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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung der Eingliederung von Spätaussiedlern

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung der Eingliederung von Spätaussiedlern vom 27. November 1996 (SächsABl. 1997 S. 920)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Förderung der Eingliederung von Spätaussiedlern

Vom 27. November 1996

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
 
Spätaussiedlern und ihren Familienangehörigen (im folgenden: Spätaussiedler) soll während des Einlebens als neue Bürger im Freistaat Sachsen Hilfestellung gewährt werden. Ziel der Richtlinie ist es, ihre Eingliederung in unserer Gesellschaft als Deutsche zu erleichtern. Körperschaften, Verbände und Organisationen, die sich auf diesem Gebiet engagieren, können durch Zuwendungen des Sächsischen Staatsministeriums des Innern unterstützt werden.
 
Auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz ( BVFG) vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) gewährt das Sächsische Staatsministerium des Innern daher ergänzend Zuwendungen, die helfen, die Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben im Freistaat Sachsen zu erleichtern und die durch die Spätaussiedlung bedingten Nachteile zu mindern.
 
Die Förderung wird nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen gewährt. Sie erfolgt nur im Rahmen der im Staatshaushaltsplan bereitgestellten Mittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.
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Gegenstand der Förderung
 
Es können Maßnahmen gefördert werden, die der Eingliederung der Spätaussiedler dienen, zum Beispiel Veranstaltungen
 
zur ersten Eingewöhnung in Sachsen („praktische Lebenshilfe“),
 
die das Kennenlernen und das gegenseitige Verständnis zwischen Spätaussiedlern und der einheimischen Bevölkerung unterstützen,
 
über die Rechte und Pflichten eines Staatsbürgers,
 
über gesellschaftliche und kulturelle Themen der Bundesrepublik Deutschland,
 
betreffend das politische und das wirtschaftliche System in der Bundesrepublik Deutschland,
 
zur sprachlichen Qualifizierung,
 
zur Vorbereitung auf die Anforderungen der Arbeitswelt in der Bundesrepublik Deutschland.
 
Zu diesem Zweck können auch Personalstellen für Sozialarbeiter, Sozialpädagogen oder Mitarbeiter mit einer vergleichbaren Qualifikation nachrangig gegenüber der Förderung Dritter teilfinanziert werden. Es sollen vor allem Spätaussiedler betreut werden, die noch in Übergangswohnheimen oder Ausweichunterkünften untergebracht sind. Hierbei wird regelmäßig ein Schlüssel von einem vollzeitbeschäftigen Betreuer für bis zu 250 Spätaussiedler zugrunde gelegt.
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Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger können sein Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und andere auf diesem Gebiet tätige Organisationen und im Falle einer nachweislich wirtschaftlicheren Aufgabenerledigung oder bei fehlendem Angebot anderer Organisationen die Landkreise und Kreisfreien Städte.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist.
4.2
Zuwendungen werden nur für solche Maßnahmen gewährt, die noch nicht begonnen worden sind.
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Art und Umfang der Zuwendungen
5.1
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Zuschuß gewährt.
5.2
Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung bis zu 70 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten gewährt. In begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen mit Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern bis zu 90 vom Hundert zulässig.
5.3
Personalkosten sind nur in Höhe der vergleichbaren Vergütung nach BAT-Ost zuwendungsfähig.
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Sonstige Zuwendungsbestimmungen
 
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten §§ 23 und 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung für den Freistaat Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
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Verfahren
7.1
Bewilligungsbehörden sind die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Eingliederungsbehörden. Ist ein Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt selbst als Zuwendungsempfänger vorgesehen, steht die Bewilligung unter Zustimmungsvorbehalt der mittleren Eingliederungsbehörden.
7.2
Anträge aus Bezuschussung sind schriftlich bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
7.3
Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von zwei Monaten nach Abschluß der Maßnahme unter Beifügung der Originalbelege zu erbringen.
7.4
Zum 30. September des Haushaltsjahres nicht bewilligte Mittel sind dem zuständigen Regierungspräsidium zu melden. Es nimmt bei Bedarf einen Ausgleich innerhalb des Regierungsbezirks vor.
7.5
Die Landkreise/Kreisfreien Städte haben am 31. Dezember des Haushaltsjahres nicht verbrauchte oder bis 1. März des Folgejahres nicht nachgewiesene Mittel bis zum 31. März des Folgejahres an die Hauptkasse des Freistaates Sachsen zurückzuzahlen. Nicht fristgemäß zurückgezahlte Beträge sind mit 3 vom Hundert über Diskontsatz zu verzinsen.
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Inkrafttreten
 
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Dresden, den 27. November 1996

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Springborn
Abteilungsleiter

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1997 Nr. 34, S. 920

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001