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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung abfallrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Vorschriften

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung abfallrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 392), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über Zuständigkeiten bei der Durchführung abfallrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Vorschriften
(ABoZuVO)

Vom 19. Juli 2000

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2006

Aufgrund von § 13 Abs. 4 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261) wird verordnet:

§ 1
Sachliche Zuständigkeit

(1) Die Aufgaben der unteren Abfallbehörde nach § 13 Abs. 3 SächsABG werden von der höheren Abfallbehörde wahrgenommen, wenn die Gebietskörperschaft, deren untere Abfallbehörde zuständig wäre, beteiligt ist; dasselbe gilt, wenn die Gebietskörperschaft, deren untere Abfallbehörde zuständig wäre, selbst Mitglied in einem beteiligten Abfallverband ist.

(2) Die höhere Abfallbehörde ist sachlich zuständig für

1.
Entscheidungen und Genehmigungen nach § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3, 4, 5 und § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82, 87) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
das Verlangen der Vorlage von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen nach § 19 Abs. 1, 3 und § 20 Abs. 1 KrW-/AbfG,
3.
Anordnungen nach § 21 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG,
4.
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 25 Abs. 2 KrW-/ AbfG,
5.
die Zulassung von Ausnahmen nach § 27 Abs. 2 KrW-/ AbfG für die Beseitigung anderer Abfälle als Gartenabfälle, Parkabfälle und auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken angefallene pflanzliche Abfälle,
6.
Entscheidungen nach § 28 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG,
7.
die Wahrnehmung der Aufgaben nach §§ 30, 31 Abs. 2 und 3, § 32 Abs. 3 und 4, §§ 33, 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, § 36 a Abs. 1, § 36 b und § 36 d Abs. 3 KrW-/AbfG einschließlich der Überwachung der Deponien sowie den Vollzug der Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen (Abfallablagerungsverordnung – AbfAblV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807, 2820), in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung – DepV) vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2190), in der jeweils geltenden Fassung,
8.
die Erteilung von Auskünften nach § 38 Abs. 2 KrW-/AbfG,
9.
Anordnungen von kostenpflichtigen Überprüfungen für Anlagen zur Beseitigung oder Mitbeseitigung von Abfällen nach § 40 Abs. 3 KrW-/AbfG,
10.
die Überwachung nach § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 1 und 2, §§ 43, 46 und § 48 Nr. 3 KrW-/AbfG,
11.
die Erteilung der und die Freistellung von der Genehmigung nach § 49 Abs. 1 KrW-/AbfG,
12.
die Genehmigung von Vermittlungsgeschäften nach § 50 Abs. 1 KrW-/AbfG und die Entgegennahme der Anzeige der Tätigkeit nach § 50 Abs. 3 KrW-/AbfG,
13.
die Entgegennahme der Anzeige, die Erteilung von Auflagen und Untersagung nach § 51 KrW-/AbfG, die Erteilung der Zustimmung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG sowie die Anerkennung und deren Widerruf nach § 52 Abs. 3 KrW-/AbfG,
14.
die Anerkennung von Lehrgängen zur Erlangung der Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen nach der Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung – TgV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 I S. 2861), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199, 2208) geändert worden ist,  in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung – EfbV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421) in der jeweils geltenden Fassung,
15.
die Durchführung der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung – NachwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), in der jeweils geltenden Fassung,
16.
die Festlegung und Bekanntmachung von Planungsgebieten nach § 5 Abs. 1 SächsABG, die Aufhebung der Veränderungssperre im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 SächsABG und die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 SächsABG,
17.
Freistellungen im Einvernehmen mit der obersten Abfallbehörde nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 und Artikel 4 § 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I Nr. 42 S. 649), das durch § 63 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 571, 587) geändert worden ist sowie durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 788, 1928), in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach § 8 SächsABG und
18.
für den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 9 SächsABG.

(3) Das Sächsische Oberbergamt ist an Stelle der unteren und höheren Abfallbehörde sachlich zuständig für die Durchführung abfallrechtlicher Vorschriften in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben mit Ausnahme der §§ 42 bis 47 KrW-/AbfG und der Nachweisverordnung. Die Fachaufsicht obliegt der obersten Abfallbehörde. Das Oberbergamt ist sachlich zuständig für

1.
die Entsorgung von Abfällen unter Tage,
2.
die Freistellung nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 und Artikel 4 § 3 des Umweltrahmengesetzes, und § 8 SächsABG, soweit diese für braunkohlegewinnende Betriebe vorgesehen ist.
Bei Planfeststellungen und abfallrechtlichen Entscheidungen zu Deponien in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben entscheidet die höhere Abfallbehörde im Einvernehmen mit dem Oberbergamt.

(4) Die oberste Abfallbehörde ist sachlich zuständig für:

   1.
a)
die Feststellung, dass das Rücknahmesystem flächendeckend ist, gemäß § 6 Abs. 3 Satz 11 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1572), in der jeweils geltenden Fassung,
 
b)
den Widerruf der Feststellung gemäß § 6 Abs. 4 VerpackV sowie
 
c)
die erneute Feststellung gemäß § 9 Abs. 4 VerpackV;
   2.
die Entgegennahme des Konzepts der Hersteller und Vertreiber langlebiger Verkaufsverpackungen nach § 6 Abs. 6 VerpackV;
   3.
die der Antragsbehörde in Anhang I VerpackV zugewiesenen Aufgaben;
   4.
die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen nach Anhang I Nr. 3 Abs. 3 VerpackV;
   5.
a)
für die Entgegennahme des Nachweises der Einrichtung eines eigenen Rücknahmesystems nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (Batterieverordnung – BattV) vom in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2001 (BGBl. I S. 1486), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331, 2332), in der jeweils geltenden Fassung und
 
b)
für die Anzeige der Einrichtung eines solchen Systems oder des Austritts aus einem gemeinsamen Rücknahmesystem nach § 10 Abs. 2 BattV.

(4a) Das Landesamt für Umwelt und Geologie ist zuständig für die Bekanntmachung der nach § 6 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung – AltholzV) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), in der jeweils geltenden Fassung, zur Fremdüberwachung berechtigten Stellen und der nach § 9 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), in der jeweils geltenden Fassung, zur Fremdüberwachung berechtigten Stellen sowie zur Entgegennahme der Dokumentation nach § 10 Abs. 1 BattV.

(5) Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist

1.
landwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch § 11 Abs. 2 der Verordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und im Sinne der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung – BioAbfV) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), zuletzt geändert durch § 11 Abs. 1 der Verordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
zuständig für die Auswahl der nach § 3 Abs. 2, Abs. 6 Satz 3 AbfKlärV und § 3 Abs. 8 Satz 1, § 4 Abs. 9 und § 9 Abs. 2 Satz 8 BioAbfV zu bestimmenden unabhängigen Untersuchungsstellen und
3.
als Fachüberwachungsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen durch Landwirte im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Direktzahlungen (Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz – DirektZahlVerpflG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767), in der jeweils geltenden Fassung, zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen hinsichtlich der in Anhang III Abschnitt A Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1, 2004 Nr. L 94 S. 70), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission vom 26. Januar 2005 (ABl. EU Nr. L 24 S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Grundanforderungen in der Form, die sie durch die Umsetzung in innerstaatliches Recht gefunden haben, soweit landwirtschaftliche Betriebe betroffen sind.

(6) Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Gartenbau sind landwirtschaftliche Fachbehörde für die Erteilung des Einvernehmens zu Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 5 Satz 3 sowie § 8 Abs. 6 Satz 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl. I. S. 1554), in der jeweils geltenden Fassung.

(7) Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte sind tierärztliche Fachbehörde im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 BioAbfV.

(8) Der Staatsbetrieb Sachsenforst ist zuständige Forstbehörde im Sinne des § 6 Abs. 3 BioAbfV.

(9) Fachlich zuständige Behörden für die Zulassung von Abweichungen nach § 12 Abs. 8 Satz 3 BBodSchV sind

1.
für Waldböden der Staatsbetrieb Sachsenforst;
2.
für die Böden der Kernzonen von Naturschutzgroßprojekten des Bundes mit gesamtstaatlicher Bedeutung im Sinne der Richtlinien zur Förderung der Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung einschließlich der Förderung von Gewässerrandstreifen (Förderrichtlinien für Naturschutzgroßprojekte) vom 28. Juni 1993 (BAnz. S. 6750), geändert durch die Bekanntmachung vom 16. September 1993 (BAnz. S. 9378), die noch nicht unter Schutz gestellt worden sind, die unteren Naturschutzbehörden;
3.
für Böden in nach § 19 b des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unter Schutz gestellten Gebieten die unteren Naturschutzbehörden;
4.
für die Böden in sonstigen unter Schutz gestellten Gebieten oder Teilen von Natur und Landschaft die für Befreiungen von den Vorschriften über die Unterschutzstellung zuständigen Behörden oder Gemeinden. 1

§ 2
Örtliche Zuständigkeit

(1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

1.
bei Entscheidungen, die Abfallentsorgungsanlagen betreffen, nach dem Standort der Anlage;
2.
bei der Überwachung eines Verpflichteten nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 und § 46 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG nach dessen Geschäftssitz;
3.
bei Genehmigungen und Anzeigen nach §§ 49, 50 und 51 KrW-/AbfG nach dem Geschäftssitz des Antragstellers und Anzeigepflichtigen;
4.
bei Anzeigen und Mitteilungen nach § 53 KrW-/AbfG nach dem Geschäftssitz der Gesellschaft, des Betreibers oder des Besitzers;
5.
im Übrigen nach dem Ort, an dem die Abfälle anfallen oder an dem der Anlass für eine Amtshandlung hervortritt.

(2) Zuständig für die Zustimmung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG und die Anerkennung von Lehrgängen zur Erlangung der Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen nach der Transportgenehmigungsverordnung und der Entsorgungsfachbetriebeverordnung ist das Regierungspräsidium Leipzig. Zuständig für die Anerkennung und den Widerruf nach § 52 Abs. 3 KrW-/AbfG ist das Regierungspräsidium Chemnitz.

(3) Liegt der Geschäftssitz des Verpflichteten nach Absatz 1 Nr. 2 außerhalb Sachsens, ist das Regierungspräsidium Dresden zuständig.

(4) Im Übrigen gilt § 3 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. 2

§ 3
Grenzüberschreitende Abfallverbringung

(1) Zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG) vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3101) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist das Regierungspräsidium Dresden, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Oberste Landesumweltbehörde im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG und oberste Landesbehörde im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 3 AbfVerbrG ist die oberste Abfallbehörde. 3

§ 4
Fachliche Unterstützung

Den höheren Abfallbehörden obliegt im Rahmen des fachlichen Umweltschutzes die Unterstützung der obersten und der unteren Abfallbehörden und im Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 1 und 3, Nr. 1 des Sächsischen Oberbergamtes bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere die fachliche Überwachung der Einhaltung abfall- und bodenschutzrechtlicher Vorschriften. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe ist die höhere Abfallbehörde befugt,

1.
Auskunftspflichten und Betretungsrechte sowie Mitwirkungspflichten gemäß § 30 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG sowie § 10 Abs. 1 und 2 Satz 2 SächsABG durchzusetzen;
2.
Sachverständigenprüfungen nach § 21 Abs. 2 KrW-/AbfG anzuordnen;
3.
bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen; die zuständige Abfallbehörde ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
Die Zuständigkeit der Abfallbehörden und des Sächsischen Oberbergamtes bei der Durchführung der in Satz 1 genannten Vorschriften bleibt unberührt. 4

§ 5
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1999 in Kraft.

Dresden, den 19. Juli 2000

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 11, S. 392
    Fsn-Nr.: 662-1.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2006

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2008