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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Ministerialerlass Festsetzung von Umzugskostenvergütungen; Zuständigkeitsregelung

Vollzitat: Ministerialerlass Festsetzung von Umzugskostenvergütungen; Zuständigkeitsregelung vom 10. August 1994 (MBl. SMF S. 242)

Ministerialerlass
Festsetzung von Umzugskostenvergütungen;
Zuständigkeitsreglung

Az.: 13b-P 1751-22/2-41700

Vom 10. August 1994

Dem Landesamt für Finanzen wird die Zuständigkeit übertragen, Umzugskostenvergütungen nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz (SächsUKG) vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1070) für den Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen festzusetzen.

1
Das Landesamt für Finanzen nimmt folgende Aufgaben wahr:
1.1
Prüfung der durch die Berechtigten eingereichten Kostenvoranschläge und Bestätigung der erstattungsfähigen Kostenvoranschläge,
1.2
Bewilligung, Anweisung und Zahlung von Abschlägen auf die zu erwartenden Umzugskostenvergütungen;
1.3
Berechnung der Umzugskostenvergütungen, Erstellen der Bescheide an die Berechtigten, Anweisung und Zahlung.
2
Als Aufgaben verbleiben bei der Beschäftigungsbehörde bzw. personalverwaltenden Stelle:
2.1
Der Antrag auf Umzugskostervergütung ist entsprechend § 2 Abs. 2 SächsUKG bei der Beschäftigungsbehörde und in den Fällen des § 4 Abs. 3 SächsUKG bei der letzten Beschäftigungsbehörde zu stellen. Die Beschäftigungsbehörde prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und reicht sie mit einem Bestätigungsvermerk an das Landesamt für Finanzen weiter.
2.2
Für die Zusage der Umzugskostenvergütung nach §§ 3 und 4 SächsUKG und die Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung nach § 11 Abs. 1 SächsUKG ist die jeweilige personalverwaltende Stelle zuständig.
2.3
Über Anträge von Berechtigten auf Gewährung eines Mietbeitrages nach Textziffer 12.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministers des Innern zum Bundesumzugskostengesetz (BUKGVwV), bekanntgemacht im Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 27. Mai 1994, S. 63, entscheidet die Behörde, die auch das Trennungsgeld für den Berechtigten bewilligt.
3
Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft.
Anträge auf Umzugskostenvergütung, auf Gewährung eines Abschlages oder auf Prüfung und Bestätigung der Kostenvoranschläge, die bis zum 30. September 1994 bei der Beschäftigungsbehörde eingegangen sind, sind entsprechend der Zuständigkeit, die bis zu diesem Zeitpunkt galt, zu bearbeiten.

Prof. Dr. Milbradt
Staatsminster der Finanzen

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMF 1994 Nr. 12, S. 242

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 1994

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001