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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Staatsschuldbuchgesetz

Vollzitat: Staatsschuldbuchgesetz vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1015)

Gesetz
über das Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen
(Staatsschuldbuchgesetz)

Vom 24. Mai 1994

§ 1

(1) Für den Freistaat Sachsen wird ein Staatsschuldbuch eingerichtet.

(2) Das Staatsschuldbuch wird beim Staatsministerium der Finanzen geführt. Es ist ein öffentliches Wertrechtsregister, in das Forderungen gegen das Land mit der Wirkung eingetragen werden, daß der Eingetragene gegenüber dem Freistaat als der Berechtigte gilt.

§ 2

(1) In das Staatsschuldbuch sind die Kraft Gesetzes oder Rechtsgeschäft zu Buchschulden erklärten Geldforderungen des Freistaates einzutragen.

(2) Über die Schuldbuchfähigkeit von Geldforderungen entscheidet das Staatsministerium der Finanzen.

§ 3

(1) Auf das Staatsschuldbuch sind die Vorschriften der §§ 1 bis 26 des Reichsschuldbuchgesetzes (RSchbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1910 (RGBl. l S. 840) geändert durch die Verordnung vom 17. November 1939 (RGBl. I S. 2298) sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei Anwendung der in Abs. 1 genannten Vorschriften treten an die Stelle

Bei Anwendung der in Abs. 1 genannten Vorschriften treten an die Stelle
Nummer Stelle 1 Anstrich Stelle 2
a) des Reichs in den Fällen
der §§ 1 und 11 RSchbG


der Freistaat Sachsen
in den Fällen der §§ 5, 9, 15 und 16 RSchbG die Bundesrepublik Deutschland
b) des Reichskanzlers, des Reichsministeriums der Finanzen und der Reichsschuldenverwaltung das Staatsministerium der Finanzen
c) der Reichsschuldenverwaltung und des Reichsschuldenbüros das Staatsministerium der Finanzen
d) des Reichsschuldenbuches das Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen
e) der Deutschen Reichsbank in den Fällen die Deutsche Bundesbank
Art. VII Nr. 2 und Art. IX Nr. 1a die Landeszentralbanken der Länder
f) die Hinterlegungsstelle in Berlin das Amtsgericht Dresden
g) der Reichsschuldenkasse die Sächsiche Staatshauptkasse

§ 4

Das Staatsministerium der Finanzen erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

§ 5

Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Eintragungen in das Staatsschuldbuch erhalten mit diesem Gesetz Gültigkeit.

§ 6

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2) Folgende Vorschriften werden hiermit außer Kraft gesetzt:

a)
Verordnung über die Schuldbuchordnung für die Deutsche Demokratische Republik vom 2. August 1951 (GBl. Nr. 93 S. 723)
b)
1. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Schuldbuchordnung für die Deutsche Demokratische Republik vom 3. September 1951 (GBl. Nr. 106 S. 819)
c)
2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Schuldbuchordnung für die Deutsche Demokratische Republik vom 20. Oktober 1952 (GBl. Nr. 150 S. 1094)
d)
Anordnung des Ministers der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik über die Führung der Teilschuldbücher vom 7. November 1968 (GBl. II Nr. 119 S. 938).

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 24. Mai 1994

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 33, S. 1015
    Fsn-Nr.: 520-4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1994

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2012