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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Meldevordruckverordnung

Vollzitat: Meldevordruckverordnung vom 6. September 1993 (SächsGVBl. S. 863)

Erste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Durchführung des Sächsischen Meldegesetzes
(Meldevordruckverordnung – MVVO)

Vom 6. September 1993

Aufgrund des § 36 Nr. 1 bis 4 des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 353) wird verordnet:

§ 1
Meldescheine

(1) Als Meldescheine sind zu verwenden:

1.
für die Anmeldung nach § 10 Abs. 1 SächsMG Vordrucke nach dem Muster der Anlage 1,
2.
für die Anmeldung – Wohnungswechsel innerhalb derselben Gemeinde – nach § 10 Abs. 1 SächsMG Vordrucke nach dem Muster der Anlage 2,
3.
für die Abmeldung nach § 10 Abs. 2 SächsMG Vordrucke nach dem Muster der Anlage 3.

(2) Als Meldebestätigungen nach § 13 Abs. 5 SächsMG sind Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 1 a, 2 a und 3 a zu verwenden.

(3) Die Anlagen nach Absatz 1 und 2 sind als Durchschreibesätze von der Meldebehörde bereitzuhalten. Die Anlagen 1 b, 2 b und 3 b (Ausfüllanleitungen) sind Bestandteile der Vordrucksätze.

(4) Die drucktechnische Gestaltung der Vordrucke kann geändert werden, soweit dies zur Geschäftsvereinfachung erforderlich ist.

(5) Zur Durchführung regelmäßiger Datenübermittlungen können Durchschriften der Meldescheine Verwendung finden. Diese dürfen nur die für die Übermittlung bestimmten Daten enthalten.

§ 2
Meldescheine für Beherbergungsstätten

Als Meldescheine für Beherbergungsstätten nach § 19 Abs. 1 SächsMG sind Vordrucke nach dem Muster der Anlage 4 zu verwenden.

§ 3
Mitteilung über die Änderung der Hauptwohnung

(1) Als Mitteilung über die Änderung der Hauptwohnung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 SächsMG sind Vordrucke nach dem Muster der Anlagen 5 und 5 a zu verwenden. Sie sind von der Meldebehörde bereitzuhalten.

(2) Anlage 5 a ist nach §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308) dem Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen zu übersenden. Meldebehörden, die die regelmäßige Datenübermittlung an das Statistische Landesamt im automatisierten Verfahren durchführen, können auf die Anlage 5 a verzichten.

§ 4
Aufbewahrung und Sicherung

Die Meldescheine nach § 1 und die Mitteilungen über die Änderung der Hauptwohnung nach § 3 sind bis zum Ende des dritten auf die Abgabe des Meldescheins folgenden Kalenderjahres gesondert aufzubewahren und danach zu vernichten. Sie sind vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 1993 in Kraft.

Dresden, den 6. September 1993

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 42, S. 863

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. November 1993

    Fassung gültig bis: 30. April 1999