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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift zur Struktur des Schulsports im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift zur Struktur des Schulsports im Freistaat Sachsen vom 20. August 1992 (MBl. SMK S. 5), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 628; 2008 S. 469)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
zur Struktur des Schulsports im Freistaat Sachsen

Vom 20. August 1992

1    Die Schulverwaltung

1.1     Die Oberschulämter (OSÄ) bestellen jeweils einen Referenten für Schulsport mit ganzer Stelle.
Er ist unmittelbar zuständig für die sportlichen Belange

a)
der Gymnasien und
b)
der berufsbildenden Schulen

und mittelbar für alle anderen Schularten.

Zur Unterstützung des Referenten für Schulsport bestellt das Oberschulamt Sportfachberater für

a)
Gymnasien und
b)
berufsbildende Schulen

Das Sächsische Staatsministerium für Kultus (SMK) bestellt in Absprache mit den OSÄ je einen Fachberater für

a)
Schulen für geistig Behinderte,
b)
Schulen für Körperbehinderte,
c)
Schulen für Blinde und Sehschwache,
d)
Schulen für Gehörlose und Schwerhörige.

1.2     Jedes Staatliche Schulamt (SSA) beauftragt einen Schulrat mit der Querschnittsaufgabe Schulsport (Sportschulrat). Er ist zuständig für die Belange des Faches Sport in folgenden Schularten

a)
Grundschulen,
b)
Mittelschulen,
c)
Schulen für Lernbehinderte.

Dafür ist mindestens die Hälfte seines Arbeitsumfanges vorzusehen. Deshalb erhalten Sportschulräte nur 50 % der Schulzuweisungen der anderen Schulräte. Zu seiner Unterstützung erhält der Sportschulrat „Sportkoordinatoren“. Sportkoordinatoren erhalten für ihr Tätigkeit folgende Anrechnungsstunden:

Anrechnungsstunden für Sportkoordinatoren
Anzahl Schulen Anzahl Stunden
40 – 31 Schulen 12 Wochenstunden
30 – 20 Schulen 10 Wochenstunden
unter 20 Schulen   8 Wochenstunden

1.3     Zu Fragen des Sportunterrichtes bei den Grund- und Mittelschulen und den Schulen für Lernbehinderte stehen dem Sportschulrat Fachberater zur Verfügung, die vom SSA bestellt werden.

1.4     Für die Schulschwimmzentren wird vom SSA in Abstimmung mit dem OSA ein verantwortlicher Sportlehrer benannt. Er erhält für seine Tätigkeit eine Anrechnung von einer Stunde.

1.5     Für die Eislaufzentren wird vom SSA in Abstimmung mit dem OSA ein verantwortlicher Sportlehrer benannt. Er erhält für seine Tätigkeit eine Anrechnung von einer Stunde.

2    Schule

Jede Schule benennt einen Sportfachbetreuer als Ansprechpartner in Fragen des Schulsports für Schulleitung / Lehrer / Schüler / Eltern und Vereine /Sportfachverbände.

3    Das schulsportliche Wettkampfwesen

Zur Durchführung der schulsportlichen Wettbewerbe in allen Schularten und Schulstufen wird für die Sportarten bestellt:

a)
1 Landesbeauftragter durch das SMK
b)
1 Oberschulamtsbeauftragter durch die OSÄ
c)
1 Kreisbeauftragter (je nach Bedarf) durch die SSÄ.

4    Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 20. August 1992 in Kraft.

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Nowak
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 1992 Nr. 11, S. 5
    Fsn-Nr.: 710-V92.21

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 20. August 1992

    Fassung gültig bis: 6. August 2009