von Forderungen (§ 398 BGB) oder beweglicher Sachen zur Sicherheit (§§ 929, 930 BGB).
 
 
Sicherheiten an Grundstücken sollen nur bei längerfristigen Stundungen und bei einem angemessenen Verhältnis zwischen den Kosten und der Höhe des Anspruchs gefordert oder angenommen werden. Die Sicherheit ist zu erbringen, bevor die Stundung wirksam wird.
 
b)
Zweitschuldnern (§ 8 Abs. 1 KostVfg) hat die Landesjustizkasse in geeigneten Fällen, insbesondere bei Stundungen über ein Jahr hinaus, eine Kostenrechnung zu übersenden, die keine Zahlungsaufforderung enthält. Sie sind vor der Entscheidung über die Stundung zu hören. Es ist darauf zu achten, daß ihre berechtigten Interessen nicht gefährdet werden. § 8 Abs. 2 und 3 KostVfg bleibt unberührt.
 
c)
Wird Stundung durch Einräumung von Teilzahlung gewährt, so ist in den Stundungsbescheid die Bestimmung aufzunehmen, daß die jeweilige Restforderung sofort fällig und vollstreckbar wird, wenn die Frist für die Leistung einer Rate um eine in dem Bescheid zu bestimmende Frist überschritten wird.
4.
Wird der Erlaß von Kosten beantragt, ist wie folgt zu verfahren:
 
a)
Der Kostenansatz ist durch den Bezirksrevisor zu überprüfen und gegebenenfalls zu berichtigen.
 
b)
Die nach Ziffer I und Ziffer V zuständige Stelle hat zu prüfen, ob statt eines Erlasses nicht eine andere Entscheidung, beispielsweise Stundung, Bewilligung von Ratenzahlungen oder Niederschlagung, in Betracht kommt. Die Vermögenslosigkeit eines Schuldners allein ist kein Grund für einen Erlaß im Sinne des § 7 Abs. 2 SächsJKG .
5.
Einem Antrag auf Stundung oder Teilerlaß oder einem entsprechenden Vergleichsangebot kann auch durch den Abschluß eines Vergleichs entsprochen werden. Die Vorschriften über Stundung und Erlaß sind anzuwenden.

VII.
Erlaß und Stundung im Zusammenhang mit der Schuldenregulierung nach der InsO

Die Einziehung einer Forderung ist in der Regel für den Zahlungspflichtigen mit einer besonderen Härte verbunden, wenn eine außergerichtliche Einigung des Zahlungspflichtigen mit den Gläubigern über eine Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans zur Vermeidung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) allein daran scheitern würde, daß die Forderung in voller Höhe erbracht werden müßte, und der Plan für die Staatskasse wirtschaftlich und zweckmäßig wäre.

VIII. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Stundung und Erlaß von Kosten im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeitvom 19. Oktober 1994 (SächsJMBl. S. 126) außer Kraft.

Dresden, den 3. Februar 1998

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 1998 Nr. 2, S. 22

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. Februar 1998

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2001