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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Fördermitteln für Vorhaben des Immissions- und Klimaschutzes einschließlich der Nutzung erneuerbarer Energien im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Fördermitteln für Vorhaben des Immissions- und Klimaschutzes einschließlich der Nutzung erneuerbarer Energien im Freistaat Sachsen vom 1. Juli 1999 (SächsABl. S. 851)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Gewährung von Fördermitteln für Vorhaben des Immissions- und Klimaschutzes einschließlich der Nutzung erneuerbarer Energien im Freistaat Sachsen

Vom 1. Juli 1999

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
 
Der Freistaat Sachsen fördert:
 
  • Feuerungsanlagen für den Einsatz von Gas oder Heizöl EL (Programmteil A),
  • die Nutzung erneuerbarer Energien (Programmteil B),
  • Lärmschutzvorhaben (Programmteil C),
  • die Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Anlagen (Programmteil D),
  • die Minderung verkehrsbedingter Immissionen (Programmteil E)
 
nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift sowie nach §§ 23 und 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen ( Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), geändert durch Erstes Gesetz zur Euro-bedingten Änderung des Sächsischen Landesrechts vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. Nr. 19 S. 505), und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
 
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert wird im Programmteil A
 
die Errichtung von Feuerungsanlagen für den Einsatz von Erdgas, Flüssiggas oder Heizöl EL zur Wärmeerzeugung oder zur kombinierten Wärme- und Stromerzeugung, soweit 50 MW Feuerungsleistung nicht überschritten werden, einschließlich der Umrüstung von Feuerungsanlagen für den Einsatz der genannten Energieträger. Gefördert werden auch Feuerungsanlagen, die mit Braunkohle betrieben werden, wenn nachgewiesen wird, dass die zu erwartenden Emissionen nicht über den vergleichbaren von Heizöl EL liegen. Vorrangig werden Maßnahmen unter Anwendung der Kraft-Wärme-Kopplung (beispielsweise BHKWs) gefördert. Förderfähig sind auch die Errichtungs- und Ertüchtigungskosten von Wärmeversorgungsleitungen vom Wärmeerzeuger bis zur Hausanschlussstation, soweit das Vorhaben nicht nach anderen Förderprogrammen förderfähig ist.
2.2
Gefördert werden im Programmteil B
2.2.1
die Errichtung von Sonnenkollektoranlagen, deren am Standort nachzuweisender Energiegewinn mindestens 350 kWh je m² Kollektorfläche und Jahr beträgt;
2.2.2
die Errichtung von Anlagen zur Verfeuerung von Biomasse mit einer Nennwärmeleistung ab 15 kW; bei Verfeuerung von Holz muss dieses naturbelassen sein und aus der heimischen Forstwirtschaft stammen;
2.2.3
die Errichtung von Anlagen zur energetischen Nutzung von Biogas;
2.2.4
die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer installierten Nennleistung ab 250 kW;
2.2.5
die Errichtung von Wärmepumpenanlagen zur Nutzung von Abwärme oder geothermischer Energie mit einer installierten Heizleistung ab 20 kW;
2.2.6
die Errichtung, Wiederinbetriebnahme und Modernisierung von Wasserkraftanlagen mit einer installierten Leistung bis 500 kW;
2.2.7
die Kälteerzeugung mittels Absorptionskältemaschinen aus Fernwärme.
2.3
Gefördert wird im Programmteil C
 
die Erstellung von Schallimmissionsplänen und Lärmminderungsplänen, (§ 47a Abs. 1 und 2 BImSchG), die der Vorbereitung und Festlegung von Lärmminderungsmaßnahmen in besonders lärmbelasteten Brennpunktbereichen dienen.
2.4
Gefördert werden im Programmteil D
 
Investitionsmaßnahmen an Anlagen, die dem Bundesimmissionsschutzgesetz unterliegen, wenn sie:
2.4.1
zu einer über den jeweiligen Stand der Technik hinausgehenden oder gegenüber den gesetzlichen Fristen vorzeitigen Emissionsminderung führen;
2.4.2
eine gegenüber dem Stand der Technik weitergehende Abfall- oder Abwasservermeidung oder -verwertung ermöglichen;
2.4.3
eine über dem jeweiligen Stand der Sicherheitstechnik liegende Erhöhung der Anlagensicherheit bewirken, soweit die Anlagen der Störfall-Verordnung unterliegen;
2.4.4
eine Verringerung des spezifischen Energieeinsatzes oder den Einsatz umweltfreundlicherer Rohstoffe zur Folge haben oder
2.4.5
zu einer Substitution solcher Stoffe führen, die der FCKW-Halon-Verbotsverordnung vom 6. Mai 1991 (BGBl I S. 1090) oder der EG-Verordnung 3093/94 des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 333/1 vom 22. Dezember 1994), unterliegen.
2.5
Gefördert werden im Programmteil E
2.5.1
die Beschaffung von monovalent gasbetriebenen Bussen für den öffentlichen Personennahverkehr (Neufahrzeuge), die die Zuwendungsvoraussetzungen der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Gewährung von Zuwendungen für die Beschaffung von Omnibussen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (VwV-Bus) vom 16. Dezember 1993 (SächsABl. 1994 S. 93) erfüllen und dem jeweils neuesten Stand der Abgas- und Lärmminderungstechnik entsprechen;
2.5.2
die Erstellung von Konzepten, soweit sie unerlässlich sind, um den umwelteffizienten Einsatz von nach Nummer 2.5.1 geförderten Fahrzeugen sicherzustellen;
2.5.3
die Realisierung von Einzelmaßnahmen mit Demonstrations- oder Modellcharakter einschließlich vorbereitender und begleitender Untersuchungen, sofern sie als Teil einer umweltorientierten kommunalen Gesamtverkehrsplanung geeignet sind, dauerhaft zur Reduzierung von Verkehrsemissionen beizutragen.
2.6
In allen Programmteilen können, insbesondere bei innovativen Vorhaben, Sachverständigenleistungen in Form vorbereitender Untersuchungen gefördert werden, soweit sie zur sinnvollen Vorbereitung oder Durchführung des Vorhabens erforderlich sind.
3
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger können sein:
3.1
im Programmteil A
 
Gebietskörperschaften sowie gemeinnützige, soziale, kirchliche und karitative Einrichtungen;
3.2
im Programmteil B
 
natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die Eigentümer, Pächter oder Mieter der Flächen sind, auf denen das Vorhaben realisiert werden soll, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft jedoch nur dann, wenn es sich um kleinere und mittlere Unternehmen im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen der Europäischen Union (ABl. EG 1996 Nr. C 213/4 ff) handelt;
3.3
im Programmteil C
 
Gemeinden;
3.4
im Programmteil D
 
Betreiber von Anlagen, die dem Bundesimmissionsschutzgesetz unterliegen, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft jedoch nur dann, wenn es sich um kleinere und mittlere Unternehmen im Sinne des Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen der Europäischen Union (ABl. EG 1996 Nr. C 213/4 ff) handelt;
3.5
im Programmteil E
 
für Vorhaben nach Nummer 2.5.1 Nahverkehrsunternehmen, die Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes betreiben;
3.6
für Vorhaben nach Nummern 2.5.2 und 2.5.3
 
Gebietskörperschaften.
3.7
Im Zuwendungsbescheid kann zugelassen werden, dass der Zuwendungsempfänger die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an einen Dritten als weiteren Zuwendungsempfänger weiterleiten darf. Die Weitergabe darf nur erfolgen, wenn die für den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides einschließlich der Nebenbestimmungen auch dem Dritten auferlegt werden. Die Mittel sind auch gegenüber dem Dritten als Zuwendungen des Freistaates Sachsen zu bezeichnen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts dürfen die Zuwendungen nur an solche Unternehmen in privater Rechtsform weitergeben, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen und deren Anteile sich mehrheitlich im Besitz der öffentlichen Hand befinden.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Förderung erfolgt im Programmteil A ausschließlich
 
  • im Erzgebirge, im Vogtland und im Zittauer Gebirge gemäß der Abgrenzung in der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift;
  • in Smoggebieten gemäß der jeweils geltenden Fassung der Verordnung zur Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen bei austauscharmen Wetterlagen (SmogVO);
  • in Orten, die die Anforderungen an Kur- und Erholungsorte im Sinne des Sächsischen Kurortegesetzes vom 9. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1022) im Allgemeinen erfüllen, jedoch die Luftqualitätskriterien nicht einhalten.
4.2
Im Programmteil B ist Voraussetzung für eine Förderung
 
  • bei Vorhaben nach Nummer 2.2.2 (Verfeuerung von Biomasse), soweit naturbelassenes Holz eingesetzt wird, ein Kesselwirkungsgrad von mindestens 80 Prozent bei Anlagen bis 1 MW und die Einhaltung folgender Emissionswerte:
  • bei Vorhaben nach Nummer 2.2.1 (Sonnenkollektoren) eine Einrichtung der Anlage in Südrichtung beziehungsweise davon nicht mehr als 45° abweichend; in den Solarkreislauf der Anlage (ausgenommen Anlagen mit Speicher- oder Luftkollektoren) sind Zähler zur Erfassung der solaren Erträge sowie der elektrischen Pumpenantriebsenergie einzubauen;
    Einbau Zähler
    bei einer Nennwärmeleistung (kW) von CO (g/m³) Staub (mg/m³)
    bei einer Nennwärmeleistung (kW) von CO (g/m³) Staub (mg/m³)
        15 bis   100 1,0   100
      100 bis   150 0,8   100
      150 bis   500 0,5   100
      500 bis 1000 0,25   50

      mehr als 1000

    0,2     50
  • bei Vorhaben nach Nummer 2.2.4 (Windkraftanlagen), dass die Anlage in einem für Windkraftnutzung ausgewiesenen Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet beziehungsweise -standort des Regionalplanes errichtet werden soll, dass nachweislich die zu erwartende Volllaststundenzahl zwischen 1 600 und 2 000 pro Jahr liegt und der Zuwendungsempfänger sich verpflichtet, dem Zuwendungsgeber jährlich die Energieertragsdaten zur Verfügung zu stellen;
  • bei Vorhaben nach Nummer 2.2.5 (Wärmepumpen), dass keine fluor- und chlorhaltigen Verbindungen als Arbeitsmittel eingesetzt werden und dass, soweit es sich um Elektro-Wärmepumpenanlagen handelt, die Leistungszahl im Nennarbeitspunkt größer als 4,5 ist.
4.3
Für den Programmteil C legte das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft die besonders belasteten Brennpunktbereiche gesondert fest.
4.4
Im Programmteil E erfolgt die Förderung vorrangig:
 
  • in Städten und Gemeinden mit hoher Verkehrsbelastung, die das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft gesondert festlegt,
  • in Brennpunkten der Verkehrsbelastung im Sinne der Nummern 2.3 und 4.3,
  • in Orten, die die Anforderungen an Kur- und Erholungsorte im Sinne des Sächsischen Kurortegesetzes vom 9. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1022) im Allgemeinen erfüllen, jedoch die Luftqualitätskriterien nicht einhalten,
  • in der Nationalparkregion Sächsische Schweiz, im Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft, im Naturpark Erzgebirge/Vogtland und im Naturpark Dübener Heide.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteils- beziehungsweise Festbetragsfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen; die Zuwendung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
 
Ausgaben sind zuwendungsfähig, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen und notwendig und angemessen sind. Insbesondere sind zuwendungsfähig Ausgaben für:
 
  • Investitionsgüter,
  • Planungsleistungen,
  • Bau- und Installationsarbeiten.
 
Ausgaben für Planungsleistungen nach HOAI sind, mit Ausnahme von Vorhaben nach Nummern 2.6 und 5.7, nur zuwendungsfähig bis zu einem Anteil von 10 vom Hundert der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben.
 
Nicht zuwendungsfähig sind:
 
  • Personalausgaben, soweit sie durch öffentliche Haushalte gedeckt sind,
  • Baunebenkosten mit Ausnahme von Planungsleistungen,
  • Umsatzsteuerbeträge, die der Vorhabensträger als Vorsteuer abziehen kann,
  • Grundstückserwerbskosten,
  • Betriebskosten.
5.2
Die Höhe der Förderung beträgt im Programmteil A bis zu 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Aufwendungen.
5.3
Die Höhe der Förderung beträgt im Programmteil B
5.3.1
für Vorhaben nach Nummer 2.2.1 (Sonnenkollektoren) 300 DM je m² installierter Kollektorfläche bis zu einer Kollektorfläche von 20 m² und 150 DM je m² installierter Kollektorfläche, die über 20 m² hinausgeht, jedoch nicht mehr als 50 000 DM je Vorhaben;
5.3.2
für Vorhaben nach Nummer 2.2.2 (Verfeuerung von Biomasse) 150 DM je kW Nennwärmeleistung, bei Förderung von Gebietskörperschaften sowie gemeinnützigen, sozialen, kirchlichen und karitativen Einrichtungen bis zu 40 (in den in Nummer 4.1 genannten Gebieten bis zu 70) vom Hundert der zuwendungsfähigen Aufwendungen;
5.3.3
für Vorhaben nach Nummer 2.2.3 (Biogas) bis zu 20 vom Hundert der zuwendungsfähigen Aufwendungen, bei Förderung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften bis zu 70 vom Hundert;
5.3.4
für Vorhaben nach Nummer 2.2.4 (Windkraftanlagen) 150 DM je kW installierter Leistung;
5.3.5
für Vorhaben nach Nummern 2.2.5 (Wärmepumpen) und 2.2.7 (Kältemaschinen) bis zu 20 vom Hundert der zuwendungsfähigen Aufwendungen, bei der Förderung von Gebietskörperschaften sowie gemeinnützigen, sozialen, kirchlichen und karitativen Einrichtungen bis zu 70 vom Hundert;
5.3.6
für Vorhaben nach Nummer 2.2.6 (Wasserkraftanlagen) bis zu 70 vom Hundert der nachgewiesenen, aus ökologisch bedingten Anforderungen resultierenden Mehraufwendungen, höchstens jedoch 200 000 DM pro Wasserkraftanlage bzw. Standort.
5.4
Die Höhe der Förderung beträgt im Programmteil C bis zu 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Aufwendungen.
5.5
Die Höhe der Förderung beträgt im Programmteil D bis zu 30 vom Hundert der Mehraufwendungen gegenüber einer konventionellen Lösung.
5.6
Die Höhe der Förderung beträgt im Programmteil E
 
für Vorhaben nach Nummer 2.5.1 bis zu 50 vom Hundert der nachgewiesenen, fahrzeugseitigen Mehrkosten gegenüber einem gleichen Fahrzeug mit Dieselantrieb (zur Minderung sonstiger Mehrkosten, die mit der Anschaffung gasbetriebener Busse verbunden sind, kann zusätzlich ein Zuwendungsbetrag in Höhe von bis zu 5 vom Hundert des nach der VwV-Bus zuwendungsfähigen Anschaffungspreises des gasbetriebenen Busses gewährt werden);
 
für Vorhaben nach Nummen 2.5.2 und 2.5.3 bis zu 70 vom Hundert der zuwendungsfähigen Aufwendungen.
5.7
Kosten für eine vom Zuwendungsgeber geforderte Evaluierung (Messungen und Dokumentation von Ergebnissen) können mit bis zu 100 vom Hundert der zuwendungsfähigen Aufwendungen bezuschusst werden. Sachverständigenleistungen gemäß Nummer 2.6 können mit bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Aufwendungen gefördert werden.
 
Ist das Vorhaben nach mehreren Fördertatbeständen förderfähig, so ist, soweit eine getrennte Ermittlung von Einzelfördersätzen nicht möglich oder sinnvoll ist, ein gemittelter Fördersatz zugrundezulegen.
 
In besonderen Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft die Förderquote (Anteilsfinanzierung) auf bis zu 40 vom Hundert, bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften sowie gemeinnützige, soziale, kirchliche und karitative Einrichtungen auf bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Aufwendungen erhöht werden, soweit dies auf Grund eines besonderen Landesinteresses an der Durchführung der Maßnahme geboten erscheint.
 
Mit Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft können auch grenzüberschreitende Umweltprojekte im Ausland gefördert werden, wenn ein besonderes Landesinteresse vorliegt. Von den Voraussetzungen der Nummern 3, 4 und 5 kann dabei abgewichen werden. Die übrigen Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift sowie der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. S. 649), soweit sich diese auf § 44 SäHO beziehen, sind sinngemäß anzuwenden. Durch geeignete Maßnahmen sind insbesondere eine zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung und deren Nachweis sicherzustellen.
 
Nicht förderfähig nach dieser Verwaltungsvorschrift sind:
 
  • Vorhaben, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht, soweit sich nicht aus dieser Verwaltungsvorschrift ausdrücklich etwas anderes ergibt,
  • die Verwendung von Elektroenergie zu Heizzwecken,
  • Anlagen zur Schwimmbaderwärmung,
  • die Erweiterung von Sonnenkollektoranlagen,
  • die Umstellung von Stadtgas auf Erdgas,
  • Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.
 
Nicht förderfähig bei Vorhaben nach Nummer 2.2.7 sind Leitungssysteme.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb der üblichen Nutzungsdauer nicht mehr dem Verwendungszweck entsprechend genutzt werden.
6.2
Bei der Vergabe von Aufträgen und der Durchführung von Vorhaben sind umweltschonende Werkstoffe (Produkte mit dem Umweltzeichen) und umweltschonende Verfahren bevorzugt zu verwenden beziehungsweise einzusetzen.
6.3
Ist der Zuwendungsempfänger Vermieter von Wohnraum und stellt die geförderte Maßnahme eine Wertverbesserung dar, so hat er sich zu verpflichten, die Aufwendungen hierfür in Höhe der Zuwendungen nicht auf die Miete umzulegen.
6.4
Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften für investive Vorhaben ist Voraussetzung für die Bewilligung eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde.
6.5
Die Förderung von Vorhaben nach dieser Richtlinie schließt in der Regel die gleichzeitige Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln aus anderen Förderprogrammen aus. Sollen ausnahmsweise Zuwendungen für eine Maßnahme von verschiedenen Zuwendungsgebern geleistet werden, ist im Benehmen aller Zuwendungsgeber über die Abgrenzung der zu finanzierenden Bestandteile der Maßnahme die Finanzierungsart, Form und Höhe der Zuwendungen, Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid, Beteiligung von Behörden sowie die Art und Prüfung der Verwendungsnachweise zu entscheiden. Dabei ist darauf zu achten, dass ein angemessener Eigenanteil des Zuwendungsempfängers nicht unterschritten wird. Eine gleichzeitige Nutzung von Mitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ oder von Zulagen nach dem Eigenheimzulagengesetz in der Fassung vom 30. Januar 1996 (BGBl. I S. 113) ist nicht zulässig.
7
Verfahrensregelungen
7.1
Der Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung ist gemäß Muster 1 a der Vorl. VwV zu § 44 SäHO beim
 
Forschungszentrum Rossendorf e.V.
Projektträger Umwelt und Energie
Postfach 51 01 19
01314 Dresden
zu stellen.
 
Die Antragsunterlagen sind einfach einzureichen und müssen mindestens enthalten:
 
  • Beschreibung des Vorhabens einschließlich Lageplan,
  • Kostenangebote,
  • Nachweis der Gesamtfinanzierung (Finanzierungsplan),
  • Zeitplanung,
  • bei Vorhaben nach Programmteil C zusätzlich die Angaben nach Nummer 2.1 der „Materialien zum Immissionsschutz/Lärmschutz, Band 1, Lärmminderungplanung in den Gemeinden“, herausgegeben vom Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung, 1994.
7.2
Bei Zuwendungen für Vorhaben nach Nummer 2.2.6 (Wasserkraftanlagen) ist die Stellungnahme des Regierungspräsidiums als höherer Wasserbehörde einzuholen.
7.3
Anträge von Gebietskörperschaften auf Gewährung von Zuwendungen für investive Vorhaben sind spätestens am 1. Oktober vor Beginn des Haushaltsjahres, in dem das Vorhaben begonnen werden soll, der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur gemeindewirtschaftsrechtlichen Prüfung von Zuwendungsanträgen vom 13. Juli 1995 (SächsABl. S. 994 ff.) vorzulegen.
7.4
Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften für investive Vorhaben, die einen Betrag von 5 Mio. DM überschreiten, ist von der Bewilligungsstelle eine landesplanerische Stellungnahme bei der zuständigen höheren Raumordnungsbehörde (Referate 66 bei den Regierungspräsidien) einzuholen. Hierfür ist ein entsprechendes Formblatt zu verwenden. Ist innerhalb von sechs Wochen nach Anforderung der Bewilligungsstelle die Abgabe der landesplanerischen Stellungnahme nicht erfolgt, so ist von einer Zustimmung zu den Vorhaben aus landesplanerischer Sicht auszugehen.
7.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, für die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl.VwV zu § 44 SäHO in Verbindung mit den Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung , soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichendes geregelt oder zugelassen ist. Ein Auszahlung der Mittel darf erst erfolgen, wenn die öffentlich-rechtlichen Zulassungen zumindest für den Teil vorliegen, der aus den ausgezahlten Mitteln finanziert werden soll.
7.6
Bezüglich Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides sowie der Rückforderung der Zuwendung und der Verzinsung des Rückforderungsbetrages gelten § 44 SäHO sowie § 1 des Vorl. VwVfG.
8
Schlussbestimmungen
8.1
Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft darf im Einzelfall eine Abweichung von Nummer 2 dieser Verwaltungsvorschrift zulassen, wenn ein überragendes Landesinteresse dies gebietet und der Zweck der Förderung gewahrt bleibt.
8.2
Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Zugleich tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Gewährung von Fördermitteln für Vorhaben des Immissions- und Klimaschutzes einschließlich der Nutzung erneuerbarer Energien im Freistaat Sachsen vom 1. Januar 1997 (SächsABl. S. 731 ff.), geändert durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Fördermitteln für Vorhaben des Immissions- und Klimaschutzes einschließlich der Nutzung erneuerbarer Energien im Freistaat Sachsen vom 7. Juli 1998 (SächsABl. S. 648), außer Kraft.

Dresden, den 1. Juli 1999

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Dr. Dieter Reinfried
Staatssekretär

Anlage 
(zu Nummer 4.1)

Förderung von Vorhaben des Immissions- und Klimaschutzes einschließlich der Nutzung erneuerbarer Energien
im Freistaat Sachsen
Fördervorranggebiete im Erzgebirge, Vogtland und Zittauer Gebirge

1
Regierungsbezirk Chemnitz
1.1
Kreisfreie Stadt Plauen
1.2
Landkreise:
 
a)
Mittlerer Erzgebirgskreis
 
b)
Annaberg
 
c)
Aue-Schwarzenberg
 
d)
Stollberg
 
e)
Zwickauer Land, mit Ausnahme der Gemeinden:
Cainsdorf
Crimmitschau
Crossen
Dennheritz
Fraureuth
Friedrichsgrün
Langenbernsdorf
Langenhessen
Lauenhain
Leubnitz
Lichtentanne
Mosel
Mülsen St. Jacob
Mülsen St. Micheln
Mülsen St. Niclas
Neukirchen/Pleiße
Niedermülsen
Oberrothenbach
Ortmannsdorf
Reinsdorf
Ruppertsgrün
Schlunzig
Silberstraße
Stangendorf
Thurm
Vielau
Werdau
Wiesenburg
Wildenfels
Wilkau-Haßlau
Wulm
 
f)
Freiberg, mit Ausnahme der Gemeinden:
Reichenbach b. Siebenlehn
Reinsberg
Siebenlehn
 
g)
Vogtlandkreis
2
Regierungsbezirk Dresden
2.1
Landkreise:
 
a)
Löbau-Zittau, mit Ausnahme der Gemeinden:
Beiersdorf
Bernstadt a. d. Eigen
Berthelsdorf
Dürrhennersdorf
Ebersdorf
Friedersdorf
Großschweidnitz
Kittlitz
Lawalde
Löbau
Neusalza-Spremberg
Niedercunnersdorf
Oppach
Ostritz
Ottenhain
Rosenbach
Schönau-Berzdorf a. d. Eigen
Schönbach
Strahwalde
 
b)
Weißeritzkreis, mit Ausnahme der Gemeinden:
Bannewitz
Grumbach
Kesselsdorf
Mohorn
Pesterwitz
Pohrsdorf

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1999 Nr. 41, S. 851

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 1999

    Fassung gültig bis: 1. Januar 2002