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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Schulnetzplanungsverordnung

Vollzitat: Schulnetzplanungsverordnung vom 2. Oktober 2001 (SächsGVBl. S. 672), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 685) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Schulnetzplanung im Freistaat Sachsen
(Schulnetzplanungsverordnung – SchulnetzVO)

Vom 2. Oktober 2001

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2007

Auf Grund des § 23a Abs. 6 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), welches zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern verordnet:

§ 1
Grundsatz

Ziel der Schulnetzplanung ist es, die Lehrkräfte und das Personal der Schulträger sowie die sächlichen und finanziellen Mittel des Freistaates und der Schulträger für den Erhalt und die Ausstattung von Schulen, für die ein öffentliches Bedürfnis besteht, einzusetzen, um die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages dauerhaft zu sichern.

§ 2
Schulnetzplan

(1) Der Schulnetzplan ist für alle Schularten die begründete Darstellung der Schulstandorte, die erforderlich sind, um den Bedarf an schulischer Bildung abzudecken.

(2) Der Schulnetzplan ist nach Maßgabe der Anlage zu erstellen.

§ 3
Aufstellung und Inhalt des Schulnetzplanes

(1) Der Schulnetzplan enthält:

  1. einen Schulnetzbericht,
  2. eine mittel- und langfristige Bedarfsprognose,
  3. einen Standortplan,
  4. die langfristige Zielplanung und
  5. Nachweise über die Herstellung des Benehmens und die Abstimmungen nach § 23a Abs. 3 SchulG.

Die mittel- und langfristige Bedarfsprognose, der Standortplan und die langfristige Zielplanung sind zu begründen.

(2) Im Schulnetzbericht sind die im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt vorhandenen Schulen einschließlich der Schulen in freier Trägerschaft darzustellen. Für jede Schule ist der Schulstandort, die Schulart, die Zahl der Schüler und Klassen oder Kurse je Klassen- oder Jahrgangsstufe, bei berufsbildenden Schulen je nach Schulart gegliedert nach der Systematik der Schulordnungen und Stundentafeln, anzugeben. Die Schulbezirke gemäß § 25 SchulG sind anzugeben. Für Schulen ohne Schulbezirk sind die Einzugsbereiche darzustellen. Abweichungen von den Planungsvorgaben gemäß der Anlage zu § 2 sind zu begründen.

(3) In der mittelfristigen Bedarfsprognose sind die Schulstandorte über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, in der langfristigen Bedarfsprognose für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren auszuweisen. Anzugeben ist die Anzahl der Schulen je Schulart unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schülerzahlen. Die Bedarfsprognose ist auf der Grundlage statistisch erhobener Daten, insbesondere der regionalisierten Bevölkerungsprognose des Statistischen Landesamtes zu erstellen. Darüber hinaus sind mindestens folgende weitere Belange zu berücksichtigen:

  1. die Klassenbildung für die einzelnen Bildungsgänge in den letzten zwei Jahren,
  2. durch Datenmaterial belegte Schätzungen zur Bedarfs- und Nachfrageentwicklung,
  3. die Ausstattung und Auslastung der Schulgebäude,
  4. das die Schule prägende Bildungsangebot,
  5. die Länge der Schulwege,
  6. bei berufsbildenden Schulen ferner die regionale wirtschaftliche Entwicklung und neue oder neugeordnete Berufe.

(4) Im Standortplan sind auf der Grundlage der Bedarfsprognose die Schulstandorte zu benennen und anzugeben, welche Schularten an dem jeweiligen Schulstandort für jedes der folgenden zehn Schuljahre vorhanden sein sollen. Die Landkreise benennen als Schulstandorte Gemeinden. Soweit die Landkreise Schulträger sind, ist zusätzlich die Schule zu benennen. Die Kreisfreien Städte benennen als Schulstandort Stadtteile oder die einzelne Schule.

(5) In der langfristigen Zielplanung ist anzugeben, welche Maßnahmen in welcher zeitlichen Abfolge über einen Zeitraum von 15 Jahren durchzuführen sind, um den Standortplan schuljährlich zu erfüllen.

(6) Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 307) bleibt unberührt.

§ 4
Anhörung

Vor der Beschlussfassung über einen Schulnetzplan ist der zuständige Kreiselternrat anzuhören.

§ 5
Genehmigung

(1) Der Schulnetzplan ist über das Regionalschulamt dem Staatsministerium für Kultus zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Das Staatsministerium für Kultus kann Abweichungen von den Planungsvorgaben der Anlage zu § 2 genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass die Planungsvorgaben für die Landkreise und Kreisfreien Städte insgesamt eingehalten werden. In begründeten Einzelfällen kann das Staatsministerium für Kultus weitere Ausnahmen zulassen.

§ 6
Stichtag

Der Schulnetzplan ist erstmals spätestens zum 1. August 2002 vorzulegen.

§ 7
Fortschreibung des Schulnetzplanes

(1) Der Schulnetzplan wird nach jeweils fünf Jahren fortgeschrieben. Dabei ist er auf seine Vereinbarkeit mit den rechtlichen Grundlagen und tatsächlichen Gegebenheiten zu überprüfen und diesen anzupassen.

(2) Eine vorzeitige Anpassung ist vorzunehmen, soweit eine Änderung der rechtlichen Grundlagen oder tatsächlichen Gegebenheiten dies erfordert.

(3) Für die Fortschreibung des Schulnetzplanes gelten die §§ 1 bis 5 entsprechend.

§ 8
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 2. Oktober 2001

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

Anlage
(zu § 2 Abs. 2)
1

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 13, S. 672
    Fsn-Nr.: 710-1.57

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2007

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2017