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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Studentendatenverordnung Berufsakademie

Vollzitat: Sächsische Studentendatenverordnung Berufsakademie vom 8. April 1998 (SächsGVBl. S. 193)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Studienbewerber und Studenten an der Staatlichen Studienakademie Sachsen
(Sächsische Studentendatenverordnung Berufsakademie – SächsStudDatBAVO)

Vom 8. April 1998

Aufgrund von § 19 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG) vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 777) wird verordnet:

§ 1
Zulassung

1Für die Zulassung haben Studienbewerber der Staatlichen Studienakademie Sachsen folgende personenbezogene Daten anzugeben:

1.
Familienname,
2.
Vornamen,
3.
frühere Namen,
4.
Geburtsdatum und -ort,
5.
Geschlecht,
6.
Anschriften,
7.
Staatsangehörigkeiten,
8.
Art, Jahr und Ort des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung,
9.
Studienrichtung, für die die Zulassung angestrebt wird,
10.
Bildungsstätte des Praxispartners,
11.
weitere Studienrichtungen, für die die Zulassung hilfsweise beantragt wird,
12.
frühere Zulassungen und abgelegte Prüfungen an einer Berufsakademie eines anderen Bundeslandes,
13.
Verlust des Prüfungsanspruchs in einem Prüfungsfach der angestrebten Studienrichtung,
14.
Nachweis der für das Studium erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse,
15.
Nachweis einer bestehenden Schwerbehinderung.

2Die Staatliche Studienakademie Sachsen kann diese Daten für ihre Verwaltungszwecke und in anonymisierter Form für Zwecke der Planung und Statistik verarbeiten.

§ 2
Immatrikulation

1Für die Immatrikulation haben Studienbewerber der Staatlichen Studienakademie Sachsen zusätzlich zu den nach § 1 anzugebenden Daten folgende weitere personenbezogene Daten anzugeben:

1.
Bezeichnung der gleichzeitig besuchten weiteren Hochschulen und Berufsakademien,
2.
Angaben zu früheren Studienleistungen, deren Anerkennung beantragt werden soll, insbesondere Angaben zur Einrichtung, zum Studiengang, zum Prüfungsfach, zum Datum der Prüfung und zur Art der Prüfung,
3.
Vorliegen eines Einberufungsbescheides zum Wehr- oder Zivildienst,
4.
Umstände, die gemäß § 5 Abs. 2 SächsBAG zu einer Exmatrikulation geführt haben oder hätten führen können,
5.
Nachweis über entrichtete Semesterbeiträge.

2Die Staatliche Studienakademie Sachsen kann diese Daten für ihre Verwaltungszwecke und in anonymisierter Form für Zwecke der Planung und Statistik verarbeiten.

§ 3
Unterlagen für die Zulassung und die Immatrikulation

(1) Zur Zulassung haben Studienbewerber der Staatlichen Studienakademie Sachsen folgende Unterlagen vorzulegen:

1.
eine vollständige und amtlich beglaubigte Kopie der Hochschulzugangsberechtigung und auf Anforderung die Urschrift,
2.
als Ausländer den Nachweis, daß die für das Studium erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse vorhanden sind,
3.
einen Ausbildungsvertrag mit einer geeigneten Bildungsstätte eines Praxispartners gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SächsBAG.

(2) Zur Immatrikulation haben Studienbewerber der Staatlichen Studienakademie Sachsen folgende Unterlagen vorzulegen:

1.
Zulassungsbescheid,
2.
Antrag auf Immatrikulation,
3.
wenn die Anerkennung früherer Studienleistungen an einer Berufsakademie eines anderen Bundeslandes beantragt wird, die erforderlichen Nachweise über die Angaben nach § 2 Satz 1 Nr. 2,
4.
Nachweis über die Krankenversicherung nach der Verordnung über Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Meldeverfahren für die Krankenversicherung der Studenten (Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung – SKV-MV) vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568) in der jeweils geltenden Fassung oder den Befreiungsbescheid,
5.
bei Angehörigen von Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, eine Aufenthaltsbewilligung, die zum Studium berechtigt.

§ 4
Regelmäßige Überprüfung zu Semesterbeginn

(1) Die Staatliche Studienakademie Sachsen kann folgende personenbezogene Daten jeweils zu Semesterbeginn erheben:

1.
Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Anschrift,
2.
Bestehen einer Krankenversicherung oder die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht,
3.
Umstände gemäß § 2 Nr. 4, die einer Immatrikulation entgegenstehen oder entgegenstehen können,
4.
bei Angehörigen von Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, eine Aufenthaltsbewilligung, die zum Studium berechtigt.

(2) Für die Überprüfung kann sich die Staatliche Studienakademie Sachsen insbesondere den Studentenausweis sowie Personalausweis oder Paß vorlegen lassen.

(3) Beim Überprüfungsverfahren kann die Staatliche Studienakademie Sachsen die bisher gespeicherten sowie die nach Absatz 1 anzugebenden Daten für ihre Verwaltungszwecke verarbeiten, soweit es für die Durchführung der Überprüfung erforderlich ist.

§ 5
Beurlaubung

1Studenten, die eine Beurlaubung beantragen, haben den hierfür geltend gemachten wichtigen Grund und die Zustimmung des Praxispartners nachzuweisen. 2Bei dem Verfahren zur Beurlaubung kann die Staatliche Studienakademie Sachsen die bisher gespeicherten Daten und die Daten über den Urlaubsgrund, das Semester und die Dauer der Beurlaubung verarbeiten, soweit es für diese Zwecke erforderlich ist.

§ 6
Studentenausweis

Der Studentenausweis darf folgende personenbezogene Daten enthalten:

1.
Familienname,
2.
Vornamen,
3.
Geburtsdatum und -ort,
4.
Studienrichtung,
5.
Matrikelnummer,
6.
Gültigkeitsdauer,
7.
Studienabteilung.

§ 7
Mitteilungspflichten

1Studenten haben der Staatlichen Studienakademie Sachsen unverzüglich mitzuteilen:

1.
Änderungen des Namens oder der Anschrift,
2.
Aufnahme, Änderung oder Wegfall eines Ausbildungsverhältnisses,
3.
Verlust des Studentenausweises,
4.
krankheitsbedingte Abwesenheit vom Studienbetrieb sowie Abwesenheit aus anderen Gründen,
5.
Krankheiten, die die Gesundheit der anderen Studenten ernstlich gefährden oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb ernstlich beeinträchtigen könnten.

2Die Staatliche Studienakademie Sachsen kann diese Daten für ihre Verwaltungszwecke verarbeiten.

§ 8
Zulassung zu Prüfungen

(1) 1Im Prüfungsverfahren kann die Staatliche Studienakademie Sachsen die bei Zulassung, Immatrikulation, Überprüfung, Beurlaubung und Exmatrikulation gespeicherten Daten verarbeiten, soweit es für die Durchführung des Prüfungsverfahrens erforderlich ist. 2Bei der Meldung zur Prüfung werden zusätzlich folgende Daten erhoben:

1.
Matrikelnummer,
2.
Art der Prüfung,
3.
Zulassungsvoraussetzungen,
4.
Angabe über den etwaigen Verlust des Prüfungsanspruchs,
5.
Anzahl der bisherigen Prüfungsversuche,
6.
bei Abschlußprüfungen Angabe einer Ausbildungsförderung.

3Die Staatliche Studienakademie Sachsen kann diese Daten für ihre Verwaltungszwecke und in anonymisierter Form für Zwecke der Planung und der Statistik verarbeiten.

(2) Bei der Meldung zur Prüfung sind die Leistungsnachweise nach § 7 Abs. 3 Nr. 5 SächsBAG in Verbindung mit § 6 Prüfungsordnung vorzulegen.

§ 9
Exmatrikulation

Für die Exmatrikulation verarbeitet die Staatliche Studienakademie Sachsen die bisher gespeicherten Daten des Antragstellers und Daten über den Grund, das Datum und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Exmatrikulation, soweit es für die Durchführung der Exmatrikulation und statistische Zwecke erforderlich ist.

§ 10
Lehrberichte

Die Staatliche Studienakademie Sachsen darf die gespeicherten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erstellung von studienbereichs- oder studienrichtungsspezifischen anonymisierten Lehrberichten erforderlich ist.

§ 11
Verarbeitung der Daten, Archivierung von Unterlagen

(1) 1Die Staatliche Studienakademie Sachsen darf folgende personenbezogene Daten bis 40 Jahre nach der Exmatrikulation speichern:

1.
Familienname,
2.
Vornamen,
3.
Geburtsdatum und -ort,
4.
Matrikelnummer,
5.
Studienrichtung, Prüfungsergebnis, Prüfungsdatum,
6.
Datum der Immatrikulation,
7.
Datum der Exmatrikulation.

2Diese Daten dürfen nur unter Anwendung des § 20 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 401), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 350), in der jeweils geltenden Fassung verarbeitet werden. 3Sie sind nach der Exmatrikulation und, wenn das Prüfungsverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, nach dessen Abschluß unverzüglich gemäß § 20 SächsDSG zu sperren. 4Alle sonstigen Daten sind gemäß § 19 SächsDSG nach der Exmatrikulation und, wenn das Prüfungsverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, nach dessen Abschluß unverzüglich zu löschen. 5Daten von Personen, die nicht zugelassen und/oder nicht immatrikuliert werden, sind unverzüglich nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung hierüber zu löschen. 6Die Daten von Gasthörern sind nach Beendigung der Zulassung unverzüglich zu löschen.

(2) Es werden folgende Unterlagen eines Absolventen archiviert:

1.
Zulassungsbescheid,
2.
Ausbildungsvertrag,
3.
Zeugnis,
4.
Diplomurkunde.

§ 12
Übermittlung personenbezogener Daten an das Statistische Landesamt

(1) Die Staatliche Studienakademie Sachsen übermittelt, aufgeschlüsselt auf die einzelnen Studienabteilungen von allen Studenten, jährlich nach Ablauf der Immatrikulationsfrist folgende Daten in anonymisierter Form an das Statistische Landesamt:

1.
Geschlecht,
2.
Geburtsdatum,
3.
Staatsangehörigkeit,
4.
Jahr und Ort des Erwerbs sowie Art der Hochschulzugangsberechtigung,
5.
Jahr des Studienbeginns,
6.
Studiengang, Studienrichtung, Studienbereich,
7.
Art des Studiums,
8.
Anerkennung bereits erbrachter Studienleistungen,
9.
Grund und Datum einer Beurlaubung oder Exmatrikulation,
10.
Prüfungsdatum, Prüfungsergebnis, Studienrichtung,
11.
Matrikelnummer.

(2) Die Form der Datenübermittelung sowie die Stichtage der Erhebungen und Termine für die Datenübermittlung bestimmt das Statistische Landesamt.

§ 13
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 8. April 1998

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 7, S. 193
    Fsn-Nr.: 712-5.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. Mai 1998

    Vorschrift außer Kraft seit:
    18. September 2020