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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Feuerwehr-Ehrenzeichen

Vollzitat: VwV Feuerwehr-Ehrenzeichen vom 21. November 2003 (SächsABl. S. 1154), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 486)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens
(VwV Feuerwehr-Ehrenzeichen – VwVFeuEZ)

Az.: 37-1512.00/2

Vom 21. November 2003

1
Stiftungszweck
 
Der Freistaat Sachsen stiftet als staatliche Anerkennung für den langjährigen, aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ein Feuerwehr-Ehrenzeichen am Band in den Stufen Bronze, Silber und Gold einschließlich einer Verleihungsurkunde und für besondere Verdienste um die Entwicklung des Brandschutzes oder für besonders mutiges und entschlossenes Verhalten bei der Bekämpfung von Bränden sowie sonstigen Notständen ein Feuerwehr-Ehrenzeichen als Steckkreuz in den Stufen Silber und Gold einschließlich einer Verleihungsurkunde.
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Form, Beschaffenheit und Gestaltung
2.1
Das Feuerwehr-Ehrenzeichen am Band besteht aus einem gleichschenkligen, geprägten Kreuz an einem weiß-grünen, bronze-, silber- oder goldfarben eingefassten Band. Auf der Vorderseite des Kreuzes ist mittig ein Flammenkreuz konturenhaft dargestellt. In der Mitte des Flammenkreuzes ist das emaillierte Wappen des Freistaates Sachsen aufgelegt. Das Kreuz und das Flammenkreuz sind rot emailliert und mit einem bronze-, silber- oder goldfarbenen Rand eingefasst. Die Rückseite trägt die Inschrift „Für langjährigen aktiven Dienst“. Die Bandschnalle ist mit einem bronze-, silber- oder goldfarben eingefassten weiß-grünen Band bezogen.
2.2
Das Feuerwehr-Ehrenzeichen als Steckkreuz besteht aus einem gleichschenkligen, geprägten schwarzen Kreuz. Auf der Vorderseite ist mittig ein rotes Flammenkreuz konturenhaft dargestellt. In der Mitte des Flammenkreuzes ist das emaillierte Wappen des Freistaates Sachsen aufgelegt. Das Kreuz und das Flammenkreuz sind emailliert und mit einem silber- oder goldfarbenen Rand eingefasst. Die Rückseite ist silber- oder goldfarben. Die Schenkel des Kreuzes verbindet ein silber- oder goldfarbener geprägter Kranz aus Eichenlaub. Die Bandschnalle ist mit einem silber- oder goldfarben eingefassten weiß-grünen Band bezogen. In der Mitte ist ein silber- oder goldfarbenes Feuerwehremblem aufgesetzt.
2.3
Die Verleihungsurkunde trägt das Sächsische Wappen, die Unterschrift des Sächsischen Staatsministers des Innern sowie das Siegel des Sächsischen Staatsministeriums des Innern. Der dem Stiftungszweck entsprechende Auszeichnungsanlass ist aufgetragen.
3
Verleihungsvoraussetzungen
3.1
Das Feuerwehr-Ehrenzeichen am Band wird in den Stufen Bronze für 10-jährigen, Silber für 25-jährigen und Gold für 40-jährigen aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr verliehen. Für die Berechnung der aktiven Dienstzeit ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Eintritts in die Feuerwehr maßgebend. Die aktive Dienstzeit muss ohne wesentliche Unterbrechung zurückgelegt sein. Wehrdienst, Wehrersatzdienst oder eine nachgewiesene Krankheit gelten nicht als Unterbrechung. Wurde die aktive Dienstzeit bei verschiedenen Freiwilligen Feuerwehren geleistet oder wurde sie bei einer Feuerwehr unterbrochen, sind die Dienstzeiten zusammenzufassen. Die bloße Mitgliedschaft ohne Dienstausübung gilt nicht als aktiver Dienst.
3.2
Das Feuerwehr-Ehrenzeichen als Steckkreuz wird für besondere Verdienste um die Entwicklung des Brandschutzes oder für besonders mutiges und entschlossenes Verhalten bei der Bekämpfung von Bränden sowie sonstigen Notständen im Freistaat Sachsen verliehen. Eine langjährige Zugehörigkeit in der Feuerwehr sowie die hauptamtliche Wahrnehmung von Aufgaben des Brandschutzes allein reichen als Verleihungsgrund nicht aus. Das Feuerwehr-Ehrenzeichen als Steckkreuz in der Stufe Gold wird erst nach dem Feuerwehr-Ehrenzeichen als Steckkreuz in der Stufe Silber verliehen.
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Vorschlagsverfahren
4.1
Feuerwehr-Ehrenzeichen am Band
4.1.1
Die Bürgermeister oder die Oberbürgermeister schlagen im Einvernehmen mit den Gemeindewehrleitern die auszuzeichnenden Personen vor.
4.1.2
Die kreisangehörigen Gemeinden legen ihre Vorschläge den Landratsämtern, die Kreisfreien Städte dem zuständigen Regierungspräsidium vor. Die Vorschläge sind in zweifacher Ausfertigung, entsprechend der jeweiligen Stufe getrennt in einer Vorschlagsliste (Vordruck Anlage 1) zu fertigen.
4.1.3
Die Landratsämter bestätigen die Kenntnisnahme und leiten die Vorschlagslisten an das zuständige Regierungspräsidium weiter.
4.2
Feuerwehr-Ehrenzeichen als Steckkreuz
4.2.1
Die Bürgermeister, die Oberbürgermeister, die Landräte, die Regierungspräsidenten, der Vorsitzende des Landesfeuerwehrverbandes oder das Sächsische Staatsministerium des Innern schlagen auszuzeichnende Personen vor.
4.2.2
Die Vorschläge müssen eine ausreichende Begründung der Verleihungsvoraussetzungen enthalten sowie eine Beurteilung der Persönlichkeit ermöglichen.
4.2.3
Die Vorschläge der Gemeinden, Landkreise und Kreisfreien Städte sind in zweifacher Ausfertigung (Vordruck Anlage 2) auf dem Dienstweg dem zuständigen Regierungspräsidium vorzulegen. Zu den Vorschlägen der kreisangehörigen Gemeinden hat der Kreisbrandmeister Stellung zu nehmen. Die Vorschläge des Vorsitzenden des Landesfeuerwehrverbandes sind dem für den Wohnort des Vorgeschlagenen zuständigen Regierungspräsidium vorzulegen; bei Wohnorten außerhalb des Freistaates Sachsen dem Sächsischen Staatsministerium des Innern.
Die Regierungspräsidien nehmen zu den Vorschlägen Stellung und legen sie mit den eigenen Vorschlägen dem Sächsischen Staatsministerium des Innern vor.
4.2.4
Um eine Entwertung des Feuerwehr-Ehrenzeichens als Steckkreuz durch allzu großzügige Verleihung zu verhindern, ist die Anzahl der Verleihungen auf höchstens 60 pro Jahr begrenzt. Aus jedem Regierungsbezirk können bis zu 15 Vorschläge in der Stufe Silber und bis zu fünf Vorschläge in der Stufe Gold eingereicht werden. Hiervon abweichende Regelungen können durch das Sächsische Staatsministerium des Innern getroffen werden.
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Entscheidung über die Auszeichnungsvorschläge
5.1
Die Regierungspräsidien entscheiden über die ihnen vorgelegten Vorschläge zur Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens am Band. Sie stellen den Gemeinden, Landkreisen und Kreisfreien Städten die erforderliche Anzahl der Feuerwehr-Ehrenzeichen und Verleihungsurkunden bereit.
5.2
Die Regierungspräsidien geben je eine Fertigung der Vorschlagslisten an die mit der Verleihung Beauftragten zurück. Eine Ausfertigung der Vorschlagslisten verbleibt zur Nachweisführung in den Regierungspräsidien.
5.3
Das Sächsische Staatsministerium des Innern entscheidet über die ihm vorgelegten Vorschläge zur Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens als Steckkreuz. Die getroffenen Entscheidungen werden den Antragstellern auf dem Dienstweg mitgeteilt.
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Verleihungsverfahren
6.1
Die Feuerwehr-Ehrenzeichen am Band in der Stufe Bronze werden durch die Bürgermeister/Oberbürgermeister ausgehändigt, in den Stufen Silber und Gold durch die Landräte oder Oberbürgermeister.
6.2
Die Verleihung der Feuerwehr-Ehrenzeichen ist von den mit der Verleihung Beauftragten in einer dem Anlass entsprechenden Form durchzuführen. Die Kreisbrandmeister oder die Leiter der Berufsfeuerwehren sind bei der Verleihung zu beteiligen.
6.3
Die Verleihung der Feuerwehr-Ehrenzeichen als Steckkreuz erfolgt durch den Sächsischen Staatsminister des Innern oder einen von ihm Beauftragten.
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Trageweise
7.1
Die Feuerwehr-Ehrenzeichen sind mittig auf der linken oberen Brustseite des Dienstanzuges in gleicher Höhe nebeneinander zu tragen. Das Feuerwehr-Ehrenzeichen am Band wird jedoch nur in der höchsten verliehenen Stufe getragen.
7.2
Die Bandschnalle des Feuerwehr-Ehrenzeichens für den Dienstanzug ist oberhalb der linken Brusttasche der Dienstkleidung, jedoch nicht gemeinsam mit den Feuerwehr-Ehrenzeichen zu tragen. Mehrere Bandschnallen für die Dienstkleidung sind nebeneinander zu tragen.
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Bereitstellung
 
Das Sächsische Staatsministerium des Innern stellt nach Anforderung der Regierungspräsidien die Feuerwehr-Ehrenzeichen am Band und die Verleihungsurkunden bereit.
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In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten die Anordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Stiftung einer Feuerwehr-Ehrenurkunde und eines Feuerwehr-Ehrenzeichens vom 23. Juni 1992 (SächsABl. S. 1044) und die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Verleihung einer Feuerwehr-Ehrenurkunde und eines Feuerwehr-Ehrenzeichens (VwVFeuEZ) vom 22. September 1992 (SächsABl. S. 1430), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. September 1998 (SächsABl. S. 750), außer Kraft.

Dresden, den 21. November 2003

Sächsisches Staatsministerium des Inneren
Pilz
Landespolizeipräsident

Anlage 1

Anlage 2

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 51, S. 1154
    Fsn-Nr.: 114-V03.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2004

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2008