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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Finanzierung von Maßnahmen des Lehrer- und Assistentenaustausches, für Hospitationsaufenthalte sowie Maßnahmen im Rahmen bilateraler Absprachen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Finanzierung von Maßnahmen des Lehrer- und Assistentenaustausches, für Hospitationsaufenthalte sowie Maßnahmen im Rahmen bilateraler Absprachen vom 1. April 1997 (MBl. SMK S. 145), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1776)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Finanzierung von Maßnahmen des Lehrer- und Assistentenaustausches, für Hospitationsaufenthalte sowie Maßnahmen im Rahmen bilateraler Absprachen

Az.: 22-6771.10/298

Vom 1. April 1997

Zur Förderung des internationalen Kulturaustausches, zur internationalen Verständigung und zum Kennenlernen des Schulwesens anderer Länder können Lehrer aller Schularten sowie Mitarbeiter der Schulverwaltung an Austauschmaßnahmen mit dem Ausland teilnehmen.
Ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung der Teilnahme an einer der o. g. Maßnahmen bzw. auf die Gewährung einer finanziellen Unterstützung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde (SMK) entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel sowie nach Prüfung, inwieweit dienstliche oder betriebliche Interessen einer Genehmigung entgegenstehen.

1.    Maßnahmen, für die eine –ggf. anteilige– Kostenerstattung gewährt werden kann

  • kurz- und langfristige Lehreraustausche mit ausländischen Staaten
  • Hospitationsaufenthalte sächsischer Lehrer im Ausland und ausländischer Pädagogen in Sachsen
  • Assistentenaustausch
  • Tätigkeit ausländischer Fremdsprachenassistenten in Sachsen
  • Ortslehrkräfte
  • Fortbildungsaufenthalte ausländischer Pädagogen in Sachsen bzw. sächsischer Pädagogen im Ausland auf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen
  • Arbeitstreffen in Sachsen im Bereich der bilateralen Zusammenarbeit
  • bilaterale/multilaterale Zusammenarbeit im Rahmen von Bildungsprojekten

In besonders begründeten Ausnahmefällen können auch andere als die vorstehend genannten Maßnahmen und Personen in die Förderung einbezogen werden.
Das Förderverfahren entspricht internationalen Gepflogenheiten (Übernahme der Reisekosten durch das Entsendeland, Übernahme der Aufenthaltskosten durch das Aufnahmeland). Abweichungen von diesem Grundsatz sind aufgrund bilateraler Vereinbarungen möglich.

2.    Verfahren

Förderfähig sind grundsätzlich Bedienstete des Kultusbereiches des Freistaates Sachsen einschließlich der Pädagogen von Schulen in freier Trägerschaft sowie ausländische Teilnehmer im Rahmen o. g. Maßnahmen.
Die Finanzierung erfolgt in der Regel in Form einer Pauschale. Deren Höhe stellt eine Maximalförderung dar. Erstattungen Dritter werden auf die Förderung voll angerechnet. Die förderfähigen Maßnahmen sind in der Anlage aufgeführt.

3.    Antragsverfahren

Anträge auf Teilnahme sind auf dem Dienstweg an das Sächsische Staatsministerium für Kultus (SMK), Referat 22, zu richten.
Anträge auf Abordnung bzw. Beurlaubung sind nach der Zulassung auf dem Dienstweg beim zuständigen Oberschulamt zu stellen.
Anträge auf finanzielle Unterstützung müssen in der Regel einen Monat vor Maßnahmebeginn im SMK vorliegen.

4.    Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des SMK in Kraft.

Günther Portune
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 1997 Nr. 5, S. 145
    Fsn-Nr.: 710-V97.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. April 1997

    Fassung gültig bis: 25. Oktober 2012